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Zell unter Aichelberg Wohnen im Auchtert

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SATZUNGEN<br />

GEMEINDE<br />

<strong>Zell</strong> <strong>unter</strong> <strong>Aichelberg</strong><br />

BEBAUUNGSPLAN<br />

<strong>Wohnen</strong> <strong>im</strong> <strong>Auchtert</strong><br />

A) Bebauungsplan<br />

B) Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan<br />

ENTWURF nach § 13a BauGB vom 27.09.2012<br />

Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB: 27.01.2011<br />

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB 26.04.2011 bis 03.06.2011<br />

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher<br />

Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB: 23.05.2011 bis 27.06.2011<br />

Feststellung des Entwurfes und Auslegungsbeschluss: 22.03.2012<br />

Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB: 14.04.2012 bis 15.05.2012<br />

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher<br />

Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB: mit Schreiben vom 13.04.2012<br />

Feststellung des erneuten Entwurfes und erneuten Auslegungsbeschluss: 27.09.2012<br />

Erneute öffentliche Auslegung gem. § 4a Abs. 3 BauGB: bis<br />

Satzungsbeschluss gem. § 10 (1) BauGB:<br />

Ausgefertigt:<br />

Der textliche und zeichnerische Inhalt des Bebauungsplanes st<strong>im</strong>mt mit dem<br />

Satzungsbeschluss überein. Die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden<br />

Verfahrensvorschriften wurden beachtet.<br />

<strong>Zell</strong> u. A., den ………………………<br />

Bürgermeister Link<br />

Durch ortsübliche Bekanntmachung am:<br />

ist der Bebauungsplan gem. § 10 BauGB in Kraft getreten.<br />

Dipl.-Ing. (FH) Manfred Mezger<br />

-Freier Stadtplaner<br />

Hauptstraße 25, 73087 Bad Boll<br />

T 07164/14718-0, F 07164/14718-18


Gemeinde <strong>Zell</strong> u. A. Bebauungsplan "<strong>Wohnen</strong> <strong>im</strong> <strong>Auchtert</strong>"<br />

A) Satzung über den Bebauungsplan "<strong>Wohnen</strong> <strong>im</strong> <strong>Auchtert</strong>"<br />

Rechtsgrundlagen:<br />

- Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509)<br />

- Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132),<br />

zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. S. 466)<br />

- Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 1991 S. 58), zuletzt geändert durch<br />

Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011(BGBI. I S. 1509)<br />

- Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 358, ber. S.<br />

416), berichtigt am 25. Januar 2012 (BGBl. S. 65, 73)<br />

- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. S. 2542), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 5 des Gesetzes vom 06.Februar 2012 (BGBI. I S. 148)<br />

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich<br />

Für den räumlichen Geltungsbereich der Bebauungsplan-Satzung ist der zeichnerische Teil in der Fassung vom<br />

maßgebend.<br />

§ 2 Bestandteile und Anlagen<br />

Die Bebauungsplan-Satzung besteht aus folgenden Unterlagen:<br />

zeichnerischer Teil, Maßstab 1 : 500 in der Fassung vom<br />

Planungsrechtliche Festsetzungen in der Fassung vom<br />

Hinweise zum Bebauungsplan in der Fassung vom<br />

Begründung in der Fassung vom<br />

Natura – 2000 - Verträglichkeits<strong>unter</strong>suchung in der Fassung vom<br />

Merkblatt Bodenschutz bei Bebauungsplänen in der Fassung vom<br />

§ 3 Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig handelt, wer den Festsetzungen des Bebauungsplanes zuwiderhandelt.<br />

§ 4 Inkrafttreten<br />

Die Satzung über den Bebauungsplan "<strong>Wohnen</strong> <strong>im</strong> <strong>Auchtert</strong>" tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung gemäß §<br />

10 (3) BauGB in Kraft.<br />

Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes sind sämtliche Festsetzungen von Bebauungsplänen innerhalb des<br />

räumlichen Geltungsbereichs dieses Planes aufgehoben.<br />

<strong>Zell</strong> u. A., den<br />

(Bürgermeister Link)<br />

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Gemeinde <strong>Zell</strong> u. A. Bebauungsplan "<strong>Wohnen</strong> <strong>im</strong> <strong>Auchtert</strong>"<br />

I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN<br />

(nach § 9 BauGB)<br />

1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) 1 BauGB, i.V.m. § 1-15 BauNVO)<br />

WA<br />

MI<br />

GEe<br />

Allgemeines Wohngebiet (WA)<br />

Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind von § 4 Abs. 2 BauNVO folgende Nutzungen<br />

zulässig:<br />

(1) Wohngebäude,<br />

(2) Die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und<br />

Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe,<br />

(3) Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche<br />

Zwecke.<br />

Die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzungen sind gem. § 1<br />

Abs. 6 nicht zulässig.<br />

Mischgebiet (MI)<br />

Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind von § 6 Abs. 2 BauNVO folgende Nutzungen<br />

zulässig:<br />

(1) Wohngebäude,<br />

(2) Geschäfts- und Bürogebäude,<br />

(3) Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des<br />

Beherbergungswesens,<br />

(4) sonstige Gewerbebetriebe.<br />

(5) Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale,<br />

gesundheitliche und sportliche Zwecke,<br />

Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind abweichend von § 6 Abs. 2 BauNVO folgende<br />

Nutzungen nicht zulässig:<br />

(6) Gartenbaubetriebe,<br />

(7) Tankstellen,<br />

(8) Vergnügungsstätten <strong>im</strong> Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des<br />

Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.<br />

Die nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Nutzung ist gem. § 1 Abs. 6<br />

nicht zulässig.<br />

Eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe)<br />

Es sind nur Betriebe zulässig, die das <strong>Wohnen</strong> nicht wesentlich stören.<br />

Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind von § 8 Abs. 2 BauNVO folgende Nutzungen<br />

zulässig:<br />

(1) Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche<br />

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Gemeinde <strong>Zell</strong> u. A. Bebauungsplan "<strong>Wohnen</strong> <strong>im</strong> <strong>Auchtert</strong>"<br />

Betriebe,<br />

(2) Geschäfts- und Büro- und Verwaltungsgebäude,<br />

(4) Anlagen für sportliche Zwecke.<br />

Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind abweichend von § 8 Abs. 2 BauNVO folgende<br />

Nutzung nicht zulässig:<br />

(3) Tankstellen.<br />

Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind von § 8 Abs. 3 BauNVO folgende Nutzungen<br />

zulässig:<br />

(1) Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für<br />

Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und<br />

ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse <strong>unter</strong>geordnet sind,<br />

(2) Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke.<br />

Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO ist von § 8 Abs. 3 BauNVO folgende Nutzung nicht<br />

zulässig:<br />

(3) Vergnügungsstätten.<br />

2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) 1 BauGB, i.V.m. § 16-21a BauNVO)<br />

z. B. 0,4<br />

II<br />

Grundflächenzahl (GRZ)<br />

Siehe Planeinschrieb<br />

Zahl der Vollgeschosse<br />

Siehe Planeinschrieb<br />

Höhe der baulichen Anlage<br />

Siehe Planeinschrieb<br />

Die max<strong>im</strong>alen Traufhöhen (TH) und Gebäudehöhen (GH) sind bezogen auf die<br />

jeweilige Bezugshöhe (BH). Die BH wird für das Baufeld <strong>im</strong> zeichnerischen Teil<br />

festgelegt und beschreibt die Höhenlage der Gesamtgebäude über Normal Null (NN).<br />

Die Gebäudehöhe (GH) ist gleich dem Schnittpunkt der Dachhautoberkanten<br />

(höchster Punkt des Gebäudes inkl. Dachaufbauten). Die Traufhöhe (TH) ist gleich<br />

dem Schnittpunkt Außenkante Außenwand mit Oberkante Dachhaut.<br />

Die max<strong>im</strong>al zulässige Gebäudehöhe gilt für die gesamte Gebäudelänge. Die<br />

max<strong>im</strong>ale Traufhöhe gilt für mindestens 60% der jeweiligen Gebäudelänge.<br />

Solaranlagen sind nur parallel zu den Dachflächen zulässig.<br />

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Gemeinde <strong>Zell</strong> u. A. Bebauungsplan "<strong>Wohnen</strong> <strong>im</strong> <strong>Auchtert</strong>"<br />

3. Bauweise (§ 9 (1) 2 BauGB, i.V.m. § 22 BauNVO)<br />

ED<br />

o<br />

a<br />

Nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig (ED)<br />

Siehe Planeinschrieb<br />

Offene Bauweise (o)<br />

Siehe Planeinschrieb<br />

Abweichende Bauweise (a)<br />

Ohne Längenbeschränkung<br />

Siehe Planeinschrieb<br />

4. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen<br />

(§ 9 (1) 2 BauGB, i.V.m. § 23 BauNVO)<br />

Überbaubare Grundstücksflächen<br />

Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen best<strong>im</strong>mt (siehe<br />

Plandarstellung).<br />

5. Stellung der baulichen Anlagen (§ 9 (1) 2 BauGB)<br />

Hauptgebäuderichtung<br />

Siehe Planeinschrieb<br />

Die Stellung der baulichen Anlagen wird durch die Festsetzung von<br />

Hauptgebäuderichtungen festgesetzt.<br />

6. Stellplätze und Garagen (§ 9 (1) 4 BauGB i.V.m § 12 BauNVO)<br />

Ga, ÜSt<br />

Stellplätze und Garagen<br />

Im Plangebiet sind offene Stellplätze innerhalb und außerhalb der überbaubaren<br />

