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Handbuch Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

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Verwaltungskosten für Bürgerinnen/Bürger und für Unternehmen<br />

Die Anzahl der betroffenen Unternehmen entspricht der Anzahl der Unternehmen, auf die eine<br />

Informationsverpflichtung innerhalb des Referenzjahres zutrifft. So ist z.B. bei Eintragungen im<br />

Firmenbuch die Zahl der Neueinträge, Änderungen und Löschungen pro Jahr bekannt.<br />

Unternehmensgründungen: Die Anzahl der betroffenen Unternehmen entspricht der Anzahl der<br />

Neugründungen / Umgründungen im Referenzjahr (sofern diese vorhanden sind bzw. den<br />

letztverfügbaren Daten).<br />

14.6 Beispiele für Informationsverpflichtungen nach IVP–<br />

Kategorien<br />

Die angeführten Beispiele entstammen der Basiserhebung 2006/2007 im Rahmen der Unternehmensinitiative<br />

zur Verwaltungskostenreduktion. Die Beispiele beziehen sich auf die unter<br />

4.1 angeführten IVP-Kategorien.<br />

Anträge, Anmeldungen, Nachweise über die Einholung einer Zustimmung<br />

Kurzbezeichnung An- und Abmeldungen der Pflichtversicherten durch Dienstgeber<br />

Fundstelle §§ 33 Abs 1 bis 2 und 41 Abs 1 und 4 ASVG<br />

Kurzbeschreibung Die Dienstgeber haben jeden von ihnen Beschäftigten, in der Krankenversicherung<br />

nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten unverzüglich längstens jedoch<br />

binnen sieben Tagen nach Beginn der Pflichtversicherung beim zuständigen Krankenversicherungsträger<br />

anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der<br />

Pflichtversicherung bei diesem abzumelden.<br />

Abgabenerklärungen<br />

Spätestens bei Arbeitsantritt sind die Dienstgeberkontonummern, die Namen und<br />

Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie<br />

Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und die<br />

noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung<br />

(vollständige Anmeldung) zu melden. Meldungen dürfen auch außerhalb<br />

elektronischer Datenfernübertragung ordnungsgemäß erstattet werden, soweit dies<br />

in den Richtlinien des Hauptverbandes vorgesehen ist.<br />

Kurzbezeichnung Erklärung für Normverbrauchsabgabe<br />

Fundstelle § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 NoVAG<br />

Kurzbeschreibung Der Abgabenschuldner hat in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1 u 2 NoVAG spätestens<br />

am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld<br />

entstanden ist (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Monat eine Anmeldung bei<br />

dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in<br />

der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen<br />

hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die<br />

Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. (Selbstberechnung)<br />

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