Handbuch Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
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Verwaltungskosten für Bürgerinnen/Bürger und für Unternehmen<br />
14.5.1 Gesetzlich positivierte Informationsverpflichtungen<br />
Wenn eine konkrete Informationsverpflichtung im Einzelnen gesetzlich positiviert ist (z.B. Informationsverpflichtungen<br />
des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher im Fernabsatzgeschäft<br />
nach § 5c KSchG), dann gilt sie als IVP im Sinne des SKM. Wenn sich eine<br />
Informationsverpflichtung jedoch lediglich aus einer allgemein gehaltenen Bestimmung ableiten<br />
lässt, die eine Interessenswahrungs-, Aufklärungs- oder sonstige Pflicht normiert, dann ist<br />
sie nicht zu erfassen (z.B. allgemeine Aufklärungspflicht des Arztes, generelle Interessenswahrungspflicht<br />
des Handelsvertreters gegenüber dem Unternehmer). Ebenfalls nicht zu erfassen<br />
sind jene Informationsverpflichtungen, die die Judikatur aus allgemein gehaltenen "Interessenswahrungsnormen"<br />
ableitet. Es werden daher nur jene Informationsverpflichtungen erhoben,<br />
die sich dezidiert und im Einzelnen konkret aus einer Rechtsvorschrift ergeben.<br />
14.5.2 Verwaltungskosten von Zertifizierungen<br />
Die Zertifizierung ist ein Vorgang, bei dem eine unabhängige Stelle/Behörde beurteilt, ob ein<br />
gegebenes Produkt, eine Dienstleistung, ein Prozess oder eine Person gewisse spezifizierte<br />
Anforderungen erfüllt. Das Zertifikat ist eine Erklärung, der zu entnehmen ist, dass diese Anforderungen<br />
erfüllt sind. Nur Zertifizierungspflichten ("Muss-Zertifizierungen"), die gesetzlich<br />
angeordnet werden, gelten als (gesetzliche) Informationsverpflichtungen, die der Kalkulationspflicht<br />
für Unternehmen unterliegen. Andere Arten der Zertifizierung, wie z.B. die freiwillige<br />
Zertifizierung oder Eigenkontrolle, unterliegen nicht dieser Kalkulationspflicht.<br />
14.5.3 Untersuchungen (oder die Beauftragung von Dritten)<br />
Verwaltungskosten, die Unternehmen und Bürgerinnen/Bürger durch Untersuchungen entstehen,<br />
sollten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich aus Materiengesetzen ergeben und<br />
regelmäßig durchzuführen sind.<br />
14.5.4 Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, rechtsfreundliche Vertretung<br />
Verwaltungskosten von Informationsverpflichtungen im Zusammenhang mit Rechtsmitteln und<br />
–behelfen sind grundsätzlich nicht einzubeziehen, da – im Sinne einer möglichst einfach handhabbaren<br />
Kalkulationsverpflichtung für Verwaltungskosten – von der Prämisse ausgegangen<br />
wird, dass sich Unternehmen und Bürgerinnen/Bürger rechtskonform und die Verwaltung<br />
ordnungsgemäß und fehlerlos verhalten.<br />
Kosten rechtsfreundlicher Vertretung, die infolge einer behaupteten Verletzung von Rechtsvorschriften<br />
entstehen, gelten nicht als Verwaltungskosten für Unternehmen und Bürgerinnen/Bürger.<br />
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