Grundstücksfläche und in den hierfür gekennzeichneten Flächen zulässig. Garagen<br />

und überdachte Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen<br />

und den hierfür gekennzeichneten Flächen zulässig.<br />

Offene Stellplätze und Zufahrten sind auf Flächen für Pflanzgebote (pfg1) nicht<br />

zulässig.<br />

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Gemeinde <strong>Zell</strong> u. A. Bebauungsplan "<strong>Wohnen</strong> <strong>im</strong> <strong>Auchtert</strong>"<br />

7. Nebenanlagen (§ 9 (1) 4 BauGB i.V.m. § 14 (1) und § 23 (5) BauNVO)<br />

Nebenanlagen<br />

Im Plangebiet sind Nebenanlagen, sofern es sich um Gebäude handelt, außerhalb der<br />

überbaubaren Grundstücksflächen nur bis max<strong>im</strong>al 25 m³ umbauten Raum zulässig.<br />

Sie haben generell einen Abstand von 2,0 m zu Grundstücksgrenzen und zu<br />

öffentlichen Verkehrsflächen einzuhalten.<br />

Pro Grundstück ist max<strong>im</strong>al ein Gebäude als Nebenanlage möglich.<br />

Versiegelung<br />

Die Befestigung der PKW – Stellplatzflächen, außerhalb der überbaubaren<br />

Grundstücksflächen, sind nur in Rasenpflaster, Drainpflaster oder in gleichwertiger<br />

wasserdurchlässiger Form zulässig.<br />

8. Wohneinheiten (§ 9 (1) 6 BauGB<br />

Die max<strong>im</strong>ale Anzahl der Wohneinheiten bei Einzelhäusern beträgt 3 WE und bei<br />

Doppelhäusern 2 WE.<br />

9. Niederspannungsfreileitungen (§ 9 (1) 13 BauGB)<br />

Zulässigkeit von Niederspannungsfreileitungen<br />

Die Anlage von Niederspannungsfreileitungen ist unzulässig. Alle der Versorgung des<br />

Gebietes dienenden Leitungen sind <strong>unter</strong>irdisch zu verlegen.<br />

10. Grünordnerische Festsetzungen (§ 9 (1) 15 – 25b BauGB)<br />

Pflanzgebote (§ 9 (1) Nr. 25 a BauGB)<br />

Einzelbäume privat<br />

Im Allgemeinen Wohngebiet und <strong>im</strong> Mischgebiet ist pro Grundstück und <strong>im</strong><br />

Gewerbegebiet pro 800 m² Grundstücksfläche mindestens ein hochstämmiger<br />

he<strong>im</strong>ischer Laubbaum mit einem Stammumfang von mind. 16 cm, gemessen in 1,0 m<br />

Höhe anzupflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Bestehende Bäume<br />

können dabei angerechnet werden.<br />

Alle zur Gestaltung der privaten Flächen vorgesehenen Maßnahmen sind spätestens<br />

ein Jahr nach Fertigstellung der Hochbaumaßnahmen als abgeschlossen<br />

nachzuweisen. Alle Bepflanzungen sind gemäß DIN 18916 und DIN 18917<br />

fachgerecht durchzuführen, gemäß DIN 18919 zu pflegen, dauerhaft zu erhalten und<br />

bei Abgang zu ersetzen.<br />

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Gemeinde <strong>Zell</strong> u. A. Bebauungsplan "<strong>Wohnen</strong> <strong>im</strong> <strong>Auchtert</strong>"<br />

pfg 1<br />

Einzelbäume öffentlich<br />

Die Straßenverkehrsflächen sind zu durchgrünen. Im Bereich der Straßen und der<br />

öffentlichen Grünflächen sind auf den <strong>im</strong> Bebauungsplan dargestellten Standorten<br />

hochstämmige Bäume mit einem Stammumfang von mind. 16 cm, gemessen in 1,0 m<br />

Höhe, zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Abweichungen<br />

von dem <strong>im</strong> Plan dargestellten Standort um bis zu 3 Meter parallel zu den öffentlichen<br />

Verkehrsflächen sind zulässig<br />

Alle zur Gestaltung und zum Ausgleich auf öffentlichen Flächen vorgesehenen<br />

Maßnahmen sind spätestens 1 Jahr nach Fertigstellung der Erschließungsmaßnahmen<br />

als abgeschlossen nachzuweisen. Alle Bepflanzungen sind gemäß DIN<br />

18916 und DIN 18917 fachgerecht durchzuführen, gemäß DIN 18919 zu pflegen,<br />

dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.<br />

Pflanzbindungen<br />

Siehe Planeinschrieb<br />

Erhalt von Einzelbäumen<br />

Gemäß den zeichnerischen Festsetzungen <strong>im</strong> Bebauungsplan sind die vorhandenen<br />

Bäume vom Grundstückseigentümer dauerhaft zu pflegen und zu erhalten.<br />

Abgängige Bäume sind durch standortgerechte Bäume, möglichst artgleich, zu<br />

ersetzen.<br />

Flächenhaftes Pflanzgebot – Ortsrandbegrünung<br />

Es sind zu mindestens 50% Gehölzflächen anzulegen, zu pflegen und dauerhaft zu<br />

<strong>unter</strong>halten. Die anzupflanzenden Gehölze sind der Pflanzliste zu entnehmen.<br />

Zufahrten zu Garagen, überdachten Stellplätzen und Stellplätzen sind nicht zulässig.<br />

Vorschlag Pflanzliste<br />

Bäume, Mindestqualität: 3 x v., STU 18 - 20 cm<br />

Acer campestre Feld-Ahorn<br />

Acer platanoides Spitz-Ahorn<br />

Acer pseudoplatanus Berg-Ahorn<br />

Carpinus betulus Hainbuche<br />

Prunus avium Vogel-Kirsche<br />

Quercus petraea Trauben-Eiche<br />

Quercus robur Stiel-Eiche<br />

Sobus aucuparia Eberesche, Vogelbeere<br />

Tilia cordata Winter-Linde<br />

Tilia platyphyllos Sommer-Linde<br />

He<strong>im</strong>ische Obst- und Wildobstbäume<br />

Sträucher, Mindestqualität : 2 x v, H 60 - 100 cm<br />

Acer campestre Feldahorn<br />

Cornus sanguinea Roter Hartriegel<br />

Corylus avellana Gewöhnliche Hasel<br />

Crataegus monogyna Eingriffliger Weißdorn<br />

Crataegus leavigata Zweigriffliger Weißdorn<br />

Euonymus europaeus Gewöhnliches Pfaffenhütchen<br />

Ligustrum vulgare Liguster<br />

Lonicera xylosteum Rote Heckenkirsche<br />

Prunus spinosa Schlehe<br />

Rosa arvensis Acker-Rose, Kriechrose<br />

Rosa canina Hunds-Rose<br />

Viburnum lantana Wolliger Schneeball<br />

Viburnum opulus Gemeiner Schneeball<br />

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Gemeinde <strong>Zell</strong> u. A. Bebauungsplan "<strong>Wohnen</strong> <strong>im</strong> <strong>Auchtert</strong>"<br />

11. Die mit Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines<br />

Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu<br />

belastende Fläche (§ 9 (1) 21 BauGB)<br />

Leitungsrecht 1: Zugunsten der Gemeinde <strong>Zell</strong> <strong>unter</strong> <strong>Aichelberg</strong>, für die Führung<br />

eines Regenwasserkanals.<br />

Im Bereich des Leitungsrechtes sind bauliche Anlagen nicht zulässig. Andere<br />

Nutzungen können nur in beschränkter Weise <strong>im</strong> Einvernehmen mit den jeweiligen<br />

Leitungsträgern zugelassen werden.<br />

Leitungsrecht 2: Zugunsten der Gemeinde <strong>Zell</strong> <strong>unter</strong> <strong>Aichelberg</strong> für die Führung einer<br />

Abwasserdruckleitung.<br />

Im Bereich des Leitungsrechtes sind bauliche Anlagen nicht zulässig. Andere<br />

Nutzungen können nur in beschränkter Weise <strong>im</strong> Einvernehmen mit den jeweiligen<br />

Leitungsträgern zugelassen werden.<br />

Geh-, Fahr- und Leitungsrecht: Zugunsten der Anlieger.<br />

12. Flächen zur Herstellung des Straßenkörpers<br />

(§ 9 (1) 26 BauGB i.V.m. § 126 BauGB)<br />

Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern<br />

Zur Herstellung der Straßen und Wege sind in den an öffentlichen Verkehrsflächen<br />

angrenzenden Grundstücken <strong>unter</strong>irdische Stützbauwerke, Hinterbeton der<br />

Randeinfassungen, Schaltschränke für die Strom- und Telefonversorgung sowie<br />

Lampenfundamente entlang der Grundstücksgrenze in der erforderlichen Breite und<br />

Höhe zu dulden.<br />

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Gemeinde <strong>Zell</strong> u. A. Bebauungsplan "<strong>Wohnen</strong> <strong>im</strong> <strong>Auchtert</strong>"<br />

B) Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zum<br />

Bebauungsplan "<strong>Wohnen</strong> <strong>im</strong> <strong>Auchtert</strong>"<br />

Rechtsgrundlagen:<br />

- Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 358),<br />

berichtigt am 25.01.2012 (GBl. S. 65, 73)<br />

- Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber.<br />

S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 28 vom 09.01.2012 (GBl. S. 65, 68)<br />

Aufgrund des § 74 (1) und (7) LBO Baden-Württemberg i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg<br />

(GemO) hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan<br />

"<strong>Wohnen</strong> <strong>im</strong> <strong>Auchtert</strong>" <strong>im</strong> beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB als Satzung beschlossen.<br />

