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Handbuch Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

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Finanzielle Auswirkungen<br />

Für Vorhaben gem. § 58 Abs. 2 BHG 2013 und Projekte in einem Regelungsvorhaben werden<br />

die finanziellen Auswirkungen über ihre gesamte Laufzeit dargestellt, maximal jedoch für die<br />

nächsten 30 Jahre nach dem aktuellen Finanzjahr.<br />

Wichtig<br />

Das laufende Finanzjahr ist das Jahr in dem die Berechnung durchgeführt wird, d.h. das aktuelle<br />

Kalenderjahr, insbesondere auch, wenn vom aktuellen Kalenderjahr abweichende Inkrafttretensdaten<br />

geplant sind.<br />

9.3 Wer muss finanzielle Auswirkungen abschätzen und für<br />

wen?<br />

Gemäß Art. 1 Abs. 3 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden<br />

über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften<br />

(„Bund-Länder Konsultationsmechanismus und Stabilitätspakt“), BGBl. I Nr. 35/1999,<br />

stellen Bund und Länder die finanziellen Auswirkungen von Entwürfen von Rechtsvorschriften<br />

nach einheitlichen Richtlinien dar (4. Abschnitt FinA-Verordnung).<br />

9.3.1 Bund<br />

Der Bund stellt die finanziellen Auswirkungen von allen Regelungsvorhaben und Vorhaben<br />

gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 auf den Bundeshaushalt dar. Gemäß Art. 1 Abs. 3 Bund-<br />

Länder Konsultationsmechanismus und Stabilitätspakt sind zudem die finanziellen Auswirkungen<br />

der geplanten Rechtsvorschriften auf Länder und Gemeinden darzustellen (Gesetzesentwürfe<br />

der Bundesministerien, Gesetzesvorschläge der Bundesregierung sowie<br />

beschlussreife Verordnungsentwürfe der Bundesregierung oder einzelner Bundesministerinnen/Bundesminister).<br />

Entsprechend § 17 Abs. 4 BHG 2013 sind zudem für Entwürfe von<br />

Rechtsvorschriften auch die finanziellen Auswirkungen auf die Haushalte der Sozialversicherungsträger<br />

darzustellen.<br />

Die finanziellen Auswirkungen für ausgegliederte Rechtsträger sind nicht darzustellen.<br />

9.3.1.1 Ausnahmen von der Darstellung<br />

Die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger<br />

durch den Bund ist auf Entwürfe von Rechtsvorschriften beschränkt (Gesetze<br />

und Verordnungen; über- oder zwischenstaatliche Vereinbarungen; Vereinbarungen gemäß<br />

Art. 15a B-VG).<br />

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