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Handbuch Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

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Verwaltungskosten für Bürgerinnen/Bürger und für Unternehmen<br />

Beispiel: Gruppierung identifizieren<br />

Bereitstellung von Daten im Zuge der Einheitswertbewertung, § 80 Abs. 6 BewG - Die bestehende<br />

Informationsverpflichtung wird durch verwaltungsinterne Datenübermittlung vereinfacht. Die<br />

Datenübermittlung führt zu einer Entlastung bei Tierhaltungsbetrieben bzw. Obstbaubetrieben, da<br />

nicht mehr alle Daten beim Unternehmer abgefragt werden müssen.<br />

Betroffene Gruppierungen, die unterschiedlich betroffen sind:<br />

1. Intensive Veredlungs- und Tierhaltungsbetriebe<br />

2. Intensive Veredlungs- und Tierhaltunsgbetriebe (inkl. Vertretung)<br />

3. Tierhaltungsbetriebe – Klein<br />

4. Tierhaltungsbetriebe – Klein (inkl. Vertretung)<br />

5. Obstbaubetriebe<br />

6. Obstbaubetriebe (inkl. Vertretung)<br />

Schritt 5: Identifikation der mit der IVP verbundenen Verwaltungstätigkeiten<br />

Verwaltungstätigkeiten sind der Zeit- und Ressourceneinsatz, der zur Erfüllung einer IVP anfällt.<br />

Es können eine oder mehrere Verwaltungstätigkeiten notwendig sein. Um die Berechnung<br />

zu vereinheitlichen, wurden im Verwaltungskostenrechner die einzelnen Tätigkeiten zu Verwaltungstätigkeiten<br />

zusammengefasst.<br />

Beispiel: Verwaltungstätigkeiten identifizieren<br />

Jahreserklärung, § 7 Abs. 5 FlugAbgG - Der Abgabenschuldner (= der Luftfahrzeughalter) muss<br />

bis zum 31. März jeden Jahres eine Abgabenklärung für das vorangegangene Kalenderjahr an<br />

das Finanzamt übermitteln.<br />

Folgende Verwaltungstätigkeiten fallen an:<br />

1. Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw.<br />

Inspektionen<br />

2. Prüfung der Ergebnisse, Korrekturen<br />

3. Elektronische Übermittlung an das Finanzamt<br />

Schritt 6: Berechnung<br />

Für die Berechnung ist es notwendig, die Anzahl der Fälle pro Jahr zu erheben bzw. die Anzahl<br />

der betroffenen Unternehmen und die Frequenz bzw. Häufigkeit, mit der die Betroffenen eine<br />

Informationsverpflichtung pro Jahr erfüllen müssen (z.B. Frequenz „1“ bedeutet einmal pro<br />

Jahr, „0,5“ bedeutet alle zwei Jahre). Für Bürgerinnen/Bürger ist die Anzahl der Fälle pro Jahr<br />

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