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Handbuch Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

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Konsumentenschutzpolitik<br />

13 Konsumentenschutzpolitik<br />

13.1 Einleitung<br />

Konsumentenschutz ist eine typische Querschnittsmaterie: in weiten Bereichen des täglichen<br />

Lebens treten BürgerInnen in ihrer Eigenschaft als KonsumentInnen auf; sie sind TeilnehmerInnen<br />

des Wirtschaftslebens und somit mittelbar oder unmittelbar von einer Vielzahl von Regelungen<br />

und Maßnahmen betroffen: in dem Moment, in dem in die Ökonomie zB mit<br />

rechtlichen Regelungen eingegriffen wird, kommt es fast immer auch zu Veränderungen für die<br />

VerbraucherInnen – und seien es nur Preisänderungen, die damit induziert werden.<br />

Auch das Konsumentenschutzgesetz trägt dem Rechnung und definiert den Begriff „Verbraucher“<br />

über den Begriff Unternehmer 14 , wobei auch die Privatwirtschaftsverwaltung zu berücksichtigen<br />

ist.<br />

Im Verhältnis zu Unternehmen haben VerbraucherInnen in der Regel eine schwächere Position:<br />

Unternehmen haben u.a. mehr Informationen („asymmetrische Information“), mehr Ressourcen<br />

(„Marktmacht“) und leichteren Zugang zum Recht. Daher ist auch das Konzept der<br />

„mündigen“ VerbraucherInnen zu hinterfragen, da selbst bei einem Höchstgrad an Mündigkeit<br />

die Ungleichgewichte bestehen bleiben. Konsumentenschutz (oder besser Konsumentenpolitik)<br />

soll grundsätzlich die Ungleichgewichte zwischen Unternehmen und VerbraucherInnen<br />

wenn nicht beseitigen, so doch abfedern.<br />

Dazu stehen mehrere Instrumentarien zur Verfügung:<br />

■ zivilrechtliche Regelungen<br />

■ verwaltungsrechtliche Regelungen<br />

■ Verbraucherbildung<br />

■ Verbraucherinformation und Beratung<br />

■ Förderung von NGOs (Verbraucherorganisationen)<br />

14 KSchG § 1. (1) Dieses Hauptstück gilt für Rechtsgeschäfte, an denen<br />

1. einerseits jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört, (im folgenden kurz Unternehmer<br />

genannt) und<br />

2. andererseits jemand, für den dies nicht zutrifft, (im Folgenden kurz Verbraucher genannt) beteiligt sind.<br />

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