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Handbuch Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

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13.3.2 Wesentlichkeitsprüfung<br />

Konsumentenschutzpolitik<br />

13.3.2.1 Auswirkungen auf die Position der KonsumentInnen und<br />

Konsumentenschutzeinrichtungen<br />

In diesem Schritt wird auf das Verhältnis KonsumentIn zu Unternehmen und Auswirkungen<br />

auf Konsumentenschutzeinrichtungen eingegangen: dies trifft zu, wenn<br />

► die Regelung/Maßnahme beim Erwerb von Produkten jeglicher Art oder bei der Inanspruchnahme<br />

von Dienstleistungen die Rechte oder Pflichten von KonsumentInnen<br />

und/oder Unternehmen betrifft oder<br />

► Konsumentenschutzeinrichtungen unmittelbar organisatorisch oder rechtlich betroffen<br />

sind.<br />

Das Verhältnis KonsumentIn /Unternehmen ist nicht nur durch den Vertrag gekennzeichnet,<br />

sondern auch durch die auf diesen Vertrag bezogene Zeit davor und danach und Aktivitäten<br />

rund um den Vertrag, dh. durch Werbung, Sammlung von Daten, kostenlosem Verteilen von<br />

Produkten, begleitender Information, After-Sales-Services, etc. Der Zeitpunkt, an dem die<br />

Maßnahme wirkt, ist hingegen unerheblich: Rechte können vor (zB Informationspflichten für<br />

Unternehmen), während (zB Preisauszeichnung) oder nach (zB Gewährleistung, Schadenersatz)<br />

einem Kauf oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung schlagend werden und Auswirkungen<br />

zeitigen.<br />

Beispiel:<br />

► Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Werbung, vorvertraglicher Information<br />

oder dem Kauf von Verbraucherprodukten oder dem Abschluss von Dienstleistungsverträgen<br />

aller Art wie zB Reisen, Handwerkerleistungen… und auch Finanzdienstleistungen<br />

(Versicherungen, Anlageberatung, Leasing…)<br />

Nicht zu betrachten ist aber das Verhältnis KonsumentInnen – Staat/Hoheitsverwaltung (zB<br />

fiskalpolitische Maßnahmen, Gebühren). Eine Erhöhung der Mineralölsteuer ist somit genauso<br />

wenig zu berücksichtigen wie etwa Gebühren für die Ausstellung von Reisepässen oder eine<br />

Erhöhung der Umsatzsteuer.<br />

Beispiel: Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz BGBl. I Nr. 48/2001<br />

Mit dem GewRÄG wurde u.a. Gewährleistungsbehelfe (Austausch/Reparatur bzw in der Folge<br />

Preisminderung/Wandlung) festgelegt und die Frist für die Geltendmachung von<br />

Gewährleistungsansprüchen bei beweglichen Sachen auf zwei Jahre verlängert. Da jede/r<br />

KonsumentIn Güter und Dienstleistungen erwirbt und mit dem GewRÄG die entsprechenden Rechte<br />

festgelegt wurden, hat die Regelung jedenfalls Auswirkungen auf die Rechtsposition der<br />

KonsumentInnen.<br />

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