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Handbuch Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

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Konsumentenschutzpolitik<br />

► asymmetrischer Information (Unternehmen haben idR einen deutlichen Informationsvorsprung)<br />

► Beweisfragen<br />

► Prozesskostenrisiko<br />

► Schwellenängsten<br />

Beispiele:<br />

► Einführung von Schlichtungsstellen, die Verbraucherbeschwerden kostenlos oder kostengünstig<br />

bearbeiten/schlichten.<br />

► Vertragsrecht (zB Schriftlichkeitsgebot)<br />

► Gerichtsstand (zB Klagen im Ausland)<br />

► Transparenzgebote für Unternehmen (zB Prospektpflicht)<br />

► Regelung von Sammelklagen zur Bündelung von Ansprüchen, die für Einzelverfahren<br />

mit einem zu hohen Risiko oder zu geringen Wert behaftet wären.<br />

► Beweislastumkehr bei Schadenersatzansprüchen.<br />

► Rücktrittsrechte (zB bei Haustürgeschäften)<br />

► Gewährleistungs- und Garantieregelungen<br />

Beispiel: Fernabsatzgesetz, BGBl. I Nr. 185/1999<br />

Damit wurde unter anderem in das Konsumentenschutzgesetz der § 5j aufgenommen, der<br />

Gewinnzusagen zum Gegenstand hat, die nun von KonsumentInnen durchgesetzt bzw. eingeklagt<br />

werden können: „Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an<br />

bestimmte Verbraucher senden und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck<br />

erwecken, daß der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, haben dem Verbraucher<br />

diesen Preis zu leisten; er kann auch gerichtlich eingefordert werden“. Mit leeren Gewinnzusagen<br />

wurde zuvor KonsumentInnen oft ein Produkt überteuert verkauft oder mit anderen Mitteln Geld aus<br />

der Tasche gezogen – das Recht auf den versprochenen Gewinn sollte solche unlauteren Praktiken<br />

hinanhalten. .<br />

Für die letzten drei Fragen ist auch eine quantitative Abschätzung der Zahl der betroffenen<br />

KonsumentInnen vorgesehen, wobei besonders schutzbedürftige Verbrauchergruppen<br />

berücksichtigt werden sollten. Weitere Differenzierungen (etwa nach Alter) können sinnvoll<br />

sein.<br />

Beispiel: Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG), BGBl. I Nr. 70/2003 idgF<br />

Quantitative Abschätzung:<br />

Für das o.a. angeführte Beispiel TKG/Universaldienst könnte zB die Summe der EinwohnerInnen aller<br />

Gemeinden mit weniger als 1000 EinwohnerInnen herangezogen werden. Laut Statistik Austria,<br />

Tabelle „Bevölkerung 2001 nach Gemeindegrößenklassen und Bundesländern“ (www.statistik.at),<br />

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