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Bilanzgruppenvertrag<br />
Vertrag betreffend Errichtung und Management einer Bilanzgruppe<br />
Zwischen<br />
<strong>Swissgrid</strong> AG<br />
Dammstrasse 3, Postfach 22, CH-5070 Frick<br />
und<br />
[FirmaName] [Gesellschaftsform]<br />
[Strasse] [Hausnummer]<br />
[Postfach]<br />
[PLZ]<br />
[Anschrift_Ort]<br />
[Anschrift_Land]<br />
[EIC]<br />
beide zusammen «Parteien»<br />
Seite 1 von 13<br />
Bilanzgruppenvertrag Version 1.1 vom 01.08.13<br />
nachstehend «<strong>Swissgrid</strong>»,<br />
nachstehend «BGV»,<br />
wurde der folgende Vertrag betreffend Errichtung und Management einer Bilanzgruppe abgeschlossen<br />
(nachstehend «Bilanzgruppenvertrag» oder «Vertrag»):<br />
<strong>Swissgrid</strong> AG | Dammstrasse 3 | Postfach 22 | CH-5070 Frick | Telefon +41 58 580 21 11 | Fax +41 58 580 21 21 | www.swissgrid.ch
Inhaltsverzeichnis<br />
Seite 2 von 13<br />
Bilanzgruppenvertrag Version 1.1 vom 01.08.13<br />
1 Definitionen 4<br />
2 Vertragsgegenstand und Vertragsbestandteile 4<br />
3 Errichtung einer Bilanzgruppe 5<br />
3.1 Voraussetzungen für die Errichtung einer Bilanzgruppe 5<br />
3.2 Bonitätsprüfung und Sicherheitsleistung 5<br />
3.3 Aktivierung einer Bilanzgruppe 5<br />
4 Fahrplanmanagement 5<br />
5 Aufrechterhaltung der Netzsicherheit 5<br />
5.1 Allokationsverfahren 6<br />
5.2 Erfordernis der ausgeglichenen Energiebilanz 6<br />
5.3 Last- und/oder Produktionsausfälle 6<br />
5.4 Störungen der Bilanzgruppen-Systeme 6<br />
6 Messdatenmanagement 7<br />
7 Ermittlung und Abrechnung der Ausgleichsenergie 7<br />
8 Entgelte und Zahlungsbedingungen 7<br />
9 Weitere Pflichten des BGV 7<br />
10 Informations- und Mitwirkungspflichten 8<br />
11 Kündigung 8<br />
11.1 Vertragsdauer 8<br />
11.2 Kündigung des Vertrages 8<br />
11.3 Kündigung infolge Vertragsänderung 8<br />
11.4 Folgen einer Kündigung 9<br />
12 Haftung 9<br />
13 Vertraulichkeit 10<br />
14 Rechtsnachfolge 10<br />
15 Schriftform, Änderungen und Ergänzungen 10<br />
16 Salvatorische Klausel 11<br />
17 Kontaktstellen 11<br />
17.1 Kontaktstelle seitens <strong>Swissgrid</strong> 11<br />
17.2 Kontaktstelle seitens des BGV 11<br />
18 Anwendbares Recht und Gerichtsstand 11<br />
18.1 Anwendbares Recht 11<br />
<strong>Swissgrid</strong> AG | Dammstrasse 3 | Postfach 22 | CH-5070 Frick | Telefon +41 58 580 21 11 | Fax +41 58 580 21 21 | www.swissgrid.ch
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Bilanzgruppenvertrag Version 1.1 vom 01.08.13<br />
18.2 Gerichtsstand 11<br />
19 Subsidiär anwendbare Dokumente von <strong>Swissgrid</strong> 11<br />
20 Übergangsbestimmung betreffend Bilanzgruppen-Modelle 12<br />
21 Vertragssprache 12<br />
22 Anzahl Vertragsexemplare 13<br />
<strong>Swissgrid</strong> AG | Dammstrasse 3 | Postfach 22 | CH-5070 Frick | Telefon +41 58 580 21 11 | Fax +41 58 580 21 21 | www.swissgrid.ch
Präambel<br />
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Bilanzgruppenvertrag Version 1.1 vom 01.08.13<br />
Im Rahmen des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (StromVG) und der<br />
Stromversorgungsverordnung (StromVV) sind verschiedene vertragliche Beziehungen zwischen den am<br />
Strommarkt beteiligten Parteien neu festzulegen.<br />
Die <strong>Swissgrid</strong> ist dabei unter anderem verantwortlich für den Betrieb des Schweizer Übertragungsnetzes<br />
sowie die Abwicklung der Lieferungen elektrischer Energie über das Schweizer Übertragungsnetz.<br />
Lieferungen elektrischer Energie über das Schweizer Übertragungsnetz erfordern die Errichtung und das<br />
Management von Bilanzgruppen. Die Verantwortung für das Bilanzmanagement obliegt gemäss Art. 20<br />
Abs. 2 lit. b StromVG der <strong>Swissgrid</strong>.<br />
Der BGV beabsichtigt, durch die <strong>Swissgrid</strong> eine Bilanzgruppe errichten zu lassen.<br />
1 Definitionen<br />
Die im vorliegenden Vertrag (einschliesslich dessen Beilagen und Formulare, soweit vorhanden),<br />
verwendeten Begriffe werden gemäss den Definitionen im StromVG, in der StromVV sowie im Glossar für<br />
die Regeln des Schweizer Strommarktes verwendet.<br />
Das obengenannte Glossar wird auf der Website des VSE (www.strom.ch) publiziert und kann dort<br />
