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— CXXXYII —<br />

4) Das mündliche Bekenntniss der begangenen<br />

Todsünden *) vor dem Priester, soweit der Beichtende<br />

sich derselben ents<strong>in</strong>nt. Wer bei der<br />

Beichte e<strong>in</strong>e Todsünde absichtlich verschweigt,<br />

beichtet ungültig, begeht e<strong>in</strong>e schwere Sünde<br />

und verwirkt Strafe anstatt Vergebung, Verdammniss<br />

anstatt Lossprechung, Fluch anstatt<br />

Segen.<br />

Der Priester legt dem Beichtenden auch<br />

e<strong>in</strong>e Epitimie (Untersagung) auf. Unter dieser<br />

Benennung werden dem Büssenden nach se<strong>in</strong>em<br />

Bedürfnisse mancherlei besondere Andachtsübungen<br />

und mancherlei Entbehrungen auferlegt,<br />

die dah<strong>in</strong> zielen, die Ungerechtigkeit der Sünde<br />

zu sühnen und die sündhafte Gewohnheit zu<br />

überw<strong>in</strong>den; so z. B. Fasten, ausser den Fasten,<br />

die für Alle vorgeschrieben s<strong>in</strong>d, und für besonders<br />

schwere Sünden Ausschliessung vom<br />

Genuss des hl. Abendmahls auf e<strong>in</strong>e bestimmte<br />

Zeit. (Ausführl. christl. Katechismus, I. Theil:<br />

Ton der Busse, S. 85.)<br />

Das Busssacrament im christlichen Alterthum.<br />

Dass die hl. Apostel von der ihnen von dem<br />

Herrn übertragenen Vollmacht, die Sünder vom<br />

Gottesreiche und dem Genüsse der Heilsgüter<br />

auszuschliessen, Gebrauch machten, ist aus dem<br />

II. Briefe des hl. Paulos an die Cor<strong>in</strong>ther<br />

(II, 7—10) zu ersehen. In den drei ersten Jahrhunderten<br />

war es üblich, dass diejenigen, welche<br />

*) Zu e<strong>in</strong>er Todsünde gehört 1) freier Wille, 2) Erkenntniss<br />

und 3) Wichtigkeit der Handlung (Schwere<br />

der Beleidigung Gottes, Grösse des angerichteten Schadens<br />

u. s. w.).

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