neu? - Betriebsräte - Montanuniversität Leoben
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– Abfertigung <strong>neu</strong><br />
berechtigtem Austritt, einvernehmlicher<br />
Auflösung, Zeitablauf, Mutterschaftsaustritt<br />
sowie bei Beendigung<br />
des Arbeitsverhältnisses unter gleichzeitiger<br />
Inanspruchnahme einer Pension<br />
aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung.<br />
Wenn Sie diesen Anspruch auf<br />
Auszahlung der Abfertigung<br />
erfüllen, haben Sie das Wahlrecht:<br />
• Auszahlung der Abfertigung<br />
• Weiterveranlagung in der bisherigen<br />
Abfertigungskasse<br />
• Übertragung des Abfertigungsbetrages<br />
in die Abfertigungskasse<br />
des <strong>neu</strong>en Arbeitgebers<br />
• Überweisung in eine Zusatzpensionsversicherung<br />
• Erwerb von Pensionsinvestmentfondsanteilen<br />
• Übertragung in die bestehende<br />
Pensionskasse des Arbeitnehmers<br />
Beachten Sie beim Wahlrecht:<br />
Ihr Wahlrecht müssen Sie innerhalb<br />
von sechs Monaten nach Beendigung<br />
des Arbeitsverhältnisses<br />
schriftlich ausüben. Geschieht dies<br />
nicht, wird das Geld in der Abfertigungskasse<br />
weiter veranlagt.<br />
Achtung: Die Auszahlung erfolgt<br />
nicht automatisch! Sie muss vom<br />
Arbeitnehmer geltend gemacht werden.<br />
Zwei Monate danach hat die<br />
Auszahlung zu erfolgen.<br />
Bei Pensionierung können Sie zwischen<br />
der Auszahlung der Abfertigung,<br />
einer Rentenversicherung, der<br />
Veranlagung in Pensionsinvestmentfondsanteilen<br />
oder in einer Pensionskasse<br />
wählen. Bei Auszahlung<br />
ist die Abfertigung wie bisher mit<br />
6% zu versteuern, erfolgt eine Rentenzahlung,<br />
ist diese steuerfrei (gilt<br />
ab 2006).<br />
Bei Pensionierung müssen Sie von<br />
Ihrem Wahlrecht innerhalb von zwei<br />
Monaten Gebrauch machen, anderenfalls<br />
wird die Abfertigung ausbezahlt.<br />
Bei Selbstkündigung besteht kein<br />
Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung.<br />
Die Abfertigung verbleibt in<br />
der Abfertigungskassa (es besteht<br />
kein Wahlrecht).<br />
Übertritt in die<br />
Abfertigung <strong>neu</strong><br />
Bestehende Arbeitsverhältnisse können<br />
durch schriftliche Vereinbarung<br />
zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber<br />
auf das <strong>neu</strong>e Abfertigungs-<br />
modell umgestellt werden, wobei es<br />
zwei Modelle gibt:<br />
Modell 1:<br />
Die Anzahl der bis zum vereinbarten<br />
Umstiegszeitpunkt erworbenen<br />
Monatsentgelte werden festgestellt<br />
und bilden bei einer späteren Auflösung<br />
des Arbeitsverhältnisses einen<br />
Abfertigungsanspruch nach altem<br />
Recht. Für die Dienstzeit nach dem<br />
Umstiegszeitpunkt gilt <strong>neu</strong>es Recht.<br />
Modell 2:<br />
Arbeitnehmer und Arbeitgeber einigen<br />
sich darauf, dass auch für die<br />
Dienstzeit vor dem Umstiegszeitpunkt<br />
ein Abfertigungsbeitrag in<br />
eine Abfertigungskasse eingezahlt<br />
wird. Leider regelt das Gesetz für<br />
diesen Fall keinen Mindestbetrag<br />
und es gilt jener Betrag, auf den sich<br />
Arbeitnehmer und Arbeitgeber einigen.<br />
Tipp: Da ein allgemein gültiger Rat<br />
hier nicht möglich ist, sollten Sie vor<br />
jeder Umstiegsvereinbarung die<br />
Beratung durch die Experten der<br />
Arbeiterkammer einholen!<br />
Telefon 0664/420 73 26 11