Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs Bverwg, Beschl. v. ...

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Recherchieren unter juris | Das Rechtsportal Gericht: BVerwG 4. Senat Entscheidungsdatum: 01.10.2008 Aktenzeichen: 4 B 53/08 Dokumenttyp: Beschluss Orientierungssatz - 1 - Quelle: Langtext Normen: § 30 BauGB, § 34 BauGB Bebauungsplanung; Bebauungszusammenhang Zur Frage, ob ein Bebauungszusammenhang durch eine Geländezäsur getrennt werden kann, wenn diese Bestandteil eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB ist. (Rn.3) Sonstiger Orientierungssatz Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 17.02.2009 - 1 BvR 3512/08 - nicht zur Entscheidung angenommen. Fundstellen BauR 2009, 216 (red. Leitsatz und Gründe) Verfahrensgang vorgehend OVG Schleswig, 26. Juni 2008, Az: 1 LB 15/07, Urteil Diese Entscheidung wird zitiert Literaturnachweise Stephan Gatz, jurisPR-BVerwG 25/2008 Anm 4 (Anmerkung) Diese Entscheidung zitiert Rechtsprechung Vergleiche BVerwG 4. Senat, 12. Dezember 1990, Az: 4 C 40/87 Vergleiche BVerwG 4. Senat, 22. Juni 1990, Az: 4 C 6/87 Vergleiche BVerwG, 3. Dezember 1988, Az: 4 C 7/98 Vergleiche BVerwG, 31. Oktober 1975, Az: 4 C 16/73 Gründe 1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. 3 Die Beschwerde wirft sinngemäß die Frage auf, ob ein Bebauungszusammenhang durch eine Geländezäsur getrennt werden kann, wenn diese Bestandteil eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB ist. Auf die Frage lässt sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung antworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. 4 Nach der vom Oberverwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Senats vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 4 C 7.98 - (BRS 60 Nr. 81) ist, soweit es um den Bebauungszusammenhang als Bestandteil des Begriffs des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB geht, auf die äußerlich wahrnehmbaren Verhältnisse

Recherchieren unter juris | Das Rechtsportal<br />

Gericht: BVerwG 4. Senat<br />

Entscheidungsdatum: 01.10.2008<br />

Aktenzeichen: 4 B 53/08<br />

Dokumenttyp: <strong>Beschl</strong>uss<br />

Orientierungssatz<br />

- 1 -<br />

Quelle:<br />

Langtext<br />

Normen: § 30 BauGB, § 34 BauGB<br />

Bebauungsplanung; Bebauungszusammenhang<br />

Zur Frage, ob ein Bebauungszusammenhang durch eine Geländezäsur getrennt werden kann,<br />

wenn diese Bestandteil eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB ist. (Rn.3)<br />

Sonstiger Orientierungssatz<br />

Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das<br />

Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht mit <strong>Beschl</strong>uss vom 17.02.2009 - 1 BvR 3512/08 - nicht zur<br />

Entscheidung angenommen.<br />

Fundstellen<br />

BauR 2009, 216 (red. Leitsatz und Gründe)<br />

Verfahrensgang<br />

vorgehend OVG Schleswig, 26. Juni 2008, Az: 1 LB 15/07, Urteil<br />

Diese Entscheidung wird zitiert<br />

Literaturnachweise<br />

Stephan Gatz, jurisPR-BVerwG 25/2008 Anm 4 (Anmerkung)<br />

Diese Entscheidung zitiert<br />

Rechtsprechung<br />

Vergleiche BVerwG 4. Senat, 12. Dezember 1990, Az: 4 C 40/87<br />

Vergleiche BVerwG 4. Senat, 22. Juni 1990, Az: 4 C 6/87<br />

Vergleiche BVerwG, 3. Dezember 1988, Az: 4 C 7/98<br />

Vergleiche BVerwG, 31. Oktober 1975, Az: 4 C 16/73<br />

Gründe<br />

1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe <strong>des</strong> § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen<br />

Erfolg.<br />

2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die<br />

grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.<br />

3 Die Beschwerde wirft sinngemäß die Frage auf, ob ein Bebauungszusammenhang durch<br />

eine Geländezäsur getrennt werden kann, wenn diese Bestandteil eines qualifizierten<br />

Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB ist. Auf die Frage lässt sich auf der Grundlage<br />

der vorhandenen Rechtsprechung antworten, ohne dass es der Durchführung eines<br />

Revisionsverfahrens bedarf.<br />

4 Nach der vom Oberverwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung <strong>des</strong> Senats<br />

vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 4 C 7.98 - (BRS 60 Nr. 81) ist, soweit es um den<br />

