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Handbuch Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

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Unternehmen<br />

■ 2. ohne Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die<br />

Einkünfte gemäß § 98 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 EStG 1988, erzielen.<br />

Für die Abschätzung sind gemäß statistischem Unternehmensregister nur solche Einheiten zu<br />

berücksichtigen, die einen steuerbaren Umsatz von mehr als 10.000 Euro pro Jahr erreichen.<br />

Ein-Personen-Unternehmen (EPU)<br />

Als Ein-Personen-Unternehmen gelten jene Unternehmen, die - neben dem Unternehmer bzw.<br />

der Unternehmerin - keine dauerhaft angestellten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter beschäftigen.<br />

Kleinstunternehmen<br />

Gemäß EU-Definition (Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition<br />

der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen 2003/361/EG) wird ein<br />

Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt<br />

und dessen Jahresumsatz bzw. dessen Jahresbilanzsumme 2 Mio. Euro nicht überschreitet.<br />

Kleine Unternehmen<br />

Gemäß EU-Definition wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger<br />

als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. deren Jahresbilanzsumme 10<br />

Mio. Euro nicht übersteigt.<br />

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)<br />

Gemäß EU-Definition setzt sich die Größenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen<br />

und mittleren Unternehmen aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen<br />

beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder<br />

deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft.<br />

Ein KMU muss darüber hinaus ein "eigenständiges Unternehmen" sein. Darunter werden<br />

Unternehmen verstanden, die nicht als Partnerunternehmen oder als verbundene Unternehmen<br />

gelten. Partnerunternehmen sind Unternehmen, bei denen ein Unternehmen allein oder<br />

gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen 25% oder mehr des Kapitals<br />

oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens hält. Bei verbundenen Unternehmen übt<br />

ein Unternehmen einen beherrschenden Einfluss auf ein oder mehrere andere Unternehmen<br />

aus (z.B. ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte oder Gesellschafter eines anderen<br />

Unternehmens; ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-,<br />

Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder<br />

abzuberufen).<br />

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