eingesehen werden.<br />
2 Vertragsgegenstand und Vertragsbestandteile<br />
Dieser Vertrag regelt das Verhältnis zwischen <strong>Swissgrid</strong> und dem BGV in Bezug auf die für ihn errichtete<br />
Bilanzgruppe und begründet deren gegenseitige Rechte und Pflichten. Dabei handelt es sich<br />
insbesondere um Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Management der<br />
Bilanzgruppe sowie der Abwicklung von Fahrplanmeldungen des BGV und der Abrechnung von<br />
Ausgleichsenergie. Dieser Vertrag enthält zudem Bestimmungen betreffend Massnahmen zur Erhaltung<br />
der Netzsicherheit bei drohenden oder bestehenden Engpässen sowie bei Störungen der Bilanzgruppen-<br />
Systeme von <strong>Swissgrid</strong>. Des Weiteren enthält er Bestimmungen zu Entgelten und Zahlungsbedingungen<br />
für die im Rahmen dieses Vertrages zu erbringenden beziehungsweise erbrachten Leistungen zwischen<br />
<strong>Swissgrid</strong> und dem BGV.<br />
Integrierende Bestandteile dieses Vertrages bilden die folgenden Anhänge mit allen ihren Beilagen:<br />
Anhang 1: Allgemeine Bilanzgruppen-Regelungen<br />
Anhang 2: Technische Bilanzgruppen-Vorschriften<br />
Anhang 3: Preisblatt<br />
Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Anhängen und dem Vertragsdokument gehen die Anhänge<br />
dem Vertragsdokument vor. Bei Widersprüchen zwischen den Anhängen gilt folgende Reihenfolge:<br />
Zuerst Anhang 3, dann Anhang 2 und zuletzt Anhang 1.<br />
Diese Anhänge werden auf der Website der <strong>Swissgrid</strong> (www.swissgrid.ch) in der jeweils gültigen Fassung<br />
publiziert und können vom BGV dort eingesehen werden.<br />
<strong>Swissgrid</strong> ist einseitig dazu berechtigt, die Anhänge mit einer Anzeigefrist von mindestens 30 Tagen an<br />
neue Gegebenheiten anzupassen (vgl. Ziff. 11.3). Der BGV wird hierüber per Brief und E-Mail an die vom<br />
BGV mitgeteilte Kontaktstelle für allgemeine Fragen informiert.<br />
<strong>Swissgrid</strong> AG | Dammstrasse 3 | Postfach 22 | CH-5070 Frick | Telefon +41 58 580 21 11 | Fax +41 58 580 21 21 | www.swissgrid.ch
3 Errichtung einer Bilanzgruppe<br />
3.1 Voraussetzungen für die Errichtung einer Bilanzgruppe<br />
Seite 5 von 13<br />
Bilanzgruppenvertrag Version 1.1 vom 01.08.13<br />
Der BGV hat die in den Allgemeinen Bilanzgruppen-Regelungen und den Technischen Bilanzgruppen-<br />
Vorschriften festgelegten Voraussetzungen zu erfüllen und nachzuweisen sowie den dort beschriebenen<br />
Registrierungsprozess zu durchlaufen.<br />
3.2 Bonitätsprüfung und Sicherheitsleistung<br />
<strong>Swissgrid</strong> ist berechtigt, in Bezug auf den BGV jederzeit Bonitätsprüfungen durchzuführen bzw. zu<br />
veranlassen. Sie kann in diesem Zusammenhang entsprechende Sicherheitsleistungen für die vom BGV<br />
unter diesem Vertrag zu entrichtenden Entgelte verlangen. Einzelheiten finden sich in den Allgemeinen<br />
Bilanzgruppen-Regelungen.<br />
3.3 Aktivierung einer Bilanzgruppe<br />
Sobald die Voraussetzungen gemäss Ziff. 3.1 erfüllt und gegebenenfalls Sicherheitsleistungen gemäss<br />
Ziff. 3.2 erbracht worden sind, wird <strong>Swissgrid</strong> dem BGV mitteilen, ab welchem Termin die Bilanzgruppe<br />
aktiviert wird. Einzelheiten finden sich in den Allgemeinen Bilanzgruppen-Regelungen.<br />
Mit Abschluss des vorliegenden Vertrages verpflichtet sich <strong>Swissgrid</strong> zur Einrichtung und Abwicklung der<br />
Bilanzgruppe des BGV in ihrer Regelzone und zur Abrechnung der entsprechenden Abrechnungseinheit<br />
des BGV.<br />
Eine Liste der aktiven Bilanzgruppen wird durch <strong>Swissgrid</strong> auf der <strong>Swissgrid</strong> Website (www.swissgrid.ch)<br />
veröffentlicht. Sie wird täglich aktualisiert und listet alle an diesem Tag aktiven Bilanzgruppen auf.<br />
4 Fahrplanmanagement<br />
Die vom BGV vorgenommenen Fahrplanmeldungen werden von <strong>Swissgrid</strong> abgewickelt, sofern sämtliche<br />
massgeblichen Voraussetzungen gemäss dem vorliegenden Vertrag erfüllt sind.<br />
Die Abwicklung von Fahrplanmeldungen und die damit zusammenhängenden Prozesse sind im<br />
Einzelnen in den Allgemeinen Bilanzgruppen-Regelungen sowie in den Technischen Bilanzgruppen-<br />
