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Handbuch Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

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9.4.5 Darstellung<br />

Finanzielle Auswirkungen<br />

Nach Fertigstellung der Berechnung ist das Ergebnis im Rahmen der wirkungsorientierten<br />

<strong>Folgenabschätzung</strong> darzustellen und entsprechend zu erläutern. Die Ausgangsgrößen, Annahmen<br />

und Parameter sind so klar darzustellen, dass der Kalkulationsprozess bis hin zum<br />

Ergebnis für die Leserin/den Leser transparent und nachvollziehbar wird.<br />

Für Vorhaben gem. § 58 Abs. 2 BHG 2013 sind die Ergebnisse den Unterlagen für die Einvernehmensherstellung<br />

beizulegen.<br />

Ziel der Ergebnisdarstellung ist es, einerseits einen Gesamtüberblick über die finanziellen<br />

Auswirkungen sämtlicher Gebietskörperschaften zu geben und andererseits alle Details der<br />

Berechnung nachvollziehbar auszuweisen.<br />

Der Gesamtüberblick wird nach Gebietskörperschaften, nach Projekten und laufenden Auswirkungen<br />

und einzelnen Aufwands- und Ertragsgruppen aufgegliedert, darüber hinaus werden<br />

etwaige Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt dargestellt und entsprechend<br />

erläutert. Im Anhang werden Berechnungsdetails wie Annahmen und einzelne<br />

Parameter ausgewiesen. Bei Vorhaben unter 100.000 Euro erfolgt eine vereinfachte Berechnung<br />

und Darstellung. Darin werden der Ergebnishaushalt, sowie die Anzahl der Vollbeschäftigtenäquivalente<br />

ausgewiesen. Außerdem soll die Berechnung und für den Bundeshaushalt<br />

die Bedeckung erläutert werden.<br />

9.5 Abschätzung der finanziellen Auswirkungen<br />

unionsrechtlicher Entwürfe/Stellungnahmen<br />

9.5.1 Einleitung<br />

Auf EU-Ebene legt in den meisten Fällen die Europäische Kommission (EK) in Ausübung ihres<br />

Initiativrechts einen Entwurf für eine Verordnung, einen Beschluss, eine Richtlinie oder ein<br />

sonstiges Vorhaben vor, zu dem die Mitgliedstaaten im Rat Position beziehen, um gemeinsam<br />

mit dem Europäischen Parlament eine unionsrechtliche Vorschrift festzulegen. Liegt ein solcher<br />

Entwurf der EK vor, so hat das haushaltsleitende Organ betroffene Ressorts mit zu befassen,<br />

um das Einvernehmen über die österreichische Position herzustellen.<br />

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