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich<br />

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften ist mit dem räumlichen<br />

Geltungsbereich der Bebauungsplan-Satzung "<strong>Wohnen</strong> <strong>im</strong> <strong>Auchtert</strong>" deckungsgleich.<br />

§ 2 Bestandteile und Anlagen<br />

Die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan "<strong>Wohnen</strong> <strong>im</strong> <strong>Auchtert</strong>" besteht aus<br />

folgenden Unterlagen:<br />

I. Örtliche Bauvorschriften in der Fassung vom<br />

§ 3 Ordnungswidrigkeiten<br />

Ordnungswidrig <strong>im</strong> Sinne des § 75 Landesbauordnung (LBO) handelt, wer den Festsetzungen der<br />

örtlichen Bauvorschriften zuwiderhandelt.<br />

§ 4 Inkrafttreten<br />

Die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan "<strong>Wohnen</strong> <strong>im</strong> <strong>Auchtert</strong>" tritt mit der<br />

ortsüblichen Bekanntmachung gemäß § 10 (3) BauGB in Kraft.<br />

Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind sämtliche Bauvorschriften von Bebauungsplänen innerhalb des<br />

räumlichen Geltungsbereichs dieses Planes aufgehoben<br />

<strong>Zell</strong> u. A., den<br />

(Bürgermeister Link)<br />

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Gemeinde <strong>Zell</strong> u. A. Bebauungsplan "<strong>Wohnen</strong> <strong>im</strong> <strong>Auchtert</strong>"<br />

II. ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN<br />

1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen (§ 74 (1) Nr. 1 LBO)<br />

Dachform und Dachneigung<br />

Siehe Planeinschrieb<br />

Hauptgebäude der Ordnungszahl A<br />

Die Dächer der Hauptgebäude sind als Satteldach (SD), als Sheddach (SHD) oder als<br />

Flachdach (FD) mit einer Dachneigung von 0°-30° auszuführen.<br />

Hauptgebäude der Ordnungszahl B und C<br />

Die Dächer der Hauptgebäude sind als Satteldach (SD) und als Walmdach (WD) mit<br />

einer Dachneigung von 20°-30° oder als Pultdach (PD) mit einer Dachneigung von 8°-<br />

15° auszuführen. Doppelhäuser sind mit einheitlicher Dachform auszuführen.<br />

Garagen und überdachte Stellplätze<br />

Garagen und Carports mit Flachdach (von 0°- 8°) sind nur zulässig, sofern diese<br />

vollflächig bepflanzt sind oder als Terrassen genutzt werden.<br />

Dachdeckung und Dachbegrünung<br />

Es sind nur rote, rotbraune, braune und anthrazitfarbene Ziegel und<br />

Dacheindeckungselemente zulässig. Dächer von Doppelhäusern sind mit einheitlicher<br />

Dachdeckung auszuführen.<br />

Flachdächer mit einer Dachneigung < 8° sind <strong>im</strong> eingeschränkten Gewerbegebiet zu<br />

70% der Dachfläche extensiv mit einer Substratdicke von mind. 7 cm zu begrünen<br />

und zu <strong>unter</strong>halten.<br />

Glänzende und reflektierende Dacheindeckungselemente sind nicht zulässig.<br />

Ausgenommen davon sind Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie.<br />

Unbeschichtete Kupfer-, Zink- oder Bleidächer sind bei allen baulichen Anlagen nicht<br />

zulässig.<br />

Dachaufbauten<br />

Dachaufbauten sind bis zu einer max<strong>im</strong>alen auch additiven Länge von 60% der<br />

zugehörigen Hauptdachlänge zulässig. Der Abstand zur Giebelwand darf 1,0 m nicht<br />

<strong>unter</strong>schreiten. Der obere Dachanschluss muss mindestens 1,0 m <strong>unter</strong>halb dem<br />

Hauptdachfirst liegen (gemessen auf der Dachschräge).<br />

Dachaufbauten auf einer Dachfläche sind einheitlich zu gestalten und nicht kombiniert<br />

möglich.<br />

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Gemeinde <strong>Zell</strong> u. A. Bebauungsplan "<strong>Wohnen</strong> <strong>im</strong> <strong>Auchtert</strong>"<br />

2. Anforderungen an die Gestaltung und Nutzung der unbebauten<br />

Flächen der bebauten Grundstücke (§ 74 (1) Nr. 3 LBO)<br />

Einfriedigungen und Stützmauern<br />

Entlang der öffentlichen Verkehrsflächen haben Einfriedigungen und Stützmauern<br />

einen Mindestabstand von 0,50 m zur Grenze der öffentlichen Fläche einzuhalten.<br />

Nicht eingegrünte Einfriedigungen wie Mauern und Zäune sind nur bis zu einer Höhe<br />

von max<strong>im</strong>al 1,00 m (auf die angrenzende Verkehrsfläche bezogen) zulässig.<br />

Gestaltung unbebauter Grundstücksflächen<br />

Die unbebauten und unbefestigten Flächen der bebauten Grundstücke sind als<br />

Grünflächen anzulegen und zu pflegen.<br />

3. Werbeanlagen (§ 74 (1) Nr. 2 LBO)<br />

Zulässigkeit von Werbeanlagen<br />

Werbeanlagen sind <strong>im</strong> Gewerbegebiet und <strong>im</strong> Mischgebiet nur an der Stätte der<br />

Leistung und als Hinweis auf Handwerk und Beruf am Betriebsgebäude zulässig. Die<br />

Oberkante der Werbeanlage darf die zulässige Traufhöhe nicht überschreiten.<br />

Werbeanlagen auf Dachflächen sowie Wechsellicht, Lauflicht, elektronische<br />

Laufbänder, Videowände o.ä. sind nicht zulässig.<br />

4. Stellplätze (§ 74 (2) Nr. 2 LBO)<br />

Pro Wohneinheit sind mindestens 1,5 Stellplätze herzustellen. Bei Bruchzahlen wird<br />

aufgerundet.<br />

5. Aufschüttungen und Abgrabungen (§ 74 (3) Nr. 1 LBO)<br />

Vermeidung von unnötigem Bodenaushub<br />

Anfallender Erdaushub (getrennt nach Ober- und Unterboden) hat nach Möglichkeit<br />

auf dem Grundstück <strong>im</strong> Baugebiet zu verbleiben und ist dort wieder zu verwenden.<br />

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Gemeinde <strong>Zell</strong> u. A. Bebauungsplan "<strong>Wohnen</strong> <strong>im</strong> <strong>Auchtert</strong>"<br />

6. Anlagen zum Sammeln, Verwenden oder Versickern von<br />

Niederschlagswasser (§ 74 (3) Nr. 2 LBO)<br />

Für jedes Gebäude ist eine Zisterne zur Nutzung des Niederschlagswassers<br />

(Gartenbewässerung, Toilettenspülung, ...) herzustellen. Je 1 m² versiegelter<br />

Dachfläche sind mindestens 30 l Volumen vorzusehen.<br />

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Gemeinde <strong>Zell</strong> u. A. Bebauungsplan "<strong>Wohnen</strong> <strong>im</strong> <strong>Auchtert</strong>"<br />

III. HINWEISE<br />

zum Bebauungsplan und zu den örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan<br />

1. Denkmalschutz<br />

Sollten bei der Durchführung der vorgesehenen Arbeiten archäologische Funde oder<br />

Befunde entdeckt werden, ist gemäß § 20 Denkmalschutzgesetz die Kreisarchäologie<br />

Göppingen (07161- 50318-0 oder 5031817; 0173-9017764; r.rademacher@landkreisgoeppingen.de)<br />

und das Regierungspräsidium Stuttgart I Ref. 86 Denkmalpflege<br />

umgehend zu benachrichtigen. Funde/Befunde sind bis zum Ablauf des vierten Werktags<br />

nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die zuständigen<br />

Stellen mit einer Verkürzung der Frist einverstanden sind. Auf die Ahndung von<br />

Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird hingewiesen. Bei der Sicherung und<br />

Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten <strong>im</strong><br />

Bauablauf zu rechnen. Darüber hinaus können bei tiefer in den Untergrund eingreifenden<br />

Maßnahmen jederzeit auch archäologisch/paläontologisch wichtige Tier- und<br />

Pflanzenreste zutage treten. Nach§ 2 des Denkmalschutzgesetzes <strong>unter</strong>liegen<br />

entsprechende organische Reste und Fossilien ebenfalls dem Denkmalschutz, so dass<br />

zumindest auffällige Versteinerungen und Knochen meldepflichtig sind.<br />

2. Grundwasserschutz<br />

Maßnahmen, bei denen aufgrund der Tiefe des Eingriffs in den Untergrund mit<br />

Grundwasserfreilegungen zu rechnen ist, sind der <strong>unter</strong>en Wasserbehörde (Landratsamt<br />

Göppingen) rechtzeitig vor Ausführung anzuzeigen. Dauerhafte Grundwasserabsenkungen<br />

und Einbauten <strong>unter</strong> der MW-Linie des Grundwassers sind nicht zulässig,<br />

bei Gründungen <strong>im</strong> Bereich des mittleren Grundwassers sind die notwendigen<br />

Schutzmaßnahmen vorzusehen. Wird <strong>im</strong> Zuge der Baumaßnahmen unerwartet<br />

Grundwasser erschlossen, so sind die Arbeiten, die zur Erschließung geführt haben,<br />

unverzüglich einzustellen und das Landratsamt als <strong>unter</strong>e Wasserbehörde zu<br />

benachrichtigen.<br />

Eine Ableitung von Grund- und Schichtwassers ist höchstens für die Dauer der Bauzeit<br />

zulässig. Sie bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Eine ständige<br />

