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Bilanzrecht

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[Fassung für Geschäftsjahre, die vor<br />

dem 1.1.2010 beginnen:]<br />

Anschaffungs- und<br />

Herstellungskosten<br />

§ 255 1)<br />

§ 255 HGB<br />

[Fassung für Geschäftsjahre, die nach<br />

dem 31.12.2009 beginnen:] 2)<br />

Bewertungsmaßstäbe<br />

(1) 1 Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen<br />

Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand<br />

zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden<br />

können. 2 Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die<br />

nachträglichen Anschaffungskosten. 3 Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen.<br />

[Fassung für Geschäftsjahre, die vor<br />

dem 1.1.2010 beginnen:]<br />

1 (2) Herstellungskosten sind die Aufwendungen,<br />

die durch den Verbrauch<br />

von Gütern und die Inanspruchnahme<br />

von Diensten für die Herstellung eines<br />

Vermögensgegenstands, seine Erweiterung<br />

oder für eine über seinen ursprünglichen<br />

Zustand hinausgehende<br />

wesentliche Verbesserung entstehen.<br />

2Dazu gehören die Materialkosten, die<br />

Fertigungskosten und die Sonderkosten<br />

der Fertigung. 3Bei der Berechnung<br />

der Herstellungskosten dürfen auch<br />

angemessene Teile der notwendigen<br />

Materialgemeinkosten, der notwendigen<br />

Fertigungsgemeinkosten und<br />

des Wertverzehrs des Anlagevermögens,<br />

soweit er durch die Fertigung<br />

veranlaßt ist, eingerechnet werden.<br />

4Kosten der allgemeinen Verwaltung<br />

sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen<br />

des Betriebs, für freiwillige<br />

soziale Leistungen und für betriebliche<br />

Altersversorgung brauchen nicht eingerechnet<br />

zu werden. 5Aufwendungen im Sinne der Sätze 3 und 4 dürfen nur<br />

insoweit berücksichtigt werden, als sie<br />

auf den Zeitraum der Herstellung ent-<br />

6 fallen. Vertriebskosten dürfen nicht<br />

in die Herstellungskosten einbezogen<br />

werden.<br />

[Fassung für Geschäftsjahre, die nach<br />

dem 31.12.2009 beginnen:]<br />

(2) 3) 1Herstellungskosten sind die<br />

Aufwendungen, die durch den Verbrauch<br />

von Gütern und die Inanspruchnahme<br />

von Diensten für die<br />

Herstellung eines Vermögensgegenstands,<br />

seine Erweiterung oder für eine<br />

über seinen ursprünglichen Zustand<br />

hinausgehende wesentliche Verbesserung<br />

entstehen. 2Dazu gehören die<br />

Materialkosten, die Fertigungskosten<br />

und die Sonderkosten der Fertigung<br />

sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten,<br />

der Fertigungsgemeinkosten<br />

und des Wertverzehrs<br />

des Anlagevermögens, soweit dieser<br />

durch die Fertigung veranlasst ist.<br />

3Bei der Berechnung der Herstellungskosten<br />

dürfen angemessene Teile der<br />

Kosten der allgemeinen Verwaltung<br />

sowie angemessene Aufwendungen<br />

für soziale Einrichtungen des Betriebs,<br />

für freiwillige soziale Leistungen und<br />

für die betriebliche Altersversorgung<br />

einbezogen werden, soweit diese auf<br />

den Zeitraum der Herstellung entfallen.<br />

4Forschungs- und Vertriebskosten<br />

dürfen nicht einbezogen werden.<br />

1) § 255 HGB zuletzt geändert durch BilMoG v. 25.5.2009, BGBl. I 2009, 1102 = BStBl I 2009,<br />

650 (Auszug) (siehe auch Übersicht Gesetzesänderungen).<br />

2) Überschrift zu § 255 HGB geändert durch BilMoG v. 25.5.2009 (BGBl. I 2009, 1102 = BStBl<br />

I 2009, 650 – Auszug).<br />

3) § 255 Abs. 2 HGB neu gefasst durch BilMoG v. 25.5.2009 (BGBl. I 2009, 1102 = BStBl I<br />

2009, 650 – Auszug); erstmals anzuwenden für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009<br />

beginnen (Art. 66 Abs. 3 Satz 1 EGHGB).<br />

30. Erg.-Lfg./November 2009 Kahle/Thiele/Kahling<br />

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