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Handbuch Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

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16.3.4 Vertiefende Abschätzung<br />

Kinder und Jugend<br />

16.3.4.1 Schutz, Förderung der Gesundheit, Entwicklung und Entfaltung von<br />

Kindern<br />

Gewaltschutz<br />

Dem Leitsatz "Minderjährige … stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze." (§ 21<br />

Abs. 1 ABGB) – bzw. dem "Kindeswohlvorrangigkeitsprinzips" des BVG über die Rechte von<br />

Kindern und der Kinderrechtekonvention (KRK) folgend hat das normative Bekenntnis der<br />

österreichischen Gesellschafts- bzw. Rechtsordnung zum umfassenden Schutz von Kindern<br />

realisiert zu werden:<br />

■ mit der Antizipation des Risikos, dem Kinder im privaten oder öffentlichen Bereich ausgesetzt<br />

sind, Opfer von Misshandlung, Verwahrlosung oder körperlicher, psychischer oder<br />

sexueller Gewalt zu werden;<br />

■ mit primär- bzw. sekundärpräventiven Maßnahmen zur Gewaltabwehr (z.B. durch Empowerment<br />

von Kindern im Wege der Erziehung zu selbstbewusstem Verhalten), verhaltensleitende<br />

Normsetzung für Eltern, Familienangehörige, Pädagog/innen etc.; Aufsicht<br />

über Kinderbetreuungsdienstleister, Schulbehörden, Ärzt/innen etc.; weiter<br />

■ durch Sanktionierung (z.B. durch Jugendwohlwohlfahrts-, Sicherheitsbehörden und Gerichte)<br />

von Verstößen gegen das Gewaltverbot, das Verbot von Misshandlung und Missbrauch.<br />

Förderung der Entwicklung von Kindern<br />

In dieser Auswirkungs-Subdimension geht es um die Abschätzung und Bewertung, ob ein<br />

Vorhaben – und gegebenenfalls – inwieweit und auf welche Art auf gesellschaftlicher Ebene<br />

■ das Leitbild, die Einstellung und Verhaltensweisen gegenüber Kindern beeinflusst werden<br />

hinsichtlich gelebter respektvoller und wertschätzender Akzeptanz und Toleranz für natürliches<br />

kindliches Verhalten, oder gegenüber der kindlichen Neugier und Spielfreude etc.;<br />

■ die Entwicklungspotenziale von Kindern (in persönlicher, sozialer, intellektueller, sportlicher,<br />

künstlerischer Hinsicht etc.) gefördert und entwicklungshemmende Faktoren (z.B. autoritäre<br />

Erziehungsweise, ehr- und selbstwertverletzende Behandlung etc.) zurückgedrängt<br />

werden;<br />

■ Kindern Möglichkeiten zur Mitsprache und altersadäquaten Mitbestimmung bzw. Mitentscheidung<br />

in den sie betreffenden Angelegenheiten (z.B. in familienrechtlichen, religiösen,<br />

schulischen Angelegenheiten ebenso wie in Fragen der Nutzung des öffentlichen Raums<br />

etc.) eingeräumt werden;<br />

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