FACHBLATT - Bauwirtschaft Südbaden
FACHBLATT - Bauwirtschaft Südbaden
FACHBLATT - Bauwirtschaft Südbaden
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Verband<br />
der <strong>Bauwirtschaft</strong><br />
<strong>Südbaden</strong> e.V.<br />
Badischer<br />
Zimmerer- und<br />
Holzbauverband e.V.<br />
Fachverband<br />
Ausbau<br />
und Fassade<br />
Baden e.V.<br />
Berufsförderungswerk<br />
der<br />
Südbadischen<br />
<strong>Bauwirtschaft</strong> GmbH<br />
BAU<br />
<strong>FACHBLATT</strong><br />
10/2007<br />
Organ<br />
der <strong>Bauwirtschaft</strong><br />
<strong>Südbaden</strong><br />
E 5327<br />
<strong>Bauwirtschaft</strong><br />
fordert:<br />
Werteverzehr<br />
des staat -<br />
lichen<br />
Infrastrukturvermögens<br />
stoppen!<br />
Aufschwung<br />
in der Bau -<br />
wirtschaft<br />
schwächt<br />
sich ab<br />
<strong>Bauwirtschaft</strong><br />
und Zimmererhandwerk<br />
auf<br />
der Baden-<br />
Messe 2007<br />
ISSN 0343-1444<br />
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2 Baufachblatt 10/2007<br />
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Service-GmbH der <strong>Bauwirtschaft</strong> <strong>Südbaden</strong>,<br />
Geschäftsstelle<br />
Holbeinstraße 16, 79100 Freiburg<br />
Telefon (07 61) 7 03 02 - 0<br />
Fax (07 61) 7 03 02 - 30<br />
E-Mail: service@bausuedbaden.de
Inhalt Fachbeilagen<br />
Aktuelle<br />
Themen<br />
10<br />
Brennpunkt<br />
<strong>Bauwirtschaft</strong> fordert: Werteverzehr des staatlichen<br />
Infrastrukturvermögens stoppen! 4<br />
Konjunkturbarometer<br />
2007<br />
Aufschwung in der <strong>Bauwirtschaft</strong> schwächt sich ab 4<br />
Aus den Verbänden<br />
<strong>Bauwirtschaft</strong> und Zimmererhandwerk auf der<br />
Baden-Messe 2007 5<br />
Angebot für unsere Mitgliedsbetriebe:<br />
15 % Rabatt auf Werbung und Multimedia 5<br />
Badischer Zimmerer- und Holzbauverband e.V.:<br />
Umweltpreis der Stadt Freiburg für Miodul ® –<br />
energiesparende Holzbausysteme 6<br />
Termine 7<br />
Impressum<br />
10/2007, 38. Jahrgang<br />
Das Baufachblatt ist das offizielle Organ der <strong>Bauwirtschaft</strong> <strong>Südbaden</strong> und gemeinsames Rundschreiben<br />
des Verbandes der <strong>Bauwirtschaft</strong> <strong>Südbaden</strong> e.V., des Badischen Zimmerer- und<br />
Holzbauverbandes e.V. und des Fachverbandes Ausbau und Fassade Baden e.V.<br />
Herausgeber und Verlag: Service-GmbH der <strong>Bauwirtschaft</strong> <strong>Südbaden</strong>, Holbeinstr. 16,<br />
79100 Freiburg, Telefon (07 61) 7 03 02 - 0, Telefax (07 61) 7 03 02 - 30, E-Mail: service@<br />
bausuedbaden.de<br />
Verantwortlich: Michael Hafner, Verbandsdirektor<br />
Redaktion: Gregor Gierden<br />
Anzeigenverwaltung: Petra Schramm, Telefon (07 61) 7 03 02 - 41<br />
E-Mail: pschramm@bausuedbaden.de. Zur Zeit gültige Anzeigenpreisliste Nr. 10 vom 1. 1. 2006<br />
Bezugspreis: Abonnement 45,– € jährlich inkl. Mehrwertsteuer und Versandkosten in der<br />
Bundesrepublik Deutschland, für Verbandsmitglieder mit dem Mitgliedsbeitrag abgegolten<br />
Herstellung: Meisterdruck GmbH, Kreuzmattenstraße 13, 79276 Reute<br />
Erscheinungsweise: 10 x im Jahr<br />
Betriebswirtschaft,<br />
Recht,<br />
EDV und<br />
Steuern<br />
Betriebswirtschaft<br />
Gewinnfaktor Organisation:<br />
Aufträge und Absprachen immer schriftlich 2<br />
Wirtschaftsrecht<br />
Verjährungsfristen 1<br />
Neue Regeln für das Web-Impressum 3<br />
Auf Homepage: Anfahrtsskizze kann teuer werden 4<br />
Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers 5<br />
Steuern 7<br />
Tarif-,<br />
ArbeitsundSozialrecht<br />
Arbeits- und Sozialrecht<br />
Wahlrecht des Arbeitgebers – Fahrtkostenabgeltung<br />
oder kostenlose Beförderung<br />
(Urteil des LAG Hamburg vom 24.08.2006 – 7 Sa20/06) 1<br />
Haftung bei Scheinselbstständigkeit 2<br />
Urteile der Landesarbeitsgerichte für die betriebliche<br />
Praxis 3<br />
Technik,<br />
Umwelt,<br />
Aus- und<br />
Weiterbildung<br />
Technik<br />
Neues aus dem Normenwerk 1<br />
Zement-Merkblatt 1<br />
Bestellung von Transportbeton nach DIN EN 206-1 /<br />
DIN 1045-2 2<br />
DBV-Merkblatt „Bauwerksbuch – Empfehlungen<br />
zur Sicherheit und Erhaltung von Gebäuden“ 2<br />
DBV-Merkblatt „Besondere Verfahren zur Prüfung<br />
von Frischbeton“ 2<br />
Baufachblatt 10/2007 3
Brennpunkt Konjunkturbarometer<br />
<strong>Bauwirtschaft</strong><br />
fordert:<br />
Werteverzehr<br />
des staatlichen<br />
Infrastuktur -<br />
vermögens<br />
stoppen!<br />
Verkehrsinvestitionshaushalte<br />
müssen<br />
bedarfsgerecht<br />
ausgestattet werden<br />
Die <strong>Bauwirtschaft</strong> appelliert<br />
an die Haushaltspolitiker<br />
des Deutschen Bundestages,<br />
den schlei -<br />
chenden Vermögensverzehr<br />
insbesondere im<br />
Bereich der Verkehrsinfra-<br />
struktur zu stoppen. Wie der Hauptgeschäftsführer des<br />
Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie, RA Michael<br />
Knipper, anlässlich der Aufnahme der Haushaltsberatungen<br />
im Deutschen Bundestag feststellte, könne dieses Ziel mit<br />
der im Entwurf des Bundeshaushalts 2008 vorgesehenen<br />
Investitionslinie von 9,1 Mrd. € für den Verkehrswegebau<br />
nicht erreicht werden. Schon mit Blick auf die rasanten<br />
Baustoffpreissteigerungen in den letzten Monaten, insbesondere<br />
bei Stahl und Bitumen, müssten die Mittel für den<br />
Bau und Erhalt von Straßen, Schienen- und Wasserwegen<br />
auf 10 Mrd. € erhöht werden.<br />
Seinen Appell richtet Knipper aber nicht nur an die Haushaltspolitiker<br />
des Bundes. Auf allen staatlichen Ebenen sei<br />
inzwischen ein schleichender Vermögensverzehr zu beobachten;<br />
seit 2003 reichten – nach Berechnungen der Deutschen<br />
Bundesbank – die staatlichen Bruttoinvestitionen<br />
nicht mehr aus, um die Abschreibungen zu ersetzen. Insgesamt<br />
sei inzwischen ein Vermögensverzehr von 15 Mrd. €,<br />
zuletzt 2006 von 4,1 Mrd. € eingetreten. Knipper: „Im Klartext<br />
heißt das: Wir betreiben unsere Infrastruktur seit Jahren<br />
auf Verschleiß“.<br />
Wer die Wettbewerbsfähigkeit des Investitionsstandortes<br />
Deutschland erhalten wolle, müsse die Leistungsfähigkeit<br />
der Verkehrswege in Deutschland stärken, erklärte Knipper.<br />
Investitionsbedarf gebe es genug: Durch die starke Zunahme<br />
des Schienengüterverkehrs vor allem im Nord-Südverkehr<br />
sei auf vielen Teilstrecken der Deutschen Bahn AG die<br />
Kapazitätsgrenze erreicht bzw. überschritten. Für 15 % der<br />
Brückenflächen von Bundesfernstraßen sei ein kritischer<br />
bzw. ungenügender Bauwerkszustand ermittelt worden.<br />
Und auch die Gebrauchsfähigkeit der Bundeswasserstraßen<br />
sei durch ungenügende oder veraltete Schleusentechnik<br />
bzw. nicht ausreichenden Tiefgang der Wasserwege<br />
teilweise erheblich eingeschränkt. Knipper: „Wer diese<br />
Fakten zur Kenntnis nimmt, der kommt an einer Aufstockung<br />
der Verkehrsinvestitionen im Bundeshaushalt<br />
2008 nicht vorbei.“ ■<br />
Wichtig!<br />
An unsere Mitgliedsbetriebe<br />
Bitte teilen Sie uns jede Änderung Ihres Firmen -<br />
namens, Ihrer Adresse, Ihrer Telefon- bzw. Fax -<br />
nummer sowie Ihrer E-Mail-Adresse mit.<br />
Nur so können Sie sicher sein, dass unsere Informa -<br />
tionen Sie pünktlich und rechtzeitig erreichen.<br />
Wir bitten um Ihre Unterstützung.<br />
<strong>Bauwirtschaft</strong> <strong>Südbaden</strong><br />
4 Baufachblatt 10/2007<br />
Rückgänge im<br />
Wohnungsbau –<br />
Wirtschaftsbau weiter<br />
im Aufwärtstrend<br />
<strong>Bauwirtschaft</strong> fordert<br />
Einbeziehung des<br />
Wohneigentums in die<br />
private Altersvorsorge<br />
Aufschwung<br />
in der<br />
<strong>Bauwirtschaft</strong><br />
schwächt<br />
sich ab<br />
KoBa<br />
„Die Konjunkturdaten des<br />
Bauhauptgewerbes im Juli<br />
2007 weisen in Summe keine wesentliche Verbesserung<br />
gegenüber dem Vormonat auf. Damit flacht der Zuwachs im<br />
Jahresverlauf ab. Somit werden sich die Konjunkturdaten<br />
für das Gesamtjahr 2007 nicht wesentlich von denen aus<br />
2006 unterscheiden.“ Dies erklärte der Präsident des Zentralverbandes<br />
des Deutschen Baugewerbes, Dr.-Ing. Hans-<br />
Hartwig Loewenstein, zu den aktuellen Zahlen des Statistischen<br />
Bundesamtes.<br />
In den ersten sieben Monaten liegt die durchschnittliche<br />
Beschäftigung mit 694.000 Personen um 0,1 % höher als<br />
im Vergleichszeitraum des Vorjahres; die geleisteten<br />
Arbeitsstunden weisen ein Plus von 1,7 % auf, die Umsätze<br />
legten um 3,9 % auf 40,3 Mrd. € zu und das neue Auftragsvolumen<br />
liegt real um 3,1 % über der Vorjahresgröße.<br />
Insbesondere die Situation im Wohnungsbau hat sich in<br />
den vergangenen Jahren verschlechtert: So wurden 1999<br />
noch 144,2 Mrd. € in Wohnbauten investiert, 2006 waren es<br />
nur 125,2 Mrd. € (= -13,2 %). Die zurückgehenden Investitionssummen<br />
ergeben sich aus der reduzierten Zahl der<br />
Fertigstellungen: Waren es 1999 noch rund 406.000 neue<br />
Wohnungen, so kamen 2006 nur 220.000 neue Wohneinheiten<br />
auf den Markt, das ist nur noch etwas mehr als die<br />
Hälfte. Auslöser dieses Rückgangs sind massive Verschlechterungen<br />
der steuerlichen Rahmenbedingungen:<br />
So wurde in den vergangenen Jahren die Grunderwerbssteuer<br />
von 2 % auf 3,5 % erhöht, die degressive Abschreibung<br />
– die im Mietwohnungsbau von besonderer Bedeutung<br />
war – komplett abgeschafft sowie die Eigen -<br />
heimzulage gestrichen.<br />
Auch die aktuelle Entwicklung der Baugenehmigungen<br />
für Einfamilienhäuser weist nach unten: Wurden in den Jahren<br />
2000-2006 durchschnittlich 11.500 Häuser pro Monat<br />
genehmigt, so liegt diese Zahl in den ersten sechs Monaten<br />
2007 bei nur noch 6.442 (= - 46 %).<br />
Die Auftragsbestände liegen im zweiten Quartal 2007 insgesamt<br />
mit nominal 4,2 % im Plus, real mit 1,1 % im Minus.<br />
Dabei weisen der Wohnungsbau mit nominal – 6,9 %, der<br />
Straßenbau mit – 1,8 % und der sonstige öffentliche Tiefbau<br />
mit – 3,4 % nach unten. Gleichzeitig bewegen sich der<br />
gewerbliche (mit + 12,0) und öffentliche (mit + 7,8 %) Hochbau<br />
sowie der gewerbliche Tiefbau (mit + 13,5 %) nach<br />
