Bauliche Änderungen bei § 35 Abs. 4 Satz 1

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Recherchieren unter juris | Das Rechtsportal Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 1. Senat Entscheidungsdatum: 05.02.2007 Aktenzeichen: 1 BV 05.2981 Dokumenttyp: Urteil Leitsatz - 1 - Quelle: Normen: § 35 Abs 4 S 1 Nr 1 BauGB, § 35 Abs 4 S 1 Nr 4 BauGB, § 245b Abs 2 BauGB, Art 93 BauO BY Langtext Begünstigung eines Wohnzwecken dienenden Vorhabens im Außenbereich nach § 35 Abs 4 Satz 1 Nr 1 BauGB - hier verneint - Mit einer nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB begünstigten („teilprivilegierten“) Nutzungsänderung eines ehemals land- oder forstwirtschaftlichen Gebäudes dürfen zwar erhebliche bauliche Änderungen, insbesondere im Gebäudeinnern, verbunden sein; von den die äußere Gestalt bestimmenden Gebäudeteilen (Außenwände, Dach) müssen jedoch zumindest wesentliche Teile erhalten werden.(Rn.18) Fundstellen BauR 2007, 1693-1696 (Leitsatz und Gründe) Info BRS 2007, Nr 6, 12-15 (Leitsatz und Gründe) NVwZ 2007, 1450-1452 (Leitsatz und Gründe) BayVBl 2008, 410-413 (Leitsatz und Gründe) BRS 71 Nr 110 (2007) (Leitsatz und Gründe) weitere Fundstellen KommunalPraxis BY 2007, 150 (Leitsatz) NZBau 2007, 571 (Leitsatz) UPR 2008, 458 (Leitsatz) Verfahrensgang vorgehend VG München, 27. Juli 2005, Az: M 9 K 05.252, Entscheidung nachgehend BVerwG 4. Senat, 22. Mai 2007, Az: 4 B 14/07, Beschluss Tatbestand 1 Der Kläger begehrt als Grundstückseigentümer die Baugenehmigung für den Umbau eines ehemals landwirtschaftlichen Anwesens. 2 1. Das für den Umbau vorgesehene Gebäude steht auf dem Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... östlich des Gemeindeteils ... im Außenbereich. Es handelt sich um einen etwa 23 m langen, zweigeschossigen Einfirsthof. Der Wohnteil auf der Ostseite wird von der Familie des Klägers bewohnt. Der rund 13,50 m lange Wirtschaftsteil mit den ehemaligen Ställen im Erdgeschoss und der ehemaligen Tenne im Obergeschoss steht leer.

Recherchieren unter juris | Das Rechtsportal<br />

Gericht: Bayerischer<br />

Verwaltungsgerichtshof<br />

München 1. Senat<br />

Entscheidungsdatum: 05.02.2007<br />

Aktenzeichen: 1 BV 05.2981<br />

Dokumenttyp: Urteil<br />

Leitsatz<br />

- 1 -<br />

Quelle:<br />

Normen: <strong>§</strong> <strong>35</strong> <strong>Abs</strong><br />

4 S 1 Nr 1<br />

BauGB, <strong>§</strong> <strong>35</strong><br />

<strong>Abs</strong> 4 S 1 Nr<br />

4 BauGB, <strong>§</strong><br />

245b <strong>Abs</strong> 2<br />

BauGB, Art<br />

93 BauO BY<br />

Langtext<br />

Begünstigung eines Wohnzwecken dienenden Vorhabens im<br />

Außenbereich nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> <strong>Abs</strong> 4 <strong>Satz</strong> 1 Nr 1 BauGB - hier verneint -<br />

Mit einer nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> <strong>Abs</strong>. 4 <strong>Satz</strong> 1 Nr. 1 BauGB begünstigten („teilprivilegierten“)<br />

Nutzungsänderung eines ehemals land- oder forstwirtschaftlichen Gebäudes dürfen zwar<br />

erhebliche bauliche <strong>Änderungen</strong>, insbesondere im Gebäudeinnern, verbunden sein; von den die<br />

äußere Gestalt bestimmenden Gebäudeteilen (Außenwände, Dach) müssen jedoch zumindest<br />

wesentliche Teile erhalten werden.(Rn.18)<br />

Fundstellen<br />

BauR 2007, 1693-1696 (Leitsatz und Gründe)<br />

Info BRS 2007, Nr 6, 12-15 (Leitsatz und Gründe)<br />

NVwZ 2007, 1450-1452 (Leitsatz und Gründe)<br />

BayVBl 2008, 410-413 (Leitsatz und Gründe)<br />

BRS 71 Nr 110 (2007) (Leitsatz und Gründe)<br />

weitere Fundstellen<br />

KommunalPraxis BY 2007, 150 (Leitsatz)<br />

NZBau 2007, 571 (Leitsatz)<br />

UPR 2008, 458 (Leitsatz)<br />

Verfahrensgang<br />

vorgehend VG München, 27. Juli 2005, Az: M 9 K 05.252, Entscheidung<br />

nachgehend BVerwG 4. Senat, 22. Mai 2007, Az: 4 B 14/07, Beschluss<br />

Tatbestand<br />

1 Der Kläger begehrt als Grundstückseigentümer die Baugenehmigung für den Umbau eines<br />

ehemals landwirtschaftlichen Anwesens.<br />

2 1. Das für den Umbau vorgesehene Gebäude steht auf dem Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ...<br />

östlich des Gemeindeteils ... im Außenbereich. Es handelt sich um einen etwa 23 m langen,<br />

zweigeschossigen Einfirsthof. Der Wohnteil auf der Ostseite wird von der Familie des Klägers<br />

bewohnt. Der rund 13,50 m lange Wirtschaftsteil mit den ehemaligen Ställen im Erdgeschoss<br />

und der ehemaligen Tenne im Obergeschoss steht leer.