Grundwasserableitung in die Kanalisation oder in ein Oberflächengewässer ist<br />

unzulässig.<br />

3. Regelung zum Schutz des Bodens<br />

Der Untergrund des Plangebiets besteht aus Posidonienschiefer, der von Natur aus<br />

(geogen) erhöhte Schadstoffgehalte besitzt. Erdaushub aus dem Plangebiet darf nur<br />

innerhalb des Posidonienschiefergebietes wieder eingebaut werden. Auf die<br />

problematischen Eigenschaften des Posidonienschiefers als Baugrund (Hebungen bei<br />

Austrocknung weist das LGRB hin.<br />

Sämtlicher auf dem Gelände befindlicher Oberboden (Mutterboden), der für die<br />

Bebauung abgetragen werden muss, ist von Arbeitsbeginn in der anstehenden Tiefe zu<br />

sichern und nach Möglichkeit innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans zu<br />

verwerten (Schutz des Mutterbodens gemäß § 202 BauGB). Der Oberboden ist in<br />

nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen. Der<br />

erforderliche Bodenabtrag ist schonend und <strong>unter</strong> sorgfältiger Trennung von Mutterboden<br />

und Unterboden durchzuführen. Unnötiges Befahren oder Zerstören von Mutterboden auf<br />

verbleibenden Flächen ist nicht zulässig.<br />

4. Regenerative Energien<br />

Das Plangebiet liegt <strong>im</strong> Zustrombereich des Göppinger Mineralwasservorkommens,<br />

welches durch verschiedene Brunnen genutzt wird. Der Schutz dieses Mineralwassers<br />

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vor anthropogenen Verunreinigungen genießt oberste Priorität, die mineralwasserführende<br />

Gesteinsschicht (Angulatensandstein-Formation) darf nicht tangiert werden.<br />

Sämtliche Maßnahmen zur Gewinnung von Erdwärme dürfen daher max<strong>im</strong>al bis zur<br />

Oberkante der darüber liegenden Aríetenkalk-Formation in ca. 70 Metern Tiefe reichen.<br />

5. Geotechnik<br />

Nach der vorläufigen Geologischen Karte befindet sich das Plangebiet <strong>im</strong><br />

Ausstrichbereich von oberflächennah verwitterten, z. T. bituminösen Tonmergel- und<br />

Kalkmergelsteinen der Posidonienschiefer-Formation (Unterjura). Den tieferen Baugrund<br />

bilden Tonsteine der Amaltheenton-Formation. Im Grenzbereich zur überlagernden<br />

Posidonienschiefer-Formation kommen auch geringmächtige Kalksteinbänke vor. Mit<br />

Auffüllungen der vorausgegangenen Nutzung muss gerechnet werden.<br />

Sofern eine Versickerung von Oberflächenwasser geplant bzw. wasserwirtschaftlich<br />

zulässig ist, wird aufgrund der geringen Durchlässigkeit des Untergrunds die Erstellung<br />

hydrologischer Versickerungsgutachten empfohlen.<br />

Die Verwitterungstone der Posidonienschiefer- sowie der Amaltheenton-Formation bilden<br />

einen stark setzungsfähigen Baugrund, neigen zu saisonalen Volumenänderungen<br />

(Schrumpfen bei Austrocknung, Quellen nach Wiederbefeuchtung) und sind in Hanglage<br />

bzw. Einschnitten rutschungsanfällig. Die bituminösen Tonmergelsteine („Ölschiefer“) der<br />

Posidonienschiefer-Formation neigen bei Austrocknung bzw. Überbauung teilweise zu<br />

gravierenden Baugrundhebungen in Folge von Gipskristallisation.<br />

Für Neubauten werden daher objektbezogene Baugrund<strong>unter</strong>suchungen gemäß DIN<br />

4020 bzw. DIN EN 1997 und Gründungsberatung durch ein in der Ölschieferthematik<br />

erfahrenes privates Ingenieurbüro dringend empfohlen.<br />

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C) Begründung zum Bebauungsplan und den örtlichen<br />

Bauvorschriften zum Bebauungsplan<br />

I. Planerfordernis<br />

Die bestehende Bebauung <strong>im</strong> Plangebiet wird bisher durch die <strong>unter</strong>schiedlichen Nutzungen<br />

<strong>Wohnen</strong> und Gewerbe geprägt. Dadurch sind in der Vergangenheit oftmals Konflikte<br />

entstanden. Durch die geplante Verlagerung bzw. Auflösung zweier Betriebe können die bisher<br />

gewerblich genutzten Flächen zukünftig einer überwiegenden Wohnnutzung zur Verfügung<br />

gestellt werden. Dadurch könnten die bestehenden Konflikte gelöst werden.<br />

Die Nutzung als Wohngebiet bzw. Mischgebiet widerspricht den Festsetzungen der<br />

bestehenden Bebauungspläne. Daher ist die Neuaufstellung eines Bebauungsplanes bei<br />

gleichzeitiger Aufhebung der bestehenden Bebauungspläne erforderlich.<br />

Der vorliegende Bebauungsplan „<strong>Wohnen</strong> <strong>im</strong> <strong>Auchtert</strong>“ soll die planungsrechtliche Grundlage<br />

für die Neuordnung des Gebietes schaffen. Durch das Bebauungsplanverfahren ist<br />

gewährleistet, dass private und öffentliche Belange gerecht gegeneinander und <strong>unter</strong>einander<br />

abgewogen werden.<br />

II. Lage des Plangebiets<br />

Das Plangebiet befindet sich <strong>im</strong> Nordosten der Gemeinde <strong>Zell</strong> <strong>unter</strong> <strong>Aichelberg</strong>. Das Plangebiet<br />

wird begrenzt:<br />

Im Norden durch den Feldweg Flst. 814,<br />

Im Westen durch die Straße „Im <strong>Auchtert</strong>“, Flst. 2411, Flst. 780/1 und Flst. 780/2,<br />

Im Osten durch die Flursückte 816, 829 und 830<br />

Im Süden durch das Flst. 781/12, die Rosenstraße, die Flst. 776/1, 777/4, 777/1, die<br />

Stuifenstraße, die Flst. 780/1, 781/20, 764/2 763/2, 763/1, die Frühlingstraße und das<br />

Flst Nr. 830.<br />

Die genaue Abgrenzung des Plangebiets geht aus dem zeichnerischen Teil hervor.<br />

III. Übergeordnete Planungen<br />

Das Plangebiet wird nach Plansatz 3.2.1 (G) des Regionalplanes am östlichen Rand von einem<br />

Vorbehaltsgebiet für Naturschutz und Landschaftspflege geringfügig tangiert. Vorbehaltsgebiete<br />

für Naturschutz und Landschaftspflege dienen der Erhaltung und Verbesserung der Funktions-<br />

und Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie zur Sicherung und Förderung der<br />

biologischen Vielfalt. Aufgrund der geringfügigen Überschneidung mit dem Plangebiet und der<br />

nicht parzellenscharfen Darstellung der Raumnutzungskarte wird der vorgesehenen<br />

geringfügigen Ergänzung der Bebauung der Vorzug eingeräumt.<br />

Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan (FNP) des Verwaltungsverbandes Raum Bad Boll ist<br />

das Plangebiet nördlich der Straße „Im <strong>Auchtert</strong>“ als gewerbliche Baufläche dargestellt.<br />

Lediglich die Flurstücke 815 und 815/1 werden als Wohnbaufläche ausgewiesen. Das Gelände<br />

der Firma Hofmann und He<strong>im</strong> südlich der Straße wird ebenfalls als gewerbliche Baufläche<br />

dargestellt.<br />

Die rechtskräftigen Bebauungspläne weichen teilweise von den Darstellungen des<br />

Flächennutzungsplanes ab (siehe Ausführungen zu Wohnflächenbedarf).<br />

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Die Planung sieht überwiegend eine Umnutzung von Misch- und Gewerbegebiet in ein<br />

allgemeines Wohngebiet vor. Der Bebauungsplan entspricht daher nicht den Darstellungen des<br />

Flächennutzungsplans. Gemäß §13a (2) Nr. 2 BauGB kann der Bebauungsplan aufgestellt<br />

werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt werden muss. Dieser wird <strong>im</strong><br />

Anschluss berichtigt.<br />

IV. Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB<br />

Für Verfahren, die der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen<br />

Maßnahmen der Innenentwicklung dienen, besteht die Möglichkeit, Bebauungspläne der<br />

Innenentwicklung <strong>im</strong> beschleunigten Verfahren aufzustellen.<br />

Bebauungspläne dürfen <strong>im</strong> beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn die<br />

zulässige überbaubare Grundfläche nicht mehr als 20.000 m² beträgt (Ausnahmen bis 70.000<br />

m²).<br />

Das Plangebiet ist überwiegend bebaut. Die Gesamtfläche des Gebietes beträgt ca. 3,4 ha und<br />

liegt bei der angenommenen Wohnbebauung mit einer Grundflächenzahl von 0,4 <strong>unter</strong>halb des<br />

Schwellenwertes der max<strong>im</strong>al zulässigen Grundfläche von 20.000m².<br />

Die Planungen sehen die Umnutzung von Bestandsflächen und die Nachverdichtung des<br />

bestehenden Siedlungskörpers <strong>unter</strong> Ausnutzung vorhandener sowie dem Bau neuer<br />

Erschließung vor. Somit handelt es sich um eine klassische Maßnahme der Innenentwicklung.<br />

