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Handbuch Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

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Kinder und Jugend<br />

16.2 Institutionelle Rahmenbedingungen mit Wirkungsbezug auf<br />

Kinder und Jugend<br />

Galt der § 21 Abs. 1 ABGB "Minderjährige … stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze"<br />

bis zuletzt als alleinige programmatische Fürsorgevorschrift für schutzbedürftige Personen,<br />

welche den hohen Rang des Schutzinteresses nicht voll handlungsfähiger Personen positiviert,<br />

so wird das elementare Schutzinteresse von Kindern durch das am 5. September 1992 in Kraft<br />

getretene Übereinkommen über die Rechte des Kindes (kurz: Kinderrechtekonvention, BGBl.<br />

Nr. 7/1993 [3] ) in Form eines umfassenden Handlungsauftrags an Gesetzgebung und Verwaltung<br />

konkretisiert: "Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen<br />

oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder<br />

Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der<br />

vorrangig zu berücksichtigen ist“ (Art. 3 Abs.1).<br />

Mit Inkrafttreten des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern am 16. Februar<br />

2011 [4] und der verfassungsrechtlichen Verankerung des "Kindeswohlvorrangigkeitsprinzips"<br />

(Art. 1) sowie einer Reihe weiterer fundamentaler Rechts- und Schutzgewährleistungen für<br />

Kinder wurde schließlich ein verbindlicher Orientierungsmaßstab für Gesetzgebung, staatliche<br />

und private Einrichtungen eingeführt.<br />

16.2.1 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern 17<br />

Artikel 1<br />

Jedes Kind hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig<br />

sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen<br />

auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kinder<br />

betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes<br />

eine vorrangige Erwägung sein.<br />

Artikel 2<br />

(1) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte<br />

zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.<br />

(2) Jedes Kind, das dauernd oder vorübergehend aus seinem familiären Umfeld, welches die<br />

natürliche Umgebung für das Wachsen und Gedeihen aller ihrer Mitglieder, insbesondere der<br />

Kinder ist, herausgelöst ist, hat Anspruch auf besonderen Schutz und Beistand des Staates.<br />

[3] http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1993_7_0/1993_7_0.pdf<br />

[4] BGBl. I Nr. 4/2011<br />

17 http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2011_I_4/BGBLA_2011_I_4.html<br />

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