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Handbuch Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

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Verwaltungskosten für Bürgerinnen/Bürger und für Unternehmen<br />

14.5.1 Gesetzlich positivierte Informationsverpflichtungen<br />

Wenn eine konkrete Informationsverpflichtung im Einzelnen gesetzlich positiviert ist (z.B. Informationsverpflichtungen<br />

des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher im Fernabsatzgeschäft<br />

nach § 5c KSchG), dann gilt sie als IVP im Sinne des SKM. Wenn sich eine<br />

Informationsverpflichtung jedoch lediglich aus einer allgemein gehaltenen Bestimmung ableiten<br />

lässt, die eine Interessenswahrungs-, Aufklärungs- oder sonstige Pflicht normiert, dann ist<br />

sie nicht zu erfassen (z.B. allgemeine Aufklärungspflicht des Arztes, generelle Interessenswahrungspflicht<br />

des Handelsvertreters gegenüber dem Unternehmer). Ebenfalls nicht zu erfassen<br />

sind jene Informationsverpflichtungen, die die Judikatur aus allgemein gehaltenen "Interessenswahrungsnormen"<br />

ableitet. Es werden daher nur jene Informationsverpflichtungen erhoben,<br />

die sich dezidiert und im Einzelnen konkret aus einer Rechtsvorschrift ergeben.<br />

14.5.2 Verwaltungskosten von Zertifizierungen<br />

Die Zertifizierung ist ein Vorgang, bei dem eine unabhängige Stelle/Behörde beurteilt, ob ein<br />

gegebenes Produkt, eine Dienstleistung, ein Prozess oder eine Person gewisse spezifizierte<br />

Anforderungen erfüllt. Das Zertifikat ist eine Erklärung, der zu entnehmen ist, dass diese Anforderungen<br />

erfüllt sind. Nur Zertifizierungspflichten ("Muss-Zertifizierungen"), die gesetzlich<br />

angeordnet werden, gelten als (gesetzliche) Informationsverpflichtungen, die der Kalkulationspflicht<br />

für Unternehmen unterliegen. Andere Arten der Zertifizierung, wie z.B. die freiwillige<br />

Zertifizierung oder Eigenkontrolle, unterliegen nicht dieser Kalkulationspflicht.<br />

14.5.3 Untersuchungen (oder die Beauftragung von Dritten)<br />

Verwaltungskosten, die Unternehmen und Bürgerinnen/Bürger durch Untersuchungen entstehen,<br />

sollten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich aus Materiengesetzen ergeben und<br />

regelmäßig durchzuführen sind.<br />

14.5.4 Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, rechtsfreundliche Vertretung<br />

Verwaltungskosten von Informationsverpflichtungen im Zusammenhang mit Rechtsmitteln und<br />

–behelfen sind grundsätzlich nicht einzubeziehen, da – im Sinne einer möglichst einfach handhabbaren<br />

Kalkulationsverpflichtung für Verwaltungskosten – von der Prämisse ausgegangen<br />

wird, dass sich Unternehmen und Bürgerinnen/Bürger rechtskonform und die Verwaltung<br />

ordnungsgemäß und fehlerlos verhalten.<br />

Kosten rechtsfreundlicher Vertretung, die infolge einer behaupteten Verletzung von Rechtsvorschriften<br />

entstehen, gelten nicht als Verwaltungskosten für Unternehmen und Bürgerinnen/Bürger.<br />

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