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Handbuch Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

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Verwaltungskosten für Bürgerinnen/Bürger und für Unternehmen<br />

14.5.5 Zivilgerichtliche und verwaltungsbehördliche Verfahren<br />

Verfahren beinhalten eine Reihe von Verpflichtungen und Verwaltungstätigkeiten. In die SKM-<br />

Methode werden entsprechende Prozesse nur dann einbezogen, wenn sie standardisiert<br />

werden können. Das bedeutet, fallspezifische Informationsverpflichtungen werden nicht als<br />

standardisierbare bzw. generelle Informationsverpflichtungen berücksichtigt.<br />

Informationsverpflichtungen, die sich in gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren<br />

aus Materiengesetzen ergeben, werden dann berücksichtigt, wenn sie sich direkt und unmittelbar<br />

aus der materiellrechtlichen Norm ergeben (z.B. Informationsverpflichtungen des Unternehmers<br />

gegenüber dem Verbraucher im Fernabsatzgeschäft nach § 5c KSchG).<br />

Informationsverpflichtungen, die in konkreten gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren<br />

erst auf Grund einzelfallbezogener Anordnungen des Gerichts/der Verwaltungsbehörde<br />

entstehen, sind nicht zu erfassen z.B. angemessenes Schmerzensgeld nach ABGB – im Einzelfall<br />

bestimmt der Richter die Höhe.<br />

Informations- und Mitwirkungsverpflichtungen aus Zivil-, und Verwaltungsverfahrensvorschriften<br />

selbst wie z.B. ZPO, AVG etc. sind ebenfalls ausgenommen (z.B. Aufforderung zur ergänzenden<br />

Vorlage von Urkunden durch den Richter).<br />

Informationsverpflichtungen, die sich lediglich auf Grund einzelfallspezifischer Besonderheiten<br />

ergeben und einer ausdrücklichen Aufforderung oder Anordnung des Gerichts bzw. der Verwaltungsbehörde<br />

bedürfen, sind jedenfalls ausgenommen (z.B. Parteistellung der Bürgerin /des<br />

Bürgers in einem Verfahren).<br />

14.5.6 Verträge<br />

Verwaltungskosten aus Informationsverpflichtungen, die sich aus Verträgen (auch aus Verträgen<br />

im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung) ergeben, fallen nicht unter den hier angewandten<br />

Begriff der Verwaltungskosten für Unternehmen und Bürgerinnen/Bürger. Verträge<br />

sind keine allgemein bindenden, generellen Rechtsvorschriften, sondern individuelle Vereinbarungen<br />

zwischen (zwei) Vertragsparteien. Die Kosten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung<br />

von Informationsverpflichtungen aus Verträgen entstehen, zählen somit nicht als Verwaltungskosten<br />

für Unternehmen und Bürgerinnen/Bürger.<br />

14.5.7 Anlassgebundene Situationen im Lebenszyklus eines Unternehmens<br />

Manche Rechtsvorschriften spielen nur in bestimmten Situationen im Lebenszyklus eines<br />

Unternehmens eine Rolle.<br />

Beispiele:<br />

Eintragung eines Unternehmens in das Firmenbuch, die Änderung der Eintragungen bei Umgründung<br />

in eine andere Gesellschaftsform oder die Löschung des Unternehmens.<br />

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