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Gegenüberstellung Wahl- und Abstimmungsreglement (WAR ...

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Marginalien<br />

Inhalt neues <strong>WAR</strong>, artikelweise<br />

neues OgR<br />

Stille <strong>Wahl</strong>en Art. 16<br />

Übersteigt die Zahl der Kandidatinnen <strong>und</strong> Kandidaten die Zahl der<br />

zu besetzenden Sitze nicht, werden sie alle vom Gemeinderat ohne<br />

<strong>Wahl</strong>verhandlung als gewählt erklärt. Die <strong>Wahl</strong>erklärung ist im nächsten<br />

Amtsanzeiger zu veröffentlichen.<br />

<strong>Wahl</strong>vorschläge / Listenverbindungen<br />

Art. 17<br />

1 Der Gemeinderat regelt das Verfahren zur Einreichung, Prüfung<br />

<strong>und</strong> Bereinigung von <strong>Wahl</strong>vorschlägen unter den nachfolgenden<br />

Voraussetzungen:<br />

a) <strong>Wahl</strong>vorschläge sind von mindestens zehn in Gemeindeangelegenheiten<br />

stimmberechtigten Personen zu unterzeichnen,<br />

b) Vorgeschlagene dürfen für die gleiche Behörde nicht auf mehr<br />

als einem <strong>Wahl</strong>vorschlag stehen,<br />

c) Zwei oder mehrere <strong>Wahl</strong>vorschläge können bis zu einem vom<br />

Gemeinderat zu bestimmenden Zeitpunkt durch die Erstunterzeichner<br />

miteinander verb<strong>und</strong>en werden (Listenverbindungen),<br />

d) Unterlistenverbindungen sind nicht zulässig.<br />

2 Bei der Festlegung von Fristen berücksichtigt der Gemeinderat<br />

nach Möglichkeit die Fristen von gleichzeitig stattfindenden eidgenössischen<br />

<strong>und</strong> kantonalen <strong>Wahl</strong>en.<br />

Verweise, Artikel alte Gr<strong>und</strong>lage<br />

SEITE 6<br />

Art. 75 <strong>WAR</strong><br />

Ist die Gesamtzahl der Kandidaten aller Listen nicht grösser als die<br />

Zahl der zu besetzenden Mandate, werden alle Vorgeschlagenen<br />

vom Gemeinderat ohne <strong>Wahl</strong>gang als gewählt erklärt. Für die unbesetzt<br />

gebliebenen Sitze müssen Ergänzungswahlen nach den für<br />

die Hauptwahlen geltenden Vorschriften stattfinden.<br />

Art. 52 <strong>WAR</strong><br />

1<br />

Für jede zu treffende <strong>Wahl</strong> sind getrennte <strong>Wahl</strong>vorschläge (Listen)<br />

einzureichen.<br />

2<br />

Die <strong>Wahl</strong>vorschläge müssen zur Unterscheidung ihrer Herkunft am<br />

Kopf eine deutliche Bezeichnung ihres Ursprungs (Wählergruppe)<br />

enthalten <strong>und</strong> die Unterschriften von wenigstens 10 in Gemeindeangelegenheiten<br />

Stimmberechtigten tragen.<br />

3<br />

Die <strong>Wahl</strong>vorschläge müssen Familienname, Vorname, Geburtsjahr,<br />

Beruf <strong>und</strong> Wohnadresse der Unterzeichner <strong>und</strong> der Kandidaten<br />

enthalten.<br />

4<br />

Der <strong>Wahl</strong>vorschlag darf im ganzen nicht mehr Namen enthalten,<br />

als Vertreter zu wählen sind, <strong>und</strong> der gleiche Name darf auf der<br />

gleichen Liste nicht mehr als zweimal aufgeführt werden. Die den<br />

Vorschriften nicht entsprechenden Namen werden gestrichen, wobei<br />

mit der Streichung der über die zu wählende Vertreterzahl hinaus<br />

aufgeführten Namen am Ende begonnen wird.<br />

5<br />

Ein Stimmberechtigter kann für die gleiche <strong>Wahl</strong> nicht mehr als<br />

einen Vorschlag unterzeichnen. Die Unterschrift kann nach dem<br />

Einreichen des <strong>Wahl</strong>vorschlages nicht mehr zurückgezogen werden.<br />

Hat ein Stimmberechtigter mehrere <strong>Wahl</strong>vorschläge unterzeichnet,<br />

so gilt seine Unterschrift nur auf demjenigen, der zuerst<br />

eingereicht worden ist.<br />

6<br />

Jede Partei oder Wählergruppe hat das Recht, auf den <strong>Wahl</strong>vorschlägen<br />

für den Grossen Gemeinderat <strong>und</strong> den Gemeinderat die<br />

gleichen Kandidaten aufzustellen. Wird ein Kandidat in beide Behörden<br />

gewählt, so hat er zu erklären, welche <strong>Wahl</strong> er annehmen<br />

will.<br />

7<br />

Der Erstunterzeichner des <strong>Wahl</strong>vorschlages gilt als Vertreter der<br />

Unterzeichner, der zweite als sein Stellvertreter.<br />

8<br />

Der Vertreter <strong>und</strong>, wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter sind<br />

berechtigt <strong>und</strong> verpflichtet, die gerügten Mängel zu beseitigen <strong>und</strong><br />

die dazu erforderlichen Handlungen <strong>und</strong> Ergänzungen rechtsverbindlich<br />

vorzunehmen.

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