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Handbuch Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

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Finanzielle Auswirkungen<br />

Burgenland bei 53 720 Euro<br />

Land Kärnten bei 130 181 Euro<br />

Land Niederösterreich bei 340 248 Euro<br />

Land Oberösterreich bei 324 319 Euro<br />

Land Salzburg bei 142 900 Euro<br />

Land Steiermark bei 263 808 Euro<br />

Land Tirol bei 179 140 Euro<br />

Land Vorarlberg bei 96 269 Euro<br />

Land Wien bei 524 731 Euro<br />

9.4 Anleitung zur Abschätzung der finanziellen Auswirkungen<br />

Die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen gliedert sich in fünf Schritte.<br />

Zuerst wird geprüft, ob die jeweiligen Maßnahmen überhaupt finanzielle Auswirkungen haben<br />

(Abschnitt 9.4.1). Liegen finanzielle Auswirkungen vor, sind sie zu berechnen (Abschnitt<br />

9.4.2). Anschließend wird für den Zeitraum des aktuell gültigen Bundesfinanzrahmens die<br />

Bedeckung angegeben (Abschnitt 9.4.3). Im vorletzten Schritt werden die langfristigen<br />

finanziellen Auswirkungen aufgezeigt (Abschnitt 9.4.4). Zuletzt werden die Ergebnisse der<br />

Abschätzung dargestellt (Abschnitt 9.4.5).<br />

9.4.1 Prüfung<br />

Der Ausgangspunkt für die Kalkulation der finanziellen Auswirkungen sind die einzelnen Maßnahmen.<br />

In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob sich aus den Maßnahmen überhaupt finanzielle<br />

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und/oder die Planstellen des Bundes oder am<br />

Finanzausgleich beteiligte andere Gebietskörperschaften oder für die Sozialversicherungsträger<br />

ergeben.<br />

Wichtig – Ausnahmen<br />

KEINE finanziellen Auswirkungen liegen hingegen vor, wenn Maßnahmen gesetzt werden,<br />

- die bisherige Aktivitäten, Leistungen oder Regelungen ersetzen und mit diesen in Inhalt und<br />

Umfang ident sind (formale Neuerlassung) oder<br />

- die zwar hinsichtlich eines inhaltlichen Aspekts Änderungen hervorrufen, die jedoch keine Auswirkungen<br />

auf die dafür erforderlichen Aufwendungen/Erträge (Wertverzehr) oder dessen Finanzierung<br />

haben (Ethikunterricht anstelle von Religionsunterricht durch idente Lehrerschaft in<br />

gleichem Stundenausmaß).<br />

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