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Handbuch Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

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16 Kinder und Jugend<br />

16.1 Einleitung<br />

Kinder und Jugend<br />

Mit der Wahlrechtsreform 2007 wurde das Wahlalter für das aktive Wahlrecht bei Nationalratswahlen,<br />

Bundespräsidentschaftswahlen und zu den Wahlen der Abgeordneten des Europäischen<br />

Parlaments von 18 auf 16 Jahre gesenkt. Zum 1.1.2012 gab es in Österreich 1,318 638<br />

unter 16-Jährige Kinder bzw. Jugendliche (15,6 % der Gesamtbevölkerung), deren Stimmen<br />

nicht direkt in den gesellschaftspolitischen Belangen und Entscheidungen vertreten sind. [1]<br />

Damit werden die Lebensrealitäten von Kindern bzw. unter 16-jährigen Jugendlichen – mangels<br />

unmittelbarer politischer Partizipation und in Ermangelung voller Handlungsfähigkeit –<br />

(weitgehend) von den mit ihrer Obsorge betrauten Personen, idR von den Eltern, bestimmt;<br />

und ihre Interessen auf politischer Ebene mittelbar vom wahlberechtigten Bevölkerungsteil<br />

wahrgenommen. Aus diesem de facto vertretungsweisen Handeln für Kinder (im privaten,<br />

öffentlichen und politischen Leben) ist keine unbegrenzte Vertretungsmacht abzuleiten, sondern<br />

dieses stellvertretende Handeln der Erwachsenen für die ihnen anvertrauten Kinder hat<br />

sich an den selbständigen Grund-, Freiheits- und Menschenrechten von Kindern zu orientieren.<br />

Mit der WFA Kinder und Jugend wird nun der Grundstein gelegt, dass die Entscheidungsträger<br />

von Rechtssetzungsakten oder mit sonstigen bedeutenden Vorhaben befassten Verantwortlichen<br />

künftig angehalten sind, sich auch "in die Schuhe" von Kindern und jungen Erwachsenen<br />

zu versetzen und die vorherrschende Erwachsenenperspektive um eine Kinder- und Jugendlichen-Perspektive<br />

zu erweitern, wenn es um die Abschätzung der vielfältigen Regelungsauswirkungen<br />

auf die Lebenswirklichkeiten dieser Bevölkerungsgruppe geht; getragen von dem<br />

Anspruch, v.a. den durch das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I<br />

Nr. 4/2011 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten von Kindern Rechnung zu tragen,<br />

die weitere Implementierung des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr.<br />

359/1994, fortzuführen sowie allgemein die Bedürfnisse und Sichtweisen von Kindern und<br />

junger Erwachsener in den betroffenen Politikbereichen entsprechend zu berücksichtigen.<br />

[1] Quelle: http://www.statistik.at/web_de/statistiken/bevoelkerung/bevoelkerungsstand_und_veraenderung/index.html<br />

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