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Handbuch Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

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Förderrechte (Provision)<br />

■ Recht auf Leben und Entwicklung;<br />

Kinder und Jugend<br />

■ Recht auf beide Eltern und Recht auf Familienzusammenführung;<br />

■ Recht auf Versammlungsfreiheit und Recht auf Zugang zu Medien;<br />

■ Recht auf Gesundheitsvorsorge und Recht auf Förderung bei Behinderung;<br />

■ Recht auf angemessenen Lebensstandard;<br />

■ Recht auf Bildung, auf kulturelle Entfaltung, auf Ruhe, Freizeit, Spiel und Entfaltung;<br />

■ Recht auf Integration benachteiligter Kinder;<br />

Beteiligungsrechte (Participation)<br />

■ Recht auf freie Meinungsäußerung, auf Informationsbeschaffung und -weitergabe sowie<br />

Recht auf Nutzung kindgerechter Medien<br />

Als Quintessenz der in Österreich geltenden institutionell-gesetzlichen Rahmenbedingungen<br />

mit Wirkungsbezug auf Kinder und Jugend ist festzuhalten, dass das Prinzip der vorrangigen<br />

Beachtung des Wohles des Kindes – wie durch Art. 1 zweiter Satz des BVG über die Rechte<br />

von Kindern, in den Art. 24 Grundrechte-Charta und Art. 3 der Kinderrechtekonvention verankert<br />

– als Maßstab für jeden Akt der Gesetzgebung und Verwaltung bei allen Kinder betreffen-<br />

den Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen zu beachten ist.<br />

16.3 Abschätzung der Auswirkungen auf Kinder und junge<br />

Menschen<br />

Die zentralen Prüfdeterminanten in der Dimension "Kinder" und "Jugend" sind, ob im Rahmen<br />

der wirkungsorientierten <strong>Folgenabschätzung</strong> Aspekte<br />

1. des Schutzes, der Förderung der Gesundheit, Entwicklung und Entfaltung von Kindern<br />

und jungen Erwachsenen oder<br />

2. der Betreuung von Kindern, der Unterhaltsversorgung von Kindern und anspruchsberechtigten<br />

jungen Erwachsenen, des Ausgleichs für Kinderkosten oder<br />

3. der Zukunftssicherung von Kindern und jungen Erwachsenen in mittelfristiger<br />

Perspektive<br />

voraussichtlich wesentlich betroffen sind.<br />

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