3 Ende des Jahres 2003 (Eingang <strong>bei</strong> der Beigeladenen) beantragte der Kläger die<br />

Baugenehmigung für einen Abbruch des Wirtschaftsteils und einen im Wesentlichen<br />

„profilgleichen“ Neubau, der im Erdgeschoss und im Obergeschoss je eine Wohnung sowie ein<br />

nicht ausgebautes Dachgeschoss umfassen soll. Die Beigeladene stimmte dem Vorhaben zu.<br />

Das Landratsamt ... lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16. Juli 2004 ab. Es handle sich um<br />

ein nicht privilegiertes Außenbereichsvorhaben, das öffentliche Belange beeinträchtige. Die<br />

Voraussetzungen des <strong>§</strong> <strong>35</strong> <strong>Abs</strong>. 4 <strong>Satz</strong> 1 Nr. 1 BauGB seien nicht erfüllt, weil der Abbruch und<br />

Wiederaufbau des größeren Teils des Gebäudes nicht mehr als Änderung der Nutzung ohne<br />

wesentliche Änderung der äußeren Gestalt angesehen werden könne. Den Widerspruch des<br />

Klägers wies die Regierung ... ... mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2004 zurück.<br />

Die Regierung folgte der Begründung des Landratsamts und führte ergänzend aus, dass die<br />

Voraussetzungen des <strong>§</strong> <strong>35</strong> <strong>Abs</strong>. 4 <strong>Satz</strong> 1 Nr. 1 BauGB auch deswegen nicht erfüllt seien, weil<br />

es sich <strong>bei</strong> dem Wirtschaftsteil, dessen Außenmauern und Außenwände der Kläger selbst als<br />

nicht sanierungsfähig bezeichnet habe, nicht mehr um erhaltenswerte Bausubstanz handele.<br />

Da zwei separate Wohnungen mit einer Nutzfläche von insgesamt über 230 qm geplant seien,<br />

könne die Nutzungsänderung wohl auch nicht mehr als der vorhandenen baulichen Anlage<br />

angemessen angesehen werden. Zudem bleibe die äußere Gestalt des Gebäudes nicht im<br />

Wesentlichen gewahrt; vielmehr würde ein „riesiger Wohnhauskomplex“ ohne erkennbaren<br />

Bezug zur früheren Landwirtschaft entstehen.<br />

4 Der darauf hin erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht ... mit Urteil vom 27. Juli 2005<br />

teilweise statt. Es hob die angefochtenen Bescheide auf und verpflichtete den Beklagten, über<br />

den Bauantrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen<br />

wurde die Klage abgewiesen. Das Vorhaben sei in bauplanungsrechtlicher Hinsicht zulässig,<br />

weil es die Voraussetzungen des <strong>§</strong> <strong>35</strong> <strong>Abs</strong>. 4 <strong>Satz</strong> 1 Nr. 1 BauGB erfülle. Die Aufgabe der<br />

landwirtschaftlichen Nutzung liege noch nicht länger als sieben Jahre zurück. Da <strong>§</strong> <strong>35</strong> <strong>Abs</strong>.<br />

4 <strong>Satz</strong> 1 Nr. 1 BauGB auch die Entprivilegierung des gesamten Gebäudes begünstige und<br />

mit einer „teilprivilegierten“ Nutzungsänderung auch erhebliche Eingriffe in die Bausubstanz<br />

verbunden sein dürften, schade es weder, dass das Gebäude in Zukunft ausschließlich zum<br />

Wohnen genutzt werden solle noch dass der Wirtschaftsteil vollständig neu errichtet werden<br />

solle. Das Vorhaben diene einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz.<br />

Insoweit sei auf das Gebäude insgesamt und nicht nur auf den ehemaligen Wirtschaftsteil<br />

abzustellen. Nach dem Ergebnis des Augenscheins sei der Gebäudebestand weder verfallen<br />

noch abbruchreif; um auch im Wirtschaftsteil ein gesundes Wohnen zu ermöglichen, müssten<br />

lediglich die Mauern saniert werden. Da <strong>§</strong> <strong>35</strong> <strong>Abs</strong>. 4 <strong>Satz</strong> 1 Nr. 1 Buchstabe f BauGB neben<br />

den nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> <strong>Abs</strong>. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Wohnungen bis zu drei weitere Wohnungen<br />

je Hofstelle zulasse, diene das Vorhaben auch einer zweckmäßigen Verwendung der<br />

erhaltenswerten Bausubstanz. Maßgebend sei insoweit, dass die geplante Bausubstanz und ihre<br />

Funktion in einem angemessenen Verhältnis zur bisherigen Bausubstanz und deren Funktion<br />

ständen. Dieses Verhältnis sei noch gewahrt, weil es sich <strong>bei</strong> einer Gesamtbetrachtung nicht<br />

um den Neubau des Gesamtgebäudes unter Einbeziehung vorhandener Bauteile, sondern um<br />

die Erneuerung des Gesamtgebäudes unter Verwendung wesentlicher Bauteile der bisherigen<br />

Bausubstanz handle. Schließlich bleibe auch die äußere Gestalt des Gebäudes im Wesentlichen<br />

gewahrt (<strong>§</strong> <strong>35</strong> <strong>Abs</strong>. 4 <strong>Satz</strong> 1 Nr. 1 Buchstabe b BauGB). Trotz neuer Gestaltungselemente<br />

im Bereich des ehemaligen Wirtschaftsteils (Einbau von Türen und Fenstern; Errichtung<br />

eines Balkons) erscheine das Anwesen noch als ehemals landwirtschaftliches Gebäude.<br />