Vorschriften beschrieben. Die Parteien sind verpflichtet, die diesbezüglichen Vorschriften jederzeit<br />
einzuhalten.<br />
Die Verantwortung für die formelle und materielle Korrektheit der Fahrplanmeldungen und deren<br />
fristgerechte Übermittlung an <strong>Swissgrid</strong> sowie für die Abstimmung von deren Inhalt mit anderen BGV liegt<br />
ausschliesslich beim BGV.<br />
5 Aufrechterhaltung der Netzsicherheit<br />
Zur Gewährleistung der Netzsicherheit ist <strong>Swissgrid</strong> berechtigt, entsprechende Massnahmen gemäss Art.<br />
5 StromVV vorzunehmen resp. anzuweisen. Der BGV ist verpflichtet, in einem solchen Fall die<br />
Bestimmungen in den Allgemeinen Bilanzgruppen-Regelungen sowie in den Technischen Bilanzgruppen-<br />
Vorschriften sowie die anlässlich der getroffenen Massnahme festgelegten Pflichten einzuhalten sowie<br />
<strong>Swissgrid</strong> AG | Dammstrasse 3 | Postfach 22 | CH-5070 Frick | Telefon +41 58 580 21 11 | Fax +41 58 580 21 21 | www.swissgrid.ch
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Bilanzgruppenvertrag Version 1.1 vom 01.08.13<br />
allfällige Folgen daraus zu akzeptieren und kann daraus keine Rechte und/oder Schadenersatz geltend<br />
machen.<br />
<strong>Swissgrid</strong> ist berechtigt bei kritischen Netzsituationen, Grossstörungen oder anderen Vorkommnissen die<br />
Fahrplanabwicklung einzuschränken oder gar einzustellen.<br />
5.1 Allokationsverfahren<br />
Zur Gewährleistung der Netzsicherheit ist <strong>Swissgrid</strong> berechtigt, im Falle von bereits bestehenden oder<br />
drohenden Engpässen Massnahmen zu deren Beseitigung zu ergreifen, unter anderem die Lieferungen<br />
von elektrischer Energie bzw. die Nutzung der Transportkapazität einzuschränken. Bei einem ständigen<br />
Engpass wird <strong>Swissgrid</strong> ein Allokationsverfahren einführen und rechtzeitig veröffentlichen. Die<br />
Auktionsregeln am jeweiligen Engpass gehen diesem Bilanzgruppenvertrag vor. Sollten im Betrieb<br />
kurzfristig Engpässe auftreten, ist <strong>Swissgrid</strong> berechtigt betriebliche Massnahmen vorzunehmen. Der BGV<br />
ist verpflichtet, diese Massnahmen fahrplantechnisch umzusetzen.<br />
Im Rahmen von Allokationsverfahren kann der BGV Kapazitätsrechte erwerben, um Lieferungen<br />
elektrischer Energie über den Engpass mittels Fahrplanmeldungen abwickeln zu können.<br />
Werden die vom BGV erworbenen Kapazitätsrechte in einer Fahrplanmeldung nicht eingehalten, wird<br />
<strong>Swissgrid</strong> die entsprechende Fahrplanmeldung entsprechend den Allgemeinen Bilanzgruppen-<br />
Regelungen und Technischen Bilanzgruppen-Vorschriften, sowie den jeweiligen Auktionsregeln<br />
handhaben.<br />
5.2 Erfordernis der ausgeglichenen Energiebilanz<br />
<strong>Swissgrid</strong> führt im Rahmen ihrer Verantwortung für den Systembetrieb den positiven und negativen<br />
Ausgleich der Summe der Leistungsbilanz aller Bilanzgruppen durch. Hierfür beschafft <strong>Swissgrid</strong><br />
Regelenergie.<br />
Die von <strong>Swissgrid</strong> beschaffte Regelenergie dient ausschliesslich der Aufrechterhaltung der Sicherheit und<br />
der Zuverlässigkeit des elektrischen Übertragungssystems und ist keine disponible Grösse des BGV zur<br />
Bewirtschaftung seiner Bilanzgruppe.<br />
Der BGV ist gegenüber <strong>Swissgrid</strong> dafür verantwortlich, die Leistungsbilanz seiner Abrechnungseinheit<br />
jederzeit möglichst ausgeglichen zu halten. Dafür ist die Energiemenge in die Abrechnungseinheit<br />
(Einspeisung / Fahrplanlieferung) entsprechend der Energiemenge aus der Abrechnungseinheit<br />
(Ausspeisung / Fahrplanlieferungen) bestmöglich ausgeglichen zu halten.<br />
Regelungen bei Verstössen gegen diesen Grundsatz sind in den Allgemeinen Bilanzgruppen-Regelungen<br />
enthalten.<br />
5.3 Last- und/oder Produktionsausfälle<br />
Der BGV ist verpflichtet <strong>Swissgrid</strong> zu informieren und Massnahmen zu ergreifen, die es ihm erlauben im<br />
Falle von grossen Last- und/oder Produktionsausfällen die Ausgeglichenheit seiner Abrechnungseinheit<br />
möglichst schnell wieder herzustellen. Näheres regeln die Allgemeinen Bilanzgruppen-Regelungen.<br />