oben.<br />
„Vor diesem Hintergrund fordern wir die Bundesregierung<br />
auf, die zunehmende Benachteiligung des Wohnungsbaus<br />
endlich zu korrigieren. Dazu gehört für uns, das private<br />
Wohneigentum in die private Altersvorsorge einzubeziehen.<br />
Dazu gehört aber auch, die Absetzbarkeit von Handwerker-
echnungen von der Einkommensteuer deutlich zu verbessern.<br />
Der geltende Steuerbonus für Handwerksleistungen<br />
reicht dazu nicht aus.” so Loewenstein weiter.<br />
Die drei Steuerabzugsbeträge für allgemeine haushaltsnahe<br />
Dienstleistungen, für Pflegeleistungen und für Handwerksleistungen<br />
von je 3.000 € sollen nach der Vorstellung<br />
der deutschen <strong>Bauwirtschaft</strong> zu einem Betrag zusammengefasst<br />
und auf 12.000 € erhöht werden. Ein Privathaushalt<br />
könnte dann maximal 3.000 € Steuern sparen, wenn er für<br />
12.000 € im Jahr Leistungen einkauft. „Die Bürger sollen<br />
selbst entscheiden, wie viel sie davon für eine Pflegekraft,<br />
einen Gärtner oder einen Handwerker ausgeben – entscheidend<br />
ist, die Beschäftigung ist legal, es werden Steuern<br />
und Sozialbeiträge abgeführt,“ erklärte der ZDB-Präsident<br />
abschließend. ■<br />
<strong>Bauwirtschaft</strong><br />
und Zimmererhandwerk<br />
auf der<br />
Baden-Messe 2007<br />
Verb<br />
Leistungsschau<br />
zeigt Möglichkeiten des<br />
umweltfreundlichen<br />
Bauens im Neubau sowie<br />
in Modernisierung<br />
und Sanierung<br />
Auszubildende erstellen<br />
Pavillon für Kindergarten<br />
Mit einem großen Ausstellungsstand<br />
präsentierten<br />
sich die regionale <strong>Bauwirtschaft</strong> sowie das Zimmererhandwerk<br />
auf der Baden-Messe vom 8. bis 16. September 2007<br />
in Freiburg. Gezeigt wurde das breite Leistungsspektrum<br />
der Bau- und Zimmererbetriebe im Neubau sowie im<br />
Bereich Modernisierung/Sanierung. Aussteller waren der<br />
Verband der <strong>Bauwirtschaft</strong> <strong>Südbaden</strong>, der Badische Zimmerer-<br />
und Holzbauverband, die Bau-Innungen Emmendingen,<br />
Freiburg-Müllheim-Lörrach und Neustadt sowie die<br />
Zimmerer-Innungen Emmendingen, Freiburg, Lörrach und<br />
Neustadt.<br />
Beratungsangebot für Bauinteressenten<br />
Unter dem Motto „Massiv bauen – Energie sparen“ zeigte<br />
die <strong>Bauwirtschaft</strong> anhand von Modellen, Bildern und Filmen<br />
Im Rahmen des traditionellen Messerundgangs besuchten<br />
Vertreter aus Politik und Wirtschaft den Messestand der<br />
<strong>Bauwirtschaft</strong> und des Zimmererhandwerks.<br />
Aus den Verbänden<br />
Bernhard Sänger (Mitte) und Heinz Schäfer (r.) übergaben<br />
den Pavillon Bürgermeister Ulrich von Kirchbach (2.v.l.)<br />
sowie Hortleiterin Elvira Kitzinger (l.).<br />
die vielfältigen Möglichkeiten des umweltfreundlichen Bauens<br />
in Massivbauweise. Das Zimmererhandwerk präsentierte<br />
sich mit dem Slogan „Bauen mit Holz – der Umwelt<br />
zuliebe“ und stellte die Vorteile des ökologischen Baustoffes<br />
Holz sowie der modernen Holzbauweisen dar. Bauinteressenten<br />
konnten sich am Stand von Vertretern der beteiligten<br />
Bau- und Zimmerer-Innungen fachkundig beraten<br />
lassen.<br />
Eine besondere Attraktion am Messestand bildeten<br />
lebende Werkstätten des Maurer- sowie des Zimmererhandwerks.<br />
Hier zeigten Auszubildende aus dem Ausbildungszentrum<br />
Bühl unter Anleitung ihrer Ausbildungsmeister<br />
ihr Können. Stolz waren die Meister und Lehrlinge vor<br />
allem auf den von ihnen erstellten großen Pavillon aus Holz,<br />
Beton und Glas, der einem heilpädagogischen Hort in Freiburg<br />
geschenkt wurde. Die Obermeister Bernhard Sänger<br />
und Heinz Schäfer übergaben den Pavillon dem Freiburger<br />
Bürgermeister Ulrich von Kirchbach sowie der Hortleiterin<br />
Elvira Kitzinger. ■<br />
Der Verband der <strong>Bauwirtschaft</strong><br />
<strong>Südbaden</strong>, der<br />
Badische Zimmerer- und<br />
Holzbauverband und der<br />
Fachverband Ausbau und<br />
Fassade Baden haben mit<br />
der Werbeagentur zbvdesign<br />
eine Vereinbarung<br />
getroffen, welche Verbandsmitgliedernerhebliche<br />
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Baufachblatt 10/2007 5
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Badischer<br />
Zimmerer- und<br />
Holzbauverband<br />
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Umweltpreis der<br />
Stadt Freiburg<br />
für Miodul ® –<br />
energiesparende<br />
Holzbausysteme<br />
Mit dem Umweltpreis der<br />
Stadt Freiburg in der Kategorie<br />
Unternehmen wurde<br />
die Firma Miodul® - energiesparendeHolzbausysteme<br />
aus St. Peter ausgezeichnet. Der Preis wurde Herrn<br />
Vinko Miocic für sein energiesparendes Holzbausystem<br />
Miodul® verliehen.<br />
Neben dem Innovationspreis des deutschen Handwerks<br />
ist dies bereits die zweite Auszeichnung für das innovative<br />
Holzbausystem. Durch den hervorragenden u-Wert der<br />
hochgedämmten Bauweise ist das System besonders für<br />
den Bau von KFW 40-, Passiv- und Plusenergiehäusern<br />
geeignet. Aber auch bei Sanierungen kommt das System<br />
erfolgreich zum Einsatz.<br />
Seit der Gründung wird in der Firma Miocic konsequent<br />
ökologisch gearbeitet. Die klimafreundliche und nachhaltige<br />
Arbeitsweise hat bei der Entwicklung des Systems eine<br />
große Rolle gespielt. Die Auszeichnung mit dem Umweltpreis<br />
der Stadt Freiburg bestätigt die Firmenphilosophie<br />
von Zimmerermeister Vinko Miocic, welche die Verantwor-<br />
Dr. Bernd Dallmann, Erster Geschäftsführer der Freiburg<br />
Wirtschaft, Touristik und Messe GmbH (l.), überreichte Zimmermeister<br />
Vinko Miocic (2.v.r.), seiner Frau Ulrike Martin-<br />
Miocic und dem Jungesellen Markus Lüders den Umweltpreis<br />
der Stadt Freiburg.<br />
6 Baufachblatt 10/2007<br />
tung gegenüber Mensch und Umwelt in der täglichen Arbeit<br />
betont. In der Firmenphilosophie heißt es u.a.: „Wir sind<br />
überzeugt, dass ein ganzheitliches, eigenverantwortliches<br />
Denken, bei dem der Mensch im Mittelpunkt steht, für<br />
unsere Kunden, unsere Mitarbeiter und unsere Umwelt die<br />
besten Entwicklungsmöglichkeiten sowohl in Bezug auf<br />
Qualität als auch den wirtschaftlichen Erfolg bietet.“<br />
Die Firma ist die erste Zimmerei in Deutschland, die sich<br />
eine Selbstverpflichtungserklärung gegeben hat: „Deshalb<br />
erklären wir, dass wir eine Selbstverpflichtung eingehen<br />
und im Bereich des Neubauens keine Häuser mehr erstellen,<br />
die nicht mindestens den Anforderungen an ein KFW-<br />
40-Haus entsprechen.“ ■<br />
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Termine<br />
Bauferien 2008<br />
Gesteinstagung 2007<br />
Die unserem Verband angehörenden<br />
Bauinnungen haben die Bauferien für das<br />
Jahr 2008 wie folgt festgelegt:<br />
Innungen Achern, Bühl, Emmendingen,<br />
Freiburg-Müllheim-Lörrach, Kehl, Konstanz, Lahr, Neu -<br />
stadt, Offenburg, Rastatt / Baden-Baden, Schwarzwald-<br />
Baar, Waldshut und Wolfach:<br />
28. Juli – 16. August 2008 ■<br />
Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen<br />
veranstaltet am 4. und 5. Dezember 2007 die Gesteinstagung<br />
2007 in Göttingen. Themen der Veranstaltung sind<br />
sowohl neue wissenschaftliche Erkenntnisse aus dem<br />
Bereich der Prüfung und Qualitätssicherung von<br />
Zuschlagsstoffen für Asphalt- und Betonfahrbahnen sowie<br />
die Verwendung von Betonrecycling im Betondeckenbau<br />
als auch Vorträge zur Problematik der Alkali-Kieselsäure-<br />
Reaktivität von Zuschlagsstoffen mit Hinweisen zum einschlägigen<br />
Regelwerk. Außerdem werden Vorträge zu Konsequenzen<br />
für die Praxis aus dem aktuellen technischen<br />
und umweltrelevanten Regelwerk angeboten.<br />
Das vollständige Programm mit den Anmeldebedingungen<br />
ist auf der Internetseite www.fgsv.de unter der Rubrik<br />
Veranstaltungen abrufbar. ■<br />
Weihnachts-Aktion 2007:<br />
Jubiläums-Festschrift<br />
des Verbandes<br />
der <strong>Bauwirtschaft</strong> <strong>Südbaden</strong><br />
Aus den Verbänden<br />
Handbuch „Bekämpfung der Schwarzarbeit“<br />
Das Buch gibt einen umfassenden Überblick über Buch-<br />
die verschiedenen Erscheinungsformen der tipp<br />
Schwarzarbeit wie z.B. die illegale gewerbliche<br />
Betätigung, die unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung<br />
oder die Steuerhinterziehung. Ebenso werden<br />
die Prüf-, Ermittlungs- und Ahndungsbefugnisse der<br />
Finanzkontrolle Schwarzarbeit sowie die Durchführung<br />
des Bußgeldverfahrens dargestellt.<br />
4. Auflage, 528 Seiten, Preis: 32,– €<br />
Herausgeber: Bayerische Verwaltungsschule<br />
zu beziehen über:<br />
Richard Boorberg Verlag GmbH & Co. KG, Stuttgart/München,<br />
Fax 0711/7385-100 bzw. 089/4361564,<br />
bestellung@boorberg.de, www.boorberg.de ■<br />
Arbeitnehmerüberlassung in der <strong>Bauwirtschaft</strong> (AÜG)<br />
Herausgegeben von RA Stefan Brettschneider<br />
Praxis- und anwendungsorientierter arbeitsrechtlicher Leitfaden mit den<br />
Abschnitten Baubetrieb als Entleiher, Baubetrieb als Verleiher, illegale<br />
Arbeitnehmerüberlassung und Rechtsgrundlagen. Hervorzuheben sind<br />
die abgedruckten Vertragsmuster und Vordrucke für die Praxis.<br />
200 Seiten, 2007, 19,80 € (inkl. Mwst.), Broschur (mit kaschiertem<br />
Umschlag)<br />
ISBN 978-3-87199-183-7<br />
Sofortbestellung unter:<br />
Otto Elsner Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG<br />
Postfach 1362, 64803 Dieburg<br />
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Fax 06071/820947<br />
E-Mail: vertrieb@elsner.de ■<br />
Das Buch schildert die Baugeschichte mit ihren Konstruktionsideen,<br />
Fertigungstechniken und Baumaterialien.<br />
Verfolgt wird eine der spannendsten Etappen dieser<br />
Entwicklung: Der Fortschritt des Bauwesens von den<br />
Anfängen der Industrialisierung bis heute. Darüber hinaus<br />
werden die Ausbildung in der <strong>Bauwirtschaft</strong> sowie<br />
die wechselvolle Geschichte der südbadischen Bauverbände<br />
dargestellt.<br />
Der schön gestaltete Bildband eignet sich ausgezeichnet<br />
für das betriebliche Marketing, z.B. als Werbe -<br />
