02.09.2013 Aufrufe

Handbuch Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Handbuch Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Handbuch Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

4.2.1 Regelungsvorhaben<br />

Die Durchführung der wirkungsorientierten <strong>Folgenabschätzung</strong><br />

Regelungsvorhaben im Sinne des § 17 BHG 2013 sind Entwürfe für<br />

■ Bundesgesetze<br />

■ Verordnungen<br />

■ über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen<br />

■ Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG (Vereinbarungen zwischen dem Bund und den<br />

Ländern)<br />

■ sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art gemäß § 16 Abs. 2 BHG 2013<br />

Sonstige rechtsetzende Maßnahmen grundsätzlicher Art von erheblicher finanzieller Be-<br />

deutung sind etwa Förderrichtlinien, die zwar keinen hoheitlichen Charakter haben, aber für die<br />

Vergabe von Mitteln Grundsätze festlegen. Auch interne Erlässe können darunter fallen; sie<br />

binden die Verwaltung intern, können aber gleichzeitig eine faktische Außenwirkung besitzen.<br />

Entscheidend ist hierbei, ob eine Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin<br />

für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen notwendig ist. Nur für solche rechtsetzenden<br />

Maßnahmen grundsätzlicher Art ist eine <strong>Folgenabschätzung</strong> verpflichtend durchzuführen.<br />

4.2.2 Vorhaben<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

BHG 2013: § 57 Abs. 1: Ein Vorhaben hat einen in wirtschaftlicher, rechtlicher oder finanzieller<br />

Hinsicht einheitlichen Vorgang zum Gegenstand.<br />

Abs. 2: Soweit ein Vorhaben die Investition in immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagevermögen<br />

oder die Erbringung sonstiger Leistungen zum Gegenstand hat, umfasst das Vorhaben<br />

alle sich hierauf beziehenden sachlich abgrenzbaren und wirtschaftlich zusammengehörigen<br />

Leistungen, die in der Regel auf Grund einer einheitlichen Planung erbracht werden.<br />

Nach dem neuen Haushaltsrecht sind auch Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung<br />

einer <strong>Folgenabschätzung</strong> zu unterziehen.<br />

Laut Anhang A der Vorhabensverordnung gelten bei der Planung von Vorhaben von außerordentlicher<br />

finanzieller Bedeutung für die Einvernehmensherstellung folgende Wertgrenzen:<br />

(Stand: Begutachtung)<br />

36

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!