5.4 Störungen der Bilanzgruppen-Systeme<br />
<strong>Swissgrid</strong> bemüht sich darum Störungen der Bilanzgruppen-Systeme zu vermeiden.<br />
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Bilanzgruppenvertrag Version 1.1 vom 01.08.13<br />
Im Falle von Störungen der Bilanzgruppen-Systeme, welche für das Bilanzgruppenmanagement benötigt<br />
werden, ist <strong>Swissgrid</strong> berechtigt, die Abwicklung von Fahrplanmeldungen und allen damit<br />
zusammenhängenden Prozessen einzuschränken oder gar einzustellen.<br />
6 Messdatenmanagement<br />
Der BGV ist verpflichtet, die ihm von den Verteilnetzbetreibern und <strong>Swissgrid</strong> zur Verfügung gestellten<br />
Messdaten gegenüberzustellen und sich aktiv bei der Suche und Behebung von Fehlern zu beteiligen.<br />
7 Ermittlung und Abrechnung der Ausgleichsenergie<br />
<strong>Swissgrid</strong> ermittelt monatlich die Ausgleichsenergiemenge pro Abrechnungseinheit und teilt diese dem<br />
BGV mit.<br />
Der Ablauf und die Datenformate für die Übermittlung der Ausgleichsenergiemenge müssen gemäss den<br />
Vorgaben in den Allgemeinen Bilanzgruppen-Regelungen und den Technischen Bilanzgruppen-<br />
Vorschriften erfolgen.<br />
<strong>Swissgrid</strong> ermittelt monatlich die Preise für Ausgleichsenergie auf Viertelstundenbasis und publiziert<br />
diesen auf der Website der <strong>Swissgrid</strong> (www.swissgrid.ch).<br />
<strong>Swissgrid</strong> ermittelt auf monatlicher Basis für die Abrechnungseinheit des BGV Rechnungsbeträge bzw.<br />
Gutschriften für Ausgleichsenergie.<br />
Der Ausgleichsenergiepreismechanismus ist in den Allgemeinen Bilanzgruppen-Regeln beschrieben.<br />
8 Entgelte und Zahlungsbedingungen<br />
Die von der <strong>Swissgrid</strong> unter diesem Vertrag erbrachten Leistungen sind gemäss Preisblatt und<br />
entsprechend den in den Allgemeinen Bilanzgruppen-Regelungen enthaltenen Zahlungsbedingungen<br />
abzugelten.<br />
9 Weitere Pflichten des BGV<br />
Der BGV muss sicherstellen, dass alle Bilanzgruppen oder Marktakteure, mit denen er<br />
Fahrplanbeziehungen unterhalten möchte, in der jeweiligen Regelzone zur Anmeldung entsprechender<br />
Fahrpläne berechtigt sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, geht dies zu Lasten des BGV. Der<br />
BGV stellt <strong>Swissgrid</strong> insoweit von Ansprüchen Dritter frei.<br />
Der BGV ist dazu verpflichtet, die gemäss Art. 24 Abs. 5 StromVV durch die Bilanzgruppe für erneuerbare<br />
Energien der Bilanzgruppe des BGV zugeteilte Strommenge abzunehmen. Der BGV ist verpflichtet die<br />
Fahrplanlieferung in entsprechender Höhe fristgerecht anzumelden.<br />
Der BGV ist zudem verpflichtet, seiner Bilanzgruppe zugeordneten Systemdienstleistungsanbietern bzw.<br />
Erzeugern die Bilanzgruppe für Fahrplangeschäfte zu öffnen, damit diese die Möglichkeit haben,<br />
Systemdienstleistungen gegenüber <strong>Swissgrid</strong> anbieten zu können.<br />
<strong>Swissgrid</strong> AG | Dammstrasse 3 | Postfach 22 | CH-5070 Frick | Telefon +41 58 580 21 11 | Fax +41 58 580 21 21 | www.swissgrid.ch
10 Informations- und Mitwirkungspflichten<br />
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Bilanzgruppenvertrag Version 1.1 vom 01.08.13<br />
Beide Parteien sind dazu verpflichtet, die andere Partei (Kontaktstelle für operative Fragen) unverzüglich<br />
über neu eintretende Tatsachen sowie über Störungen und getroffene Massnahmen, welche für den<br />
Abschluss und die Durchführung des vorliegenden Vertrages relevant sind, vorab per Telefon und<br />
anschliessend per e-mail oder Fax zu informieren. .<br />
Erkennt <strong>Swissgrid</strong> dauerhafte Störungen oder Fehler im Übertragungsnetz, die eine Einspeisung oder<br />
Ausspeisung unmöglich machen, teilt sie dies dem BGV per E-Mail oder Fax unverzüglich mit.<br />
<strong>Swissgrid</strong> informiert rechtzeitig den BGV bei geplanten Ausserbetriebnahme von Systemen, welche für<br />
das Bilanzgruppen-Management benötigt werden. <strong>Swissgrid</strong> ist bemüht, die geplanten<br />
Ausserbetriebnahmen auf ein absolutes Minimum zu beschränken. Die Ausserbetriebnahmen erfolgen in<br />