geschenk für Architekten und Bauherren.<br />
„100 Jahre Bauen in Baden“<br />
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Baufachblatt 10/2007 7
Betriebswirtschaft,<br />
Recht, EDV<br />
und<br />
Steuern<br />
10<br />
Auf Homepage: Anfahrtsskizze kann teuer werden 4<br />
Betriebswirtschaft<br />
Gewinnfaktor Organisation 2<br />
Wirtschaftsrecht<br />
Verjährungsfristen 1<br />
Neue Regeln für das Web-Impressum 3<br />
BHG zur inkongruenten Deckung einer Direktzahlung<br />
2007<br />
des Auftraggebers des Generalunternehmers an<br />
dessen Nachunternehmer 4<br />
Fälligkeit des Werklohns beim BGB-Werkvertrag<br />
§§ 242, 641 Abs. 1 BGB 5<br />
Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers 5<br />
Ist der Auftraggeber an die von ihm geprüfte<br />
Schlussrechnung gebunden? 6<br />
Beweislast für Mangel bzw. Kündigungsgrund<br />
(§§ 640, 641 BGB; § 4 Nr. 7 Satz 3, 8 Nr. 3 VOB/B) 6<br />
Beweislast für Mindervergütung beim Pauschalvertrag<br />
beim Auftraggeber (§ 2 Nr. 5, 7 VOB/B) 6<br />
Rechtsfolgen nach fruchtlosem Fristablauf gemäß<br />
§ 648 a BGB 7<br />
Steuern<br />
Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen<br />
Engagements verabschiedet 7<br />
Steuerzahlung per Scheck – Säumniszuschläge bei<br />
GmbH-Gewinnausschüttungen vermeiden 8<br />
Dienstlich erworbene Payback-Punkte steuerpflichtig 8<br />
Nachrüstung von Diesel-PKW mit Rußpartikelfiltern 9<br />
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<strong>Bauwirtschaft</strong><br />
<strong>Südbaden</strong><br />
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0761/70302 - 40<br />
Baufachblatt<br />
Fachbeilage Betriebswirtschaft, Recht, EDV<br />
und Steuern<br />
Das Baufachblatt ist das offizielle Organ der <strong>Bauwirtschaft</strong> <strong>Südbaden</strong> und gemeinsames Rundschreiben<br />
des Verbandes der <strong>Bauwirtschaft</strong> <strong>Südbaden</strong> e.V., des Badischen Zimmerer- und<br />
Holzbauverbandes e.V. und des Fachverbandes Ausbau und Fassade Baden e.V.<br />
Herausgeber und Verlag: Service-GmbH der <strong>Bauwirtschaft</strong> <strong>Südbaden</strong>, Holbeinstraße 16,<br />
79100 Freiburg, Telefon (07 61) 7 03 02 - 0, Telefax (07 61) 7 03 02 - 30, E-Mail: service@<br />
bausuedbaden.de<br />
1 Baufachblatt 10/2007<br />
Unternehmensführung<br />
Der Verbandsservice Unternehmensführung<br />
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Wirtschaftsrecht<br />
Im täglichen Geschäftsver-<br />
Verjährungsfristen<br />
kehr werden eine Vielzahl<br />
von Verträgen zwischen<br />
Privatpersonen und Kaufleuten,<br />
aber auch zwischen<br />
Kaufleuten untereinander<br />
abgeschlossen,<br />
beispielsweise Kaufverträge,<br />
Werkverträge, Mietverträge<br />
und vieles mehr. Aus<br />
diesen Verträgen entstehen<br />
Verpflichtungen wie<br />
z. B. die Bezahlung des Kaufpreises. Der Geltendmachung<br />
solcher Ansprüche ist eine zeitliche Grenze gesetzt. Das<br />
bedeutet, nach Ablauf einer gesetzlich festgelegten Frist<br />
kann der Schuldner sich auf die Verjährung seiner Schuld<br />
berufen und die Erfüllung des Anspruchs verweigern. Der<br />
Gläubiger kann seinen Anspruch nicht mehr gerichtlich<br />
durchsetzen, obwohl er rechtlich gesehen weiterhin<br />
besteht.<br />
Jährlich gehen Millionenbeträge durch außer Acht gelassene<br />
Verjährungsfristen von Zahlungsansprüchen verloren.<br />
Ein wichtiger Stichtag ist hierbei der 31. Dezember eines<br />
jeden Jahres.<br />
Mit Ablauf des 31. Dezember verjähren die Zahlungsansprüche<br />
des täglichen Geschäftsverkehrs, die regelmäßigen<br />
Verjährungsfristen unterliegen, soweit der Gläubiger<br />
seinen Anspruch sowie den Schuldner kennt.<br />
Aber auch für andere, keinen Zahlungsanspruch begründende<br />
Schuldverhältnisse sind Verjährungsfristen zu<br />
beachten. Die aufgeführte Aufstellung bietet einen<br />
Überblick über die wichtigsten Verjährungsfristen.<br />
Hemmung oder Neubeginn der Verjährung<br />
Die Verjährung einer Forderung tritt nicht ein, wenn sie<br />
gehemmt ist oder neu beginnt.<br />
Verjährungshemmung bedeutet, dass der Zeitraum, in<br />
dem die Verjährung gehemmt war, nicht in die Verjährungsfrist<br />
eingerechnet wird. Die Verjährungsfrist läuft nach der<br />
Hemmung aber weiter.<br />
Die wesentlichen Hemmungstatbestände sind:<br />
Schwebende (ernsthafte) Verhandlungen. Diese Bestimmung<br />
wurde zum 1. Januar 2002 neu eingeführt und hat<br />
zur Folge, dass auch bei Verhandlungen über das Bestehen<br />
eines Anspruchs nicht sofort gerichtliche Schritte zur<br />
Abwendung der Verjährung eingeleitet werden müssen.<br />
Die Verjährung ist solange gehemmt, bis eine Partei die<br />
Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung<br />
tritt dann frühestens drei Monate nach dem Ende<br />
der Hemmung ein.<br />
Klageerhebung oder lediglich Einreichung der Klage, falls<br />
die Klageschrift in Kürze zugestellt wird<br />
Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren<br />
Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen<br />
Beweisverfahrens<br />
Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren usw.<br />
(§ 204 BGB)<br />
Die Verjährung beginnt neu zu laufen (früher Unterbrechung<br />
der Verjährung), wenn ein Anerkenntnis des Schuldners<br />
vorliegt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung<br />
vorgenommen oder beantragt wird<br />
(§ 212 BGB).
Organisationstipp 17:<br />
Aufträge und Absprachen immer schriftlich<br />
Betriebswirtschaft<br />
Das kennen Sie: Die Fertigung ist gut gelaufen, Sie sind termingerecht fertig – aber bei der Montage oder der Abrechnung<br />
fangen die Probleme an! Bei der Montage erfahren Sie, dass Ihre Kunden telefonisch andere Beschläge bestellt<br />
haben, sie haben an einem anderen Tag mit Ihnen gerechnet und können sich an die Verschiebung des Liefertermins<br />
nicht erinnern oder aber haben, wenn es ganz „dick“ kommt, den Auftrag gar nicht erteilt! Manchmal ist es schwierig,<br />
besprochene Zusatzarbeiten auch tatsächlich abzurechnen!<br />
Um dies zu vermeiden, müssen Sie sich überlegen, wie Sie mündliche Aufträge oder Auftragsänderungen festhalten.<br />
Was ist zu tun ?<br />
Jeder Mitarbeiter, der Aufträge / Änderungen entgegennimmt, muss diese sofort an den Chef /<br />
den Verantwortlichen weitergeben.<br />
Bei mündlichen Aufträgen den Kunden um einen schriftlichen Auftrag bitten oder dem Kunden eine<br />
schriftliche Auftragsbestätigung schicken.<br />
Bei Auftragsänderungen alle Änderungen notieren und (bei persönlicher Absprache) direkt vom Kunden<br />
bestätigen lassen oder (bei telefonischer Absprache) dem Kunden die Änderungen schicken / faxen.<br />
Bei Änderungen, die Zusatzkosten verursachen, den Kunden auf die Zusatzkosten hinweisen<br />
und ihn hierüber schriftlich informieren.<br />
Was ist zu vermeiden ?<br />
Praxistipp:<br />
Gewinnfaktor Organisation<br />
BAUWIRTSCHAFT<br />
SÜDBADEN<br />
Sie arbeiten ohne schriftlichen Auftrag bzw. Auftragsbestätigung.<br />
Besprochene Änderungen werden nicht in den Auftragsunterlagen notiert.<br />
Besprochene Änderungen werden nicht an die Werkstatt / Monteure weitergeleitet.<br />
Entstehende Zusatzkosten werden mit dem Kunden nicht besprochen, nicht bestätigt und können<br />
dann nicht abgerechnet werden.<br />
Der Auftrag kann ohne Rückfragen beim Chef / Verkäufer nicht bearbeitet werden.<br />
Die Buchhaltung kann den Auftrag nicht ohne Rückfragen abrechnen.<br />
Erstellen Sie sich einen Vordruck, auf dem Sie alle Absprachen / Änderungen notieren können:<br />
Legen Sie mit Ihren Mitarbeitern gemeinsam fest, wie der Vordruck aussehen soll – folgende Felder<br />
sollte der Vordruck aber mindestens haben: Kundenname, Rückruf-/Faxnummer, Feld: „wer hat mit<br />
dem Kunden gesprochen“, Feld: „was wurde besprochen“, Feld: „weitere Aufgaben/Maßnahmen“,<br />
Datum und Unterschriftenfeld für den Mitarbeiter und für den Kunden.<br />
Machen Sie den Vordruck zum festen Bestandteil Ihrer Auftragsunterlagen und halten Sie ihn auch im<br />
Büro/Werkstatt griffbereit.<br />
Notieren Sie alle Absprachen, die für den Auftrag wichtig sind.<br />
Lassen Sie sich die wichtigen Absprachen vom Kunden entweder direkt durch Unterschrift bestätigen<br />
oder schicken Sie ihm den Vordruck per Fax.<br />
Ordnen Sie alle „Absprache-/Änderungsvordrucke“ zu dem jeweiligen Auftrag, damit Sie problemlos<br />
abrechnen und Auskunft geben können.<br />
Baufachblatt 10/2007 2
Wirtschaftsrecht<br />
Art des Anspruchs Frist Fristbeginn<br />
regelmäßige Verjährung (z. B. Kaufpreisforderung, 3 Jahre nach Ablauf des Entstehungsjahres<br />
Werklohnforderung) und Kenntnis des Gläubigers von<br />
Anspruch und Schuldner<br />
Rechtskräftig festgestellte Forderungen (z. B. Urteil, Vollstreckungsbescheid)<br />
30 Jahre ab Rechtskraft<br />
Schadensersatzansprüche z. B. wegen Verletzung an Leben,<br />
Körper, usw.<br />
30 Jahre Begehung der Handlung<br />
Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag<br />
(Ausnahme siehe unten)<br />
2 Jahre Übergabe der Sache<br />
Arglistiges Verschweigen eines Mangels der Kaufsache durch<br />
den Verkäufer<br />
3 Jahre siehe Regelverjährung<br />
Gewährungsleistungsrechte bei Kaufvertrag über ein Bauwerk<br />
oder Gegenständen, die für ein Bauwerk verwendet wurden<br />
5 Jahre Übergabe der Sache<br />
Gewährleistungsrechte aus einem Werkvertrag<br />
(Ausnahme siehe unten)<br />
2 Jahre Abnahme des Werkes<br />
Arglistiges Verschweigen eines Mangels am Werk durch den<br />
Hersteller<br />
3 Jahre siehe Regelverjährung<br />
Gewährleistungsrechte aus Herstellung eines Bauwerks<br />
oder Arbeiten am Bauwerk<br />
5 Jahre Abnahme des Werkes<br />
Gewährleistungsrechte aus Erstellung unkörperlicher<br />
Arbeitsergebnisse (Software)<br />
3 Jahre siehe Regelverjährung<br />
Reisevertragsrecht 2 Jahre geplanter Rückreisetermin<br />
Außergerichtliche Mahnungen, also private Zahlungsaufforderungen,<br />
hemmen die laufende Verjährung der<br />
Ansprüche nicht, selbst wenn sie schriftlich und in Form<br />
eines eingeschriebenen Briefes erfolgen. Auch mehrfache<br />
schriftliche Mahnungen bewirken keine Verjährungshemmung.<br />
