Gegenüberstellung Wahl- und Abstimmungsreglement (WAR ...
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Marginalien<br />
neues OgR<br />
Ergänzung der Kommission<br />
Inhalt neues <strong>WAR</strong>, artikelweise<br />
Art. 3<br />
1<br />
Die <strong>Wahl</strong>- <strong>und</strong> Abstimmungskommission kann Freiwillige zur Mitarbeit<br />
bei <strong>Wahl</strong>en <strong>und</strong> Abstimmungen beiziehen.<br />
2<br />
Für <strong>Wahl</strong>en <strong>und</strong> Abstimmungen können Stimmberechtigte zur Mitarbeit<br />
verpflichtet werden.<br />
3<br />
Das Aufgebot der Freiwilligen <strong>und</strong> der Verpflichteten erfolgt durch<br />
die Gemeindeverwaltung.<br />
3. Allgemeine Bestimmungen für <strong>Wahl</strong>en <strong>und</strong> Abstimmungen<br />
Gr<strong>und</strong>satz Art. 4<br />
Die <strong>Wahl</strong>en <strong>und</strong> Abstimmungen sind so zu organisieren, dass möglichst<br />
viele Stimmberechtigte daran teilnehmen können <strong>und</strong> dass eine<br />
Zuständigkeit<br />
Stimmberechtigte<br />
freie <strong>und</strong> unverfälschte Willensk<strong>und</strong>gebung möglich ist.<br />
Art. 5<br />
Die Zuständigkeit der Stimmberechtigten zum Entscheid über <strong>Wahl</strong>en<br />
<strong>und</strong> Sachgeschäfte sowie die Stimmberechtigung richten sich<br />
nach dem Organisationsreglement.<br />
Verweise, Artikel alte Gr<strong>und</strong>lage<br />
2<br />
SEITE 2<br />
Die Mitglieder des Ausschusses versammeln sich rechtzeitig vor<br />
Öffnung der Stimmlokale bzw. vor Beginn der Ausmittlungsarbeiten<br />
in dem ihnen zugeteilten Raum.<br />
3<br />
Der Präsident oder der Sekretär orientiert die Mitglieder über ihre<br />
Aufgaben.<br />
4<br />
Der Ausschuss öffnet <strong>und</strong> schliesst die Stimmlokale zu den publizierten<br />
Zeiten.<br />
5<br />
Der Ausschuss sorgt dafür, dass die Stimmberechtigten ihre<br />
Stimme frei <strong>und</strong> geheim abgeben können. Der Ausschuss hat Personen<br />
wegzuweisen, die im oder vor dem Stimmlokal die Stimmenden<br />
belästigen oder die Verhandlungen stören.<br />
6<br />
Während der Stimmabgabe müssen im Hauptstimmlokal mindestens<br />
drei Ausschussmitglieder anwesend sein. Für Nebenlokale<br />
genügt die Anwesenheit von wenigstens zwei Mitgliedern.<br />
7<br />
Die Ausschussmitglieder können vor <strong>Wahl</strong>en zu einer Instruktion<br />
einberufen werden.<br />
Weitere Bestimmungen zum Stimm- <strong>und</strong> <strong>Wahl</strong>ausschuss:<br />
Anhang OgR<br />
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