Randstunden.<br />
11 Kündigung<br />
11.1 Vertragsdauer<br />
Dieser Vertrag tritt mit der vollständigen Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft. Er dauert auf<br />
unbestimmte Zeit.<br />
11.2 Kündigung des Vertrages<br />
Der Vertrag kann durch beide Parteien mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten jeweils auf ein<br />
Monatsende gekündigt werden.<br />
Kommt eine Vertragspartei ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, hat diese Partei die<br />
erforderlichen Massnahmen unverzüglich einzuleiten und die Vertragsstörung baldmöglichst zu beheben.<br />
Die andere Partei ist in diesen Fällen - nach vorheriger schriftlicher Mahnung und Setzen einer<br />
angemessenen Frist zur Behebung der Vertragsverletzung - berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung<br />
einer Frist von dreissig Tagen auf ein Monatsende hin zu kündigen. Ergibt sich aus den Umständen oder<br />
dem Verhalten der säumigen Partei, dass einer schriftlichen Mahnung keine Folge geleistet wird oder<br />
dass die säumige Partei nicht in der Lage sein wird, ihren Verpflichtungen nachzukommen, so kann der<br />
Vertrag mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden.<br />
Wird über eine Partei der Konkurs eröffnet oder ein sonstiges Insolvenzverfahren, insbesondere<br />
Nachlassstundung oder Konkursaufschub eingeleitet oder erklärt sie sich als zahlungsunfähig, ist die<br />
andere Partei berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen (fristlose Kündigung).<br />
Die Kündigung ist der anderen Partei mittels eingeschriebenem Brief zuzustellen. Im Falle einer fristlosen<br />
Kündigung erfolgt die Kündigung per Fax (vgl. Ziff. 11.4) und per eingeschriebenem Brief.<br />
11.3 Kündigung infolge Vertragsänderung<br />
Die <strong>Swissgrid</strong> hat Änderungen oder Ergänzungen dieses Bilanzgruppenvertrags (einschliesslich dessen<br />
Anhänge) unter Berücksichtigung einer Notifikationsfrist von mindestens 30 Tagen vor deren Inkrafttreten<br />
bekannt zu geben. Nimmt die <strong>Swissgrid</strong> solche Änderungen und/oder Ergänzungen vor, stellt sie dem<br />
<strong>Swissgrid</strong> AG | Dammstrasse 3 | Postfach 22 | CH-5070 Frick | Telefon +41 58 580 21 11 | Fax +41 58 580 21 21 | www.swissgrid.ch
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Bilanzgruppenvertrag Version 1.1 vom 01.08.13<br />
BGV einen entsprechend revidierten und unterschriebenen Bilanzgruppenvertrag mittels Lettre Signature<br />
(Einschreiben) zu. Akzeptiert der BGV den revidierten Bilanzgruppenvertrag, hat er diesen rechtsgültig zu<br />
unterzeichnen und per Lettre Signature (Einschreiben) spätestens am letzten Tag der vorgenannten<br />
Notifikationsfrist (Poststempel) an die <strong>Swissgrid</strong> zu senden. Wird der revidierte Bilanzgruppenvertrag vom<br />
BGV innerhalb der Notifikationsfrist nicht unterzeichnet und zurückgesandt, gilt dieser<br />
Bilanzgruppenvertrag mit Ablauf von drei Monaten ab Notifikation, mit Wirkung auf das Ende eines<br />
Monats, als aufgelöst. Während der dreimonatigen Frist bleibt dieser Bilanzgruppenvertrag ohne die<br />
notifizierten Änderungen oder Ergänzungen anwendbar.<br />
Änderungen oder Ergänzungen der Anhänge werden dem BGV durch die <strong>Swissgrid</strong> unter Beachtung<br />
einer Notifikationsfrist von mindestens 30 Tagen mitgeteilt. Erfolgt innerhalb dieser Notifikationsfrist keine<br />
Kündigung dieses Bilanzgruppenvertrags gemäss Ziffer 11.2 vorstehend, gelten die notifizierten<br />
Änderungen nach Ablauf der Notifikationsfrist als vom BGV anerkannt und es findet die jeweilige aktuelle,<br />
auf der Website der <strong>Swissgrid</strong> (www.swissgrid.ch) veröffentlichte Version der Anhänge Anwendung. Im<br />
Falle der Kündigung bleibt dieser Bilanzgruppenvertrag mit seinen Anhängen ohne die notifizierten<br />
Änderungen oder Ergänzungen anwendbar.<br />
11.4 Folgen einer Kündigung<br />
Zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist wird die Bilanzgruppe des BGV aufgelöst.<br />
Ab diesem Zeitpunkt können dieser Bilanzgruppe keine Ein- und Ausspeisepunkte mehr zugeordnet<br />
werden. Im Falle einer fristlosen Kündigung oder anderen Problemen des BGV werden die Lieferanten,<br />