■<br />
Neue Regeln<br />
für das<br />
Web-Impressum<br />
3 Baufachblatt 10/2007<br />
Telemediengesetz (TMG)<br />
heißt das neue Regelwerk<br />
(ab 01. März 2007). Es löst<br />
das Teledienstegesetz<br />
(TDG) und andere einschlägige<br />
Vorschriften ab. Der<br />
Gesetzgeber setzte damit<br />
eine europäische Richtlinie<br />
um. Das TM trifft im Prinzip<br />
jeden, der eine Website<br />
hat. Die Vorgaben sind<br />
jedoch gestaffelt – je nach-<br />
dem, welcher Zweck mit dem Angebot im Internet verfolgt<br />
wird.<br />
Diese Informationen müssen Dienstanbieter im Web-<br />
Impressum nach § 5 TMG auflisten:<br />
Name und Anschrift , unter der sie niedergelassen sind.<br />
Eine Postfach-Adresse reicht nicht. Bei juristischen Personen<br />
sind die Rechtsform und der Vertretungsberechtigte<br />
anzugeben. E-Mail-Adresse und Telefonnummer mit<br />
Vorwahl.<br />
Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde. Sie sind<br />
erforderlich, wenn der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit<br />
angeboten und erbracht wird, die eine behördliche Zulassung<br />
(Makler, Bauträger) voraussetzt.<br />
Einträge in das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister<br />
oder Genossenschaftsregister. Und die<br />
entsprechende Registernummer.<br />
Gesundheitshandwerke, Ingenieur- und Architekturbüros<br />
müssen angeben:<br />
➔ die Kammer, der sie angehören, die gesetzliche Berufsbezeichnung<br />
und den Staat, in dem diese verliehen<br />
worden ist,<br />
➔ die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelung,<br />
➔ der Hinweis, wie diese zugänglich sind – etwa über<br />
eine Verlinkung.<br />
Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des<br />
Umsatzsteuergesetzes, wenn der Betrieb eine solche<br />
besitzt.<br />
Wo auf der Homepage sollte das Impressum zu finden<br />
sein?<br />
Nach der so genannten 2-Klick Rechtssprechung des<br />
BGH ist es ausreichend, wenn der Verbraucher durch<br />
Anklicken von zwei aufeinander folgenden Links das<br />
Impressum erreichen kann. Unter dem Button Impressum,<br />
der wahlweise auch Kontakt oder Anbieterkennung<br />
genannt werden kann, müssen sämtliche nach dem Telemediengesetz<br />
erforderlichen Angaben abzurufen sein.<br />
Es empfiehlt sich, den Impressumsbutton auf jeder Seite<br />
eines Internetauftritts immer an der gleichen Stelle in der<br />
Navigationsleiste zu positionieren, da die Informationen<br />
dann, wie vom Gesetz gefordert „leicht erreichbar und stän-
dig verfügbar“ sind. Damit Homepagebesucher nicht erst<br />
nach ganz unten blättern müssen, um das Impressum zu<br />
finden, ist es sinnvoll, dieses am oberen Rand der Seiten zu<br />
installieren. ■<br />
Auf Homepage:<br />
Anfahrtsskizze<br />
kann<br />
teuer werden<br />
Aus aktuellem Anlass<br />
nochmals der Hinweis<br />
bezüglich der Nutzung von<br />
Kartenvorlagen.<br />
Viele Unternehmen haben<br />
mittlerweile eine eigene<br />
Homepage entwickelt, in<br />
der zumeist auch eine<br />
Anfahrtsskizze zum<br />
Gewerbestandort angeboten<br />
wird. Derartige Stadtpläne<br />
dürfen jedoch nicht<br />
einfach von einem kommerziellen Kartendienst im Internet<br />
auf die jeweilige Homepage übertragen werden.<br />
Liegt hierfür keine Erlaubnis oder Lizenz von dem jeweiligen<br />
Kartendienst vor, handelt es sich um eine regelmäßige<br />
urheberrechtswidrige Nutzung von Kartenmaterial. In der<br />
letzten Zeit häufen sich Mitteilungen von Betrieben, die von<br />
Stadtplandiensten wegen einer solchen unerlaubten Nutzung<br />
von Kartenrechten im Internet anwaltlich abgemahnt<br />
worden sind; die Kartendienste besitzen nämlich das ausschließliche<br />
Nutzungsrecht an ihren Karten. Die abgemahnten<br />
Handwerker müssen sich gegenüber dem Stadtplandienst<br />
regelmäßig zur künftigen Unterlassung der<br />
rechtswidrigen Kartennutzung verpflichten sowie ein Vertragsstrafversprechen<br />
für den Fall einer späteren Zuwiderhandlung<br />
abgeben.<br />
Darüber hinaus ist an den Kartendienst wegen unberechtigter<br />
Nutzung der Stadtpläne Schadensersatz zu zahlen,<br />
dessen Höhe sich an derjenigen Lizenzgebühr orientiert,<br />
die für eine erlaubte Nutzung der Karte angefallen wäre.<br />
Hier errechnen sich oft Beträge bis zu 800,– € oder<br />
1.000,– €. Hinzu kommen in jedem Fall noch die Gebühren<br />
der eingeschalteten Rechtsanwälte, die ebenfalls von dem<br />
abgemahnten Handwerker zu zahlen sind.<br />
Der Streitwert, nach dem sich die Gebühr der Anwälte<br />
richtet, wird von den Gerichten in derartigen Fällen häufig<br />
auf 10.000,– € bis 15.000,– € festgesetzt, woraus sich<br />
Anwaltskosten zwischen 450,– € und 500,– € errechnen<br />
können. ■<br />
BGH zur<br />
inkongruenten<br />
Deckung einer<br />
Direktzahlung des<br />
Auftraggebers des<br />
Generalunternehmers<br />
an dessen<br />
Nachunternehmer<br />
Der Bundesgerichtshof<br />
(BGH) hat mit Urteil vom<br />
10. Mai 2007 – IX ZR<br />
146/05 – (Volltext abrufbar<br />
unter www.bundesgerichtshof.de<br />
und www.ibronline.de)<br />
entschieden:<br />
1. Eine zwischen den Vertragsparteien<br />
nicht vereinbarte<br />
Direktzahlung<br />
Wirtschaftsrecht<br />
des Auftraggebers des Bestellers an den Werkunternehmer<br />
ist auch dann inkongruent, wenn diesem ein<br />
Leistungsverweigerungsrecht aus § 648a BGB zustand.<br />
2. Wird ein Vertrag geändert, bevor Leistungen erbracht<br />
worden sind, steht die Änderung allein der Annahme<br />
einer Bardeckung nicht entgegen.<br />
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:<br />
Ein Generalunternehmer (GU) beauftragt einen Nachunternehmer<br />
(NU) mit dem Gewerk „Mobile Trennwandanlagen”.<br />
Mit Schreiben vom 7. Februar 2001 bestätigt der NU<br />
den Auftrag und bittet zugleich um Stellung einer Bankbürgschaft<br />
in Höhe der Brutto-Auftragssumme. Unter dem<br />
22. Mai 2001 fordert der NU den GU zur Leistung einer<br />
Sicherheit gemäß § 648a BGB bis zum 5. Juni 2001 auf und<br />
kündigt an, nach fruchtlosem Ablauf der Frist von seinem<br />
Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Da der<br />
GU keine Sicherheit leistet, verweigert der NU, die bereits<br />
gefertigten, aber noch auf seinem Betriebsgelände befindlichen<br />
Trennwände einzubauen.<br />
Am 13. Juli 2001 vereinbart der GU mit seinem Auftraggeber<br />
(AG), dass dieser bestimmte Forderungen von<br />
Nachunternehmern gegen ihn unmittelbar begleichen soll.<br />
Der AG teilt dies dem NU mit und zahlt einen Teilbetrag,<br />
worauf der NU die Montagewände mangelfrei einbaut.<br />
Am 8. Oktober 2001 beantragt der GU die Eröffnung des<br />
Insolvenzverfahrens, das am 14. Januar 2002 eröffnet wird.<br />
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Insolvenzverwalter<br />
des GU vom NU die Rückzahlung der vom AG direkt an<br />
den NU erfolgten Zahlungen.<br />
Der BGH verweist den Rechtsstreit an das Berufungsgericht<br />
zurück.<br />
Aus den Entscheidungsgründen:<br />
1. Ist der Werklohnanspruch des NU aufgrund einer Vereinbarung<br />
zwischen dem AG und dem GU unmittelbar<br />
durch den AG befriedigt worden, habe der NU eine<br />
inkongruente Deckung erhalten, da keine insolvenzfeste<br />
Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner vorgelegen<br />
habe.<br />
Der fruchtlose Ablauf der vom NU gesetzten Frist zur Beibringung<br />
einer Sicherheit ändere daran nichts. § 648a<br />
BGB gebe dem Unternehmer ein Leistungsverweigerungsrecht,<br />
jedoch keinen durchsetzbaren Anspruch auf<br />
Gewährung einer Sicherheit.<br />
Da § 648a BGB nicht einmal die Kongruenz einer<br />
nachträglichen Vereinbarung über die Abtretung einer<br />
Werklohnforderung des GU gegen den Bauherrn an den<br />
NU begründe, gelte dies erst recht für Direktzahlungen des<br />
Bauherrn an den NU. § 648a BGB sehe keine (vorzeitige)<br />
Erfüllung des Werklohnanspruchs durch Dritte vor, schon<br />
deshalb sei eine solche grundsätzlich inkongruent. (Rz. 8)<br />
2. Allerdings konnte der BGH nicht abschließend entscheiden,<br />
da gegebenenfalls die Voraussetzungen eines<br />
unanfechtbaren Bargeschäfts (§ 142 InsO) vorliegen,<br />
was allerdings noch durch Erhebung von Zeugenbeweis<br />
zu klären sei.<br />
Baufachblatt 10/2007 4
Wirtschaftsrecht<br />
a) Dies wäre der Fall, wenn es – wie der NU vorträgt und<br />
was bisher noch nicht bewiesen ist - nach der Vereinbarung<br />
vom 13. Juli 2001 eine dreiseitige Vereinbarung<br />
des AG, GU und NU gegeben habe, wonach die vom<br />
NU zu liefernden Trennwände insgesamt vom AG<br />
bezahlt werden sollten. Dann wäre die Zahlung des AG<br />
an den NU – bezogen auf die behauptete Vereinbarung<br />
– kongruent. (Rz. 13)<br />
b) Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen eines Bargeschäfts<br />
sei derjenige, in dem die zeitlich erste Leistung<br />
eines Vertragsteils erbracht werde. Bis dahin<br />
könnten die Beteiligten den Inhalt ihrer Vereinbarungen<br />
noch abändern, ohne den Charakter der Bardeckung<br />
zu gefährden. Im Zeitpunkt der behaupteten<br />
Vereinbarung habe der GU noch keinerlei Zahlungen<br />
geleistet und der NU die Trennwände zwar bereits<br />
gefertigt, jedoch noch nicht ausgeliefert und eingebaut<br />
gehabt. Der GU hatte also ebenfalls noch keine<br />
Leistungen vom NU erhalten. (Rz. 14)<br />
c) Der für die Anwendung des § 142 InsO erforderliche<br />
enge zeitliche Zusammenhang zwischen den beiderseitigen<br />
Leistungen sei nach derzeitigem Sach- und<br />
Streitstand ebenfalls erfüllt, da die Leistung kurze Zeit<br />
nach Zahlung des AG erbracht wurde. (Rz. 15)<br />
d) Der GU habe auch eine gleichwertige Gegenleistung<br />
für die von ihm erbrachte Leistung, da er die vom NU<br />
erbrachten Werkleistungen seinerseits gegenüber<br />
dem AG abrechnen konnte. (Rz. 16)<br />
Hinweis für die Praxis:<br />
Die Entscheidung verdeutlich ein weiteres Mal das insolvenzrechtliche<br />
Risiko von Direktzahlungen des AG an den<br />
NU. Der NU sollte sich im jeweiligen Einzelfall vor einer Leistungserbringung<br />
bei einer Direktzahlung eines Dritten<br />
rechtlich absichern, dass tatsächlich eine insolvenzfeste<br />
