Handbuch Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
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Konsumentenschutzpolitik<br />
Betrachtet man nochmals die Auswirkungen des oben angeführten Gewährleistungsrechts-<br />
Änderungsgesetzes BGBl. I Nr. 48/2001, so ist potenziell jede/r KonsumentIn (> 6 Mio. Personen =<br />
Gesamtbevölkerung abzüglich „NichtkäuferInnen“ wie kleinere Kinder…) betroffen, da jede/r laufend<br />
Güter erwirbt und Dienstleistungen in Anspruch nimmt. Direkt betroffen sind alle die, die ihre<br />
Gewährleistungsrechte geltend machen, also zB nach dem Kauf eines Produktes einen Fehler („der<br />
Fernseher funktioniert nicht“) reklamieren: die Zahl der direkt Betroffenen kann nur grob geschätzt<br />
werden, es wird aber jedenfalls mehrere hunderttausend Reklamationen p.a. geben (Gewährleistung<br />
ist der häufigste Beschwerdegrund bei Konsumentenschutzorganisationen)<br />
Bei einer unmittelbaren (rechtlichen oder organisatorischen) Betroffenheit von Konsumentenschutzorganisationen<br />
einschließlich staatlich anerkannter Schuldenberatung (Rechte<br />
wie zB Klagsbefugnisse, organisatorische oder finanzielle Eingriffe) ist jedenfalls eine vertiefende<br />
Prüfung vorzunehmen. Eine unmittelbare Betroffenheit dieser Organisationen ist schon<br />
dann gegeben, wenn es um Änderungen im Recht der von solchen Organisationen am häufigsten<br />
verwendeten Rechtsform (Verein, GmbH) geht, jedenfalls aber, wenn sie in der Regelung/Maßnahme<br />
explizit genannt werden.<br />
13.3.2.2 Finanzielle Position der KonsumentInnen<br />
Schließlich sind die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen bei der Wesentlichkeitsprüfung<br />
abzuschätzen – und zwar für die Gesamtheit der direkt betroffenen KonsumentInnen und für<br />
den/die Einzelne/n:<br />
Die Frage zielt somit auf Maßnahmen und Regelungen ab, mit denen explizit konkrete Werte<br />
festgelegt werden, die im Verhältnis Konsumentinnen/Konsumenten zu Unternehmen unmittelbar<br />
zum Tragen kommen, zB<br />
■ Selbstbehalte (zB bei Produkthaftung)<br />
■ Höchstgrenzen bei Provisionen<br />
■ Kostenanteile (zB bei Ökostrom)<br />
Beispiele:<br />
► Entfall des Selbstbehaltes von EUR 500 im Produkthaftungsgesetz. Bei geschätzt<br />
1000 Fällen p.a. sind dies gesamt EUR 500.000,-, da jeder Betroffene um EUR 500<br />
besser gestellt ist.<br />
► Senkung der Maklerprovision beim Wohnungseigentumserwerb um 1 %: bei einem<br />
durchschnittlichen Kaufpreis von EUR 250.000 sind dies im Einzelfall EUR 2500. Bei<br />
50.000 Transaktionen p.a. EUR 125 Mio.<br />
► Ökostrom – Zählerkostenpauschale wird von EUR 15 auf 18 EUR (Diff EUR 3) erhöht,<br />
4 Mio Haushalte: 3*4Mio=EUR 12 Mio<br />
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