Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs Bverwg, Beschl. v. ...
Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs Bverwg, Beschl. v. ... Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs Bverwg, Beschl. v. ...
Recherchieren unter juris | Das Rechtsportal Gericht: BVerwG 4. Senat Entscheidungsdatum: 01.10.2008 Aktenzeichen: 4 B 53/08 Dokumenttyp: Beschluss Orientierungssatz - 1 - Quelle: Langtext Normen: § 30 BauGB, § 34 BauGB Bebauungsplanung; Bebauungszusammenhang Zur Frage, ob ein Bebauungszusammenhang durch eine Geländezäsur getrennt werden kann, wenn diese Bestandteil eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB ist. (Rn.3) Sonstiger Orientierungssatz Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 17.02.2009 - 1 BvR 3512/08 - nicht zur Entscheidung angenommen. Fundstellen BauR 2009, 216 (red. Leitsatz und Gründe) Verfahrensgang vorgehend OVG Schleswig, 26. Juni 2008, Az: 1 LB 15/07, Urteil Diese Entscheidung wird zitiert Literaturnachweise Stephan Gatz, jurisPR-BVerwG 25/2008 Anm 4 (Anmerkung) Diese Entscheidung zitiert Rechtsprechung Vergleiche BVerwG 4. Senat, 12. Dezember 1990, Az: 4 C 40/87 Vergleiche BVerwG 4. Senat, 22. Juni 1990, Az: 4 C 6/87 Vergleiche BVerwG, 3. Dezember 1988, Az: 4 C 7/98 Vergleiche BVerwG, 31. Oktober 1975, Az: 4 C 16/73 Gründe 1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. 3 Die Beschwerde wirft sinngemäß die Frage auf, ob ein Bebauungszusammenhang durch eine Geländezäsur getrennt werden kann, wenn diese Bestandteil eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB ist. Auf die Frage lässt sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung antworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. 4 Nach der vom Oberverwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Senats vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 4 C 7.98 - (BRS 60 Nr. 81) ist, soweit es um den Bebauungszusammenhang als Bestandteil des Begriffs des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB geht, auf die äußerlich wahrnehmbaren Verhältnisse
- Seite 2: abzustellen. Nach diesem Maßstab i
Recherchieren unter juris | Das Rechtsportal<br />
Gericht: BVerwG 4. Senat<br />
Entscheidungsdatum: 01.10.2008<br />
Aktenzeichen: 4 B 53/08<br />
Dokumenttyp: <strong>Beschl</strong>uss<br />
Orientierungssatz<br />
- 1 -<br />
Quelle:<br />
Langtext<br />
Normen: § 30 BauGB, § 34 BauGB<br />
Bebauungsplanung; Bebauungszusammenhang<br />
Zur Frage, ob ein Bebauungszusammenhang durch eine Geländezäsur getrennt werden kann,<br />
wenn diese Bestandteil eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB ist. (Rn.3)<br />
Sonstiger Orientierungssatz<br />
Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das<br />
Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht mit <strong>Beschl</strong>uss vom 17.02.2009 - 1 BvR 3512/08 - nicht zur<br />
Entscheidung angenommen.<br />
Fundstellen<br />
BauR 2009, 216 (red. Leitsatz und Gründe)<br />
Verfahrensgang<br />
vorgehend OVG Schleswig, 26. Juni 2008, Az: 1 LB 15/07, Urteil<br />
Diese Entscheidung wird zitiert<br />
Literaturnachweise<br />
Stephan Gatz, jurisPR-BVerwG 25/2008 Anm 4 (Anmerkung)<br />
Diese Entscheidung zitiert<br />
Rechtsprechung<br />
Vergleiche BVerwG 4. Senat, 12. Dezember 1990, Az: 4 C 40/87<br />
Vergleiche BVerwG 4. Senat, 22. Juni 1990, Az: 4 C 6/87<br />
Vergleiche BVerwG, 3. Dezember 1988, Az: 4 C 7/98<br />
Vergleiche BVerwG, 31. Oktober 1975, Az: 4 C 16/73<br />
Gründe<br />
1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe <strong>des</strong> § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen<br />
Erfolg.<br />
2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die<br />
grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.<br />
3 Die Beschwerde wirft sinngemäß die Frage auf, ob ein Bebauungszusammenhang durch<br />
eine Geländezäsur getrennt werden kann, wenn diese Bestandteil eines qualifizierten<br />
Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB ist. Auf die Frage lässt sich auf der Grundlage<br />
der vorhandenen Rechtsprechung antworten, ohne dass es der Durchführung eines<br />
Revisionsverfahrens bedarf.<br />
4 Nach der vom Oberverwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung <strong>des</strong> Senats<br />
vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 4 C 7.98 - (BRS 60 Nr. 81) ist, soweit es um den<br />
Bebauungszusammenhang als Bestandteil <strong>des</strong> Begriffs <strong>des</strong> im Zusammenhang bebauten<br />
Ortsteils im Sinne <strong>des</strong> § 34 Abs. 1 BauGB geht, auf die äußerlich wahrnehmbaren Verhältnisse
abzustellen. Nach diesem Maßstab ist zu beurteilen, ob Bauvorhaben, die einander benachbart<br />
sind, einen Bebauungszusammenhang bilden oder ob trotz ihrer räumlichen Nähe der<br />
Bebauungszusammenhang durch eine mit dem Auge wahrnehmbare (vgl. Urteil vom 12.<br />
Dezember 1990 - BVerwG 4 C 40.87 - BRS 50 Nr. 72) Grenze unterbrochen wird. Zu den<br />
maßgeblichen örtlichen Gegebenheiten gehören u.a. die topografischen Verhältnisse wie<br />
etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben,<br />
Flüsse und dergleichen). Auch eine Straße kann eine trennende Funktion zwischen Innen- und<br />
Außenbereich haben (Urteil vom 12. Dezember 1990 a.a.O.).<br />
5 Diese Kriterien gelten unabhängig davon, ob der den Maßstab bildende Innenbereich durch<br />
qualifizierten Bebauungsplan, einfachen Bebauungsplan oder nicht beplant ist. Allein<br />
entscheidend ist, ob die vorhandene Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und<br />
Zusammengehörigkeit vermittelt (Urteil vom 22. Juni 1990 - BVerwG 4 C 6.87 - BRS 50 Nr. 84).<br />
Wo im Fall der Überplanung <strong>des</strong> Innenbereichs die Plangrenze verläuft und ob die trennende<br />
Geländezäsur innerhalb oder außerhalb <strong>des</strong> Planbereichs liegt, ist ohne Belang. Wie der Senat<br />
bereits entschieden hat, sind selbst unbebaute Grundstücke eines beplanten Gebiets nicht<br />
<strong>des</strong>halb wie eine bereits vorhandene Bebauung zu behandeln, weil sie nach § 30 BauGB bebaut<br />
werden dürften (Urteil vom 31. Oktober 1975 - BVerwG 4 C 16.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG<br />
Nr. 50).<br />
6 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das angefochtene<br />
Urteil weicht nicht von der Entscheidung <strong>des</strong> Senats vom 27. Mai 1988 (BVerwG 4 B 71.88 - BRS<br />
48 Nr. 45) ab. Das Oberverwaltungsgericht hat sich weder ausdrücklich noch stillschweigend<br />
einem Rechtssatz <strong>des</strong> Inhalts widersetzt, ein Bebauungszusammenhang könne auch über<br />
ein natürliches Hindernis hinweg noch zu bejahen sein, wenn die Bebauung jenseits <strong>des</strong><br />
Hindernisses alsbald auf andere Grenzen stößt.<br />
7 3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das Urteil leidet<br />
nicht an dem von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmangel der unzureichenden<br />
Klärung <strong>des</strong> entscheidungserheblichen Sachverhalts. Die Kritik der Beschwerde, das<br />
Oberverwaltungsgericht habe sich seine Ortskenntnis anhand einer einzigen, nicht<br />
aussagekräftigen Fotografie von der topografischen Situation <strong>des</strong> Baugrundstücks und seiner<br />
Umgebung verschafft, trifft nicht zu. Das Oberverwaltungsgericht hat sich anhand einer<br />
umfangreichen Fotodokumentation und aufgrund der Schilderung <strong>des</strong> Berichterstatters,<br />
der eine Ortbesichtigung durchgeführt hat, ein Bild von den baulichen und landschaftlichen<br />
Verhältnissen im Umfeld <strong>des</strong> klägerischen Grundstücks, insbesondere von dem für die<br />
<strong>Abgrenzung</strong> <strong>des</strong> <strong>Bebauungszusammenhangs</strong> besonders wichtigen Bereich westlich <strong>des</strong><br />
Fennenweges (UA S. 9 f.), gemacht und einen deutlich wahrnehmbaren Niveauunterschied<br />
zwischen dem Gelände westlich und östlich <strong>des</strong> Fennenweges festgestellt. Der Gefahr,<br />
durch den Bewuchs der Böschung einer optischen Täuschung zu erliegen, war es sich<br />
bewusst. Die Beschwerde macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe das Ausmaß<br />
<strong>des</strong> Niveauunterschie<strong>des</strong> aufgrund <strong>des</strong> Einflusses <strong>des</strong> Bewuchses auf die Sichtbeziehungen<br />
überschätzt. Damit greift sie im Gewand der Aufklärungsrüge in Wahrheit die vorinstanzliche<br />
Beweiswürdigung an.<br />
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