Vereinbarung getroffen wird. Hierzu enthält die Entscheidung<br />
wertvolle Hinweise. ■<br />
Fälligkeit<br />
des Werklohns<br />
beim BGB-<br />
Werkvertrag<br />
§§ 242, 641<br />
Abs. 1 BGB<br />
5 Baufachblatt 10/2007<br />
Das OLG Dresden hat mit<br />
Urteil vom 14.10.2005, Az.:<br />
18 U 2297/04 (IBR 2007,<br />
S. 16), wie folgt entschieden,<br />
wobei der BGH mit<br />
Beschluss vom 12.10.2006,<br />
Az.: VII ZR 257/05, die<br />
Nichtzulassungsbeschwer -<br />
de zurückgewiesen hat:<br />
1. Die Fälligkeit des<br />
Werklohns hängt beim<br />
BGB-Werkvertrag nicht von der Vorlage einer prüfbaren<br />
Schlussrechnung, insbesondere nicht von der<br />
Vorlage von Aufmaßen ab.<br />
2. Jedenfalls (auch außerhalb der VOB/B) kann sich der<br />
Schuldner nicht auf die fehlende Prüfbarkeit berufen,<br />
wenn er eine angemessene, zweimonatige Prüfungsfrist<br />
ohne konkrete Rüge verstreichen lässt.<br />
Anmerkung:<br />
Das OLG Dresden folgt mit dieser Entscheidung der Auffassung<br />
des BGH, wonach beim BGB-Bauvertrag die Erteilung<br />
einer prüfbaren Rechnung keine Fälligkeitsvoraussetzung<br />
ist. ■<br />
Das Landgericht Berlin hat<br />
mit Urteil vom 14.02.2007<br />
entschieden:<br />
Kündigung<br />
wegen<br />
Zahlungsverzugs<br />
des Auftraggebers<br />
1. Die Androhung des<br />
Auftragnehmers, nach<br />
Ablauf der gesetzten<br />
Frist den Vertrag we -<br />
gen Zahlungsverzugs<br />
zu kündigen, ist eine<br />
unverzichtbare Voraus -<br />
setzung für die Wirksamkeit<br />
einer Kündigung nach § 9 VOB/B.<br />
2. Eine zu Unrecht erklärte Kündigung stellt eine besonders<br />
schwere Vertragsverletzung dar, die den anderen<br />
Vertragspartner dazu berechtigt, den Vertrag seinerseits<br />
aus wichtigem Grund ohne vorherige<br />
Kündigungsandrohung zu kündigen.<br />
Sachverhalt:<br />
Die Parteien streiten unter anderem über die Frage der<br />
Berechtigung zur Vertragskündigung. Am 19.09.2005 stellte<br />
der Auftragnehmer (AN) seine sechste Abschlags -<br />
rechung, auf die der Auftraggeber (AG) lediglich einen Teil<br />
zahlte. Am 11.10.2005 hat der AN zunächst Klage auf Zahlung<br />
des Restbetrages seiner sechsten Abschlagsrechnung<br />
erhoben. Am 12.10.2005 erklärte der AN sodann die fristlose<br />
Kündigung des Vertrages, da der AG nicht binnen der<br />
ihm gesetzten Firsten gezahlt habe. Ebenfalls unter dem<br />
12.10.2005 kündigte daraufhin der AG seinerseits fristlos,<br />
da er die Kündigung des AN für unberechtigt hielt.<br />
Begründung:<br />
Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist<br />
durch die Kündigung des AG beendet worden, während die<br />
vom AN erklärte Kündigung unwirksam war. Denn für die<br />
Kündigung des AN fehle es bereits an den Voraussetzungen<br />
des zwischen den Parteien vereinbarten § 9 VOB/B, ebenso<br />
an einem anderen vom AN angenommenen wichtigen<br />
Grund. Der AN habe seine Absicht, wegen eines von ihm<br />
angenommen Zahlungsverzuges des AG das Vertragsverhältnis<br />
fristlos auflösen zu wollen, nicht gemäß § 9 Nr. 2<br />
VOB/B angekündigt.<br />
Eine solche Ankündigung sei aber unverzichtbar, da es<br />
gerade Sinn und Zweck der Regelung des § 9 Nr. 2 VOB/B<br />
ist, dem AG deutlich zu machen, dass der AN das Unterlassen<br />
der begehrten weiteren Zahlungen zum Anlass nehmen<br />
werde, sich aus dem Vertragsverhältnis völlig zu lösen;<br />
der AG müsse sich mithin klar darüber sein, was sein<br />
Verhalten – Verweigerung von Zahlungen – für Folgen<br />
haben wird. Auch ein sonstiger wichtiger Grund für eine<br />
Kündigung durch den AN habe nicht vorgelegen. ■
Ist der Auftrag -<br />
geber an die<br />
von ihm geprüfte<br />
Schlussrechnung<br />
gebunden?<br />
Urteil des Bundes -<br />
gerichtshofs (BGH) vom<br />
11.01.2007 – Az.: VII ZR<br />
165/05<br />
Ein gemeinsames Aufmaß<br />
hat die Bindungswirkung<br />
eines „deklaratorischen<br />
Schuldanerkenntnisses“.<br />
Durch ein solches Anerkenntnis<br />
ist der Auftraggeber<br />
für die Zukunft mit allen<br />
Einwendungen ausgeschlossen, die er bei dessen Abgabe<br />
kannte oder mit denen er zumindest rechnete.<br />
Diese Bindungswirkung kann auch dann eintreten, wenn<br />
das Aufmaß nicht vom Auftraggeber und Auftragnehmer<br />
gemeinsam genommen wird. So genügt hierzu beispielsweise,<br />
dass der Auftragnehmer die Leistung aufmisst und<br />
der Auftraggeber oder sein Architekt das ihm zugesandte<br />
Aufmaß überprüft und gegebenenfalls korrigiert.<br />
Es fragt sich, ob diese Grundsätze auf die Prüfung und<br />
Zahlung einer Schlussrechnung übertragbar sind.<br />
Der BGH hatte hierzu mit Urteil vom 11.01.2007 –<br />
Az.: VII ZR 165/05 – folgenden Fall zu entscheiden:<br />
Der Auftraggeber prüft und zahlt eine ihm zugeleitete<br />
Schlussrechnung, ohne diese zu beanstanden. Später<br />
wendet er ein, der Auftragnehmer habe einen Teil des Erdaushubs<br />
doppelt berechnet. Der Auftragnehmer beruft sich<br />
auf die Bindungswirkung der vom Auftraggeber geprüften<br />
Schlussrechnung.<br />
Nach Ansicht des BGH hat hier der Auftraggeber kein<br />
Schuldanerkenntnis abgegeben. Ein solches setzt voraus,<br />
dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder<br />
teilweise dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollen<br />
und sich dahingehend einigen. Dies kann nur angenommen<br />
werden, wenn ein entsprechendes Angebot eines Vertragspartners<br />
und die Annahme durch den anderen<br />
Vertragspartner feststellbar ist.<br />
Wenn aber der Auftraggeber eine Rechnung lediglich<br />
nach einer entsprechenden Prüfung zahlt, fehlt eine insoweit<br />
notwendige „Einigung“ der Vertragspartner.<br />
Praxishinweis:<br />
Dieses Urteil entspricht der ständigen Rechtsprechung<br />
des BGH.<br />
Dieser Fall ist nicht anders zu entscheiden, wenn die Zahlung<br />
des Auftraggebers aufgrund eines Prüfvermerks des<br />
Architekten erfolgt. Ein solcher Prüfvermerk ist keine<br />
rechtsgeschäftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer,<br />
sondern lediglich eine Mitteilung an den Auftraggeber,<br />
dass die Rechnung fachlich und rechnerisch richtig<br />
ist.<br />
Der Fall wäre anders zu beurteilen, wenn die Vertragspartner<br />
die Schlussrechnung des Auftragnehmers<br />
gemeinsam „durchgeprüft“ hätten und der Auftraggeber<br />
nach Einigung eine entsprechende Schlusszahlung geleistet<br />
hätte. Hier liegt i. d. R. ein verbindlicher Abrechnungsvergleich<br />
oder ein Anerkenntnis vor. ■<br />
Das OLG Zweibrücken hat<br />
mit Urteil vom 30.01.2006,<br />
Az.: 7 U 74/05, (IBR 2007,<br />
S. 124), wie folgt entschieden,<br />
wobei der BGH mit<br />
Beschluss vom 25.01.2007,<br />
Az.: VII ZR 52/06, die Nichtzulassungsbeschwerde<br />
zurückgewiesen hat:<br />
Wirtschaftsrecht<br />
Kündigt der Auftrag -<br />
geber einen VOB/B-Vertrag<br />
vor Abnahme aufgrund eines Mangels, dann muss<br />
der Auftragnehmer beweisen, dass der Mangel bzw.<br />
Kündigungsgrund nicht vorliegt.<br />
Anmerkung:<br />
Mit der Entscheidung durch das OLG ist die Frage der<br />
Beweislast noch nicht abschließend geklärt, weil die<br />
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch<br />
den BGH nicht den Schluss zulässt, dass der BGH die Auffassung<br />
des OLG teilt.<br />
Allerdings spricht die Beweislastverteilung vor der<br />
Abnahme als gewichtiges Argument dafür, dass die Auffassung<br />
des OLG zutrifft. Unter der Voraussetzung, dass die<br />
Auffassung des OLG richtig ist, ergeben sich für den Auftragnehmer<br />
gravierende Konsequenzen. Protokolliert er<br />
Arbeitsvorgänge oder Produktionsprozesse nicht ausreichend,<br />
deren Mangelfreiheit später nur mit Hilfe der Protokolle<br />
nachzuweisen ist, dann kann er im Streitfall nicht den<br />
erforderlichen Nachweis führen, dass sein Werk mangelfrei<br />
ist. Diesen Nachweis muss er führen, wenn er sich erfolgreich<br />
gegen eine mangelbedingte Kündigung des Auftraggebers<br />
verteidigen, oder wenn er seinen Anspruch auf<br />
Abnahme seines Werkes durchsetzen will. Die Ansicht des<br />
OLG hat für den Unternehmer die weitere Folge, dass der<br />
Auftraggeber nicht verpflichtet wäre, nach einer Kündigung<br />
oder in ungekündigten Verträgen die Abnahme zu erklären,<br />
so dass Abnahmewirkungen, beispielsweise die Fälligkeit<br />
seines Werklohnes, nicht eintreten können (IBR 2006, 432).<br />
Unternehmen ist anzuraten, Arbeitsvorgänge oder Produktionsprozesse<br />
sorgfältig zu protokollieren, wenn die Protokollierung<br />
für den späteren Nachweis der Mangelfreiheit<br />
erforderlich oder in DIN-Vorschriften vorgeschrieben ist. ■<br />
Das KG Berlin hat mit<br />
Urteil vom 22.08.2005,<br />
Az.: 10 U 54/01 (IBR 2007,<br />
S. 64), wie folgt entschieden,<br />
wobei der BGH mit<br />
Beschluss vom 27. 09.<br />
2006, Az.: VII ZR 223/05,<br />
die Nichtzulassungsbeschwerde<br />
zurückgewiesen<br />
hat:<br />
1. Führt eine angeordnete<br />
Leistungsänderung zu<br />
Beweislast für<br />
Mangel bzw.<br />
Kündigungsgrund<br />
(§§ 640,641 BGB;<br />
§ 4 Nr. 7 Satz 3,<br />
8 Nr. 3 VOB/B)<br />
Beweislast für<br />
Mindervergütung<br />
beim Pauschal -<br />
vertrag beim<br />
Auftraggeber<br />
(§ 2 Nr. 5, 7 VOB/B)<br />
Minderkosten, so ist der Pauschalpreis zu reduzieren.<br />
2. Der Auftraggeber trägt die Darlegungs- und Beweislast<br />
für die Voraussetzungen der Mindervergütung.<br />
Baufachblatt 10/2007 6
Wirtschaftsrecht Steuern<br />
In dem zu entscheidenden Fall hat das Kammergericht<br />
Berlin umfassend zu den Voraussetzungen für die Anpassung<br />
der Pauschalvergütung Stellung bezogen. Demnach<br />
setze eine derartige Anpassung nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz<br />
4, Nr. 5 VOB/B voraus, dass durch eine Änderung des<br />
ursprünglichen Bauentwurfs oder andere Anordnungen des<br />
Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag<br />
vorgesehene Leistung geändert werden. § 2 Nr. 5<br />
VOB/B enthalte die Vergütungsfolge für die Regelung des<br />
§ 1 Nr. 3 VOB/B, die es dem Auftraggeber ermögliche, auch<br />
nach Vertragsabschluss Änderungen des Bauentwurfs<br />
anzuordnen. Der Anwendungsbereich des § 2 Nr. 5 VOB/B<br />