Die Voraussetzungen des <strong>§</strong> <strong>35</strong> <strong>Abs</strong>. 4 <strong>Satz</strong> 1 Nr. 1 Buchstaben c bis f BauGB seien ohne<br />

weiteres erfüllt. Ob der Kläger auch eine Verpflichtung gemäß Buchstabe g der Vorschrift<br />

übernommen habe, lasse sich den Akten nicht entnehmen. Schon aus diesem Grund könne nur<br />

ein Bescheidungsurteil ergehen. Hinzu komme, dass die abwassermäßige Erschließung nicht<br />

geklärt sei und dass auch bauordnungsrechtliche Fragen (Einhaltung von <strong>Abs</strong>tandsflächen,<br />

Errichtung von Stellplätzen in ausreichender Zahl und Größe) noch offen seien.<br />

5 2. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wendet sich der Beklagte gegen<br />

dieses Urteil. Das Verwaltungsgericht habe die Voraussetzungen des <strong>§</strong> <strong>35</strong> <strong>Abs</strong>. 4 <strong>Satz</strong> 1<br />

Nr. 1 BauGB zu Unrecht bejaht. In Anbetracht dessen, dass nicht nur ein untergeordneter<br />

Gebäudeteil, sondern der gesamte Wirtschaftsteil neu errichtet werden solle, könne nicht<br />

die Rede davon sein, dass das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter<br />

Bausubstanz diene. Ein angemessenes Verhältnis zwischen geplanter Bausubstanz samt<br />

Funktion zur bisherigen Bausubstanz und zur bisherigen Funktion sei nicht gewahrt. In<br />

- 2 -


Anbetracht der Äußerung des Klägers, dass die Kosten einer Sanierung des Wirtschaftsteils<br />

die Kosten einer Erneuerung <strong>bei</strong> weitem überstiegen, sei zudem fraglich, ob die Bausubstanz<br />

erhaltenswert sei. Ferner werde auch die äußere Gestalt des Gebäudes nicht im Sinn von <strong>§</strong><br />

<strong>35</strong> <strong>Abs</strong>. 4 <strong>Satz</strong> 1 Nr. 1 Buchstabe b BauGB im Wesentlichen gewahrt. Die Zuordnung zu einer<br />

ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle werde nach dem Umbau nicht mehr zu erkennen<br />

sein. Zweifelhaft sei schließlich das Vorliegen der Voraussetzungen des <strong>§</strong> <strong>35</strong> <strong>Abs</strong>. 4 <strong>Satz</strong> 1 Nr. 1<br />

Buchstabe c BauGB. In Anbetracht dessen, dass der Kläger seit 1994 <strong>bei</strong> einer bewirtschafteten<br />

Fläche von 3,80 ha einen Tierbestand von maximal vier Rindern hatte, und in Anbetracht des<br />

landwirtschaftsfremden Berufs des Klägers sei fraglich, ob die Aufgabe der landwirtschaftlichen<br />

Nutzung nicht schon länger als sieben Jahre zurückliege.<br />

6 Der Beklagte beantragt,<br />

7 das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Juli 2005 zu ändern und die Klage<br />

in vollem Umfang abzuweisen.<br />

8 Der Kläger beantragt,<br />

9 die Berufung zurückzuweisen.<br />

10 Er verteidigt das angefochtene Urteil.<br />

11 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie hat sich schriftlich nicht geäußert, aber in der<br />

mündlichen Verhandlung das Vorhaben des Klägers nachdrücklich unterstützt.<br />

12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf<br />

die Gerichtsakten sowie die vom Beklagten vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.<br />

Entscheidungsgründe<br />

13 Die zulässige Berufung ist begründet.<br />

14 Das Verwaltungsgericht hätte dem Begehren des Klägers nicht teilweise - hinsichtlich der<br />

bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens vorbehaltlich der Übernahme der<br />

Verpflichtung gemäß <strong>§</strong> <strong>35</strong> <strong>Abs</strong>. 4 <strong>Satz</strong> 1 Nr. 1 Buchstabe g BauGB und unter Ausklammerung<br />

der abwassermäßigen Erschließung - stattgeben dürfen, sondern die Klage in vollem Umfang<br />

abweisen müssen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung (<strong>§</strong><br />

113 <strong>Abs</strong>. 5 <strong>Satz</strong> 1 VwGO), weil sein Vorhaben den im vereinfachten Genehmigungsverfahren<br />

zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften widerspricht (Art. 73 <strong>Abs</strong>. 1 Nr. 1, <strong>§</strong> 72<br />

<strong>Abs</strong>. 1 <strong>Satz</strong> 1 Halbsatz 1 BayBO). Das im Außenbereich geplante, dort aber nicht privilegiert<br />

zulässige Vorhaben beeinträchtigt öffentliche Belange (1.). Die Voraussetzungen eines<br />

Begünstigungstatbestandes, nach dem die Beeinträchtigung der berührten Belange dem<br />

Vorhaben nicht entgegengehalten werden kann, sind nicht erfüllt (2.).<br />

15 1. Es steht außer Frage, dass sich das Baugrundstück im Außenbereich (<strong>§</strong> <strong>35</strong> BauGB)<br />

befindet und dass der Ersatzbau für den Wirtschaftsteil des ehemals landwirtschaftlichen<br />

Anwesens nicht zu den dort nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> <strong>Abs</strong>. 1 BauGB privilegiert zulässigen Vorhaben zählt.<br />

In Betracht kommt allenfalls eine Privilegierung nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> <strong>Abs</strong>. 1 Nr. 1 BauGB. Die <strong>bei</strong>den<br />

geplanten Wohnungen dienen jedoch schon deswegen nicht im Sinn dieser Vorschrift einem<br />

landwirtschaftlichen Betrieb, weil dieser bereits vor Jahren aufgegeben wurde. Die somit als<br />

