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neu? - Betriebsräte - Montanuniversität Leoben

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– Abfertigung <strong>neu</strong><br />

berechtigtem Austritt, einvernehmlicher<br />

Auflösung, Zeitablauf, Mutterschaftsaustritt<br />

sowie bei Beendigung<br />

des Arbeitsverhältnisses unter gleichzeitiger<br />

Inanspruchnahme einer Pension<br />

aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung.<br />

Wenn Sie diesen Anspruch auf<br />

Auszahlung der Abfertigung<br />

erfüllen, haben Sie das Wahlrecht:<br />

• Auszahlung der Abfertigung<br />

• Weiterveranlagung in der bisherigen<br />

Abfertigungskasse<br />

• Übertragung des Abfertigungsbetrages<br />

in die Abfertigungskasse<br />

des <strong>neu</strong>en Arbeitgebers<br />

• Überweisung in eine Zusatzpensionsversicherung<br />

• Erwerb von Pensionsinvestmentfondsanteilen<br />

• Übertragung in die bestehende<br />

Pensionskasse des Arbeitnehmers<br />

Beachten Sie beim Wahlrecht:<br />

Ihr Wahlrecht müssen Sie innerhalb<br />

von sechs Monaten nach Beendigung<br />

des Arbeitsverhältnisses<br />

schriftlich ausüben. Geschieht dies<br />

nicht, wird das Geld in der Abfertigungskasse<br />

weiter veranlagt.<br />

Achtung: Die Auszahlung erfolgt<br />

nicht automatisch! Sie muss vom<br />

Arbeitnehmer geltend gemacht werden.<br />

Zwei Monate danach hat die<br />

Auszahlung zu erfolgen.<br />

Bei Pensionierung können Sie zwischen<br />

der Auszahlung der Abfertigung,<br />

einer Rentenversicherung, der<br />

Veranlagung in Pensionsinvestmentfondsanteilen<br />

oder in einer Pensionskasse<br />

wählen. Bei Auszahlung<br />

ist die Abfertigung wie bisher mit<br />

6% zu versteuern, erfolgt eine Rentenzahlung,<br />

ist diese steuerfrei (gilt<br />

ab 2006).<br />

Bei Pensionierung müssen Sie von<br />

Ihrem Wahlrecht innerhalb von zwei<br />

Monaten Gebrauch machen, anderenfalls<br />

wird die Abfertigung ausbezahlt.<br />

Bei Selbstkündigung besteht kein<br />

Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung.<br />

Die Abfertigung verbleibt in<br />

der Abfertigungskassa (es besteht<br />

kein Wahlrecht).<br />

Übertritt in die<br />

Abfertigung <strong>neu</strong><br />

Bestehende Arbeitsverhältnisse können<br />

durch schriftliche Vereinbarung<br />

zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber<br />

auf das <strong>neu</strong>e Abfertigungs-<br />

modell umgestellt werden, wobei es<br />

zwei Modelle gibt:<br />

Modell 1:<br />

Die Anzahl der bis zum vereinbarten<br />

Umstiegszeitpunkt erworbenen<br />

Monatsentgelte werden festgestellt<br />

und bilden bei einer späteren Auflösung<br />

des Arbeitsverhältnisses einen<br />

Abfertigungsanspruch nach altem<br />

Recht. Für die Dienstzeit nach dem<br />

Umstiegszeitpunkt gilt <strong>neu</strong>es Recht.<br />

Modell 2:<br />

Arbeitnehmer und Arbeitgeber einigen<br />

sich darauf, dass auch für die<br />

Dienstzeit vor dem Umstiegszeitpunkt<br />

ein Abfertigungsbeitrag in<br />

eine Abfertigungskasse eingezahlt<br />

wird. Leider regelt das Gesetz für<br />

diesen Fall keinen Mindestbetrag<br />

und es gilt jener Betrag, auf den sich<br />

Arbeitnehmer und Arbeitgeber einigen.<br />

Tipp: Da ein allgemein gültiger Rat<br />

hier nicht möglich ist, sollten Sie vor<br />

jeder Umstiegsvereinbarung die<br />

Beratung durch die Experten der<br />

Arbeiterkammer einholen!<br />

Telefon 0664/420 73 26 11

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