Handbuch Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
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Verwaltungskosten für Bürgerinnen/Bürger und für Unternehmen<br />
Kurzbeschreibung § 34. (1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung<br />
jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung<br />
im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung<br />
und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem<br />
nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr.<br />
100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb<br />
von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.<br />
§ 41. (1) Die Meldungen nach § 33 Abs. 1 und 2 sowie nach § 34 Abs. 1 sind mittels<br />
elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen<br />
Datensätzen (§ 31 Abs. 4 Z 6) zu erstatten.<br />
(4) Meldungen dürfen nur dann außerhalb elektronischer Datenfernübertragung<br />
ordnungsgemäß erstattet werden, soweit dies in Richtlinien des Hauptverbandes (§<br />
31 Abs. 5 Z 29) vorgesehen ist.<br />
Antrag auf Genehmigung oder Befreiung<br />
Kurzbezeichnung Gewerbeanmeldung<br />
Fundstelle § 339 Abs 2 und 3, § 111 Abs 5, § 125 Abs 3, § 137c Abs 1 und 3 GewO 1994<br />
Kurzbeschreibung Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung<br />
in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei der Anmeldung des<br />
freien Gewerbes der Marktfahrer oder des freien Gewerbes des Feilbietens gemäß<br />
§ 53 Abs. 1 Z 1 hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die<br />
genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort.<br />
Wenn es sich um Gewerbe handelt, die auf einem öffentlichen Verkehrsmittel,<br />
dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes<br />
oder durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder in Verbindung mit Wanderveranstaltungen<br />
ausgeübt werden, hat der Anmelder als Standort die genaue<br />
Anschrift des Bürobetriebes anzugeben.<br />
Der Anmeldung sind folgende Belege anzuschließen:<br />
1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre<br />
Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen,<br />
2. falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist,<br />
die entsprechenden Belege, im Fall des § 16 Abs. 1 zweiter Satz die Anzeige der<br />
erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers und<br />
3. ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf, falls<br />
eine juristische Person oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft die Anmeldung<br />
erstattet und der Anmelder den Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde gemäß §<br />
365g einholt.<br />
Bereitstellung von Informationen an Dritte<br />
Kurzbezeichnung Informationspflichten des Versicherungsvermittlers<br />
Fundstelle Art 12 Abs 1 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<br />
vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung,<br />
§ 137f Abs 7 und 8, § 137h GewO 1994<br />
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