neu? - Betriebsräte - Montanuniversität Leoben
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gesetz 2002 – <strong>neu</strong> ?<br />
drei Kurien in der Praxis kein Mitwirkungsrecht<br />
haben. Deshalb fordert<br />
der ZA die drittelparitätische<br />
Zusammensetzung (Universitätslehrer,<br />
Studierende und Allgemeines Universitätspersonal)<br />
sowie Sitz und Stimme<br />
für die <strong>Betriebsräte</strong> I und II.<br />
In der Praxis hat sich herausgestellt,<br />
dass eine Funktionsperiode von 4 Jahren<br />
– angeglichen an die Funktionsperiode<br />
des Rektorats – von großem<br />
Vorteil wäre. Daher wird gebeten,<br />
hier eine Korrektur vorzunehmen.<br />
4. Karrierestopp für BeamtInnen<br />
an den Universitäten<br />
Durch die Implementierung des UG<br />
2002 haben sich auch bei den BeamtInnen<br />
an den Universitäten Verwendungsbilder<br />
geändert, dennoch ist<br />
eine Höherbewertung der Arbeitsplätze<br />
so gut wie nicht möglich. Auch<br />
wenn die rechtliche Auskunft erteilt<br />
wird, dass es sich hier um keine Verletzung<br />
des Gleichbehandlungsgrundsatzes<br />
handelt, ist es de facto Realität.<br />
Der ZA fordert daher eine Korrektur<br />
des § 137 BDG insoweit, dass es<br />
BeamtInnen an den Universitäten<br />
möglich sein muss, höherwertige<br />
Tätigkeiten durchführen zu können<br />
und dadurch eine höhere Verwendung<br />
anzustreben. Es ist gerade für<br />
jüngere BeamtInnen (die es an den<br />
Universitäten selbstverständlich gibt)<br />
ein äußerst unbefriedigender und<br />
natürlich auch nicht gerade förderlicher<br />
Ausblick, in ihrer beruflichen<br />
Karriere gestoppt zu sein, sprich bis<br />
zu ihrer Pensionierung auf ihrer<br />
Arbeitsplatzbewertung „eingefroren“<br />
zu sein.<br />
Die Forderung lautet, den Stellenplan<br />
für die BeamtInnen an den Universitäten<br />
so zu öffnen, dass eine Höherbewertung<br />
nur von der geleisteten bzw.<br />
künftig auch zu leistenden Arbeit vor<br />
Ort abhängig sein darf und nicht von<br />
irgendwelchen Punkten, Pensionierungen<br />
etc. Dies soll auch für frei werdende<br />
Angestelltenstellen Gültigkeit<br />
haben.<br />
Telefon 0664/420 73 26<br />
Eine Begründung, dass für eine höhere<br />
Funktion ein/e BeamterIn den<br />
Beamtenstatus zurücklegen kann, ist<br />
jedenfalls eindeutig abzulehnen (Pensionsverluste<br />
etc.).<br />
5. Ausschreibungsverpflichtung<br />
– Personalentwicklung<br />
Eine Ausschreibungsverpflichtung,<br />
wie sie derzeit im UG 2002 vorgesehen<br />
ist, steht einer sinnvollen, aktiv<br />
geplanten und betriebenen Personalentwicklung<br />
diametral entgegen. Es<br />
wird von einer modernen Universität<br />
verlangt, sich an modernen Managementmethoden<br />
zu orientieren. Diese<br />
haben eine geplante Personalentwikklung<br />
als wesentlichen Bestandteil,<br />
wie man in der aktuellen Managementliteratur<br />
nachlesen kann. Eine<br />
Ausschreibungsverpflichtung, die<br />
zwingender Weise sofort öffentlich zu<br />
machen ist, sodass eine interne Ausschreibung<br />
– wie sonst in Behörden<br />
und in der Wirtschaft durchaus üblich<br />
– ist für Universitäten nach der jetzigen<br />
Bestimmung sogar verboten.<br />
Es ist eine Forderung des ZA, das<br />
Gesetz dahingehend zu korrigieren,<br />
dass es an den Universitäten möglich<br />
sein muss, interne Ausschreibungen<br />
vor den externen Ausschreibungen<br />
durchführen zu können. Oftmals sind<br />
insbesondere Karenzvertretungen hervorragend<br />
geeignet, sich zu bewerben.<br />
Meist werden ihnen jedoch akademisch<br />
ausgebildete Arbeitskräfte<br />
vorgezogen, was bildungspolitisch<br />
problematisch ist. Es erfolgt dadurch<br />
eine Verdrängung von Berufsbildern<br />
(Sekretärinnen, Laboranten etc.).<br />
6. Pensionskassensystem<br />
Wenn es auch im derzeit im Verhandlungsstatus<br />
befindlichen Kollektivvertrag<br />
vorgesehen ist, für alle Personengruppen<br />
an den Universitäten ein Pensionskassensystem<br />
einzurichten, so ist<br />
die Umsetzung des KV derzeit noch<br />
nicht absehbar. Aus diesem Grund<br />
wird ersucht, per Gesetz (UG 2002)<br />
das Pensionskassensystem für alle<br />
Bediensteten an den Universitäten<br />
vorzusehen.<br />
7. Befristete Dienstverhältnisse<br />
– Kettenvertragsproblematik<br />
(§ 109 UG 2002)<br />
Die Dauer der Befristung einer<br />
Karenzvertretung durch ein und dieselbe<br />
Ersatzkraft soll an die mögliche<br />
Dauer der Karenzierung angeglichen<br />
werden. Damit würde sowohl dem<br />
Interesse der Bediensteten (karenzierte<br />
StelleninhaberIn und Ersatzkraft)<br />
als auch der Universität Rechnung<br />
getragen werden (Karenzvertretung<br />
im Rahmen der Kinderbetreuung z.B.<br />
10 Jahre möglich, lt. UG 2002 höchstens<br />
6 Jahre (anfallende Einschulungsphase,<br />
Grundausbildung etc.).<br />
Weiters soll eine klare Spezifikation<br />
erfolgen, wann eine Kettenvertragsbedingung<br />
erfüllt ist und wann nicht.<br />
An Studien- und Prüfungsabteilungen<br />
wird z.B. zu Beginn jeden Semesters<br />
ein Pool an zusätzlichem Personal<br />
benötigt – es macht selbstverständlich<br />
durchaus Sinn, immer dieselben Personen<br />
zu verwenden: keine lange Einschulung,<br />
sofortige qualitative Einsetzbarkeit<br />
gegeben. Hier ist unklar, ob<br />
es sich im Sinne des Gesetzes um<br />
einen Kettenvertrag handelt oder<br />
nicht.<br />
8. Arbeitsinspektorat<br />
(§ 112 UG 2002)<br />
Kritikpunkt ist die zu lange Übergangsfrist<br />
bis 1. Oktober 2013 – es<br />
soll eine gesetzliche Übergangsfrist<br />
1.10.2010 eingeführt werden.<br />
Da zur Novellierung des UG 2002<br />
eine bzw. mehrere Arbeitsgruppen<br />
eingesetzt werden sollen, erlaubt sich<br />
der ZA nochmals auf das mit Herrn<br />
BM Dr. Hahn persönlich geführte<br />
Gespräch hinzuweisen, dass daran<br />
auch der ZA Interesse hat und um Aufnahme<br />
in diese Arbeitsgruppe/n bittet.<br />
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