Bebauungszusammenhang als Bestandteil <strong>des</strong> Begriffs <strong>des</strong> im Zusammenhang bebauten<br />

Ortsteils im Sinne <strong>des</strong> § 34 Abs. 1 BauGB geht, auf die äußerlich wahrnehmbaren Verhältnisse


abzustellen. Nach diesem Maßstab ist zu beurteilen, ob Bauvorhaben, die einander benachbart<br />

sind, einen Bebauungszusammenhang bilden oder ob trotz ihrer räumlichen Nähe der<br />

Bebauungszusammenhang durch eine mit dem Auge wahrnehmbare (vgl. Urteil vom 12.<br />

Dezember 1990 - BVerwG 4 C 40.87 - BRS 50 Nr. 72) Grenze unterbrochen wird. Zu den<br />

maßgeblichen örtlichen Gegebenheiten gehören u.a. die topografischen Verhältnisse wie<br />

etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben,<br />

Flüsse und dergleichen). Auch eine Straße kann eine trennende Funktion zwischen Innen- und<br />

Außenbereich haben (Urteil vom 12. Dezember 1990 a.a.O.).<br />

5 Diese Kriterien gelten unabhängig davon, ob der den Maßstab bildende Innenbereich durch<br />

qualifizierten Bebauungsplan, einfachen Bebauungsplan oder nicht beplant ist. Allein<br />

entscheidend ist, ob die vorhandene Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und<br />

Zusammengehörigkeit vermittelt (Urteil vom 22. Juni 1990 - BVerwG 4 C 6.87 - BRS 50 Nr. 84).<br />

Wo im Fall der Überplanung <strong>des</strong> Innenbereichs die Plangrenze verläuft und ob die trennende<br />

Geländezäsur innerhalb oder außerhalb <strong>des</strong> Planbereichs liegt, ist ohne Belang. Wie der Senat<br />

bereits entschieden hat, sind selbst unbebaute Grundstücke eines beplanten Gebiets nicht<br />

<strong>des</strong>halb wie eine bereits vorhandene Bebauung zu behandeln, weil sie nach § 30 BauGB bebaut<br />

werden dürften (Urteil vom 31. Oktober 1975 - BVerwG 4 C 16.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG<br />

Nr. 50).<br />

6 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das angefochtene<br />

Urteil weicht nicht von der Entscheidung <strong>des</strong> Senats vom 27. Mai 1988 (BVerwG 4 B 71.88 - BRS<br />

48 Nr. 45) ab. Das Oberverwaltungsgericht hat sich weder ausdrücklich noch stillschweigend<br />

einem Rechtssatz <strong>des</strong> Inhalts widersetzt, ein Bebauungszusammenhang könne auch über<br />

ein natürliches Hindernis hinweg noch zu bejahen sein, wenn die Bebauung jenseits <strong>des</strong><br />

Hindernisses alsbald auf andere Grenzen stößt.<br />

7 3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das Urteil leidet<br />

nicht an dem von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmangel der unzureichenden<br />

Klärung <strong>des</strong> entscheidungserheblichen Sachverhalts. Die Kritik der Beschwerde, das<br />

Oberverwaltungsgericht habe sich seine Ortskenntnis anhand einer einzigen, nicht<br />

aussagekräftigen Fotografie von der topografischen Situation <strong>des</strong> Baugrundstücks und seiner<br />

Umgebung verschafft, trifft nicht zu. Das Oberverwaltungsgericht hat sich anhand einer<br />

umfangreichen Fotodokumentation und aufgrund der Schilderung <strong>des</strong> Berichterstatters,<br />

der eine Ortbesichtigung durchgeführt hat, ein Bild von den baulichen und landschaftlichen<br />

Verhältnissen im Umfeld <strong>des</strong> klägerischen Grundstücks, insbesondere von dem für die<br />

<strong>Abgrenzung</strong> <strong>des</strong> <strong>Bebauungszusammenhangs</strong> besonders wichtigen Bereich westlich <strong>des</strong><br />

Fennenweges (UA S. 9 f.), gemacht und einen deutlich wahrnehmbaren Niveauunterschied<br />

zwischen dem Gelände westlich und östlich <strong>des</strong> Fennenweges festgestellt. Der Gefahr,<br />

durch den Bewuchs der Böschung einer optischen Täuschung zu erliegen, war es sich<br />

bewusst. Die Beschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe das Ausmaß<br />

<strong>des</strong> Niveauunterschie<strong>des</strong> aufgrund <strong>des</strong> Einflusses <strong>des</strong> Bewuchses auf die Sichtbeziehungen<br />

überschätzt. Damit greift sie im Gewand der Aufklärungsrüge in Wahrheit die vorinstanzliche<br />

Beweiswürdigung an.<br />

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