Gegenüberstellung Wahl- und Abstimmungsreglement (WAR ...
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Marginalien<br />
Inhalt neues <strong>WAR</strong>, artikelweise<br />
neues OgR<br />
Stille <strong>Wahl</strong>en Art. 16<br />
Übersteigt die Zahl der Kandidatinnen <strong>und</strong> Kandidaten die Zahl der<br />
zu besetzenden Sitze nicht, werden sie alle vom Gemeinderat ohne<br />
<strong>Wahl</strong>verhandlung als gewählt erklärt. Die <strong>Wahl</strong>erklärung ist im nächsten<br />
Amtsanzeiger zu veröffentlichen.<br />
<strong>Wahl</strong>vorschläge / Listenverbindungen<br />
Art. 17<br />
1 Der Gemeinderat regelt das Verfahren zur Einreichung, Prüfung<br />
<strong>und</strong> Bereinigung von <strong>Wahl</strong>vorschlägen unter den nachfolgenden<br />
Voraussetzungen:<br />
a) <strong>Wahl</strong>vorschläge sind von mindestens zehn in Gemeindeangelegenheiten<br />
stimmberechtigten Personen zu unterzeichnen,<br />
b) Vorgeschlagene dürfen für die gleiche Behörde nicht auf mehr<br />
als einem <strong>Wahl</strong>vorschlag stehen,<br />
c) Zwei oder mehrere <strong>Wahl</strong>vorschläge können bis zu einem vom<br />
Gemeinderat zu bestimmenden Zeitpunkt durch die Erstunterzeichner<br />
miteinander verb<strong>und</strong>en werden (Listenverbindungen),<br />
d) Unterlistenverbindungen sind nicht zulässig.<br />
2 Bei der Festlegung von Fristen berücksichtigt der Gemeinderat<br />
nach Möglichkeit die Fristen von gleichzeitig stattfindenden eidgenössischen<br />
<strong>und</strong> kantonalen <strong>Wahl</strong>en.<br />
Verweise, Artikel alte Gr<strong>und</strong>lage<br />
SEITE 6<br />
Art. 75 <strong>WAR</strong><br />
Ist die Gesamtzahl der Kandidaten aller Listen nicht grösser als die<br />
Zahl der zu besetzenden Mandate, werden alle Vorgeschlagenen<br />
vom Gemeinderat ohne <strong>Wahl</strong>gang als gewählt erklärt. Für die unbesetzt<br />
gebliebenen Sitze müssen Ergänzungswahlen nach den für<br />
die Hauptwahlen geltenden Vorschriften stattfinden.<br />
Art. 52 <strong>WAR</strong><br />
1<br />
Für jede zu treffende <strong>Wahl</strong> sind getrennte <strong>Wahl</strong>vorschläge (Listen)<br />
einzureichen.<br />
2<br />
Die <strong>Wahl</strong>vorschläge müssen zur Unterscheidung ihrer Herkunft am<br />
Kopf eine deutliche Bezeichnung ihres Ursprungs (Wählergruppe)<br />
enthalten <strong>und</strong> die Unterschriften von wenigstens 10 in Gemeindeangelegenheiten<br />
Stimmberechtigten tragen.<br />
3<br />
Die <strong>Wahl</strong>vorschläge müssen Familienname, Vorname, Geburtsjahr,<br />
Beruf <strong>und</strong> Wohnadresse der Unterzeichner <strong>und</strong> der Kandidaten<br />
enthalten.<br />
4<br />
Der <strong>Wahl</strong>vorschlag darf im ganzen nicht mehr Namen enthalten,<br />
als Vertreter zu wählen sind, <strong>und</strong> der gleiche Name darf auf der<br />
gleichen Liste nicht mehr als zweimal aufgeführt werden. Die den<br />
Vorschriften nicht entsprechenden Namen werden gestrichen, wobei<br />
mit der Streichung der über die zu wählende Vertreterzahl hinaus<br />
aufgeführten Namen am Ende begonnen wird.<br />
5<br />
Ein Stimmberechtigter kann für die gleiche <strong>Wahl</strong> nicht mehr als<br />
einen Vorschlag unterzeichnen. Die Unterschrift kann nach dem<br />
Einreichen des <strong>Wahl</strong>vorschlages nicht mehr zurückgezogen werden.<br />
Hat ein Stimmberechtigter mehrere <strong>Wahl</strong>vorschläge unterzeichnet,<br />
so gilt seine Unterschrift nur auf demjenigen, der zuerst<br />
eingereicht worden ist.<br />
6<br />
Jede Partei oder Wählergruppe hat das Recht, auf den <strong>Wahl</strong>vorschlägen<br />
für den Grossen Gemeinderat <strong>und</strong> den Gemeinderat die<br />
gleichen Kandidaten aufzustellen. Wird ein Kandidat in beide Behörden<br />
gewählt, so hat er zu erklären, welche <strong>Wahl</strong> er annehmen<br />
will.<br />
7<br />
Der Erstunterzeichner des <strong>Wahl</strong>vorschlages gilt als Vertreter der<br />
Unterzeichner, der zweite als sein Stellvertreter.<br />
8<br />
Der Vertreter <strong>und</strong>, wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter sind<br />
berechtigt <strong>und</strong> verpflichtet, die gerügten Mängel zu beseitigen <strong>und</strong><br />
die dazu erforderlichen Handlungen <strong>und</strong> Ergänzungen rechtsverbindlich<br />
vorzunehmen.