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Handbuch Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

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Minderaufwendungen und Mindererträge<br />

Finanzielle Auswirkungen<br />

Werden aufgrund einer Maßnahme und allfälliger dadurch im Gegenzug entfallender Maßnahmen<br />

Einsparungen oder Mindereinnahmen (siehe 4.1) erzielt, so sind diese zu berechnen<br />

und in der jeweiligen Aufwands- und Ertragsgruppe auszuweisen. Dementsprechend sind<br />

reduzierte bzw. wegfallende Aufwendungen nicht als Erträge sondern als „negative Aufwendungen“<br />

und reduzierte bzw. wegfallende Erträge nicht als Aufwendungen sondern als „negative<br />

Erträge“ anzusehen.<br />

9.4.2.3 Aufwands- und Ertragsgruppen<br />

Personalaufwand<br />

Es gibt drei Arten, den Personalaufwand zu ermitteln: (1) durch detaillierte Analyse der einzelnen<br />

Tätigkeitsschritte und Angabe von Fallzahl und Zeit (Tage/Stunden/Minuten), (2) durch<br />

Angabe der Leistung und der dafür notwendigen Vollbeschäftigtenäquivalente (VBÄ) und (3)<br />

nach Aufwand pro Mitarbeiterin/Mitarbeiter.<br />

In allen Fällen sind folgende Grundsätze zu beachten:<br />

■ Die Ermittlung auf Basis von Tätigkeitsschritten sollte vor allem dann gewählt werden,<br />

wenn der Orientierungswert für den detaillierten Ausweis von Personalaufwand überschritten<br />

wird (1 Mio. Euro). Von dieser Vorgehensweise kann jedoch Abstand genommen werden,<br />

wenn dadurch kein Informationsmehrwert erzielt werden kann. Zum Beispiel ist eine<br />

Auflistung der einzelnen Tätigkeitsschritte eines Lehrers nicht zielführend, wenn der Personalbedarf<br />

aufgrund der Reduktion der durchschnittlichen Klassenschülerhöchstzahl ermittelt<br />

werden soll. Die Berechnung erfolgt sodann in VBÄ.<br />

■ Es soll nach Möglichkeit die Organisationseinheit angeführt werden, welche den Personalaufwand<br />

zu tragen hat (z.B. „Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“).<br />

■ Zum Personalaufwand zählen nur die internen Personalaufwendungen, die sich im Budget<br />

des Bundes, der Gebietskörperschaften sowie der Sozialversicherungsträger als solche<br />

niederschlagen. Personalaufwand, der in ausgegliederten Rechtsträgern oder Nachfolgeunternehmen<br />

entsteht, stellt keinen Personalaufwand dar, sondern wird entweder als Werkleistung<br />

oder als Transferleistung ausgewiesen.<br />

■ Der der Berechnung zu Grunde zu legende durchschnittliche Personalaufwand pro Verwendungs-<br />

und Entlohnungsgruppe wird jährlich vom Bundesministerium für Finanzen aktualisiert<br />

und als Anlage der Verordnung über die Abschätzung der finanziellen<br />

Auswirkungen (WFA-FinAV) erlassen. Werden für die Berechnung festgelegte Verrechnungsschlüssel<br />

wie beispielsweise bei Landeslehrern verwendet, so ist dies entsprechend<br />

zu erläutern. Falls genauere Werte für den Personalaufwand vorliegen, können auch diese<br />

verwendet werden. Wenn Neuaufnahmen vorgenommen werden, können auch die Anfangsgehälter<br />

genommen werden, dies wäre entsprechend zu erläutern.<br />

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