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Handbuch Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

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Finanzielle Auswirkungen<br />

9.3.2.1 Ausnahmen von der Darstellung<br />

Die Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus gilt wie beim Bund nicht für rechtsetzende<br />

Maßnahmen, die<br />

■ auf Grund zwingender Maßnahmen des Gemeinschaftsrechts zu setzen sind, oder<br />

■ die Gebietskörperschaften als Träger von Privatrechten sowie jeden anderen Rechtsträger<br />

treffen oder<br />

■ auf dem Gebiet des Abgabenrechts und der bundesgesetzlichen Regelungen des Finanzausgleichs<br />

sowie der daraus abgeleiteten landesgesetzlichen Regelungen getroffen werden.<br />

9.3.2.2 Unterschiede in der Berechnung<br />

Bei der Berechnung der finanziellen Auswirkungen durch kameral veranschlagende Länder<br />

sind einige Unterschiede gegenüber der in Kapitel 9.4 dargestellten Berechnung durch den<br />

Bund zu beachten:<br />

1. Statt Aufwendungen und Erträgen werden Kosten und Erlöse ermittelt.<br />

2. Statt eines Finanzierungshaushalts werden gemäß der kameralen Veranschlagung<br />

Einnahmen und Ausgaben angesetzt.<br />

3. Verursacht ein Entwurf für eine Rechtsvorschrift ausschließlich Personalkosten für das<br />

ausarbeitende Bundesland selbst bzw. die Gemeinden in diesem Bundesland, so können<br />

die Personalkostensätze des jeweiligen Landes verwendet werden. Sind andere<br />

Gebietskörperschaften betroffen, werden die Personalkostensätze des Bundes verwendet.<br />

9.3.2.3 Änderung der Regelungen über die Kostentragung<br />

Führt eine neue rechtsetzende Maßnahme zu finanziellen Auswirkungen für andere Gebietskörperschaften<br />

über einer bestimmten Grenze, kann es zu einem Kostenersatz durch das<br />

rechtsetzende Land kommen.<br />

Rechtliche Grundlage<br />

Art. 4 Abs. 5 Bund-Länder Konsultationsmechanismus und Stabilitätspakt sieht vor, dass die bestehenden<br />

Regelungen über die Kostentragung beibehalten werden, wenn Vorhaben eines Landes<br />

die 0,25 vT der Ertragsanteile aller Gemeinden dieses Landes nicht überschreiten.<br />

Diese Betragsgrenzen liegen 2012 gem. BGBl. II Nr. 202/2012 für das<br />

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