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Handbuch Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

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Die Durchführung der wirkungsorientierten <strong>Folgenabschätzung</strong><br />

4 Die Durchführung der wirkungsorientierten<br />

<strong>Folgenabschätzung</strong><br />

Gesetzliche Grundlagen<br />

§ 17 Abs. 1 BHG 2013 sieht vor, dass alle mit der Vorbereitung der Erlassung von Rechtsvorschriften<br />

des Bundes, der Vorbereitung sonstiger rechtsetzender Maßnahmen grundsätzlicher Art<br />

gemäß § 16 Abs. 2 oder Vorhaben gemäß § 58 Abs. 2 betrauten Organe auf deren wesentliche<br />

Auswirkungen bei der <strong>Folgenabschätzung</strong> Bedacht zu nehmen haben.<br />

§ 17 Abs. 3 BHG 2013 enthält die Verordnungsermächtigung für die Grundsatz-Verordnung sowie<br />

die Spezialverordnungen, in welchen der Prozess der <strong>Folgenabschätzung</strong>, Methodik und Anforderungen<br />

festgelegt werden.<br />

4.1 Wer ist für die Durchführung verantwortlich?<br />

§ 17 Abs. 2 BHG 2013 legt fest, dass das Mitglied der Bundesregierung oder das haus-<br />

haltsleitende Organ, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet oder das<br />

Vorhaben geplant wurde, eine <strong>Folgenabschätzung</strong> anzuschließen hat.<br />

Die Verantwortlichkeit für die Durchführung der wirkungsorientierten <strong>Folgenabschätzung</strong> richtet<br />

sich nach der Zuständigkeit der Organe des Bundes für das betreffende Vorhaben. Für<br />

die Bundesministerien ist der jeweilige Wirkungsbereich im Bundesministeriengesetz 1986<br />

geregelt. Das gilt auch für die Zusammenarbeit mehrerer Bundesministerien (siehe dazu insbesondere<br />

§ 5 BMG).<br />

Zur Feststellung der Zuständigkeit für ein Vorhaben und daher auch für die zugehörige <strong>Folgenabschätzung</strong><br />

kommt es nur auf den im Bundesministeriengesetz geregelten allgemeinen<br />

Wirkungsbereich an, nicht auf die Vollziehungsklauseln der einzelnen Bundesgesetze.<br />

4.2 Was ist einer <strong>Folgenabschätzung</strong> zu unterziehen?<br />

Von der wirkungsorientierten <strong>Folgenabschätzung</strong> sind Regelungsvorhaben und Vorhaben<br />

gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 umfasst.<br />

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