Erzeuger und Endverbraucher dem Grundversorger zugeordnet.<br />
Bei einer Kündigung dieses Vertrages erlischt mit Ablauf der Kündigungsfrist das Recht des BGV zur<br />
Vornahme von Fahrplanmeldungen. Eine Vornahme von Fahrplanmeldungen (inkl. Post Scheduling) ist<br />
letztmalig für den letzten Fahrplantag der Kündigungsfrist zulässig.<br />
Bei einer fristlosen Kündigung erlischt das Recht des BGV zur Vornahme von Fahrplanmeldungen mit<br />
sofortiger Wirkung (Zeitpunkt des Faxeingangs), und allfällige bereits angemeldete Fahrplanmeldungen<br />
können zurückgewiesen werden.<br />
Die Liste der aktiven Bilanzgruppen auf der Website der <strong>Swissgrid</strong> (www.swissgrid.ch) wird zum Zeitpunkt<br />
des Ablaufs der Kündigungsfrist entsprechend angepasst. Im Falle einer fristlosen Kündigung werden<br />
unmittelbar alle BGV über die Auflösung der Bilanzgruppe informiert.<br />
Der BGV ist verpflichtet die von der Bilanzgruppenauflösung betroffenen Lieferanten und Erzeuger<br />
umgehend zu informieren. <strong>Swissgrid</strong> wird alle VNB in der Regelzone Schweiz über die<br />
Bilanzgruppenauflösung informieren.<br />
Vor Ablauf der Kündigungsfrist entstandene Rechte und Pflichten der Parteien sind vertragsgemäss<br />
abzuwickeln und entsprechend abzugelten.<br />
Allfällige Unterverträge über zusätzliche Bilanzgruppen (Regel-Bilanzgruppe und/oder CH-15-<br />
Bilanzgruppe), welche von den Parteien gemäss Ziff. 20 (Übergangsbestimmung betreffend<br />
Bilanzgruppen-Modelle) des vorliegenden Vertrages abgeschlossen werden, werden mit der Kündigung<br />
des vorliegenden Vertrages automatisch auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.<br />
12 Haftung<br />
Die Haftung richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Jede weitere Haftung ist<br />
ausgeschlossen, soweit dies vertraglich nicht ausdrücklich anders vereinbart ist. Insbesondere wird die<br />
<strong>Swissgrid</strong> AG | Dammstrasse 3 | Postfach 22 | CH-5070 Frick | Telefon +41 58 580 21 11 | Fax +41 58 580 21 21 | www.swissgrid.ch
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Bilanzgruppenvertrag Version 1.1 vom 01.08.13<br />
Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie leichte Fahrlässigkeit<br />
ausgeschlossen.<br />
13 Vertraulichkeit<br />
Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller Informationen und Unterlagen, die sie<br />
im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag erlangen und die weder der Öffentlichkeit zugänglich<br />
noch allgemein bekannt sind. Die Parteien sind verantwortlich dafür, dass diese Bestimmungen auch<br />
durch alle ihre Arbeitnehmer und Hilfspersonen eingehalten werden.<br />
Davon ausgenommen ist die Weitergabe von Informationen an Behörden aufgrund einer gesetzlichen<br />
Verpflichtung oder behördlichen Anordnung.<br />
Betrieblich notwendige Daten dürfen ausschliesslich für die Abwicklung betrieblicher Prozesse<br />
weitergegeben werden. Die Empfänger der Daten sind vom BGV auf Vertraulichkeit zu verpflichten.<br />
Die Parteien anerkennen ausdrücklich, dass die Geheimhaltungspflicht auch nach Auflösung des<br />
Vertragsverhältnisses gilt, und zwar ungeachtet dessen, aus welchen Gründen und von wem das<br />
Vertragsverhältnis aufgelöst wurde.<br />
Die Bestimmungen des schweizerischen Datenschutzgesetzes sind durch die Parteien bei der<br />
Bearbeitung von Daten einzuhalten.<br />
Eine Verwendung von Daten im Rahmen ihrer Aufgaben gemäss StromVG/StromVV/EnG/EnV sowie im<br />
Rahmen von Aufträgen, welche ihr von Behörden übertragen werden, ist der <strong>Swissgrid</strong> ausdrücklich<br />
erlaubt.<br />
Ausserdem stimmt der BGV dem im Zusammenhang mit der Erfüllung des vorliegenden Vertrages<br />
erforderlichen Informationsaustausch zwischen <strong>Swissgrid</strong> und Dritten (z.B. andere BGV oder<br />
Verteilnetzbetreiber) zu.<br />
Der BGV erklärt sich damit einverstanden, dass die Existenz seiner Bilanzgruppe und deren Aktivierungs-<br />
und Deaktivierungstermin in der Regelzone der <strong>Swissgrid</strong> auf der Website der <strong>Swissgrid</strong><br />
(www.swissgrid.ch) veröffentlicht wird.<br />