„sonstiges“ Vorhaben einzustufende Baumaßnahme ist unzulässig, weil sie öffentliche Belange<br />

beeinträchtigt (<strong>§</strong> <strong>35</strong> <strong>Abs</strong>. 2 und 3 BauGB).<br />

- 3 -


16 Zum einen lässt das Vorhaben die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten (<strong>§</strong> <strong>35</strong> <strong>Abs</strong>. 3<br />

<strong>Satz</strong> 1 Nr. 7 BauGB). Die Verfestigung ist darin zu sehen, dass der Wirtschaftsteil des Anwesens,<br />

das früher der Landwirtschaft und damit einem im Außenbereich privilegiert zulässigen Zweck<br />

diente, durch einen Neubau ersetzt werden soll, der für einen im Außenbereich nicht privilegiert<br />

zulässigen Zweck, nämlich für „sonstiges“ Wohnen, bestimmt ist. Die eng umgrenzten<br />

Voraussetzungen, unter denen die Verfestigung einer Splittersiedlung ausnahmsweise zulässig<br />

ist, liegen nicht vor. Eine Verfestigung ist insbesondere dann nicht negativ zu bewerten und<br />

damit nicht im rechtlichen Sinn „zu befürchten“, wenn sich das Vorhaben dem vorhandenen<br />

Gebäudebestand deutlich unterordnet (BVerwG vom 27.10.2004 BauR 2005, 702 = ZfBR 2005,<br />

277). Hiervon kann <strong>bei</strong> dem - wie ein Neubau zu beurteilenden (BVerwG vom 27.10.2004 a. a.<br />

O.) - Ersatzbau für den etwa drei Fünftel des Gebäudes einnehmenden Wirtschaftsteil jedoch<br />

nicht die Rede sein. Maßgebend für diese Bewertung sind nur die drei locker gruppierten<br />

Anwesen, zu denen das Gebäude des Klägers gehört, und nicht die gesamte weilerartige<br />

Bebauung des Gemeindeteils ..., deren Schwerpunkt weiter westlich liegt. Denn die drei<br />

Anwesen erscheinen nicht als Teil dieser zwischen 150 m (gemessen vom Gebäude auf dem<br />

Grundstück Fl.Nr. ...) bis zu rund 250 m (gemessen vom Gebäude des Klägers) entfernten<br />

Bebauung. Für sich betrachtet haben die drei Anwesen jedoch zu wenig Gewicht, um <strong>bei</strong><br />

dem Vorhaben von einer deutlichen Unterordnung des Geplanten unter den vorhandenen<br />

Gebäudebestand sprechen zu können.<br />

17 Außerdem beeinträchtigt der Ersatzbau die natürliche Eigenart der Landschaft, die, wie die<br />

vorliegenden Fotografien zeigen, im Wesentlichen von landwirtschaftlicher Wiesennutzung<br />

geprägt ist (<strong>§</strong> <strong>35</strong> <strong>Abs</strong>. 3 <strong>Satz</strong> 1 Nr. 5 BauGB).<br />

18 2. Die Voraussetzungen, unter denen dem Vorhaben die Beeinträchtigung dieser <strong>bei</strong>den<br />

öffentlichen Belange (und ein Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans)<br />

nicht entgegengehalten werden könnte(n), sind nicht erfüllt. Insbesondere ist der geplante<br />

Ersatzbau für den Wirtschaftsteil nicht nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> <strong>Abs</strong>. 4 <strong>Satz</strong> 1 Nr. 1 BauGB begünstigt (a). Auch<br />

<strong>§</strong> <strong>35</strong> <strong>Abs</strong>. 4 <strong>Satz</strong> 1 Nr. 4 BauGB kommt dem Vorhaben nicht zugute (b).<br />

19 a) Nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> <strong>Abs</strong>. 4 <strong>Satz</strong> 1 Nr. 1 BauGB kann einer im Übrigen außenbereichsverträglich im<br />

Sinne des <strong>§</strong> <strong>35</strong> <strong>Abs</strong>. 3 BauGB ausgeführten Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes<br />

im Sinne des <strong>§</strong> <strong>35</strong> <strong>Abs</strong>. 1 Nr. 1 BauGB nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen<br />

des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widerspricht, die natürliche Eigenart<br />

der Landschaft beeinträchtigt oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer<br />

Splittersiedlung befürchten lässt, wenn das Vorhaben folgende Voraussetzungen erfüllt:<br />

20 - Es muss einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz dienen (Buchstabe<br />

a der Vorschrift);<br />

21 - die äußere Gestalt des Gebäudes muss im wesentlichen gewahrt bleiben (Buchstabe b);<br />

22 - die Aufgabe der bisherigen Nutzung darf nicht länger als sieben Jahre zurückliegen<br />

(Buchstabe c);<br />

23 - das Gebäude muss vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden sein<br />

(Buchstabe d);<br />

24 - das Gebäude muss im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des landoder<br />

forstwirtschaftlichen Betriebs stehen (Buchstabe e);<br />

25 - im Falle der Änderung zu Wohnzwecken dürfen neben den bisher nach <strong>Abs</strong>atz 1 Nr. 1<br />

der Vorschrift zulässigen Wohnungen höchstens drei Wohnungen je Hofstelle entstehen<br />

(Buchstabe f) und<br />

26 - es muss eine Verpflichtung übernommen werden, keine Neubebauung als Ersatz für die<br />

aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse<br />

- 4 -


der Entwicklung des Betriebs im Sinne des <strong>Abs</strong>atzes 1 Nr. 1 der Vorschrift erforderlich<br />

