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Handbuch Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

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Konsumentenschutzpolitik<br />

Wichtig ist, dass nicht die finanzielle Belastung an sich (Güter und Dienstleistungen verursachen<br />

immer Kosten), sondern die durch die Maßnahme/Regelung induzierte Veränderung<br />

der finanziellen Position untersucht werden soll.<br />

Jedenfalls werden Maßnahmen/Regelungen, die unmittelbar den Finanzdienstleistungsbereich<br />

(Banken, Versicherungen, Leasing, Veranlagungen…) – also „Geldgeschäfte“ im weiteren<br />

Sinn – betreffen, besonders zu beachten sein:<br />

Beispiele: Regelungen zur Berechnung von Kreditzinsen oder Versicherungsprämien, Kosten<br />

für Absicherungen, Zwangskonvertierungen von Krediten, Höchstprovisionssätze, Leasingraten<br />

und die Ausgestaltung von Leasingverträgen, aber auch Schuldenregulierung und Privatkonkurs.<br />

Daneben sind auch Auswirkungen aus Vorhaben und Maßnahmen in anderen Bereichen zu<br />

berücksichtigen, wie zB Regelungen zu Schadenersatz, Änderung der Gewährleistungsrechte,<br />

Festlegung von Mietzinskategorien, Deregulierung (mehr Wettbewerb und dadurch eine Änderung<br />

des Preisniveaus) …., die abseits des Finanzdienstleistungsbereiches finanzielle Auswirkungen<br />

auf KonsumentInnen haben.<br />

Fiskalpolitische Maßnahmen (zB Änderung des Umsatzsteuersatzes) u.ä. sind in der Regel<br />

nicht zu untersuchen.<br />

Beispiel: Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über<br />

Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler, BGBl. Nr. 297/1996 idgF, mit der u.a.<br />

Höchstsätze für Provisionen festgelegt werden<br />

„§ 20. (1) Die mit dem Mieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung eines<br />

unbefristeten oder auf mehr als drei Jahre befristeten Haupt- oder Untermietvertrages über eine<br />

Wohnung oder ein Einfamilienhaus darf den Betrag des zweifachen monatlichen Bruttomietzinses (§<br />

24) nicht übersteigen. Ist der Mietvertrag auf nicht mehr als drei Jahre befristet, so darf die Vergütung<br />

den Betrag des einfachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen“. Zuvor wurden - bis zur<br />

entsprechenden Regelung in einer Novelle - üblicherweise drei Monatsmieten (statt dann zwei bzw.<br />

eine) als Provision eingehoben.<br />

Laut Statistik Austria liegt der durchschnittliche Aufwand pro Hauptmietwohnung bei EUR 445, wird<br />

aber bei Neuvermietungen tendenziell höher sein. Bei angenommenen 100.000 Neuvermietungen<br />

p.a. ergäbe sich jedenfalls – wenn nur zwei statt drei Monatsmieten Provision verlangt werden - eine<br />

Gesamtersparnis von rund EUR 45 Millionen für die betroffenen WohnungsmieterInnen. Diese grobe<br />

Abschätzung erscheint ausreichend um die Auswirkung der Regelung aus konsumentenpolitischer<br />

Sicht beurteilen zu können.<br />

13.3.3.2 : Gesundheit/Sicherheit:<br />

Im Zusammenhang mit dem Konsum von Gütern und Dienstleistungen können gesundheitliche<br />

Folgen auftreten (zB. Verletzungen durch gefährliche Produkte, Langzeitschäden durch<br />

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