14 Rechtsnachfolge<br />
Beide Parteien sind verpflichtet, das Vertragsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf einen<br />
allfälligen Rechtsnachfolger zu übertragen. Die andere Partei ist über die Übertragung vorgängig und<br />
schriftlich zu informieren.<br />
Der BGV wird von seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag erst befreit, wenn der Rechtsnachfolger<br />
den Eintritt in den Vertrag schriftlich erklärt, die Voraussetzungen für die Errichtung einer Bilanzgruppe<br />
vollumfänglich erfüllt, den Registrierungsprozess durchlaufen und allfällige Sicherheitsleistungen erbracht<br />
hat, und <strong>Swissgrid</strong> der Übertragung des Vertrages zugestimmt hat. Jede Partei kann die Zustimmung<br />
verweigern, wenn der Rechtsnachfolger nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen aus dem vorliegenden<br />
Vertrag zu erfüllen.<br />
15 Schriftform, Änderungen und Ergänzungen<br />
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages (einschliesslich dieser Bestimmung) bedürfen der<br />
Schriftform.<br />
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16 Salvatorische Klausel<br />
Seite 11 von 13<br />
Bilanzgruppenvertrag Version 1.1 vom 01.08.13<br />
Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages hat nicht die Nichtigkeit<br />
oder Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages zur Folge. Die Parteien verpflichten<br />
sich, anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung unverzüglich eine neue Regelung zu treffen,<br />
die dem Sinn und Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung in rechtlich wirksamer Weise am<br />
nächsten kommt.<br />
Der vorliegende Vertrag ist seinem Sinn und Zweck entsprechend zu ergänzen, falls sich Lücken ergeben<br />
sollten.<br />
17 Kontaktstellen<br />
17.1 Kontaktstelle seitens <strong>Swissgrid</strong><br />
Die Kontaktadressen für Mitteilungen und Fragen, welche den vorliegenden Vertrag betreffen, können der<br />
Website der <strong>Swissgrid</strong> (www.swissgrid.ch) entnommen werden. Alle benötigten gültigen Unterlagen sind<br />
dort abrufbar.<br />
17.2 Kontaktstelle seitens des BGV<br />
Der BGV hat gegenüber <strong>Swissgrid</strong> seine Kontaktstellen für sämtliche im Zusammenhang mit dem<br />
vorliegenden Vertrag stehenden Fragen bekannt zu geben. Details finden sich in den Allgemeinen<br />
Bilanzgruppen-Regelungen.<br />
18 Anwendbares Recht und Gerichtsstand<br />
18.1 Anwendbares Recht<br />
Dieser Vertrag untersteht dem materiellen Schweizerischen Recht.<br />
18.2 Gerichtsstand<br />
Als ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird der Sitz der<br />
<strong>Swissgrid</strong> AG vereinbart.<br />
19 Subsidiär anwendbare Dokumente von <strong>Swissgrid</strong><br />
Die Regelungen des Umsetzungsdokumentes Standardisierter Datenaustausch für den Strommarkt<br />
Schweiz des VSE, sowie der Glossar für die Regeln des Schweizer Strommarktes finden im Rahmen der<br />
Ausübung der Rechte und Pflichten der Parteien aus dem vorliegenden Vertrag subsidiär Anwendung.<br />
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Bilanzgruppenvertrag Version 1.1 vom 01.08.13<br />
<strong>Swissgrid</strong> ist einseitig dazu berechtigt, die Regelungen von neuen, vom VSE freigegebenen Ausgaben<br />
des obgenannten Dokumentes anzuwenden und mit einer Anzeigefrist von mindestens 30 Tagen auf den<br />
Beginn eines Monats für die Anwendung des vorliegenden Vertrages als massgebend zu erklären. Die<br />
Anzeige erfolgt schriftlich.<br />
Die <strong>Swissgrid</strong> publiziert einen Feiertagskalender.<br />
Die obengenannten Dokumente sind über die Website der <strong>Swissgrid</strong> (www.swissgrid.ch) in der jeweils für<br />
den Vertrag gültigen Fassung zugänglich und können dort vom BGV eingesehen werden.<br />
20 Übergangsbestimmung betreffend Bilanzgruppen-Modelle<br />
Der vorliegende Vertrag geht grundsätzlich vom «Ein-Bilanzgruppen-Businesstypen-Modell» aus. Bei<br />
diesem gibt es nur einen Bilanzgruppen-Typ, und es besteht für jeden BGV nur eine Bilanzgruppe,<br />
welche eine Abrechnungseinheit zur Ermittlung der Ausgleichsenergie bildet. Die Messpunkte sind dieser<br />