Der Bebauungsplan wird somit <strong>im</strong> beschleunigten Verfahren nach §13a BauGB ohne<br />

Durchführung einer Umweltprüfung nach §2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.<br />

V. Bestand<br />

1. Örtliche Gegebenheiten<br />

Der Bereich <strong>Auchtert</strong> ist durch eine Mischung aus <strong>Wohnen</strong> und Gewerbe geprägt.<br />

Nördlich der Straße „Im <strong>Auchtert</strong>“ befindet sich neben Wohngebäuden auch die Firma<br />

Kurz CNC-Fertigungstechnik. Südlich der Straße grenzen die Wohngebiete der<br />

Rosenstraße und der Stuifenstraße an. Im östlichen Bereich liegt das Betriebsgelände<br />

der Firma Hofmann und He<strong>im</strong> (Im <strong>Auchtert</strong> 34).<br />

2. Bestehendes Planungsrecht<br />

Für den nordwestlichen Teil besteht der rechtskräftige Bebauungsplan „Gewerbegebiet<br />

Raubis“. Dieser setzt unmittelbar nördlich der Straße „Im <strong>Auchtert</strong>“ ein eingeschränktes,<br />

<strong>im</strong> rückwärtigen Bereich ein uneingeschränktes Gewerbegebiet fest. Südlich und<br />

nordöstlich der Straße „Im <strong>Auchtert</strong>“ existiert der Bebauungsplan „Stuifenstraße“. Dieser<br />

setzt für das Firmengelände der Firma Hofmann und He<strong>im</strong> ein Mischgebiet und für den<br />

südlichen Bereich ein allgemeines Wohngebiet fest. Im östlichen Bereich <strong>im</strong> Gewann<br />

„Le<strong>im</strong>grube“ wurden darüber hinaus vor wenigen Jahren drei weitere Bauplätze<br />

(Flurstücke 829/1, 829/2 und 830/1) planungsrechtlich festgesetzt (Bebauungsplan<br />

„Erweiterung Stuifenstraße“). Diese sind noch nicht bebaut.<br />

3. Topografie<br />

Das Gebiet ist <strong>im</strong> Bereich der Straße „Im <strong>Auchtert</strong>“ eben, fällt jedoch Richtung<br />

„Heertobelweg“ und dem Gewann Le<strong>im</strong>grube leicht ab.<br />

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4. Schutzgebiete<br />

Im Gewann „Le<strong>im</strong>grube“, <strong>im</strong> südöstlichen Bereich des Bebauungsplans, liegt das<br />

Plangebiet geringfügig innerhalb des Vogelschutzgebiets „Vorland der mittleren<br />

schwäbischen Alb“, Nr. 7323-441. Es handelt sich um eine vielfältige kleinteilige<br />

Kulturlandschaft mit ausgedehnten Streuobstwiesen und eingestreuten Waldflächen.<br />

Das Plangebiet ragt an der südöstlichen Ecke in die Schutzausweisung hinein, es ergibt<br />

sich eine Überlappung von 1366 m² Vogelschutzgebietsfläche (Streuobstwiese), dies<br />

bedeutet einen Verlust von 1366 m² Grünland mittlerer Standorte und exakt 3<br />

Obstbäume , die gerodet werden müssen. Durch den Bebauungsplan wird in Anlehnung<br />

an die Konventionsvorschläge keine Gefährdung der Erhaltungsziele der einzelnen Arten.<br />

Durch die Verträglichkeitsprüfung wird nachgewiesen, dass die Konflikte ausräumbar<br />

sind. Weitere Schutzgebiete werden durch den Bebauungsplan nicht tangiert.<br />

5. Eigentum<br />

Die betroffenen Flurstücke befinden sich überwiegend in Privateigentum. Zur<br />

Neuordnung der Grundstücke ist teilweise eine Bodenordnung erforderlich. Die<br />

Gemeinde wird hierfür mit den beteiligten Eigentümern Verträge zur Neugestaltung der<br />

Grundstücke schließen. Dies bezieht sich hauptsächlich auf den Bereich nördlich der<br />

Straße „Im <strong>Auchtert</strong>“ und den neu hinzukommenden Bauplatz <strong>im</strong> Südosten des<br />

Bebauungsplangebiets. Die Verträge werden vor Abschluss des<br />

Bebauungsplanverfahrens geschlossen.<br />

6. Verkehr<br />

Die Erschließung des Gebiets erfolgt über die Straße „Im <strong>Auchtert</strong>“. Als Gewerbestraße<br />

ausgelegt, verfügt sie über einen Querschnitt zwischen sechs und acht Metern zuzüglich<br />

der Randbereiche. Die Straße befindet sich jedoch in einem schlechten Zustand und ist<br />

noch nicht endgültig hergestellt. Auf der südlichen Seite befindet sich ein Gehweg, der<br />

jeweils in der „Rosen- und Stuifenstraße“ sowie auf Höhe der Firma Hofmann und He<strong>im</strong><br />

endet. Nach Südosten verschmälert sich die Straße zu einem Weg.<br />

7. Altlasten<br />

Nach dem Bodenschutz- und Altlastenkataster (BAK) sind <strong>im</strong> Plangebiet keine Altlasten<br />

oder Verdachtsflächen erfasst. Das BAK verzeichnet nur stillgelegte Anlagen. Allerdings<br />

gehören die Betriebsstandorte Im <strong>Auchtert</strong> 34 und 35 (Industrieelektronik, Dreherei) nach<br />

dem Branchenkatalog zur historischen Erhebung von Altstandorten zu Branchen, in<br />

denen früher mit umweltrelevanten Stoffen umgegangen wurde. Die Betriebe sind dort<br />

seit Anfang der 1960er Jahre aktiv. Anhaltspunkte für Bodenbelastungen sind insoweit<br />

gegeben.<br />

Für diese Grundstücke wurde eine historische Nutzungsrecherche durchgeführt.<br />

Diese kommt für das Grundstück Im <strong>Auchtert</strong> 34 zu folgendem Ergebnis: Aufgrund des<br />

Umganges mit umweltgefährdenden Stoffen in nur relativ kleinen Mengen ist die<br />

Wahrscheinlichkeit für eventuelle schädlichen Bodenveränderungen sehr gering. Visuell<br />

ließen sich bei der Ortsbesichtigung beider Flurstücke keine Verdachtsmomente<br />

erkennen. Auf eine orientierende Untersuchung des Grundstückes kann deshalb<br />

verzichtet werden.<br />

Für das Grundstück Im <strong>Auchtert</strong> 35 ist, aufgrund des in der Branche üblichen Einsatzes<br />

von Ölen und Kühlschmiermitteln, Waschbenzinen sowie in frühen Jahren von<br />

Lösungsmitteln zur Entfettung von Oberflächen, die Entstehung von schädlichen<br />

Bodenveränderungen nicht unwahrscheinlich und kann deshalb nicht ausgeschlossen<br />

werden.<br />

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Aufgrund dessen wurde eine orientierende Untersuchung mittels Boden- und<br />

Bodenluft<strong>unter</strong>suchung durchgeführt.<br />

Auf den <strong>unter</strong>suchten Verdachtsflächen des Betriebsgrundstückes der Friedrich Kurz<br />

GmbH wurden an zwei Stellen teilweise erhebliche schädliche Bodenveränderungen mit<br />

organischen Schadstoffen ermittelt. Es handelt sich dabei zum einen um den Bereich des<br />

<strong>unter</strong>irdisch gelagerten Heizöltanks, an dem eine Ölverunreinigung des Untergrundes<br />

vorliegt, zum anderen um das Spänelager, wo erhebliche Belastungen des Bodens und<br />

der Bodenluft mit leicht flüchtigen Halogenkohlenwasserstoff (LHKW) festgestellt wurden.<br />

Hinsichtlich der am Spänelager nachgewiesen Kontamination besteht akuter<br />

Handlungsbedarf. Dazu muss zunächst der Umfang der Bodenbelastung sowohl lateral<br />

als auch vertikal abgegrenzt werden. Diese Abgrenzung kann ebenfalls mittels<br />

Rammkernsondierungen mit entsprechenden Probenahmen erfolgen. Vor einer<br />

Neubebauung des Geländes muss diese LHKW-Kontamination, sobald ihr Umfang<br />

ermittelt worden ist, entfernt werden. Es wird deshalb vorgeschlagen, <strong>im</strong> Zuge des<br />

geplanten Gebäuderückbaus die Verunreinigung aus dem Untergrund auszugraben und<br />

fachgerecht zu entsorgen.<br />

Bei der am Heizöltank festgestellten Bodenbelastung besteht derzeit noch kein akuter<br />

Handlungsbedarf. Es wird vorgeschlagen, ebenfalls <strong>im</strong> Zuge des geplanten<br />

Gebäuderückbaus den Tank zu bergen und anschließend die Bodenverunreinigung<br />

durch Bodenaustausch zu beseitigen.<br />

Um die Art und den Umfang der Altlastenbeseitigung zu ermitteln, wurde eine detaillierte<br />

Untersuchung durchgeführt.<br />

Die ermittelte Verunreinigung wurde mit Bodenluftmessungen abgegrenzt. Im ermittelten<br />

Schadenszentrum sollte, nach Rückbau der Gebäude und der Wanne des Spänelagers,<br />

eine Grundwassermessstelle eingerichtet werden.<br />

Die Altlastenfläche wurde <strong>im</strong> Bebauungsplan gekennzeichnet. Im Zuge des Rückbaus<br />

des Gebäudes, wird die Verunreinigung abgetragen und fachgerecht entsorgt.<br />

8. Artenschutz<br />

Nach § 2 BNatschG sind wild lebende Tiere und Pflanzen und ihre<br />

Lebensgemeinschaften als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch<br />

gewachsenen Artenvielfalt zu schützen. Ihre Biotope und ihre sonstigen Lebensbedingungen<br />

sind zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln oder wiederherzustellen.<br />

