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Handbuch Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

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Verwaltungskosten für Bürgerinnen/Bürger und für Unternehmen<br />

14.4.10 Materielle Erfüllungskosten<br />

Als Erfüllungskosten werden all jene Kosten bezeichnet, die Unternehmen durch die Einhaltung<br />

von Rechtsvorschriften entstehen, abzüglich der bereits angesprochenen finanziellen<br />

Kosten. Die Erfüllungskosten für Unternehmen lassen sich in materielle Erfüllungskosten und<br />

Verwaltungskosten unterteilen. Materielle Erfüllungskosten sind jene Kosten, die Unternehmen<br />

entstehen, um den inhaltlichen Verpflichtungen nachzukommen, die Rechtsvorschriften (z.B.<br />

im Zusammenhang mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, mit einem Produktionsprozess,<br />

oder einem Produkt) verlangen (Rechtsbefolgungskosten, sog. compliance costs).<br />

14.4.11 Anschaffungskosten<br />

Einmalige Anschaffungen, die ein Unternehmen tätigen muss, um einer IVP nachzukommen<br />

und die auch nicht anderweitig genutzt werden, müssen quantifiziert und über die Abschreibungszeit<br />

verteilt berücksichtigt werden. Anschaffungskosten sind nur dann zu berücksichtigen,<br />

wenn das Wirtschaftsgut ausschließlich für die Erfüllung der IVP angeschafft wird.<br />

14.4.12 Externe Kosten für Dienstleister<br />

Kosten für externe Dienstleistungen sind Kosten, die für den Einsatz von Personen anfallen,<br />

die nicht im Unternehmen beschäftigt sind. Darunter fallen z.B. Kosten für Steuerberaterinnen/<br />

Steuerberater oder für externe Gutachten. Falls Kosten für externe Dienstleistungen anfallen,<br />

ist der durchschnittliche Pauschalbetrag pro Unternehmen und Jahr anzusetzen.<br />

14.4.13 Wesentlichkeitsgrenze bei Verwaltungskosten für Unternehmen und<br />

Bürgerinnen/ Bürger<br />

Neue oder geänderte Informationsverpflichtungen, deren Erfüllung nicht mehr als 100.000<br />

Euro pro Jahr betragen, fallen unter die Wesentlichkeitsgrenze für Verwaltungskosten bei<br />

Unternehmen.<br />

Neue oder geänderte Informationsverpflichtungen, deren Erfüllung nicht mehr als 1.000 Stunden<br />

für alle betroffenen Bürgerinnen/Bürger oder deren direkte Kosten nicht mehr als 10.000<br />

Euro für alle betroffenen Bürgerinnen/Bürger betragen, fallen unter die Wesentlichkeitsgrenze<br />

für Verwaltungskosten für Bürgerinnen/Bürger.<br />

14.5 Abgrenzungsfragen<br />

Dieser Abschnitt befasst sich mit Abgrenzungsfragen bei der Identifikation der für die Berechnung<br />

von Verwaltungskosten in Frage kommenden Informationsverpflichtungen.<br />

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