(Buchstabe g).<br />

27 Von diesen Voraussetzungen erfüllt das Vorhaben des Klägers die Anforderungen gemäß den<br />

Buchstaben d, e und f der Vorschrift ohne weiteres. Die Verpflichtung gemäß Buchstabe g<br />

könnte der Kläger nachreichen. Die Frage, ob die Anforderung des Buchstaben c erfüllt ist, stellt<br />

sich zum für die Berufungsentscheidung maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung<br />

nicht mehr. Nach der auf dem Gesetz vom 10. März 2006 (GVBl S. 120) beruhenden Vorschrift<br />

des Art. 93 BayBO, mit welcher der bayerische Gesetzgeber von der entsprechenden<br />

Ermächtigung des <strong>§</strong> 245 b <strong>Abs</strong>. 2 BauGB Gebrauch gemacht hat, ist <strong>§</strong> <strong>35</strong> <strong>Abs</strong>. 4 <strong>Satz</strong> 1 Nr. 1<br />

Buchstabe c BauGB in Bayern bis zum 31. Dezember 2008 nicht mehr anzuwenden. Dies gilt<br />

auch für Vorhaben, <strong>bei</strong> denen die Siebenjahresfrist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art.<br />

93 BayBO bereits abgelaufen war (so auch: Eisenreich/Weiß in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die<br />

neue bayerische Bauordnung, Stand Mai 2006 Art. 93 RdNr. 3).<br />

28 Der Begünstigungstatbestand des <strong>§</strong> <strong>35</strong> <strong>Abs</strong>. 4 <strong>Satz</strong> 1 Nr. 1 BauGB ist aber jedenfalls deswegen<br />

nicht erfüllt, weil es sich <strong>bei</strong> dem Vorhaben, das die vollständige Beseitigung des, wie bereits<br />

erwähnt wurde, etwa drei Fünftel des vorhandenen Bauvolumens umfassenden Wirtschaftsteils<br />

des Anwesens und - als Ersatz für den abgebrochenen Gebäudeteil - einen Neubau vorsieht,<br />

nicht um eine einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz dienende<br />

(Buchstabe a), die äußere Gestalt des Gebäudes im Wesentlichen wahrende (Buchstabe b)<br />

Nutzungsänderung handelt, sondern um die Neuerrichtung eines selbständigen Gebäudeteils.<br />

Hieran vermag auch die Tatsache, dass der Neubau „profilgleich“ erfolgen soll, nichts zu<br />

ändern. Die gegenteilige Auslegung der Vorschrift durch das Verwaltungsgericht ist weder<br />

mit dem Wortlaut noch mit dem durch die Entstehungsgeschichte belegten Zweck der<br />

Regelung in Einklang zu bringen. Das gilt insbesondere dann, wenn man berücksichtigt, dass<br />

es sich <strong>bei</strong> den Begünstigungstatbeständen des <strong>§</strong> <strong>35</strong> <strong>Abs</strong>. 4 BauGB um eng auszulegende<br />

Ausnahmevorschriften handelt, die weder entsprechend auf von den einzelnen Regelungen<br />

nicht unmittelbar erfasste Sachverhalte angewendet noch miteinander kombiniert werden<br />

dürfen (BVerwG vom 29.9.1987 NVwZ 1988, <strong>35</strong>7; vom 12.3.1998 NVwZ 1998, 842; vgl. auch<br />

OVG NRW vom 13.2.2004 NVwZ-RR 2004, 480 = BauR 2004, 977).<br />

29 Die Begünstigung von Nutzungsänderungen ehemals land- und forstwirtschaftlicher Gebäude<br />

geht auf das Gesetz zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl I S.<br />

2221) zurück. Die auf diesem Gesetz beruhende Vorschrift des <strong>§</strong> <strong>35</strong> <strong>Abs</strong>. 4 BBauG enthielt<br />

die Einschränkung, dass die Nutzungsänderung ohne wesentliche (bauliche) Änderung der<br />

Anlage erfolgen müsse. Durch diese Anforderung, die in <strong>§</strong> <strong>35</strong> <strong>Abs</strong>. 4 <strong>Satz</strong> 1 Nr. 1 BauGB in der<br />

Fassung des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl I S. 2191) übernommen wurde, sollte<br />

verhindert werden, dass der im Außenbereich an sich unzulässig gewordene Baubestand<br />

durch eine neue Investition von Kapital verfestigt wird. Der Begünstigungstatbestand sollte<br />

zwar den Strukturwandel in der Landwirtschaft fördern bzw. eine Anpassung an dessen Folgen<br />

erleichtern sowie verhindern, dass das in die landwirtschaftlichen Gebäude investierte Kapital<br />

ungenutzt bleibt und dass die Bausubstanz verfällt. Im Hinblick auf den von <strong>§</strong> <strong>35</strong> BBauG/<br />

BauGB unverändert bezweckten, durch die Begünstigungstatbestände nicht in Frage gestellten<br />

grundsätzlichen Schutz des Außenbereichs vor Bebauung wollte die Vorschrift aber keinen<br />

Anreiz für einem Neubau gleichkommende Neuinvestitionen geben (BVerwG vom 7.2.1986<br />

NVwZ 1986, 740 = DVBl 1986, 679 [zu <strong>§</strong> <strong>35</strong> <strong>Abs</strong>. 4 BBauG 1976]; vom 15.6.1994 ZfBR 1994,<br />

