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Handbuch Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

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Verwaltungskosten für Bürgerinnen/Bürger und für Unternehmen<br />

Kurzbeschreibung § 34. (1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung<br />

jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung<br />

im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung<br />

und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem<br />

nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr.<br />

100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb<br />

von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.<br />

§ 41. (1) Die Meldungen nach § 33 Abs. 1 und 2 sowie nach § 34 Abs. 1 sind mittels<br />

elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen<br />

Datensätzen (§ 31 Abs. 4 Z 6) zu erstatten.<br />

(4) Meldungen dürfen nur dann außerhalb elektronischer Datenfernübertragung<br />

ordnungsgemäß erstattet werden, soweit dies in Richtlinien des Hauptverbandes (§<br />

31 Abs. 5 Z 29) vorgesehen ist.<br />

Antrag auf Genehmigung oder Befreiung<br />

Kurzbezeichnung Gewerbeanmeldung<br />

Fundstelle § 339 Abs 2 und 3, § 111 Abs 5, § 125 Abs 3, § 137c Abs 1 und 3 GewO 1994<br />

Kurzbeschreibung Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung<br />

in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei der Anmeldung des<br />

freien Gewerbes der Marktfahrer oder des freien Gewerbes des Feilbietens gemäß<br />

§ 53 Abs. 1 Z 1 hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die<br />

genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort.<br />

Wenn es sich um Gewerbe handelt, die auf einem öffentlichen Verkehrsmittel,<br />

dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes<br />

oder durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder in Verbindung mit Wanderveranstaltungen<br />

ausgeübt werden, hat der Anmelder als Standort die genaue<br />

Anschrift des Bürobetriebes anzugeben.<br />

Der Anmeldung sind folgende Belege anzuschließen:<br />

1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre<br />

Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen,<br />

2. falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist,<br />

die entsprechenden Belege, im Fall des § 16 Abs. 1 zweiter Satz die Anzeige der<br />

erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers und<br />

3. ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf, falls<br />

eine juristische Person oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft die Anmeldung<br />

erstattet und der Anmelder den Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde gemäß §<br />

365g einholt.<br />

Bereitstellung von Informationen an Dritte<br />

Kurzbezeichnung Informationspflichten des Versicherungsvermittlers<br />

Fundstelle Art 12 Abs 1 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<br />

vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung,<br />

§ 137f Abs 7 und 8, § 137h GewO 1994<br />

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