31.08.2013 Aufrufe

Gegenüberstellung Wahl- und Abstimmungsreglement (WAR ...

Gegenüberstellung Wahl- und Abstimmungsreglement (WAR ...

Gegenüberstellung Wahl- und Abstimmungsreglement (WAR ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Marginalien<br />

neues OgR<br />

Inhalt neues <strong>WAR</strong>, artikelweise<br />

Liste noch Sitze zustehen.<br />

3 Dieser Vorschlag bedarf der Zustimmung von mindestens drei der<br />

ursprünglich Unterzeichnenden des <strong>Wahl</strong>vorschlages. Nach Bereinigung<br />

der Vorschläge werden diese Kandidatinnen <strong>und</strong> Kandidaten<br />

vom Gemeinderat ohne <strong>Wahl</strong>verhandlung als gewählt erklärt.<br />

4 Der Gemeinderat regelt das Verfahren für den Fall, dass die Unterzeichnenden<br />

von diesem Vorschlagsrecht keinen Gebrauch machen<br />

oder sich nicht einigen können.<br />

Gr<strong>und</strong>sätze Art. 29<br />

1 Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident kann, muss<br />

aber nicht, als Gemeinderat gewählt sein.<br />

2 Eine Person kann nicht gleichzeitig für den Grossen Gemeinderat<br />

<strong>und</strong> das Gemeindepräsidium kandidieren. Gleichzeitige Kandidaturen<br />

für den Grossen Gemeinderat <strong>und</strong> den Gemeinderat oder für den<br />

Gemeinderat <strong>und</strong> das Gemeindepräsidium sind zulässig.<br />

3 Die Parteizugehörigkeit der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidenten<br />

wird bei der Ermittlung des Gemeinderatsproporzes<br />

berücksichtigt.<br />

4 Diejenigen Stimmen, die eine für das Gemeindepräsidium <strong>und</strong> für<br />

den Gemeinderat kandidierende Person bei den Gemeinderatswahlen<br />

erzielt, werden bei der Verteilung der Sitze im Gemeinderat mitberücksichtigt.<br />

4. Verhältnis der Gemeinderatswahlen <strong>und</strong> der <strong>Wahl</strong> des Gemeindepräsidiums<br />

Auswirkungen auf die<br />

Sitzverteilung<br />

Art. 30<br />

1 Ist die für das Gemeindepräsidium gewählte Person nicht gleichzeitig<br />

in den Gemeinderat gewählt worden oder hat sie nicht gleichzeitig<br />

für einen Gemeinderatssitz kandidiert, scheidet die in den Gemeinderat<br />

gewählte Person aus, die der gleichen politischen Partei oder<br />

Wählervereinigung angehört <strong>und</strong> von den auf dieser Liste gewählten<br />

Personen am wenigsten Stimmen erzielte.<br />

2 Gehört die für das Gemeindepräsidium gewählte Person keiner<br />

Partei oder Wählervereinigung an, scheidet von derjenigen Liste,<br />

welche die kleinste Restzahl an Parteistimmen erhalten hat, diejenige<br />

Person mit der geringsten Stimmenzahl aus.<br />

3 Weist mehr als eine Liste die gleich tiefe Restzahl auf, entscheidet<br />

das Los, welche Partei oder Wählervereinigung einen Sitz abzugeben<br />

hat.<br />

Verweise, Artikel alte Gr<strong>und</strong>lage<br />

SEITE 10<br />

tens 6 der ursprünglichen Unterzeichner des <strong>Wahl</strong>vorschlages.<br />

3 Die vorgeschlagenen Kandidaten werden, nach der Bereinigung<br />

der <strong>Wahl</strong>vorschläge, durch den Gemeinderat ohne <strong>Wahl</strong>verhandlung<br />

als gewählt erklärt.<br />

4 Machen die Unterzeichner der ursprünglichen Liste von ihrem<br />

Vorschlagsrecht keinen Gebrauch oder können sie sich nicht einigen,<br />

werden die freien Sitze denjenigen Listen zugeteilt, die nach<br />

<strong>Wahl</strong>protokoll die nächsten Restmandate erhalten hätten. In diesem<br />

Falle erklärt der Gemeinderat die Ersatzleute mit der höchsten<br />

Stimmenzahl aus den betreffenden Listen als gewählt.<br />

Art. 75a <strong>WAR</strong><br />

1<br />

Der Gemeindepräsident kann, muss aber nicht, als Gemeinderat<br />

gewählt sein.<br />

2<br />

Die Parteizugehörigkeit des Gemeindepräsidenten wird bei der<br />

Ermittlung des Gemeinderatsproporzes berücksichtigt.<br />

Art. 6 OgR<br />

1 Der Gemeindepräsident <strong>und</strong> die übrigen Mitglieder des Gemeinderates<br />

dürfen nicht Mitglieder des Grossen Gemeinderates sein.<br />

2 Das Gemeindepersonal darf nicht der ihm direkt übergeordneten<br />

Behörde angehören.<br />

Art. 75b <strong>WAR</strong><br />

1 Ist die für das Gemeindepräsidium kandidierende Person nicht<br />

geichzeitig in den Gemeinderat gewählt worden, oder hat sie nicht<br />

gleichzeitig für einen Gemeinderatssitz kandidiert, scheidet die in<br />

den Gemeinderat gewählte Person aus, die der gleichen politischen<br />

Partei oder Wählervereinigung angehört <strong>und</strong> von den auf dieser<br />

Liste gewählten Personen am wenigsten Stimmen erzielte.<br />

2 Gehört die für das Gemeindepräsidium gewählte Person keiner<br />

Partei oder Wählervereinigung an, scheidet von derjenigen Liste,<br />

die die kleinste Restzahl an Parteistimmen erhalten hat, diejenige<br />

Person mit der geringsten Stimmenzahl aus.<br />

3 Weist mehr als eine Liste die gleich tiefe Restzahl auf, entscheidet<br />

das Los, welche Partei oder Wählervereinigung einen Sitz abzugeben<br />

hat.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!