295 [zu <strong>§</strong> <strong>35</strong> <strong>Abs</strong>. 4 <strong>Satz</strong> 1 Nr. 1 BauGB 1986]). Dementsprechend wurden Vorhaben, <strong>bei</strong><br />

denen aufwändige Eingriffe in die „Konstruktion und Substanz“ erforderlich waren, um das<br />

entprivilegierte Gebäude für den neuen Zweck nutzbar zu machen, nicht begünstigt (BVerwG<br />

vom 7. 2.1986 a. a. O.).<br />

30 Von der Einschränkung, dass die Nutzungsänderung ohne wesentliche (bauliche)<br />

Änderung der Anlage erfolgen müsse, machte der Gesetzgeber <strong>bei</strong> der auf dem<br />

Wohnungsbauerleichterungsgesetz vom 17. Mai 1990 (BGBl I S. 926) beruhenden Vorschrift<br />

des <strong>§</strong> 4 <strong>Abs</strong>. 3 BauGB-MaßnahmenG <strong>Abs</strong>triche, um die Errichtung von Wohnungen zu fördern.<br />

Die neue Vorschrift gestattete, <strong>§</strong> <strong>35</strong> <strong>Abs</strong>. 4 <strong>Satz</strong> 1 Nr. 1 BauGB 1986 <strong>bei</strong> einer Wohnzwecken<br />

- 5 -


dienenden Nutzungsänderung auch anzuwenden, wenn diese mit einer wesentlichen<br />

baulichen Änderung verbunden war. Das Gebäude musste aber in einem räumlichfunktionellen<br />

Zusammenhang mit dem land- oder forstwirtschaftlichen Wohngebäude stehen;<br />

außerdem musste die äußere Gestalt des Gebäudes im Wesentlichen gewahrt bleiben. Diese<br />

Anforderungen blieben <strong>bei</strong> der Neufassung der Vorschrift durch das Investitionserleichterungsund<br />

Wohnbaulandgesetz vom 22. April 1993 (BGBl I S. 466) im Wesentlichen unverändert;<br />

in der Neufassung wurde jedoch nicht mehr ausdrücklich geregelt, welchen Umfang eine<br />

mit der Nutzungsänderung verbundene bauliche Änderung haben darf. Durch das Bau- und<br />

Raumordnungsgesetz 1998 vom 18. August 1997 (BGBl I S. 2081) erhielt <strong>§</strong> <strong>35</strong> <strong>Abs</strong>. 4 <strong>Satz</strong> 1<br />

Nr. 1 BauGB seine geltende Fassung. Eine wesentliche Änderung bestand damals darin, dass<br />

auch <strong>bei</strong> nicht Wohnzwecken dienenden Nutzungsänderungen auf die Einschränkung, dass das<br />

Vorhaben nicht mit einer wesentlichen baulichen Änderung verbunden sein darf, verzichtet<br />

wurde (zur Entstehungsgeschichte der Vorschrift vgl. auch BVerwG vom 14.3.2006 NVwZ 2006,<br />

696).<br />

31 Diese Entstehungsgeschichte bestätigt, dass ein nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> <strong>Abs</strong>. 4 <strong>Satz</strong> 1 Nr. 1<br />

BauGB begünstigtes Vorhaben - entsprechend der wesentlichen Zielrichtung des<br />

Begünstigungstatbestandes, eine „Umnutzung“ ehemals land- und forstwirtschaftlichen<br />

Zwecken dienender Gebäude zu erleichtern – durch eine Änderung der Nutzung geprägt<br />

sein muss. Diese Voraussetzung ist von allen Gesetzesänderungen unberührt geblieben.<br />

<strong>§</strong> <strong>35</strong> <strong>Abs</strong>. 4 <strong>Satz</strong> 1 Nr. 1 BauGB begünstigt eine Nutzungsänderung und nicht - wie andere<br />

Tatbestände der Vorschrift - eine Neuerrichtung (Nummern 2 und 3 der Vorschrift) oder<br />

eine Erweiterung (Nummern 5 und 6) der baulichen Anlage. Die (bauliche) Änderung wird<br />

in Nummer 1 auch nicht - wie in Nummer 4 - als eine Vorhabensalternative neben die<br />

Nutzungsänderung gestellt. Dieser Vergleich mit den anderen Regelungen zeigt, dass der<br />

Begriff „Änderung der bisherigen Nutzung“ (bzw. Nutzungsänderung) in <strong>§</strong> <strong>35</strong> <strong>Abs</strong>. 4 <strong>Satz</strong> 1 Nr.<br />

1 BauGB mit der Bedeutung verwendet wird, die ihm auch sonst als einem der Grundbegriffe<br />

des Bauplanungsrechts (vgl. <strong>§</strong> 29 <strong>Abs</strong>. 1 BauGB) und – mit geringen, durch den anderen Zweck<br />

bedingten Unterschieden – des Bauordnungsrechts (Art. 62 BayBO) zukommt. <strong>§</strong> <strong>35</strong> <strong>Abs</strong>. 4<br />

<strong>Satz</strong> 1 Nr. 1 BauGB berücksichtigt zwar, dass die begünstigte Nutzungsänderung regelmäßig<br />

nicht ohne bauliche <strong>Änderungen</strong> zu bewerkstelligen ist, und lässt, worauf im Folgenden näher<br />

einzugehen ist, in der geltenden Fassung solche baulichen <strong>Änderungen</strong> in größeren Umfang<br />

zu als in früheren Fassungen. Das ändert aber nichts daran, dass <strong>bei</strong> einem nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> <strong>Abs</strong>. 4<br />

<strong>Satz</strong> 1 Nr. 1 BauGB begünstigten Vorhaben auch nach der geltenden Fassung der Vorschrift die<br />

Nutzungsänderung im Vordergrund stehen muss. Sie muss das Vorhaben prägen; die bauliche<br />

Änderung darf nur „begleitenden“ Charakter haben (BVerwG vom 7.2.1986 NVwZ 1986, 740 =<br />

