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Handbuch Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

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Finanzielle Auswirkungen<br />

Gemäß Art. 6 des Bund-Länder Konsultationsmechanismus und Stabilitätspakts gilt die Ver-<br />

pflichtung zur Berechnung zudem nicht für neue rechtsetzende Maßnahmen, die<br />

■ auf Grund zwingender Maßnahmen des Gemeinschaftsrechts zu setzen sind, oder<br />

■ die Gebietskörperschaften als Träger von Privatrechten sowie jeden anderen Rechtsträger<br />

treffen oder<br />

■ auf dem Gebiet des Abgabenrechts und der bundesgesetzlichen Regelungen des Finanzausgleichs<br />

sowie der daraus abgeleiteten landesgesetzlichen Regelungen getroffen werden.<br />

9.3.1.2 Änderung der Regelungen über die Kostentragung<br />

Überschreiten die finanziellen Auswirkungen eines Entwurfs einer Rechtsvorschrift des Bundes<br />

für die Länder und Gemeinden bestimmte Grenzen, kann es zu einem Kostenersatz durch den<br />

Bund kommen. Die Betragsgrenze für das jeweils aktuelle Jahr wird von der Bundesministerin<br />

bzw. vom Bundesminister für Finanzen kundgemacht, sie liegt 2012 gem. BGBl. II Nr.<br />

202/2012 bei 2 208 100 Euro.<br />

Rechtliche Grundlage<br />

Art. 4 Abs. 5 Bund-Länder Konsultationsmechanismus und Stabilitätspakt sieht vor, dass die bestehenden<br />

Regelungen über die Kostentragung beibehalten werden, wenn Vorhaben des Bundes<br />

die 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden nicht überschreiten.<br />

9.3.2 Länder (der Teil zur Abschätzung der finanziellen Auswirkungen ist<br />

Diskussionsgrundlage für die Arbeitsgespräche mit den FAG Partnern)<br />

Gemäß Art. 1 Abs. 3 Bund-Länder Konsultationsmechanismus und Stabilitätspakt stellen die<br />

Länder die finanziellen Auswirkungen ihrer geplanten Rechtsvorschriften dar (Gesetzesentwürfe<br />

der Ämter der Landesregierungen, Gesetzesvorschläge einer Landesregierung sowie beschlussreife<br />

Verordnungsentwürfe einer Landesregierung, eines Mitgliedes einer<br />

Landesregierung oder der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes in mittelbarer Bundesverwaltung).<br />

Diese finanziellen Auswirkungen sind für die Haushalte der Länder, der Gemeinden<br />

sowie des Bundes darzustellen.<br />

Die Darstellung der finanziellen Auswirkungen auf Sozialversicherungsträger ist durch die<br />

Länder nicht verpflichtend.<br />

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