Im Geltungsbereich werden <strong>im</strong> Rahmen der Flächenumwandlung Eingriffe notwendig.<br />

Deshalb wurde eine artenschutzrechtliche Untersuchung durchgeführt. Hierfür wurde<br />

innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans eine Bestandsaufnahme relevanter<br />

Habitatstrukturen durchgeführt.<br />

Im Untersuchungsraum und näherem Umfeld liegen folgende Habitatstrukturen vor:<br />

Bestehender Siedlungsbereich mit Funktionsbauten (Gewerbegebiet), Wohn-<br />

und Wirtschaftsgebäuden sowie Gärten<br />

Grünflächen, Privatflächen, teils parkähnlich<br />

Streuobstwiesen/ Extensivgrünland mit Obstgehölzen <strong>unter</strong>schiedlichen Alters<br />

Hecken und Gebüsch<br />

Einzelbäume<br />

Aufgrund der <strong>im</strong> Gebiet vorliegenden Habitatstrukturen kommt folgendes Artenspektrum<br />

näher in Betracht:<br />

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Vögel<br />

Fledermäuse<br />

Reptilien und Amphibien<br />

Insekten<br />

Sonstige Säuger (Haselmaus)<br />

Pflanzen<br />

Aufgrund der ökologischen Gegebenheiten kommen als für das Gebiet relevante<br />

Artengruppen Vögel und Fledermäuse in Frage.<br />

Vögel:<br />

Das Gebiet zeichnet sich durch einen hohen Anteil gefährdeter Kulturfolger aus.<br />

Bodenbrüter sind <strong>im</strong> Geltungsbereich selbst nicht betroffen, für Heckenbrüter ist bei<br />

Berücksichtigung der Verminderungsmaßnahmen keine Verschlechterung des<br />

Erhaltungszustandes zu erwarten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht relevant).<br />

Höhlenbrüter: Für diese Artengruppe wird <strong>unter</strong> Berücksichtigung der<br />

Verminderungsmaßnahmen (Anbringen von Nistkästen auf den verbleibenden Gehölzen<br />

und Erhalt bestehender Gehölze) keine Berührung des Verbotstatbestandes gemäß § 44<br />

Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG erkannt. Die <strong>im</strong> Geltungsbereich liegenden, auf dem<br />

Flurstück 773 vorhandene wertvolle Streuobstfläche bleibt erhalten, so dass hier keine<br />

Verluste von Lebensräumen entstehen.<br />

Fledermäuse:<br />

Bezüglich Fortpflanzungs- oder Ruhestätten <strong>im</strong> Geltungsbereich liegen zwar keine<br />

konkreten Nachweise auf ein Vorhandensein von Quartieren <strong>im</strong> Wirkbereich der<br />

Maßnahme vor. Die strukturelle Ausstattung und das Bestandsalter betroffener<br />

Gehölzbestände machen jedoch eine zumindest zeitweise Bedeutung als<br />

Sommerquartier (z.B. Rindenspalten, Baumhöhlen) wahrscheinlich. Aus diesem Grund<br />

wird für die entfallenden Gehölze die Anbringung von Fledermauskästen vorgesehen.<br />

Eine wesentliche Verschlechterung durch Entfall einzelner Gehölze auf den<br />

Gesamtlebensraum ist aufgrund der hervorragenden Ausstattung des Umfeldes nicht zu<br />

erwarten. Für die Veränderung des Jagdgebietes soll eine geeignete Grünlandfläche <strong>im</strong><br />

Umfeld extensiviert werden. Insoweit wird kein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1<br />

Nr. 3 (und <strong>im</strong> Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild<br />

lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1) BNatSchG bei<br />

Fledermäusen erkannt.<br />

Durch den Bebauungsplan ist ein faunistisch bedeutsames Gebiet betroffen. In der<br />

artenschutzrechtlichen Untersuchung wurden besonders die Artengruppen Fledermäuse<br />

und Vögel betrachtet. Die sonstigen Arten nach Anhang IV konnten in der<br />

Vor<strong>unter</strong>suchung ausgeschieden werden. Dementsprechend liegt auch keine Berührung<br />

der Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG vor.<br />

9. Natura - 2000 - Verträglichkeits<strong>unter</strong>suchung<br />

An der südöstlichen Ecke des Geltungsbereiches ist mit einem Bauplatz das<br />

Vogelschutzgebiet Nr. 7422-441 „Mittlere Schwäbische Alb“ betroffen, aus diesem Grund<br />

wurde eine Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt. Diese ist Bestandteil des<br />

Bebauungsplan.<br />

Das Gebiet ragt an der südöstliche Ecke in die Schutzausweisung hinein, es ergibt sich<br />

eine Überlappung von 1366 m² Vogelschutzgebietsfläche (Streuobstwiese), dies<br />

bedeutet einen Verlust von 1366m² Grünland mittlerer Standorte und exakt 3<br />

Obstbäumen, die gerodet werden müssen.<br />

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Durch den Bebauungsplan wird in Anlehnung an die Konventionsvorschläge keine<br />

Gefährdung der Erhaltungsziele gesehen, ebenso für die Erhaltungsziele der einzelnen<br />

Arten.<br />

VI. Wohnflächenbedarf<br />

Der rechtskräftige Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Raum Bad Boll<br />

stellt für den Bereich nördlich der Straße „Im <strong>Auchtert</strong>“ überwiegend Gewerbeflächen dar.<br />

Lediglich der östliche Teil ist als Wohnbaufläche vorgesehen. Südlich der Straße ist das<br />

Betriebsgelände der Firma Hofmann und He<strong>im</strong> (Flst. 781/19) als Gewerbefläche dargestellt.<br />

Westlich, südlich und östlich davon befinden sich Wohnbauflächen.<br />

Die vorhandenen und rechtskräftigen Bebauungspläne weichen teilweise von den<br />

Darstellungen des Flächennutzungsplans ab. Nördlich der Straße gilt der Bebauungsplan<br />

„Gewerbegebiet Raubis“. Der Geltungsbereich <strong>im</strong> Osten reicht bis zur Grenze zwischen den<br />

Gebäuden Nr. 39 und 41 sowie in Verlängerung nach Norden und umfasst die Flurstücke 773,<br />

781/5 und 781/2.<br />

Das Flurstück 773 ist nicht bebaut und soll nach wie vor als Gewerbegebiet festgesetzt werden.<br />

Auf dem Flurstück 781/5 befindet sich die Firma Friedrich Kurz GmbH. Die Firma sieht am<br />

derzeitigen Standort keine Zukunftsmöglichkeiten, so dass eine Betriebsverlagerung<br />

vorgesehen ist. Diese Fläche soll überwiegend einer Wohnnutzung zugeführt werden und ist<br />

der eigentliche Anlass der Planung. Lediglich am Übergang zum westlichen Gewerbegebiet ist<br />

ein Puffer als Mischgebiet vorgesehen.<br />

Das Flurstück 781/2 ist <strong>im</strong> Bebauungsplan als Gewerbegebiet festgesetzt. Das Gebäude Nr. 39<br />

ist aber ein Wohnhaus ohne gewerbliche Nutzung. Hintergrund ist die ursprüngliche Nutzung<br />

dieses Gebäudes als Betriebsinhaberwohnung der benachbarten Firma Kurz. Das Gebäude<br />

wurde vor längerer Zeit bereits veräußert und steht somit nicht mehr <strong>im</strong> Zusammenhang mit der<br />

gewerblichen Nutzung. Es handelt sich somit um ein Wohnhaus <strong>im</strong> Gewerbegebiet.<br />

Östlich und südlich des o.g. Bebauungsplans grenzt der Bebauungsplan „Stuifenstraße“ an.<br />

Dieser setzt <strong>im</strong> Widerspruch zum Flächennutzungsplan <strong>im</strong> nordöstlichen Teil auf den<br />

Flurstücken 781/4, 781/10, 781/11 und Teilen von 781/8 und 815 ein Mischgebiet fest. Die<br />

bestehenden Gebäude sind mit Ausnahme der Nr. 41 Wohngebäude. Das Gebäude Nr. 41<br />

dient der gegenüber liegenden Firma Hofmann und He<strong>im</strong> als Lager. Der Bebauungsplan sieht<br />

eine dreigeschossige Nutzung vor, so dass auf der Grundlage des bestehenden<br />

Planungsrechts <strong>im</strong> Mischgebiet entsprechend große Wohngebäude allgemein zulässig wären.<br />

Die gleichen Festsetzungen gelten für das Firmengrundstück Hofmann und He<strong>im</strong> (Flst. 781/19).<br />

Auch dort ist bereits heute eine dreigeschossige Bebauung (auch Wohnbebauung) möglich.<br />

Am östlichen Rand besteht der Bebauungsplan „Stuifenstraße Erweiterung“. Dieser sieht drei<br />

