neu? - Betriebsräte - Montanuniversität Leoben
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Ab wann gilt die Kündigung?<br />
Eine Kündigung ist wirksam, wenn<br />
sie dem Arbeitgeber gegenüber<br />
mündlich ausgesprochen wird oder<br />
sobald sie der Arbeitgeber in den<br />
Händen hält. Das heißt, die schriftliche<br />
Kündigung ist nicht mit dem Zeitpunkt<br />
des Absendens (Poststempel),<br />
sondern erst mit dem Einlangen des<br />
Briefes in der Firma wirksam. Ab diesem<br />
Zeitpunkt beginnt die Kündigungsfrist<br />
zu laufen. Berücksichtigen<br />
Sie daher bei einer schriftlichen Kündigung<br />
die Dauer des Postweges!<br />
Beispiel: Will<br />
ein Angestellter,<br />
dass sein<br />
Arbeitsverhältnisordnungsgemäß<br />
am<br />
31.12. endet,<br />
so muss er<br />
das Kündigungsschreiben<br />
einige<br />
Tage vor dem<br />
30.11. zur<br />
Post geben,<br />
damit es bis spätestens am 30.11.<br />
beim Arbeitgeber einlangt.<br />
Formvorschriften<br />
Grundsätzlich ist sowohl bei den<br />
Arbeitern als auch bei den Angestellten<br />
eine mündliche Kündigung möglich.<br />
Ausnahmen können einzelne<br />
Kollektiv- oder Dienstverträge vorsehen.<br />
Aus Beweisgründen empfiehlt<br />
es sich aber, eine Kündigung immer<br />
schriftlich an den Arbeitgeber zu<br />
übergeben und sich die Übergabe<br />
bestätigen zu lassen.<br />
24<br />
Arbeitsrecht<br />
Arbeitsrechtliche Fragen zum Thema<br />
Arbeitnehmerkündigung (Selbstkündigung)<br />
Mit einer Kündigung lösen Sie Ihr unbefristetes<br />
Arbeitsverhältnis auf. Ein befristetes Arbeitsverhältnis<br />
können Sie während der Befristung nur<br />
kündigen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Auch ein<br />
Lehrverhältnis ist ein befristetes Arbeitsverhältnis. Eine Kündigung<br />
ist daher nicht möglich.<br />
Kann ich während der Kündigungsfrist<br />
dienstfrei gestellt<br />
werden?<br />
Ja. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit,<br />
Sie unter Fortzahlung des<br />
Entgelts dienstfrei zu stellen.<br />
Steht mir während der Kündigungsfrist<br />
bezahlte Freizeit<br />
„Postensuchtage“ zu?<br />
Nein. Bei Dienstnehmerkündigung<br />
gibt es keinen gesetzlichen<br />
Anspruch auf bezahlte Freizeit für<br />
Arbeitssuche.<br />
Seit 1.1.2001 gibt<br />
es einen gesetzlichen<br />
Anspruch<br />
auf bezahlte Freizeit<br />
nur mehr bei<br />
Dienstgeberkündigung,<br />
und zwar<br />
wöchentlich 1/5<br />
der regelmäßigen<br />
wöchentlichen<br />
Arbeitszeit ohne<br />
Einbußen beim Entgelt.<br />
Achtung: Der Arbeitsvertrag oder<br />
ein anzuwendender Kollektivvertrag<br />
können allerdings einen Anspruch<br />
auf bezahlte Freizeit auch bei DienstnehmerInnenkündigung<br />
vorsehen. Es<br />
ist daher ratsam, in den Arbeitsvertrag<br />
bzw. den Kollektivvertrag Einsicht<br />
zu nehmen!<br />
Der konkrete Zeitpunkt, wann die allfällige<br />
Freizeit in Anspruch genommen<br />
wird, ist mit dem Arbeitgeber<br />
zu vereinbaren. Der Arbeitgeber<br />
darf keinen Nachweis verlangen,<br />
bei welchen Firmen Sie sich vorgestellt<br />
haben! Diese Zeit darf nicht<br />
vom Urlaubsguthaben abgezogen<br />
werden. Wird während der Kündigungsfrist<br />
auch Urlaub vereinbart, ist<br />
darauf zu achten, dass die Freizeit<br />
ebenfalls geltend gemacht wird. Beispiel:<br />
Für Montag “Postensuchtag”<br />
vereinbaren, von Dienstag bis Freitag<br />
Urlaub.<br />
Bekomme ich<br />
Arbeitslosengeld?<br />
Bei einer selbst verursachten Auflösung<br />
eines Dienstverhältnisses<br />
beginnt der Anspruch auf das<br />
Arbeitslosengeld frühestens nach<br />
einer Sperrfrist von vier Wochen.<br />
Der Entgeltanspruch kann sich durch<br />
eine längere Urlaubsersatzleistung<br />
oder eine längere Kündigungsentschädigung<br />
noch weiter verzögern.<br />
Wie lange bin ich<br />
krankenversichert?<br />
Waren Sie 6 Wochen vor der Kündigung<br />
durchgehend, oder im letzten<br />
Jahr mindestens 1/2 Jahr krankenversichert,<br />
läuft Ihre Krankenversicherung<br />
3 Wochen nach Kündigung<br />
weiter. (Ärztliche Behandlung, aber<br />
kein Krankengeld!)<br />
Betriebsrat@mu-leoben.at