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neu? - Betriebsräte - Montanuniversität Leoben

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gesetz 2002 – <strong>neu</strong> ?<br />

drei Kurien in der Praxis kein Mitwirkungsrecht<br />

haben. Deshalb fordert<br />

der ZA die drittelparitätische<br />

Zusammensetzung (Universitätslehrer,<br />

Studierende und Allgemeines Universitätspersonal)<br />

sowie Sitz und Stimme<br />

für die <strong>Betriebsräte</strong> I und II.<br />

In der Praxis hat sich herausgestellt,<br />

dass eine Funktionsperiode von 4 Jahren<br />

– angeglichen an die Funktionsperiode<br />

des Rektorats – von großem<br />

Vorteil wäre. Daher wird gebeten,<br />

hier eine Korrektur vorzunehmen.<br />

4. Karrierestopp für BeamtInnen<br />

an den Universitäten<br />

Durch die Implementierung des UG<br />

2002 haben sich auch bei den BeamtInnen<br />

an den Universitäten Verwendungsbilder<br />

geändert, dennoch ist<br />

eine Höherbewertung der Arbeitsplätze<br />

so gut wie nicht möglich. Auch<br />

wenn die rechtliche Auskunft erteilt<br />

wird, dass es sich hier um keine Verletzung<br />

des Gleichbehandlungsgrundsatzes<br />

handelt, ist es de facto Realität.<br />

Der ZA fordert daher eine Korrektur<br />

des § 137 BDG insoweit, dass es<br />

BeamtInnen an den Universitäten<br />

möglich sein muss, höherwertige<br />

Tätigkeiten durchführen zu können<br />

und dadurch eine höhere Verwendung<br />

anzustreben. Es ist gerade für<br />

jüngere BeamtInnen (die es an den<br />

Universitäten selbstverständlich gibt)<br />

ein äußerst unbefriedigender und<br />

natürlich auch nicht gerade förderlicher<br />

Ausblick, in ihrer beruflichen<br />

Karriere gestoppt zu sein, sprich bis<br />

zu ihrer Pensionierung auf ihrer<br />

Arbeitsplatzbewertung „eingefroren“<br />

zu sein.<br />

Die Forderung lautet, den Stellenplan<br />

für die BeamtInnen an den Universitäten<br />

so zu öffnen, dass eine Höherbewertung<br />

nur von der geleisteten bzw.<br />

künftig auch zu leistenden Arbeit vor<br />

Ort abhängig sein darf und nicht von<br />

irgendwelchen Punkten, Pensionierungen<br />

etc. Dies soll auch für frei werdende<br />

Angestelltenstellen Gültigkeit<br />

haben.<br />

Telefon 0664/420 73 26<br />

Eine Begründung, dass für eine höhere<br />

Funktion ein/e BeamterIn den<br />

Beamtenstatus zurücklegen kann, ist<br />

jedenfalls eindeutig abzulehnen (Pensionsverluste<br />

etc.).<br />

5. Ausschreibungsverpflichtung<br />

– Personalentwicklung<br />

Eine Ausschreibungsverpflichtung,<br />

wie sie derzeit im UG 2002 vorgesehen<br />

ist, steht einer sinnvollen, aktiv<br />

geplanten und betriebenen Personalentwicklung<br />

diametral entgegen. Es<br />

wird von einer modernen Universität<br />

verlangt, sich an modernen Managementmethoden<br />

zu orientieren. Diese<br />

haben eine geplante Personalentwikklung<br />

als wesentlichen Bestandteil,<br />

wie man in der aktuellen Managementliteratur<br />

nachlesen kann. Eine<br />

Ausschreibungsverpflichtung, die<br />

zwingender Weise sofort öffentlich zu<br />

machen ist, sodass eine interne Ausschreibung<br />

– wie sonst in Behörden<br />

und in der Wirtschaft durchaus üblich<br />

– ist für Universitäten nach der jetzigen<br />

Bestimmung sogar verboten.<br />

Es ist eine Forderung des ZA, das<br />

Gesetz dahingehend zu korrigieren,<br />

dass es an den Universitäten möglich<br />

sein muss, interne Ausschreibungen<br />

vor den externen Ausschreibungen<br />

durchführen zu können. Oftmals sind<br />

insbesondere Karenzvertretungen hervorragend<br />

geeignet, sich zu bewerben.<br />

Meist werden ihnen jedoch akademisch<br />

ausgebildete Arbeitskräfte<br />

vorgezogen, was bildungspolitisch<br />

problematisch ist. Es erfolgt dadurch<br />

eine Verdrängung von Berufsbildern<br />

(Sekretärinnen, Laboranten etc.).<br />

6. Pensionskassensystem<br />

Wenn es auch im derzeit im Verhandlungsstatus<br />

befindlichen Kollektivvertrag<br />

vorgesehen ist, für alle Personengruppen<br />

an den Universitäten ein Pensionskassensystem<br />

einzurichten, so ist<br />

die Umsetzung des KV derzeit noch<br />

nicht absehbar. Aus diesem Grund<br />

wird ersucht, per Gesetz (UG 2002)<br />

das Pensionskassensystem für alle<br />

Bediensteten an den Universitäten<br />

vorzusehen.<br />

7. Befristete Dienstverhältnisse<br />

– Kettenvertragsproblematik<br />

(§ 109 UG 2002)<br />

Die Dauer der Befristung einer<br />

Karenzvertretung durch ein und dieselbe<br />

Ersatzkraft soll an die mögliche<br />

Dauer der Karenzierung angeglichen<br />

werden. Damit würde sowohl dem<br />

Interesse der Bediensteten (karenzierte<br />

StelleninhaberIn und Ersatzkraft)<br />

als auch der Universität Rechnung<br />

getragen werden (Karenzvertretung<br />

im Rahmen der Kinderbetreuung z.B.<br />

10 Jahre möglich, lt. UG 2002 höchstens<br />

6 Jahre (anfallende Einschulungsphase,<br />

Grundausbildung etc.).<br />

Weiters soll eine klare Spezifikation<br />

erfolgen, wann eine Kettenvertragsbedingung<br />

erfüllt ist und wann nicht.<br />

An Studien- und Prüfungsabteilungen<br />

wird z.B. zu Beginn jeden Semesters<br />

ein Pool an zusätzlichem Personal<br />

benötigt – es macht selbstverständlich<br />

durchaus Sinn, immer dieselben Personen<br />

zu verwenden: keine lange Einschulung,<br />

sofortige qualitative Einsetzbarkeit<br />

gegeben. Hier ist unklar, ob<br />

es sich im Sinne des Gesetzes um<br />

einen Kettenvertrag handelt oder<br />

nicht.<br />

8. Arbeitsinspektorat<br />

(§ 112 UG 2002)<br />

Kritikpunkt ist die zu lange Übergangsfrist<br />

bis 1. Oktober 2013 – es<br />

soll eine gesetzliche Übergangsfrist<br />

1.10.2010 eingeführt werden.<br />

Da zur Novellierung des UG 2002<br />

eine bzw. mehrere Arbeitsgruppen<br />

eingesetzt werden sollen, erlaubt sich<br />

der ZA nochmals auf das mit Herrn<br />

BM Dr. Hahn persönlich geführte<br />

Gespräch hinzuweisen, dass daran<br />

auch der ZA Interesse hat und um Aufnahme<br />

in diese Arbeitsgruppe/n bittet.<br />

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