sei nicht auf inhaltliche Änderungen beschränkt, die zu<br />
einer Mehrvergütung führen können. Lägen die Voraussetzungen<br />
des § 2 Nr. 5 VOB/B vor, dass die vertraglich vereinbarte<br />
Leistung mit einem geringeren als dem der Preisbemessung<br />
zugrunde gelegten Aufwand erbracht werden<br />
könne, so sei in der Regel die Pauschalpreisvergütung zu<br />
reduzieren.<br />
Wie der BGH mit Beschluss vom 12.09.2002 klargestellt<br />
habe, setze § 2 Nr. 5 VOB/B, der nach § 2 Nr. 7 Abs. 1<br />
Satz 4 VOB/B unberührt bleibe, keine wesentliche Abweichung<br />
vom vereinbarten Preis voraus. Nur bei ganz geringfügigen<br />
Leistungsänderungen könne nicht davon ausgegangen<br />
werden, dass sich dieser auf die Grundlagen des<br />
Pauschalpreises auswirke. Voraussetzung einer Preisanpassung<br />
nach § 2 Nr. 5 VOB/B sei allerdings, dass eine teilweise<br />
Änderung der vertraglich vereinbarten Leistung vorliege,<br />
dass also insoweit eine andere an ihre Stelle trete,<br />
etwa durch die Änderung des ursprünglich vorgesehenen<br />
Materials oder der Vordersätze.<br />
Fälle, in denen Leistungsteile wegfielen, regelten sich<br />
nicht nach § 2 Nr. 5 VOB/B, sondern nach § 2 Nr. 4 bzw.<br />
§ 8 Nr. 1 VOB/B. Sollen also durch die Anordnung des Bauherrn<br />
einzelne Teile der Bauleistung ganz oder zum Teil<br />
nicht ausgeführt werden, und erfolge diese Herausnahme<br />
eines Teils der Bauleistung ersatzlos, so liege ein Fall der<br />
Teilkündigung gemäß § 8 Nr. 1 VOB/B vor. Ebenso sei das<br />
schlichte Entfallen von Leistungsverzeichnispositionen, die<br />
wegen Entwurfsänderungen überflüssig geworden seien,<br />
eine (konkludente) freie Teilkündigung. Erfolge die Herausnahme<br />
einzelner Teilleistungen vereinbarungsgemäß, liege<br />
also keine Teilkündigung vor, dann werde für den nicht ausgeführten<br />
Teil der Bauleistung ein Betrag abzusetzen sein,<br />
der seinem Verhältnis zu den übrigen Leistungen im Rahmen<br />
der Pauschale entspreche.<br />
Schließlich verbleibe noch der Fall, dass sich Mengenmehrungen<br />
oder –minderungen oder der Wegfall von einzelnen<br />
Leistungspositionen bei der Bauausführung ergäben,<br />
ohne dass eine Anordnung des Auftraggebers bzw.<br />
eine Planungsänderung vorliege. Hier ergebe sich eine<br />
Möglichkeit der Anpassung des Pauschalpreises lediglich<br />
über § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 VOB/B, d. h. bei Überschreiten<br />
der Obergrenze.<br />
Fordere also der Auftraggeber eine Reduzierung der Vergütung,<br />
so treffe ihn die Darlegungs- und Beweislast. In<br />
dem vorliegenden Fall sei es dem Auftraggeber nicht gelungen,<br />
die allgemein behaupteten Minderleistungen hinreichend<br />
konkret darzulegen und konkrete Minderposten zu<br />
benennen. Es fehle insbesondere an der genauen Sachverhaltsdarstellung<br />
und Berechnung nach der Urkalkulation.■<br />
7 Baufachblatt 10/2007<br />
Der BGH hat mit Urteil vom<br />
12.10.2006, Az.: VII ZR<br />
307/04 (IBR 2007, S. 26)<br />
wie folgt entschieden:<br />
Der Unternehmer wird<br />
nach fruchtlosem Ablauf<br />
der Nachfrist, die er dem<br />
Besteller zur Stellung einer<br />
Sicherheit gemäß § 648 a<br />
Abs. 5 Satz 1, § 643 Abs. 1<br />
BGB gesetzt hat, von jeglicher<br />
Pflicht frei, den Vertrag<br />
zu erfüllen.<br />
In dem zugrunde liegenden Fall hatten Auftraggeber und<br />
Auftragnehmer einen Vertrag zur Durchführung von Rohbau-<br />
und Trockenbauarbeiten abgeschlossen. Während der<br />
Bauarbeiten forderte der Auftragnehmer eine Sicherheit<br />
nach § 648 a BGB. Der Auftraggeber folgte dieser Aufforderung<br />
nicht und in der Konsequenz setzte der Auftragnehmer<br />
eine Nachfrist und drohte die Kündigung des Bauvertrages<br />
für den Fall des fruchtlosen Fristablaufes an. Auch<br />
nach Ablauf dieser Frist stellte der Auftraggeber nicht die<br />
geforderte Sicherheit. In der Folgezeit verklagte der Auftragnehmer<br />
den Auftraggeber auf Zahlung von restlichem<br />
Werklohn; der Auftraggeber machte im Rahmen des<br />
gerichtlichen Verfahrens Ansprüche wegen noch vorhandener<br />
Mängel geltend.<br />
In der Entscheidung wurde zunächst festgestellt, dass<br />
durch den fristlosen Ablauf der Nachfrist mit Kündigungsandrohung<br />
der Vertrag gemäß § 648 a, 643 Abs. 1 BGB als<br />
aufgehoben gilt. In der Konsequenz wird der Auftragnehmer<br />
damit zunächst von jeglicher Pflicht frei, den Vertrag zu<br />
erfüllen. Selbstverständlich stehen dem Auftragnehmer<br />
seine restlichen Vergütungsansprüche zu, soweit er die Leistung<br />
erfüllt, d. h. mangelfrei erbracht hat. Dies bedeutet<br />
wiederum, dass der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers<br />
um den infolge eines Mangels entstandenen Minderwert<br />
zu kürzen ist, wobei der Minderwert regelmäßig identisch<br />
mit den Mängelbeseitigungskosten ist. ■<br />
Am 06.07.2007 hat der<br />
Deutsche Bundestag das<br />
Gesetz zur weiteren Stärkung<br />
des bürgerschaftlichen<br />
Engagements verabschiedet.<br />
Mit diesem Ge -<br />
setz werden die Rahmenbedingungen<br />
für das bürgerschaftliche<br />
Engagement<br />
im steuerlichen Bereich<br />
deutlich verbessert.<br />
Rechtsfolgen<br />
nach fruchtlosem<br />
Fristablauf<br />
gemäß<br />
§ 648 a BGB<br />
Gesetz zur<br />
weiteren Stärkung<br />
des bürger -<br />
schaftlichen<br />
Engagements<br />
verabschiedet<br />
St<br />
Im Folgenden führen wir die wichtigsten Änderungen auf,<br />
die überwiegend bereits rückwirkend ab dem 01.01.2007 in<br />
Kraft treten:<br />
Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für<br />
den Spendenabzug von bisher 5 % (zur Förderung kirchlicher,<br />
religiöser und gemeinnütziger Zwecke) bzw. 10 %<br />
(für mildtätige, wissenschaftliche und als besonders förderungswürdig<br />
anerkannte kulturelle Zwecke) des<br />
Gesamtbetrages der Einkünfte (§ 10 b Abs. 1 Sätze 1 und<br />
2 EStG) auf 20 % für alle förderungswürdigen Zwecke.
Verdoppelung der Umsatzgrenze für den Spendenabzug.<br />
Erleichterter Spendennachweis bis 200 € durch den Einzahlungsbeleg<br />
oder die Buchungsbestätigung bei der<br />
Bank.<br />
Es wird zwar eine abschließende Formulierung der ge -<br />
meinnützigen Zwecke erfolgen, jedoch mit einer Öffnungsklausel.<br />
Eine von den Ländern zu benennende zentrale<br />
Stelle entscheidet für die nicht aufgeführten Fälle, ob<br />
ein Vereinszweck als gemeinnützig anerkannt wird. Damit<br />
kann künftig flexibler auf gesellschafts- und sozialpolitische<br />
Entwicklungen reagiert werden; es muss nicht erst<br />
die nächste Gesetzesänderung abgewartet werden.<br />
Anhebung des Höchstbetrages für die Ausstattung von<br />
Stiftungen mit Kapital (Vermögensstockspenden § 10 b<br />
Abs. 1 a EStG) von 307.000 € auf 1 Mio. €.<br />
Abschaffung des zeitlich begrenzten Vor- und Rücktrags<br />
beim Abzug von Großspenden und der zusätzlichen<br />
Höchstgrenze für Spenden an Stiftungen. Dafür Einführung<br />
eines zeitlich unbegrenzten Spendenvortrags.<br />
Senkung des Satzes, mit dem pauschal für unrichtige<br />
Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendete Zuwendungen<br />
zu haften ist, von 40 % auf 30 % der Zuwendungen.<br />
Anhebung der Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche<br />
Betätigungen gemeinnütziger Körperschaften (§ 64<br />
Abs. 3 AO) sowie der Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen<br />
Veranstaltungen (§ 67 a AO) von jeweils insgesamt<br />
30.678 € Einnahmen im Jahr auf jeweils 35.000 €.<br />
Anhebung der sog. Übungsleiterpauschale von 1.848 €<br />
auf 2.100 € bei unverändertem Anwendungsbereich.<br />
Einführung einer steuerfreien Pauschale für Verantwortungsträger<br />
und Engagierte in Vereinen i. H. v. 500 €.<br />
Gesetzliche Klarstellung bei Mitgliedsbeiträgen an Kulturfördervereine,<br />
wobei nunmehr neu der Sonderausgabenabzug<br />
für Mitgliedsbeiträge an Vereine zur Förderung kultureller<br />
Einrichtungen auch bei Gegenleistungen (z. B.<br />
Freikarte) möglich ist .<br />
Die Zustimmung des Bundesrats ist am 21. September<br />
2007 erfolgt. ■<br />
Steuerzahlung<br />
per Scheck –<br />
Säumniszuschläge<br />
bei GmbH-<br />
Gewinn -<br />
ausschüttungen<br />
vermeiden<br />
Mit dem Jahressteuergesetz<br />
2007 trat zum<br />
01.01.2007 eine Regelung<br />
in Kraft, wonach bei Hingabe<br />
eines Schecks die Zahlung<br />
beim Finanzamt erst<br />
drei Tage später als geleistet<br />
gilt. Dasselbe Problem<br />
trifft auch Kapitalgesellschaften,<br />
die eine Gewinnausschüttung<br />
beschließen.<br />
Bei Gewinnausschüttun-<br />
gen durch eine GmbH, bei der im Gewinnverwendungsbeschluss<br />
der Zeitpunkt der Ausschüttung nicht konkretisiert<br />
ist oder wenn die GmbH von einem Anteilseigner<br />
beherrscht wird, gilt die Gewinnausschüttung einen Tag<br />
nach dem Gewinnverwendungsbeschluss als zugeflossen.<br />
Mit dem Zufluss der Gewinnausschüttung wird auch die<br />
Kapitalertragsteuer beim Finanzamt fällig.<br />
Bei Scheckzahlung würde die Kapitalertragsteuer nach<br />
der neuen Gesetzeslage zu spät bezahlt werden, was<br />
Säumniszuschläge des Finanzamts nach sich ziehen<br />
Steuern<br />
würde. Das gleiche würde auch bei Überweisung der Kapitalertragsteuer<br />
passieren. Denn bei einer Überweisung wird<br />
der Betrag in aller Regel auch erst drei Tage später auf dem<br />
Konto des Finanzamts gutgeschrieben.<br />
Hinweis:<br />
Um Säumniszuschläge zu vermeiden, sollten betroffene<br />
GmbH-Anteilseigner dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung<br />
erteilen und die Gewinnausschüttung mit der fälligen<br />
Kapitalertragsteuer umgehend mitteilen. Dauert die Ab -<br />
buchung dann mehrere Tage, ist das nicht mehr dem Steuerzahler<br />
zuzurechnen. Säumniszuschläge werden bei einer<br />
frühzeitig erteilten Einzugsermächtigung nicht fällig. ■<br />
Nach einer Stellung -<br />
nahme des BMF vom<br />
20.10.2006 führen<br />
Vorteile aus dienstlich<br />
erworbenen Payback-<br />
Punkten zu steuerpflichtigem<br />
Arbeitslohn<br />
Dienstlich<br />
erworbene<br />
Payback-Punkte<br />
steuerpflichtig<br />
Mitarbeiter nutzen häufig<br />
