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Handbuch Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

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Soziale Auswirkungen<br />

beitszeit zu ändern oder ihr Arbeitsverhältnis für eine gewisse Dauer karenzieren zu lassen.)<br />

■ die Einkommenssituation<br />

■ die sozialversicherungsrechtliche Absicherung von pflegenden Angehörigen (z.B. Selbstversicherung<br />

in der Pensionsversicherung zur Pflege eines behinderten Kindes nach §<br />

18a ASVG, Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher<br />

Angehöriger nach § 18b ASVG, Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten<br />

der Pflege naher Angehöriger nach § 77 Abs. 6 ASVG, Beitragsfreie Mitversicherung in der<br />

Krankenversicherung nach § 123 Abs. 7b ASVG, Anrechnung der Pflegezeiten auf die<br />

Rahmenfristerstreckung in der Arbeitslosenversicherung nach § 15 Arbeitslosenversicherungsgesetz)<br />

Beispiel betreffend pflegende Angehörige:<br />

Wenn Maßnahmen in der Pensionsversicherung, insbesondere im Bereich der freiwilligen Versicherungen<br />

oder in der Krankenversicherung (hier speziell im Bereich der Anspruchsberechtigung<br />

für Angehörige) vorgesehen sind, wäre zu hinterfragen, ob diese Vorhaben Auswirkungen auf die<br />

sozialversicherungsrechtliche Absicherung von pflegenden Angehörigen haben.<br />

Pflegende Angehörige sollen durch die Inanspruchnahme professioneller Hilfe unterstützt und<br />

entlastet werden. Zu den sozialen Diensten zählen:<br />

■ mobile Dienste (wie z.B. Heimhilfe, Altenbetreuung, Hauskrankenpflege, Essen auf Rädern,<br />

etc.),<br />

■ teilstationäre Dienste (z.B. geriatrische Tageszentren),<br />

■ stationäre Dienste (Alten- und Pflegeheime) sowie<br />

■ Pflege im Rahmen der legalisierten 24-Stunden-Betreuung.<br />

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für soziale Dienste wurden in der Vereinbarung gemäß<br />

Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame Maßnahmen für<br />

pflegebedürftige Personen geschaffen. Die Länder verpflichten sich darin zu einem flächendeckenden<br />

Auf- bzw. Ausbau der ambulanten, teilstationären und stationären Dienste.<br />

Ergänzend dazu enthält die Vereinbarung gemäß 15a B-VG zwischen Bund und Ländern über<br />

die Sozialbetreuungsberufe österreichweite Regelungen über Berufsbild, Tätigkeitsbereiche<br />

und Ausbildung der Sozialbetreuungsberufe.<br />

Beispiel betreffend soziale Dienste:<br />

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