Bauplätze vor. Der nördliche davon ist als Mischgebiet, die beiden südlichen als Wohngebiet<br />

festgesetzt. Der vorliegende Bebauungsplan „<strong>Wohnen</strong> <strong>im</strong> <strong>Auchtert</strong>“ sieht <strong>im</strong> südlichen Bereich<br />

eine Erweiterung um einen zusätzlichen Bauplatz vor.<br />

Zusammengefasst bedeutet dies folgende Umnutzungen:<br />

• Flst. 773: GE in GEE auf einer Fläche von ca. 3.750 m²<br />

• Flst. 781/5: GE in MI (ca. 2.000 m² netto) und WA (ca. 4.700 m²)<br />

• Flst. 781/2: GE in WA (1.942 m²), aber bereits tatsächliche Wohnnutzung<br />

• Flst. 781/4, Teil aus 781/8, 781/10, 781/11, 815 und Teil aus 815/1: MI in WA (ca. 6.400 m²)<br />

• Flst. Teil aus 781/8, Teil aus 815/1: WA neuer Bauplatz ca. 1.500 m²<br />

• Flst. 781/19, 781/22, 763/3, 763/4: MI in WA (ca. 4.450 m²)<br />

• Flst. 829/1: MI in WA (ca. 900 m²)<br />

• Flst. 829/2 und 830/1: keine Umnutzung<br />

• Flst. 830: WA neuer Bauplatz ca. 1.000 m²<br />

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Gemeinde <strong>Zell</strong> u. A. Bebauungsplan "<strong>Wohnen</strong> <strong>im</strong> <strong>Auchtert</strong>"<br />

Auf die Prüfung des Wohnflächenbedarfs wird <strong>im</strong> Bebauungsplan verzichtet, allerdings wird<br />

diese <strong>im</strong> Rahmen der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes erfolgen. Hintergrund ist,<br />

dass durch die neu hinzukommende Wohnbauflächen des vorliegenden Bebauungsplans der<br />

<strong>im</strong> Flächennutzungsplan errechnete Wohnbaulandbedarf noch nicht überschritten ist. Erst wenn<br />

das Gebiet „Siebenbett“, welches als zukünftiges Wohnbauland dargestellt ist, ebenfalls<br />

umgesetzt werden soll, wäre der errechnete Bedarf überschritten. Die Bedarfsprüfung erfolgt<br />

somit <strong>im</strong> Rahmen des erst kürzlich beschlossenen Fortschreibungsverfahrens des<br />

Flächennutzungsplans. Sollte vor Abschluss dieser Fortschreibung das Gebiet „Siebenbett“<br />

umgesetzt werden, müsste <strong>im</strong> Zuge der Aufstellung dieses Bebauungsplanes der Nachweis des<br />

Bedarfs erfolgen, da ansonsten in der Addition der errechnete Bedarf überschritten wäre.<br />

VII. Planungsziele und Planungskonzeption<br />

1. Bebauung<br />

Als Maßnahme der Innenentwicklung kommt der Nachverdichtung <strong>im</strong> Planungsgebiet<br />

eine besondere Bedeutung zu. Dazu werden die zur Verfügung stehenden Flächen mit<br />

einem Bebauungsraster durchzogen, das möglichst harmonisch mit dem Bestand<br />

zusammenpasst. Die Gemeinde kann damit innerörtlich zur Verfügung stehende Flächen<br />

nutzen und den zukünftigen Bedingungen anpassen, ohne neues Bauland an der<br />

Peripherie der Gemeinde ausweisen zu müssen.<br />

Damit sich die neue Bebauung gut in die bestehende Umgebung einfügt, orientiert sich<br />

die Bauweise am Bestand. Zum Siedlungsrand ist ein Auflockern der Bebauung<br />

vorgesehen. Um auf <strong>unter</strong>schiedliche Bedürfnisse eingehen zu können, werden<br />

Grundstücke <strong>unter</strong>schiedlicher Größe angeboten.<br />

2. Verkehrliche Erschließung<br />

Die geplanten Gebäude <strong>im</strong> südlichen Bereich des Bebauungsplans werden über die<br />

Straße „Im <strong>Auchtert</strong>“ verkehrlich angeschlossen. Eine <strong>unter</strong>geordnete Anbindung erfolgt<br />

über die „Frühlingsstraße“ Die Erschließung der nördlichen Grundstücke erfolgt über eine<br />

Stichstraße, die an die Straße „Im <strong>Auchtert</strong>“ angeschlossen wird. Diese erlaubt ein<br />

Wenden durch Rückstoßen für PKW und Ver- und Entsorgungsfahrzeuge.<br />

Für die Bauplätze <strong>im</strong> östlichen Bereich des Planungsgebiets wird die Straße „Im <strong>Auchtert</strong>“<br />

zu einer Wohnstraße mit Gehweg, Parkplätze und Straßenbäumen ausgebaut.<br />

3. Grünstruktur<br />

Um einen harmonischen Siedlungsrand zu schaffen sind für die Ränder <strong>im</strong> Norden und<br />

Osten des Planungsgebiets Pflanzgebote vorgesehen. In diesen Bereichen sind keine<br />

Zufahrten zu den Grundstücken zulässig, um die Durchgängigkeit des Pflanzgebots zu<br />

erreichen.<br />

4. Entwässerung<br />

Die bestehenden Gebäude und Grundstücke werden bisher <strong>im</strong> Mischsystem entwässert.<br />

Für die geplante Bebauung ist ein Trennsystem vorgesehen. Dabei wird das<br />

unverschmutzte Regenwasser der Dachflächen und das Straßenwasser <strong>im</strong> nördlichen<br />

Bereich des Plangebiets über die Heertobelklinge abgeleitet. Im südlichen Bereich erfolgt<br />

die Ableitung über eine Entwässerungsleitung in Richtung Osten zum Pliensbach.<br />

Das häusliche Abwasser wird an das bestehende Leitungsnetz angebunden. Im<br />

nördlichen Bereich erfolgt die Zuführung des Abwassers an das Leitungssystem der<br />

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Straße „Im <strong>Auchtert</strong>“ mit Hilfe einer Pumpanlage. Im südlichen Bereich wird das<br />

Abwasser über die Straße „Im <strong>Auchtert</strong>“ bzw. der „Frühlingstraße“ abgeleitet. Für die<br />

zukünftigen Grundstücke <strong>im</strong> östlichen Bereich des Planungsgebiets sind Druckleitungen<br />

mit Anschluss an die Straße „Im <strong>Auchtert</strong>“ oder der „Frühlingstraße“ erforderlich.<br />

5. Planungsrechtliche Festsetzungen<br />

5.1 Art der baulichen Nutzung<br />

Die Nutzungsgliederung erfolgt von Westen (eingeschränktes Gewerbegebiet)<br />

nach Osten (Allgemeines Wohngebiet). Entlang der Stichstraße wird als Puffer ein<br />

Mischgebiet festgesetzt.<br />

Im Allgemeinen Wohngebiet sind die nach § 4 (3) BauNVO ausnahmsweise<br />

zulässigen Nutzungen nicht zulässig. Im Mischgebiet sollen abweichend von § 6<br />

(2) BauNVO Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten nicht<br />

zugelassen werden. Im eingeschränkten Gewerbegebiet werden abweichend von §<br />

8 (2) BauNVO Tankstellen nicht zugelassen. Außerdem ist die nach § 6 (3)<br />

BauNVO und § 8 (3) Ausnahmsweise zulässige Nutzung als Vergnügungsstätte<br />

nicht zulässig.<br />

Durch diese verschiedenen Nutzungseinschränkungen soll ein harmonisches<br />

Nebeneinander der <strong>unter</strong>schiedlichen Nutzungen gewährleistet werden.<br />

5.2 Maß der baulichen Nutzung<br />

Das Maß der baulichen Nutzung wird <strong>im</strong> Bebauungsplan durch die Festsetzung<br />

einer Grundflächenzahl, der Geschossigkeit sowie der max<strong>im</strong>alen Trauf- und<br />

Gebäudehöhen festgelegt.<br />

Die Festsetzungen lassen eine der Lage und städtebaulichen Prägung des<br />

Plangebietes entsprechende bauliche Nutzung zu. Somit wird die Bebauung in<br />

einer verträglichen Dichte auf den Bestand und die umgebende Bebauung<br />

abgest<strong>im</strong>mt. Dabei wird jedoch Wert darauf gelegt, dass sämtliche Gebäude eine<br />

volle zweigeschossige Bebauung erhalten, um die effektive Ausnutzung des Grund<br />

und Bodens zu erreichen.<br />

5.3 Bauweise<br />

In den Baufeldern mit den Ordnungszahlen C sind nur Einzel- und Doppelhäuser<br />

zulässig, wodurch der Wohncharakter herausgestellt wird. Dort ist auch der<br />

Übergang zur freien Landschaft vorgesehen.<br />

In den Baufeldern mit den Ordnungszahlen A und B ist abweichende Bauweise<br />

ohne Längenbegrenzung bzw. die offene Bauweise festgesetzt, so dass die<br />

Bauherren über einen größeren baulichen Spielraum verfügen.<br />

5.4 Überbaubare Grundstücksflächen<br />

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden über Baugrenzen festgesetzt, die<br />

einen Spielraum hinsichtlich der bestehenden Gebäudepositionen ermöglicht<br />

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5.5 Stellung der baulichen Anlagen<br />

Im eingeschränkten Gewerbegebiet und <strong>im</strong> östlichen Teil des Wohngebiets wird<br />

die Stellung der baulichen Anlagen durch wahlweise Gebäuderichtungen best<strong>im</strong>mt.<br />

Durch diese Festsetzung wird dem jeweiligen Planer und Architekten möglichst viel<br />

Planungsfreiheit gegeben, ohne dabei die städtebauliche Ordnung zu stören.<br />

Lediglich <strong>im</strong> Mischgebiet und den östlichen angrenzenden Grundstücken ist die<br />