eine auf das Unternehmen<br />
ausgestellte Tankkarte und<br />
tanken für dienstliche und<br />
private Zwecke. Große Tankstellenbetreiber sind im Rahmen<br />
von Kundenbindungsprogrammen vermehrt dazu<br />
übergegangen, ihren Kunden Payback-Punkte gutzuschreiben,<br />
die diese dann zu einem späteren Zeitpunkt gegen<br />
Sachprämien oder einem Bargeldbetrag einlösen können.<br />
Die steuerliche Behandlung dieser privat genutzten Pay -<br />
back-Punkte ist bisher durch Rechtsprechung und Finanzverwaltung<br />
nicht abschließend geklärt. Das Bundesfinanzministerium<br />
hat auf eine Eingabe hin am 20.10.2006 zu der<br />
Frage Stellung genommen, welchen lohnsteuerlichen Folgerungen<br />
aus der Einlösung dienstlich erworbener Pay -<br />
back-Punkte zu ziehen sind.<br />
Auffassung des BMF<br />
Die unmittelbar dem Arbeitnehmer zugute kommenden<br />
Vorteile aus dienstlich erworbenen Payback-Punkten<br />
führen nach Auffassung des BMF zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem<br />
Arbeitslohn, soweit sie beim Tanken<br />
für berufliche Fahrten gewährt wurden. Der Arbeitslohn<br />
fließt dem Arbeitnehmer sogar bereits zum Zeitpunkt der<br />
Gutschrift auf dem privaten Punktekonto zu, nicht erst bei<br />
Einlösung der Payback-Punkte. Nicht geklärt wird in dem<br />
BMF-Schreiben, wann der Zufluss von Arbeitslohn erfolgt,<br />
wenn eine Einlösung der Punkte in Prämien erst ab einer<br />
bestimmten Punktanzahl möglich ist. Es dürfte wohl von<br />
einem Lohnzufluss dann auch erst bei Erreichung dieser<br />
Punktezahl ausgegangen werden.<br />
Für den Arbeitgeber zu beachten<br />
Der vom Arbeitgeber bezahlte teilweise für private und<br />
teilweise für dienstliche Zwecke genutzte Treibstoff ist für<br />
die Lohnversteuerung aufzuteilen. Der privat genutzte<br />
Treibstoff stellt einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil<br />
dar. Für die dem privaten Punktekonto gutgeschriebenen<br />
Payback-Punkte aus den Tankrechnungen, die sowohl<br />
dienstlicher als auch privater Natur sind, ist zukünftig eine<br />
Baufachblatt 10/2007 8
Steuern<br />
Aufteilung geboten. Aufteilungsmaßstab ist grundsätzlich<br />
der Anteil der dienstlichen Fahrten an den Gesamtfahrten<br />
des Arbeitnehmers. Eine sachgerechte Schätzung der Aufteilung<br />
kommt nach Ansicht des BMF nur hilfsweise in<br />
Betracht. Die Grundlage der Schätzung ist dann zu dokumentieren.<br />
Problematisch dürfte die geforderte Aufteilung der Pay -<br />
back-Punkte insbesondere in den Fällen werden, in denen<br />
die private Nutzung eines Dienstfahrzeuges durch den<br />
Arbeitnehmer pauschal nach der sog. 1%-Regelung erfasst<br />
wird. Hier liegt mangels Fahrtenbuch gerade kein unmittelbarer<br />
Aufteilungsmaßstab vor. Dann sind sämtliche Prämienvorteile<br />
als Arbeitslohn zu erfassen, unabhängig davon,<br />
ob die Punkte auf die dienstliche oder private Fahrzeug -<br />
nutzung entfallen. Der Wert, der auf der Tankquittung gutgeschriebenen<br />
Punktezahl kann über die Tankstelle oder<br />
Mineralölgesellschaft erfragt werden. Derzeit wird jeder<br />
Punkt mit 1 Cent erfasst. Für jeweils 2 Liter wird ein Bonuspunkt<br />
gutgeschrieben, der geldwerte Vorteil beträgt also<br />
insoweit 1 Cent.<br />
Beispiel:<br />
Ein Arbeitnehmer hat eine jährliche Fahrleistung mit seinem<br />
Firmenwagen von 50.000 Kilometer. Die Firmenwagenbesteuerung<br />
erfolgt nach der 1%-Methode. Die Pay -<br />
back-Punkte führen zu einem weiteren Lohnzufluss. Bei<br />
einem Durchschnittsverbrauch von 6 Liter/100 km darf der<br />
Arbeitgeber den geldwerten Vorteil im Wege der Schätzung<br />
wie folgt ermitteln:<br />
50.000 km x 0,06 Liter x 0,05 Cent = 15,– €<br />
Der Lohnsteuerabzug kann einmal jährlich mit der Dezemberabrechnung<br />
vorgenommen werden. Wird die Firmenwagenbesteuerung<br />
nach der Fahrtenbuchmethode vorgenommen,<br />
ist nur der Anteil der Bonuspunkte als Arbeitslohn zu<br />
erfassen, den der Arbeitnehmer aufgrund der dienstlich<br />
gefahrenen Kilometer erhält. Die Gesamtfahrleistung ist entsprechend<br />
der Aufzeichnung im Fahrtenbuch aufzuteilen.<br />
Die Finanzverwaltung gewährt den für Sachprämien vorgesehenen<br />
Freibetrag von 1.080,00 € ( § 3 Nr. 38 EStG),<br />
anders als beim Bonusprogramm miles-and-more, hier<br />
nicht, weil zum einen bei den Payback-Punkten die Möglichkeit<br />
besteht, Geldprämien zu wählen, zum anderen wird<br />
keine Dienstleistung in Anspruch genommen, sondern eine<br />
Ware erworben. Daher scheidet auch eine Pauschalierungsmöglichkeit<br />
nach § 37 a EStG aus.<br />
Hinweis:<br />
Es ist zu erwarten, dass künftig im Rahmen von Lohnsteueraußenprüfungen<br />
verstärkt die Thematik der Pay -<br />
back-Punkte in den Focus der Prüfer rückt. ■<br />
Nachrüstung<br />
von Diesel-Pkw mit<br />
Rußpartikelfiltern<br />
9 Baufachblatt 10/2007<br />
Oberfinanzdirektion<br />
warnt vor unvollständigen<br />
Kfz-Papieren bei<br />
Diesel-Fahrzeugen.<br />
Zum 1. April 2007 trat das<br />
Gesetz über die steuerliche<br />
Förderung der Nachrüstung<br />
von Diesel-Pkw mit<br />
Rußpartikelfiltern in Kraft.<br />
Die Oberfinanzdirektion Koblenz warnt nun, dass einzelne<br />
Fälle aufgetreten sind, in denen bei Ausstattung eines<br />
Kfz mit einem Rußpartikelfilter bereits ab Werk - also schon<br />
mit der Erstzulassung - diese Ausstattung nicht in den Kfz-<br />
Papieren eingetragen war.<br />
In solchen Fällen haben die Finanzbehörden keine Kenntnis<br />
von dem Vorhandensein des Rußpartikelfilters und können<br />
den günstigeren Steuertarif nicht berücksichtigen.<br />
Die Oberfinanzdirektion empfiehlt betroffenen Haltern,<br />
ihre Kfz-Papiere auf die Eintragung des Rußpartikelfilters<br />
hin zu überprüfen. Bei fehlender Eintragung sollte dies zur<br />
Vorlage einer entsprechenden Herstellerbescheinigung bei<br />
der Zulassungsstelle nachgeholt werden, damit die Finanz -<br />
ämter die günstigeren Steuerfestsetzungen durchführen<br />
bzw. beibehalten können.<br />
Für nicht nachgerüstete und nicht mit einem Rußpartikelfilter<br />
ausgerüstete Diesel-Pkw erhöht sich der jeweilige<br />
Steuersatz in der Zeit vom 1. April 2007 bis zum 31. März<br />
2011 um 1,20 € je 100 Kubikzentimeter.<br />
Die Kraftfahrzeugsteuerstellen der Finanzämter erteilen<br />
daher seit Anfang April für die nicht nachgerüsteten und<br />
nicht ausgerüsteten Dieselfahrzeuge neue Steuerbescheide<br />
mit der erhöhten Kfz-Steuer. Der Versand des neuen<br />
Bescheids richtet sich nach dem Monat der nächsten Fälligkeit.<br />
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vom 24.08.2006 –<br />
7 Sa20/06)<br />
nutzt. Absatz 3 sieht vor, dass ein solcher Anspruch nicht<br />
besteht, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung<br />
mit einem vom Arbeitgeber gestellten ordnungsgemäßen<br />
Fahrzeug besteht.<br />
Das Landesgericht Hamburg hat mit rechtskräftigem<br />
Urteil vom 24.08.2006 (7 Sa 20/06) entschieden, dass diese<br />
Regelung dem Arbeitgeber ein Wahlrecht dahingehend einräumt,<br />
ob er dem Arbeitnehmer Fahrtkostenabgeltung leistet<br />
oder aber ihm die kostenlose Beförderung mit einem<br />
Fahrzeug gewährt. Auch ein Wechsel von der einen zur<br />
anderen Möglichkeit sei zulässig. Ein Wahlrecht des Arbeitnehmers<br />
bestehe dagegen nicht.<br />
Der Kläger war bei der Beklagten, die ein Bauunternehmen<br />
betreibt, seit 1980 beschäftigt. Seit Beginn des<br />
Arbeitsverhältnisses stellte die Beklagte dem Kläger und<br />
weiteren Kollegen ein Fahrzeug unentgeltlich zur Verfügung<br />
und kam auch für die Kraftstoffkosten auf. Mit der Zeit nutzten<br />
nur noch der Kläger ein weiterer Kollege das Fahrzeug,<br />
um zur jeweiligen Arbeitsstelle zu gelangen.<br />
Die Beklagte hat keinem weiteren gewerblichen Arbeitnehmer<br />
ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt. Mit Schreiben<br />
vom 10.08.2005 teilte sie dem Kläger mit, dass sie ab<br />
01.09.2005 kein Fahrzeug mehr für den Weg zur Arbeitsstelle<br />
zur Verfügung stellen könne. Die Neuanmietung eines<br />
Fahrzeugs rechne sich nicht mehr. Stattdessen wolle sie<br />
dem Kläger Fahrtkostenabgeltung gewähren. Der Kläger<br />
war der Ansicht, die Beklagte sei zum Entzug des Fahrzeugs<br />
nicht berechtigt. Die unentgeltliche Nutzung des<br />
Fahrzeugs sei Bestandteil des Arbeitsverhältnisses und<br />
könne nur im Wege der Änderungskündigung beendet werden.<br />
Der Anspruch auf unentgeltliche Nutzung des Fahrzeugs<br />
ergebe sich im Übrigen aus betrieblicher Übung. Die<br />
Beklagte war dagegen der Ansicht, sie könne zwischen der<br />
Überlassung eines Fahrzeugs und der Fahrkostenabgeltung<br />
frei wählen und wechseln.<br />
Das Urteil enthält folgende Leitsätze:<br />
Nach § 7 Nr. 3.1 BRTV besteht die Möglichkeit, dem<br />
Arbeitnehmer Fahrtkostenabgeltung zu leisten oder aber<br />
ihm die kostenlose Beförderung mit einem Fahrzeug zu<br />
gewähren. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Überlassung<br />
eines Fahrzeugs folge daraus nicht.<br />
Die Tarifvertragsparteien haben dem Arbeitnehmer in § 7<br />
Nr. 3.1 BRTV kein Wahlrecht eingeräumt; vielmehr haben<br />
sie nur dem Arbeitgeber ein solches Wahlrecht eingeräumt.<br />
Dem Arbeitgeber steht es frei, dieses Wahlrecht dahingehend<br />
auszuüben, den Arbeitnehmer auf die Fahrkostenabgeltung<br />
zu verweisen und die bisherige Fahrzeugüberlassung<br />
zu beenden.<br />
Es macht keinen Unterschied, ob der Arbeitgeber von der<br />
Fahrzeugüberlassung zur Kostenerstattung wechselt<br />
Baufachblatt 10/2007 1
Arbeits- und Sozialrecht<br />
oder anders herum, weil der Bundesrahmentarifvertrag<br />
insoweit keine Einschränkung erkennen lässt.<br />
Das Wahlrecht des Arbeitsgebers ist Inhalt des Arbeitsverhältnisses.<br />
Die Ausübung des Wahlrechts überschreitet<br />
die Grenzen des Arbeitsverhältnisses nicht und ändert<br />
mithin nicht dessen Inhalt. Der Ausspruch einer Änderungskündigung<br />
ist für die Ausübung des Wahlrechts<br />
daher nicht erforderlich.<br />
Es besteht kein Anspruch auf Fahrzeugüberlassung aus<br />
betrieblicher Übung. Eine betriebliche Übung kann nur<br />
dann entstehen, wenn es an einer entsprechenden<br />
