Handbuch Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
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Verwaltungskosten für Bürgerinnen/Bürger und für Unternehmen<br />
14.5.5 Zivilgerichtliche und verwaltungsbehördliche Verfahren<br />
Verfahren beinhalten eine Reihe von Verpflichtungen und Verwaltungstätigkeiten. In die SKM-<br />
Methode werden entsprechende Prozesse nur dann einbezogen, wenn sie standardisiert<br />
werden können. Das bedeutet, fallspezifische Informationsverpflichtungen werden nicht als<br />
standardisierbare bzw. generelle Informationsverpflichtungen berücksichtigt.<br />
Informationsverpflichtungen, die sich in gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren<br />
aus Materiengesetzen ergeben, werden dann berücksichtigt, wenn sie sich direkt und unmittelbar<br />
aus der materiellrechtlichen Norm ergeben (z.B. Informationsverpflichtungen des Unternehmers<br />
gegenüber dem Verbraucher im Fernabsatzgeschäft nach § 5c KSchG).<br />
Informationsverpflichtungen, die in konkreten gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren<br />
erst auf Grund einzelfallbezogener Anordnungen des Gerichts/der Verwaltungsbehörde<br />
entstehen, sind nicht zu erfassen z.B. angemessenes Schmerzensgeld nach ABGB – im Einzelfall<br />
bestimmt der Richter die Höhe.<br />
Informations- und Mitwirkungsverpflichtungen aus Zivil-, und Verwaltungsverfahrensvorschriften<br />
selbst wie z.B. ZPO, AVG etc. sind ebenfalls ausgenommen (z.B. Aufforderung zur ergänzenden<br />
Vorlage von Urkunden durch den Richter).<br />
Informationsverpflichtungen, die sich lediglich auf Grund einzelfallspezifischer Besonderheiten<br />
ergeben und einer ausdrücklichen Aufforderung oder Anordnung des Gerichts bzw. der Verwaltungsbehörde<br />
bedürfen, sind jedenfalls ausgenommen (z.B. Parteistellung der Bürgerin /des<br />
Bürgers in einem Verfahren).<br />
14.5.6 Verträge<br />
Verwaltungskosten aus Informationsverpflichtungen, die sich aus Verträgen (auch aus Verträgen<br />
im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung) ergeben, fallen nicht unter den hier angewandten<br />
Begriff der Verwaltungskosten für Unternehmen und Bürgerinnen/Bürger. Verträge<br />
sind keine allgemein bindenden, generellen Rechtsvorschriften, sondern individuelle Vereinbarungen<br />
zwischen (zwei) Vertragsparteien. Die Kosten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung<br />
von Informationsverpflichtungen aus Verträgen entstehen, zählen somit nicht als Verwaltungskosten<br />
für Unternehmen und Bürgerinnen/Bürger.<br />
14.5.7 Anlassgebundene Situationen im Lebenszyklus eines Unternehmens<br />
Manche Rechtsvorschriften spielen nur in bestimmten Situationen im Lebenszyklus eines<br />
Unternehmens eine Rolle.<br />
Beispiele:<br />
Eintragung eines Unternehmens in das Firmenbuch, die Änderung der Eintragungen bei Umgründung<br />
in eine andere Gesellschaftsform oder die Löschung des Unternehmens.<br />
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