Stellung der baulichen Anlagen in Ost-West-Ausrichtung vorgegeben.<br />

5.6 Stellplätze und Garagen<br />

Garagen und überdachte Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren<br />

Grundstücksflächen und der hierfür gekennzeichneten Flächen zulässig. Dies<br />

verhindert eine übermäßige Bebauung des Gebietes und die damit einhergehende<br />

Beeinträchtigung der durchgrünten Gebäudefreiflächen. Vor allem wird der Bereich<br />

zwischen Gebäude und der öffentlichen Straßenflächen den Vorgärten zur<br />

Verfügung gestellt, was sich positiv auf das Bild des Gebiets auswirkt.<br />

Offene Stellplätze sind innerhalb und außerhalb der überbaubaren<br />

Grundstücksflächen und in den hierfür gekennzeichneten Flächen zulässig, da<br />

durch diese die Freizonen zwischen der Bebauung nicht beeinträchtigt werden. Auf<br />

eine Reglementierung bezüglich des Standorts von Stellplätzen soll deshalb<br />

bewusst verzichtet werden, um den Bauherren möglichst viel Freiheit zu bieten,<br />

ohne dabei die städtebauliche Ordnung zu stören.<br />

Offene Stellplätze dürfen jedoch aus ökologischen Gründen nicht auf Flächen mit<br />

einem Pflanzgebot errichtet werden.<br />

5.7 Nebenanlagen<br />

Nebenanlagen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, um<br />

eine höhere bauliche Nutzung der Grundstücke zu ermöglichen. Die zulässige<br />

Anzahl und die Größe werden jedoch begrenzt, um über ausreichend Freiflächen<br />

auf den Grundstücken zu verfügen<br />

Durch die Festsetzung, dass Gebäude als Nebenanlagen einen Abstand von mind.<br />

2 Meter zur öffentlichen Verkehrsfläche einhalten müssen, wird der Straßenraum<br />

optisch nicht eingeschränkt.<br />

5.8 Niederspannungsfreileitungen<br />

Niederspannungsfreileitungen sind nicht zugelassen. Diese würden das<br />

Erscheinungsbild des geplanten Gebietes massiv beeinträchtigen. Deshalb sind<br />

alle der Versorgung des Gebietes dienenden Leitungen <strong>unter</strong>irdisch zu verlegen.<br />

5.9 Grünordnerische Festsetzungen<br />

Um den Straßenraum zu durchgrünen und die Straßen städtebaulich erlebbar<br />

werden zu lassen, sollen entlang der Straßen an dem <strong>im</strong> Plan eingetragenen<br />

Standorten Bäume gepflanzt, gepflegt und dauerhaft erhalten werden.<br />

Das Gebiet soll durchgrünt werden. Dazu ist je Grundstück und <strong>im</strong> Gewerbegebiet<br />

pro 800 m² Grundstücksfläche ein standortgerechter, he<strong>im</strong>ischer Laubbaum oder<br />

Obstbaum zu pflanzen.<br />

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Um eine ortsbildgerechte Bepflanzung zu schaffen, sind Bäume aus der Pflanzliste<br />

zu verwenden. Über ein attraktives Ortsbild hinaus wird so auch eine ökologisch<br />

wertige und standortgerechte Begrünung gewährleistet.<br />

Nach Möglichkeit sollen bestehende Bäume erhalten bleiben. Dazu werden diese<br />

mit einer Pflanzbindung versehen.<br />

Um den Übergang zwischen dem Ortsrand und der offenen Flur möglichst<br />

harmonisch zu gestalten, ist in diesem Bereich ein flächenhaftes Pflanzgebot<br />

vorgesehen.<br />

5.10 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte<br />

Der entlang der südlichen Plangebietsgrenze geplante Regenwasserkanal und die<br />

parallel zur Straße „Im <strong>Auchtert</strong>“ verlaufende Abwasserdruckleitung werden über<br />

Leitungsrechte zugunsten der Gemeinde gesichert.<br />

Nördlich der Straße „Im Auchert“ befindet sich ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht<br />

zu Gunsten der Anlieger, welches die Erschließung der Wohngebäude „Im<br />

<strong>Auchtert</strong>“ Nr. 43 und Nr. 45 sicherstellt.<br />

6. Örtliche Bauvorschriften<br />

6.1 Dachform und Dachneigung<br />

Die festgesetzten Dachformen und Dachneigungen orientieren sich am<br />

umgebenden Bestand und gewährleisten die harmonische Einbindung der<br />

geplanten Bebauung in das vorhandene Ortsbild. Dabei werden neben dem<br />

klassischen und ortstypischen Satteldach auch Pultdächer und Walmdächer<br />

zugelassen. Pultdächer eignen sich vor allem zur Nutzung der Solarenergie.<br />

Flachdächern, mit einer Dachneigung < 8°, sind <strong>im</strong> eingeschränkten<br />

Gewerbegebiet zu 70% der Dachfläche extensiv mit einer Substratdicke von mind.<br />

7 cm zu begrünen und zu <strong>unter</strong>halten. Garagen und Carports mit Flachdächern,<br />

mit einer Dachneigung < 8°, sind nur zulässig, sofern diese vollflächig begrünt sind<br />

oder als Terrasse genutzt werden.<br />

Durch die Begrünung von Flachdächern kann so, mit zumutbarem Aufwand der<br />

Versiegelung entgegengewirkt werden. Begrünte Dächer tragen zur Rückführung<br />

des Oberflächenwassers in den Wasserkreislauf bei.<br />

6.2 Dacheindeckung und Dachbegrünung<br />

In Anlehnung an den Bestand sind für Dächer der Hauptgebäude nur rote,<br />

rotbraune, braune und anthrazitfarbene Dachdeckungselemente zulässig. Andere<br />

Farben, die dem Charakter des Ortsbildes widersprechen, werden<br />

ausgeschlossen. Eine intensive oder extensive Begrünung von Dächern ist jedoch<br />

zulässig. Dadurch wird der Flächenversiegelung entgegengewirkt, da begrünte<br />

Dächer zur Rückführung des Oberflächenwassers in den Kreislauf beitragen.<br />

Unbeschichtete kupfer-, zink-, oder bleigedeckte Dächer sind aus Gründen des<br />

Grundwasserschutzes und des Ortsbildes nicht zulässig.<br />

Um negative Fernwirkungen zu vermeiden (Reflexionen, Spiegel- und<br />

Blendeffekte), sind mit Ausnahme von Anlagen zur Solarenergienutzung<br />

glänzende und reflektierende Dacheindeckungselemente nicht zulässig.<br />

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6.3 Dachaufbauten<br />

Das Ausmaß von Dachaufbauten wird eingeschränkt, um die Gebäude nicht zu<br />

hoch in Erscheinung treten zu lassen. So sind Dachaufbauten auf max<strong>im</strong>al 60%<br />

der Länge des Hauptdaches beschränkt. Um die Dachaufbauten als solche in<br />

Erscheinung treten zu lassen und eine ausgewogene Proportion der Dächer und<br />

insgesamt der Dachlandschaft zu schaffen, muss der Abstand von der Giebelwand<br />

mindestens 1,0 m und der Abstand vom oberen Dachanschluss mindesten 1,0 m<br />

<strong>unter</strong>halb des Hauptdachfirstes (gemessen auf der Dachschräge) betragen. Aus<br />

demselben Grund sind Dachaufbauten einheitlich zu gestalten und nicht kombiniert<br />

möglich.<br />

6.4 Einfriedungen und Stützmauern<br />

Um einen geordneten Straßenraum zu erzielen, werden nicht eingegrünte<br />

Einfriedungen wie Mauern und Zäune sowie Stützmauern entlang der öffentlichen<br />

Verkehrsfläche in ihrer Höhe auf 1,0 m beschränkt und müssen einen<br />

Mindestabstand von 0,5 m zu öffentlichen Verkehrsfläche einhalten.<br />

6.5 Gestaltung unbebauter Grundstücksflächen<br />

Um ein möglichst durchgrüntes Siedlungsbild zu schaffen, sind die unbebauten<br />

und unbefestigten Grundstücke als Grünflächen anzulegen.<br />

6.6 Werbeanlagen<br />

Werbeanlagen werden in ihrer Ausgestaltung beschränkt, damit die Erscheinung<br />

des Gebietes nicht übermäßig durch diese belastet wird. Die Oberkante von<br />

Werbeanlagen darf die Traufhöhe nicht überschreiten. So wird eine die Umgebung<br />

belastende Fernwirkung verhindert.<br />

6.7 Stellplätze<br />

Mit der Festsetzung von 1,5 Stellplätzen pro Wohneinheit soll der ruhende Verkehr<br />

von den öffentlichen Verkehrsflächen geholt werden und so ein städtebaulich<br />

geordneter Straßenraum sichergestellt werden.<br />

6.8 Aufschüttungen und Abgrabungen<br />

Zum Schutz des Mutterbodens hat anfallender Erdaushub nach Möglichkeiten auf<br />

dem Grundstück <strong>im</strong> Baugebiet zu verbleiben und ist dort wieder zu verwenden.<br />

6.9 Anlagen zum Sammeln, Verwenden und Versickern von Niederschlagswasser<br />

Um möglichst wenig Wasser aus dem Gebiet abzuleiten, wird die Errichtung von<br />

Zisternen zur Nutzung des Niederschlagswassers (Gartenbewässerung,<br />

Toilettenspülung, …) festgesetzt. Hierbei sind je 1 m² versiegelter Dachfläche<br />

mindestens 30 l Stauvolumen vorzusehen.<br />

VIII. Städtebauliche Kenndaten<br />

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst ca. 3,4 ha.<br />

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