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Handbuch Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

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16.3.2.3 Betreuung von Kindern<br />

Kinder und Jugend<br />

Ausgangspunkt der Subdimension "Betreuung von Kindern" ist die aus der Kinderrechtekonvention<br />

resultierende Verpflichtung eines Vertragsstaates, Eltern bei der Erfüllung ihrer<br />

Aufgaben – Erziehung, Pflege und Betreuung ihrer Kinder – zu unterstützen (Art. 18 KRK).<br />

Das Prüfelement "Betreuung von Kindern" umfasst folgende beeinflussenden Aspekte und<br />

Faktoren:<br />

■ Betreuung von Kindern in Abhängigkeit von Alter und Entwicklung des Kindes;<br />

■ familiäre Betreuung von Kindern (durch die Eltern selbst, durch Familienangehörige);<br />

■ familienähnliche Betreuung durch Pflege- oder Adoptiveltern;<br />

■ spezielle Anforderungen bezüglich von ihren Familien getrennte Kinder (Fremdunterbringung<br />

von Kindern, institutionelle Betreuung von Kindern durch beauftragte Fremdunterbringungseinrichtungen<br />

s. Art. 20 CRC);<br />

■ Kinderbetreuung als Ergänzung zur familialen Sozialisation von Kindern:<br />

■ Auswirkungen auf die außerfamiliäre Kinderbetreuung z.B. hinsichtlich der<br />

► bedarfsgerechten Verfügbarkeit, finanzielle Leistbarkeit und Qualität<br />

► speziellen Anforderungen bezüglich Kinder mit besonderem Betreuungsbedarf;<br />

■ Betreuung von Kindern im schulischen Kontext 18<br />

16.3.2.4 Unterhaltsversorgung und Kinderkosten<br />

Ausgangspunkt der Subdimension "Unterhaltsversorgung und Kinderkosten" ist das Recht<br />

jedes Kindes auf einen seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung<br />

angemessenen Lebensstandard (Art. 27 KRK).<br />

Das Prüfelement "Unterhaltsversorgung und Kinderkosten" umfasst folgende beeinflussenden<br />

Aspekte und Faktoren:<br />

■ die Unterhaltsversorgung für Kinder und jungen Erwachsenen mit Anspruch auf Unterhalt;<br />

■ die finanzielle Belastung von Eltern aufgrund direkter und indirekter Kosten, die ihnen<br />

durch ihre Kinder erwachsen (Kinderkosten);<br />

18<br />

"Kindern und Jugendlichen ist die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung zu ermöglichen"<br />

(Art. 14 Abs. 5a B-VG)<br />

259

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