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Die KMU-Bekanntmachung der Weko - Sic! online

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sic! 3/2007, 228 Forum<br />

Märkten nach Gebieten o<strong>der</strong> Geschäftspartnern (Art. 5 Abs. 3 lit. a–c KG) o<strong>der</strong> bei vertikalen Wettbewerbsabrede<br />

zwischen Kleinstunternehmen über Mindest- o<strong>der</strong> Festpreise o<strong>der</strong> absoluten Gebietsschutz<br />

(Art. 5 Abs.4 KG).<br />

b) Kritik<br />

<strong>Die</strong> in <strong>der</strong> <strong>Bekanntmachung</strong> vorgesehene Definition von Kleinstunternehmen und die Privilegierung<br />

von Abreden ausschliesslich unter solchen ist zu eng gefasst. <strong>Die</strong>se enge Definition erstaunt umso<br />

mehr, als horizontale Preis-, Gebiets- und Mengenabsprachen sowie vertikale Preisbindungen und<br />

Marktabschottungen von <strong>der</strong> Privilegierung ohnehin ausgenommen sind.<br />

8. Weitere Bestimmungen<br />

Über die obgenannten Bestimmungen hinaus enthält die <strong>Bekanntmachung</strong> diverse gemeinsame Bestimmungen,<br />

die hauptsächlich auf Begriffsbestimmungen des KG hinweisen. So wird etwa darauf<br />

verwiesen, was unter den Begriffen Unternehmen 84 und horizontale und vertikale Wettbewerbsabreden<br />

85 zu verstehen ist. Darüber hinaus wird klargestellt, wie die Zahl <strong>der</strong> Mitarbeitenden 86 und <strong>der</strong><br />

Jahresumsatz 87 zur Bestimmung <strong>der</strong> Kleinstunternehmen zu errechnen ist. Für die Umsatzberechnung<br />

werden hierbei die Bestimmungen <strong>der</strong> VKU 88 für analog anwendbar erklärt.<br />

9. Fazit<br />

<strong>Die</strong> von <strong>der</strong> <strong>Weko</strong> erlassene <strong>KMU</strong>-<strong>Bekanntmachung</strong> erfüllt das vor allem für den interessierten und<br />

betroffenen Praktiker wichtige Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong> praxisnahen Abgrenzung des kartellrechtlich Zulässigen<br />

von dem kartellrechtlich Unzulässigen nur ungenügend.<br />

Selbst wenn – allenfalls mit Hilfe eines Kartellrechtspezialisten – <strong>der</strong> Seilakt <strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> Ziffern<br />

3 und 2 <strong>der</strong> <strong>KMU</strong>-<strong>Bekanntmachung</strong> im Einzelfall gelingt, wird die gewünschte Rechtssicherheit<br />

noch immer nicht erlangt, hat doch die <strong>Weko</strong> mit dem Einschub «in <strong>der</strong> Regel», <strong>der</strong> sich in <strong>der</strong> <strong>KMU</strong>-<br />

<strong>Bekanntmachung</strong> gleich sechsmal, und zwar in allen wichtigen Ziffern <strong>der</strong> <strong>KMU</strong>-<strong>Bekanntmachung</strong>,<br />

findet, die Verbindlichkeit <strong>der</strong> Aussagen <strong>der</strong> <strong>KMU</strong>-<strong>Bekanntmachung</strong> stark relativiert.<br />

Relativiert wird die <strong>KMU</strong>-<strong>Bekanntmachung</strong> schliesslich durch die geplante Neufassung <strong>der</strong> <strong>Bekanntmachung</strong><br />

über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden 89 <strong>der</strong> <strong>Weko</strong>, in <strong>der</strong> neu festgehalten<br />

wird, dass diese <strong>der</strong> <strong>KMU</strong>-<strong>Bekanntmachung</strong> vorgeht 90 . Auch wenn diese Klarstellung hilfreich<br />

ist, bleibt offen, inwieweit die <strong>KMU</strong>-<strong>Bekanntmachung</strong> neben <strong>der</strong> Vertikal-<strong>Bekanntmachung</strong> noch<br />

auf solche Vereinbarungen Anwendung finden soll.<br />

VI. Än<strong>der</strong>ungsvorschläge<br />

In <strong>der</strong> <strong>KMU</strong>-<strong>Bekanntmachung</strong> ist vorgesehen, <strong>der</strong>en Auswirkungen nach spätestens zwei Jahren zu<br />

überprüfen 91 . Nun ist gewissermassen Halbzeit, weshalb es sich rechtfertigt, zu prüfen, welche Korrekturen<br />

sich aufdrängen.<br />

1. Ausrichtung auf eine reine Bagatell-<strong>Bekanntmachung</strong><br />

Aufgrund <strong>der</strong> unklaren dogmatischen Einordnung <strong>der</strong> neu eingeführten Begriffe ist eine überarbeitete<br />

<strong>Bekanntmachung</strong> als reine «Bagatell-<strong>Bekanntmachung</strong>» auszugestalten. Darin sind die Grenzen <strong>der</strong><br />

«Spürbarkeit» resp. – in <strong>der</strong> Terminologie des Schweizer KG – die Grenzen <strong>der</strong> «Erheblichkeit» zu<br />

definieren. <strong>Die</strong>se Grenzen sollen für horizontale und vertikale Wettbewerbsabreden wie bis anhin je<br />

geson<strong>der</strong>t und entsprechend den bisherigen Marktanteilsgrössen definiert werden.<br />

84 Ziff. 6 <strong>KMU</strong>-<strong>Bekanntmachung</strong> (Verweis auf Art. 2 Abs. 1 und 1bis KG).<br />

85 Ziff. 7 <strong>KMU</strong>-<strong>Bekanntmachung</strong> (Verweis auf Art. 4 Abs. 1 KG).<br />

86 Ziff. 8 <strong>KMU</strong>-<strong>Bekanntmachung</strong>.<br />

87 Ziff. 9 <strong>KMU</strong>-<strong>Bekanntmachung</strong>.<br />

88 SR 251.4; Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU).<br />

89 Vgl. oben, Fn. 33.<br />

90 Vgl. zum Verhältnis <strong>der</strong> <strong>KMU</strong>-<strong>Bekanntmachung</strong> zu den weiteren von <strong>der</strong> <strong>Weko</strong> erlassenen <strong>Bekanntmachung</strong>en: Ducrey /<br />

Tagmann (Fn. 17), Ziff. IV.<br />

91 Ziff. 10 <strong>KMU</strong>-<strong>Bekanntmachung</strong>.<br />

Quelle: www.sic-<strong>online</strong>.ch p 12 - 15

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