DVBl 1986, 679 [zu <strong>§</strong> <strong>35</strong> <strong>Abs</strong>. 4 BBauG 1976]).<br />

32 Geändert hat sich lediglich der Umfang, in dem im Zusammenhang mit der Nutzungsänderung<br />

bauliche <strong>Änderungen</strong> zulässig sind. Insoweit wird die Auslegung der Vorschrift dadurch<br />

erschwert, dass das Gesetz diese Frage - <strong>bei</strong> Wohnzwecken dienenden Vorhaben seit dem<br />

Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz und allgemein seit dem Bau- und<br />

Raumordnungsgesetz 1998 - nicht mehr ausdrücklich regelt. Nach der geltenden Fassung<br />

der Vorschrift ergibt sich der zulässige Umfang baulicher <strong>Änderungen</strong> nur noch aus den<br />

angesprochenen, bereits mit dem Begriff der Nutzungsänderung gesetzten Grenzen sowie aus<br />

den Anforderungen gemäß <strong>§</strong> <strong>35</strong> <strong>Abs</strong>. 4 <strong>Satz</strong> 1 Nr. 1 Buchstaben a und b BauGB. Zum einen<br />

kann von einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz (Buchstabe a) nur<br />

dann die Rede sein, wenn die Bausubstanz nicht völlig beseitigt wird; zum anderen ist der<br />

Anforderung, die äußere Gestalt des Gebäudes im Wesentlichen zu wahren (Buchstabe b), nicht<br />

nur im Umkehrschluss zu entnehmen, dass mit der Nutzungsänderung einhergehende bauliche<br />

<strong>Änderungen</strong> nicht ausgeschlossen sind und dass diese jedenfalls weitgehende Eingriffe in das<br />

Gebäudeinnere (einschließlich seiner sogenannten Entkernung) umfassen dürfen (allgemeine<br />

Ansicht; vgl. <strong>bei</strong>spielsweise Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., <strong>§</strong> <strong>35</strong><br />

RdNr. 89; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Juli 2006, <strong>§</strong> <strong>35</strong><br />

RdNr. 141). Die Anforderung des Buchstaben b hat aber auch eine begrenzende Funktion:<br />

Sie verbietet bauliche <strong>Änderungen</strong>, welche die äußere Gestalt des Gebäudes wesentlich<br />

verändern. Da<strong>bei</strong> erfasst der Begriff der äußeren Gebäudegestalt nicht nur die äußere Form<br />

(Kubatur) des Gebäudes und die wesentlichen, sein Erscheinungsbild prägenden Elemente<br />

seiner äußeren Gestaltung. Im Hinblick darauf, dass <strong>§</strong> <strong>35</strong> <strong>Abs</strong>. 4 <strong>Satz</strong> 1 Nr. 1 BauGB nur<br />

Nutzungsänderungen begünstigt, ist das Tatbestandsmerkmal der „äußeren Gestalt“ auch<br />

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auf die nach Buchstabe a der Vorschrift zweckmäßig weiterzuverwendende Bausubstanz zu<br />

beziehen. Dies führt zu dem Ergebnis, dass mit der Nutzungsänderung zwar erhebliche bauliche<br />

<strong>Änderungen</strong>, insbesondere im Gebäudeinnern, verbunden sein dürfen, dass aber von den die<br />

äußere Gestalt bestimmenden Gebäudeteilen (Außenwände, Dach) zumindest wesentliche Teile<br />

erhalten werden müssen. Ein Beleg für die Richtigkeit dieser Auslegung findet sich auch in den<br />

Materialien zum Bau- und Raumordnungsgesetz. Im Bericht des Ausschusses für Raumordnung,<br />

Bauwesen und Städtebau zum Entwurf der Bundesregierung für dieses Gesetz wird die<br />

(mehrheitliche) Ablehnung des Antrags, die nach <strong>§</strong> <strong>35</strong> <strong>Abs</strong>. 4 <strong>Satz</strong> 1 Nr. 1 BauGB begünstigte<br />

Nutzungsänderung wieder davon abhängig zu machen, dass sie ohne wesentliche Änderung<br />

der baulichen Anlage erfolgt, damit begründet, dass „umnutzungsbedingte <strong>Änderungen</strong> an der<br />

baulichen Anlage (Raumaufteilung, Einbau von Treppen etc.) keinen der in <strong>§</strong> <strong>35</strong> <strong>Abs</strong>. 3 BauGB<br />

genannten öffentlichen Belange beeinträchtigen können“ (BT-Drs 13/7589 Seite 19). Diese<br />

Begründung zeigt deutlich, dass dem Gesetzgeber die Vorstellung, eine Nutzungsänderung<br />

dürfe zu einer (nahezu) vollständigen Beseitigung der auch der „äußeren Bausubstanz führen,<br />

fremd war.<br />

33 Nach diesem Maßstab kann das Vorhaben des Klägers, der zwar die Kubatur des Wirtschaftsteils<br />

<strong>bei</strong>behalten, aber auch dessen Außenmauern und dessen Dach vollständig neu errichten<br />

möchte, nicht als eine die vorhandene Bausubstanz zweckmäßig verwendende, die äußere<br />

Gestalt des Gebäudes im Wesentlichen wahrende Nutzungsänderung angesehen werden.<br />

Diese Beurteilung deckt sich mit dem in der Kommentarliteratur vertretenen Verständnis der<br />

Vorschrift. Vorhaben, <strong>bei</strong> denen die Nutzungsänderung, wie <strong>bei</strong>m Umbau einer Scheune zu<br />

einem Wohnhaus, mit sehr weitgehenden baulichen <strong>Änderungen</strong> verbunden ist, werden zwar<br />

nicht einheitlich beurteilt (vgl. einerseits Dürr in Brügelmann, BauGB, Stand Dezember 2005,<br />