einen Bilanzgruppe zugeordnet.<br />
Es ist vorgesehen, in Zukunft auf dieses «Ein-Bilanzgruppen-Businesstypen-Modell» umzustellen.<br />
Bis zur Einführung des «Ein-Bilanzgruppen-Businesstypen-Modell» findet grundsätzlich das «Drei-<br />
Bilanzgruppen-Typen-Modell» Anwendung. Letzteres kennt drei Bilanzgruppen-Typen (die Standard-<br />
Bilanzgruppe, die Regel-Bilanzgruppe und die CH-15-Bilanzgruppe). Eine Regel-Bilanzgruppe und/oder<br />
eine CH-15-Bilanzgruppe können dabei durch den BGV nur eröffnet werden, wenn der BGV bereits eine<br />
Standard-Bilanzgruppe hat und alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
Für die Ausgleichsenergieabrechnung wird nur ein Konstrukt, die Abrechnungseinheit, verwendet, welche<br />
die Standard-Bilanzgruppe und die (falls vorhanden) Regel-Bilanzgruppe und/oder (falls vorhanden) CH-<br />
15-Bilanzgruppe des selben BGV zusammenfasst. Einer Abrechnungseinheit kann nur jeweils eine<br />
Bilanzgruppe pro Typ zugeordnet sein. Die Abrechnungseinheit hat den gleichen EIC-Code wie die<br />
Standard-Bilanzgruppe.<br />
Zur Berechnung des Ausgleichsenergiesaldos der Abrechnungseinheit wird die Fahrplansumme aller<br />
zugehörigen Bilanzgruppen und aller zugewiesenen Ein- und Ausspeisepunkte berechnet. Es ist kein<br />
Fahrplan zwischen den Bilanzgruppen-Typen zugelassen. Für jeden Bilanzgruppen-Typ ist jedoch eine<br />
eigene Fahrplananmeldung erforderlich. Messpunkte (Kraftwerke und Endverbraucher) werden der<br />
Standard-Bilanzgruppe des BGV zugeordnet.<br />
Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages, welche sich auf Bilanzgruppen beziehen, gelten somit im<br />
gleichen Masse für die Standard-Bilanzgruppe des BGV wie auch für die Abrechnungseinheit. Falls eine<br />
Regel-Bilanzgruppe und/oder eine CH-15-Bilanzgruppe zusätzlich vorhanden sind, werden für diese<br />
Bilanzgruppen je separate Unterverträge abgeschlossen. Diese Unterverträge regeln jedoch nur<br />
Bestimmungen, welche vom vorliegenden Vertrag abweichen. Im Übrigen gelten auch für die Regel-<br />
Bilanzgruppe und die CH-15-Bilanzgruppe die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages vollumfänglich.<br />
Im Zeitpunkt, in dem das «Ein-Bilanzgruppen-Businesstypen-Modell» in Kraft tritt, fallen die vorliegende<br />
Übergangsbestimmung, allfällige weitere Bestimmungen dieses Vertrages, welche sich auf das «Drei-<br />
Bilanzgruppen-Typen-Modell» sowie allenfalls bestehende Unterverträge dahin.<br />
21 Vertragssprache<br />
Dieser Vertrag wird in der vom BGV gewünschten Sprache (Deutsch, Französich, Italienisch oder<br />
Englisch) ausgefertigt und unterzeichnet. Die Versionen in Französisch, Italienisch und Englisch sind<br />
Übersetzungen der deutschen Version. Bei Widersprüchen zwischen der deutschen Fassung und einer<br />
übersetzten Fassung, gehen die Regeln der deutschen Fassung vor. Die massgebende deutschsprachige<br />
<strong>Swissgrid</strong> AG | Dammstrasse 3 | Postfach 22 | CH-5070 Frick | Telefon +41 58 580 21 11 | Fax +41 58 580 21 21 | www.swissgrid.ch
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Bilanzgruppenvertrag Version 1.1 vom 01.08.13<br />
Fassung kann auf der Homepage von <strong>Swissgrid</strong> (www.swissgrid.ch) ebenso wie die übersetzten<br />
Fassungen in Französisch, Italienisch und Englisch eingesehen und heruntergeladen werden.<br />
22 Anzahl Vertragsexemplare<br />
Dieser Vertrag wird in zwei Exemplaren ausgefertigt. Jede Partei erhält ein Exemplar.<br />
<strong>Swissgrid</strong> AG<br />
_____________________________<br />
Ort: Name, Vorname:<br />
_____________________________<br />
Unterschrift<br />
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Datum: Name, Vorname:<br />
_____________________________<br />
Unterschrift<br />
[FirmaName] [Gesellschaftsform]<br />
_____________________________<br />
Ort: Name, Vorname:<br />
_____________________________<br />
Unterschrift<br />
_____________________________<br />
Datum: Name, Vorname:<br />
_____________________________<br />
Unterschrift<br />
<strong>Swissgrid</strong> AG | Dammstrasse 3 | Postfach 22 | CH-5070 Frick | Telefon +41 58 580 21 11 | Fax +41 58 580 21 21 | www.swissgrid.ch