<strong>§</strong> <strong>35</strong> RdNr. 131 – zulässig; andererseits Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Aufl., <strong>§</strong> <strong>35</strong> RdNr. 130 -<br />

unzulässig). Die Auffassung, dass die Anforderungen des <strong>§</strong> <strong>35</strong> <strong>Abs</strong>. 4 <strong>Satz</strong> 1 Nr. 1 Buchstaben<br />

a und b BauGB, auch dann eingehalten seien, wenn die Außenmauern und das Dach eines<br />

großen selbständigen Gebäudeteils (zwar mit derselben Kubatur, aber) vollständig neu errichtet<br />

werden, wird jedoch nicht vertreten.<br />

34 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht dadurch, dass die Bausubstanz des Wohnteils<br />

des Anwesens vollständig erhalten werden soll und dass insoweit auch keine Änderung<br />

der äußeren Gestalt des Gebäudes geplant ist. Zwar ist <strong>bei</strong> der Prüfung, ob das Vorhaben<br />

noch einer zweckmäßigen Verwendung der vorhandenen Bausubstanz dient oder ob unter<br />

Einbeziehung vorhandener Bauteile ein Neubau kaschiert werden soll, auf das gesamte<br />

Gebäude abzustellen. Aus diesem Grund hat der Senat in seinem Urteil vom 28. September<br />

2001 (VGH n. F. 55, 25 = BayVBl 2002, 701 = NVwZ-RR 2002, 713) die Voraussetzungen<br />

des <strong>§</strong> <strong>35</strong> <strong>Abs</strong>. 4 <strong>Satz</strong> 1 Nr. 1 BauGB <strong>bei</strong> einem Vorhaben bejaht, das im Zuge der Umnutzung<br />

eines infolge einer Betriebsumstellung für die privilegierte Nutzung nicht mehr benötigten,<br />

unselbständigen Teils eines landwirtschaftlichen Anwesens eine vollständige Erneuerung<br />

der Außenwände dieses Gebäudeteils vorsah. Ausschlaggebend war da<strong>bei</strong> jedoch, dass „der<br />

betroffene Gebäudeteil an drei Seiten (vom östlichen Wohnteil, vom westlichen Scheunenteil<br />

und vom Erdgeschoss her) von nutzungsfähiger und auch tatsächlich genutzter Bausubstanz<br />

eingerahmt ist und es sich nur um einen verhältnismäßig kleinen Teil eines unter einem<br />

einheitlichen First liegenden Gebäudetrakts handelt.“ Es ist offensichtlich, dass das eine andere<br />

Dimension aufweisende Vorhaben des Klägers hiermit nicht zu vergleichen ist. Auch <strong>bei</strong> einer<br />

vom ersten Bürgermeister der Beigeladenen mit Nachdruck geforderten „wohlwollenden“<br />

Auslegung der Vorschrift wäre es ausgeschlossen, in dem Abbruch und vollständigen Neubau<br />

des Wirtschaftsteils eine zweckmäßige Verwendung der Bausubstanz des Wohnteils zu sehen.<br />

<strong>35</strong> b) Der Begünstigungstatbestand des <strong>§</strong> <strong>35</strong> <strong>Abs</strong>. 4 <strong>Satz</strong> 1 Nr. 4 BauGB kommt dem Kläger nicht<br />

zugute, weil es sich <strong>bei</strong> dem Anwesen des Klägers nicht um ein das Bild der Kulturlandschaft<br />

prägendes Gebäude im Sinn dieser Vorschrift handelt. Das Landratsamt hat hierzu im<br />

Verwaltungsverfahren sinngemäß ausgeführt, dass es sich <strong>bei</strong> dem Einfirsthof zwar um<br />

ein stattliches Anwesen handele, dass ihm aber die von <strong>§</strong> <strong>35</strong> <strong>Abs</strong>. 4 <strong>Satz</strong> 1 Nr. 4 BauGB<br />

vorausgesetzte besondere Qualität fehle; in Anbetracht der im Landkreis vorhandenen<br />

großen Zahl vergleichbarer Anwesen sei diese besondere Qualität regelmäßig nur <strong>bei</strong><br />

denkmalwürdigen Gebäude zu bejahen. Im gerichtlichen Verfahren hat sich kein Grund<br />

ergeben, diese Beurteilung, die sich anhand der vorliegenden Fotografien nachvollziehen lässt<br />

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und die hinsichtlich der Verneinung der Denkmaleigenschaft vom Landesamt für Denkmalpflege<br />

bestätigt wurde, in Zweifel zu ziehen. Auch der Kläger hat hierzu nichts vorgebracht.<br />

36 3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in <strong>bei</strong>den Instanzen, weil er unterlegen ist (<strong>§</strong> 154<br />

<strong>Abs</strong>. 1 VwGO). Einen Teil der Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, die die Position des Klägers<br />

unterstützt hat, kommt nicht in Betracht, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat (<strong>§</strong><br />

154 <strong>Abs</strong>. 3 VwGO). Aus diesem Grund entspricht es auch der Billigkeit, dass die Beigeladene<br />

ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (<strong>§</strong> 162 <strong>Abs</strong>. 3). Die Entscheidung über die vorläufige<br />

Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf <strong>§</strong> 167 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>Satz</strong> 1 VwGO in Verbindung<br />

mit <strong>§</strong><strong>§</strong> 708 ff. ZPO.<br />

37 Gründe für die Zulassung der Revision (<strong>§</strong> 132 <strong>Abs</strong>. 2 VwGO) liegen nicht vor.<br />

© juris GmbH<br />

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