Rechtsgrundlage für die Gewährung fehlt. Eine solche<br />
Rechtsgrundlage für eine kostenlose Beförderung oder<br />
die Gewährung einer Fahrtkostenabgeltung enthält aber<br />
gerade § 7 Nr. 3.1 BRTV.<br />
Das Landesarbeitsgericht Hamburg stellt deutlich klar,<br />
dass der Tarifvertrag keinen Anspruch des Arbeitnehmers<br />
auf Überlassung eines Fahrzeugs zur unentgeltlichen Nutzung<br />
begründet. Der Tarifvertrag sieht vielmehr zwei Alternativen<br />
für den Fall vor, dass der Arbeitnehmer einen Weg<br />
von mindestens 10 km von seiner Wohnung zur Arbeitsstelle<br />
zurücklegen muss. Danach kann ihm zum einen die<br />
kostenlose Beförderung mit einem vom Arbeitgeber<br />
gestellten Fahrzeug gewährt werden. Zum anderen kann<br />
der Arbeitgeber ihm aber auch Fahrtkostenabgeltung leisten.<br />
Welche Alternative zum Tragen kommt, ist allein<br />
Sache des Arbeitgebers. Schon das Bundesarbeitsgericht<br />
hat mit Urteil vom 09.03.1983 (4 AZR 312/80) entschieden,<br />
dass die Tarifvertragsparteien dem Arbeitnehmer kein<br />
Wahlrecht eingeräumt haben. Vielmehr hätten sie nur dem<br />
Arbeitgeber ein solches Wahlrecht eingeräumt. Der Arbeitgeber<br />
ist nicht ein für allemal an seine Wahl einer der beiden<br />
Alternativen gebunden. Es besteht vielmehr die Möglichkeit,<br />
dass er von der Fahrzeugüberlassung zur Fahrtkostenabgeltung<br />
oder umgekehrt wechselt.<br />
Nur dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien die kostenfreie<br />
Nutzung eines Firmenfahrzeugs ausdrückliche vereinbaren<br />
und die tarifliche Möglichkeit einer Fahrtkostenabgeltung<br />
für die Zukunft ausdrücklich ausschließen, besteht ein<br />
Überlassungsanspruch des Arbeitnehmers auf ein Fahrzeug<br />
und dessen kostenfreie Nutzung. ■<br />
Haftung<br />
bei<br />
Schein -<br />
selbstständigkeit<br />
2 Baufachblatt 10/2007<br />
Wer angeblich Selbstständige<br />
oder Subunternehmer<br />
beschäftigt, kann durchaus<br />
mit den Gesetzen in Konflikt<br />
geraten.<br />
Das Problem der Scheinselbstständigkeit<br />
und die<br />
damit verbundenen Rechts -<br />
unsicherheiten und Risiken<br />
wurde in den vergangenen<br />
Jahren trotz mehrfacher<br />
Gesetzesänderungen nicht<br />
entschärft. Auf Grund der wirtschaftlichen Lage, der Wettbewerbssituation<br />
und der hohen Arbeitslosigkeit überrascht<br />
es nicht, dass zahlreiche Betriebsinhaber versuchen,<br />
ihre Arbeitskräfte nicht mehr als Arbeitnehmer, sondern als<br />
„freie Mitarbeiter oder Subunternehmer“ zu beschäftigen.<br />
Die Vorteile für Auftraggeber liegen auf der Hand: Selbst-<br />
ständige Mitarbeiter genießen keinen Kündigungsschutz,<br />
und es gibt keine Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an<br />
Feiertagen. Arbeitnehmerschutzvorschriften und Tarifverträge<br />
sind nicht einzuhalten. Bei Beauftragung von Selbstständigen<br />
entfallen auch die Arbeitgeberanteile an den<br />
Sozialversicherungsbeiträgen.<br />
SV-Beiträge nachzahlen<br />
Häufig ist den Vertragsparteien jedoch nicht bewusst,<br />
welche Risiken bei derartigen Vertragsgestaltungen bestehen<br />
können. Insbesondere Auftraggebern droht die Haftungsfalle,<br />
wenn sich die Zusammenarbeit mit einem<br />
angeblich selbstständigen Subunternehmer als ein Fall der<br />
Scheinselbstständigkeit darstellt.<br />
Wird nachträglich festgestellt, dass der „Selbstständige“<br />
tatsächlich als Arbeitnehmer beschäftigt war, muss der<br />
Arbeitgeber für die Zeit der Beschäftigung die Sozialversicherungsbeiträge<br />
nachentrichten. Ein scheinselbstständiger<br />
Subunternehmer ist auch kein Unternehmer im Sinne<br />
des Steuerrechts und daher nicht zum Mehrwertsteuerausweis<br />
berechtigt. Ein Vorsteuerabzug ist daher unzulässig. In<br />
Fällen der Scheinselbstständigkeit kann der Mitarbeiter<br />
etwaigen Kündigungsschutz oder Lohnforderungen auch<br />
nachträglich geltend machen.<br />
Arbeitnehmerähnliche Person<br />
Eine weitere Besonderheit gilt im Arbeitsrecht: Selbst<br />
wenn die Selbstständigkeit des Auftragnehmers feststeht,<br />
dieser aber im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber<br />
tätig ist, keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigt und die<br />
daraus erzielten Einkünfte seine wirtschaftliche Grundlage<br />
bilden, gilt der Auftragnehmer auf Grund seiner Schutzbedürftigkeit<br />
als „arbeitnehmerähnliche Person“. Dieser Status<br />
führt trotz bestehender Selbstständigkeit zu dem<br />
gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Urlaub.<br />
Betroffenen ist daher in Zweifelsfällen dringend zu raten,<br />
den Status ihrer Zusammenarbeit feststellen zu lassen.<br />
Zuständig für die sozialrechtliche Überprüfung ist die Deutsche<br />
Rentenversicherung.<br />
Formulare und Erläuterungen sind bei der Deutschen<br />
Rentenversicherung auch im Internet unter www.deutscherentenversicherung-bund.de(Formulare/Versicherung/Statusfeststellung)<br />
abrufbar.<br />
Wird bei der Überprüfung die Selbstständigkeit bestätigt,<br />
hat der Subunternehmer alle Pflichten eines selbstständigen<br />
Gewerbebetreibenden zu erfüllen.<br />
Dabei sind auch die gewerberechtlichen Vorschriften zu<br />
beachten, also die Gewerbeanmeldung und die Eintragung<br />
bei der zuständigen Handwerkskammer. ■<br />
Service Ihres Verbandes<br />
Auf Wunsch erhalten Sie Ehrenurkunden für langjährige<br />
Mitarbeiter Ihres Betriebes. Dieser Service ist für<br />
unsere Mitglieder kostenlos.<br />
Fordern Sie die Urkunden bei der Geschäftsstelle<br />
(Frau Wagner, Durchwahl: 07 61 / 7 03 02 - 21) an.
Urteile der<br />
Landesarbeits -<br />
gerichte für die<br />
betriebliche<br />
Praxis<br />
I. Fristlose Kündigung<br />
trotz Krankheit<br />
Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern<br />
vom<br />
19.07.2006 (2 Sa 40/06)<br />
Einem Arbeitnehmer, der<br />
trotz Krankschreibung eine<br />
Nebentätigkeit ausübt,<br />
kann fristlos gekündigt<br />
werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht<br />
Mecklenburg-Vorpommern in seinem<br />
Urteil vom 19. Juli 2006 entschieden.<br />
Ein Arbeitnehmer war als Rettungsassistent angestellt<br />
worden. Wegen einer Zyste am Knie hatte ihn der Arzt<br />
krankgeschrieben. Dessen ungeachtet half er in dem Beförderungsunternehmen<br />
seines Sohnes mit Patientenfahrten<br />
aus. Wegen dieser ungenehmigten Nebentätigkeit hatte ihn<br />
sein Chef erst vor kurzem abgemahnt. Er kündigte dem<br />
Abreitnehmer fristlos. Dieser erhob hiergegen Kündigungsschutzklage.<br />
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern<br />
gab dem Arbeitgeber Recht. Die fristlose Kündigung sei<br />
gerechtfertigt gewesen, weil der Arbeitnehmer durch die<br />
vorher ausgesprochene Abmahnung vorgewarnt gewesen<br />
sei. Ferner sei es unverständlich, warum er Krankenfahrten<br />
durchführen könne, während er für vergleichbare Tätigkeiten<br />
bei seinem Arbeitgeber arbeitsunfähig sei.<br />
Soweit ein Arbeitnehmer während seiner Arbeitsunfähigkeit<br />
arbeitet und dadurch den Heilungsprozess ernsthaft<br />
Arbeits- und Sozialrecht<br />
gefährdet, ist in der Regel eine Kündigung möglich. Dies gilt<br />
insbesondere, wenn der Arbeitnehmer beschwerlichen und<br />
anstrengenden Nebentätigkeiten nachgeht, die mit der<br />
Beschäftigung bei dem Arbeitgeber vergleichbar sind.<br />
II. Arbeitsunfall: Arbeitgeber zahlt auch bei nicht<br />
genehmigtem Nebenjob<br />
Urteil des LAG Hamm vom 08.02.2006 (18 Sa 1083/05)<br />
Bei einem Arbeitsunfall haben Arbeitnehmer auch<br />
Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sich der Unfall<br />
während eines nicht genehmigten Nebenjobs ereignet hat.<br />
Der Anspruch auf längstens sechs Wochen Entgeltfortzahlung<br />
kann in einem solchen Fall gegen beide Arbeitgeber<br />
geltend gemacht werden. Ein Arbeitgeber kann nur dann<br />
die Entgeltfortzahlung verweigern, wenn der Arbeitnehmer<br />
den Unfall selbst verschuldet hat. Die Tatsache allein, dass<br />
ein Arbeitnehmer die Nebentätigkeit vertragswidrig verschwiegen<br />
hat, gilt nach Auffassung des LAG Hamm nicht<br />
als Ursache des Arbeitsunfalls. ■<br />
RA Dr. Cord Meyer<br />
Die Unterrichtung der Arbeitnehmer<br />
vor Betriebsübergang<br />
Grundlagen – Gestaltung - Muster<br />
2007, ca. 250 S., brosch., ca. 44,– €<br />
ISBN 978-3-8329-2678-6<br />
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Unter den Internet-Adressen<br />
• www.bausuedbaden.de • www.holzbau-baden.de • www.stuckateur-baden.de<br />
finden Mitglieder im geschlossenen Bereich aktuelle Informationen und vielfältige Arbeitshilfen, z.B. zu<br />
den Themen<br />
• Arbeitsrecht • EDV/Internet • Technik<br />
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Über 1000 Dokumente und Vorlagen wie z.B. Musterbriefe, Musterverträge zum Arbeits- und Baurecht<br />
oder Tarifverträge stehen zum kostenlosen Download zur Verfügung.<br />
Mitglieder benötigen für den Zugang zum geschlossenen Bereich eine Zugangsberechtigung.<br />
Die hierfür erforderliche einmalige Registrierung erfolgt auf der Internet-Homepage durch Klicken auf<br />
den Button „Mitglieder-Bereich“ und nachfolgend auf „Neuanmeldung“. Die für Neu anmeldungen notwendige<br />
Mitgliedsnummer kann telefonisch unter 0761/70302-43 oder per E-Mail unter<br />
info@bausuedbaden.de abgerufen werden.<br />
Baufachblatt 10/2007 3
Technik,<br />
Umwelt,<br />
Aus- und<br />
Weiterbildung<br />
10<br />
DBV-Merkblatt „Bauwerksbuch – Empfehlungen<br />
Technik<br />
Neues aus dem Normenwerk 1<br />
Zement-Merkblatt 1<br />
Bestellung von Transportbeton nach DIN EN 206-1 /<br />
DIN 1045-2 2<br />
zur Sicherheit<br />
2007<br />
und Erhaltung von Gebäuden“ 2<br />
DBV-Merkblatt „Besondere Verfahren zur Prüfung<br />
von Frischbeton“ 2<br />
Technisches Regelwerk der FGSV –<br />
Neuerscheinungen 2007 3<br />
Tiefbaunormen – DIN EN 1993-5<br />
Verwendung von Betonen der<br />
3<br />
Expositionsklasse XF3 im Wasserbau 3<br />
Neue Zementmerkblätter 3<br />
Informieren<br />
Sie sich über<br />
und<br />
Rufen Sie<br />
uns an!<br />
<strong>Bauwirtschaft</strong><br />
<strong>Südbaden</strong><br />
Tel.<br />
0761/70302 - 27<br />
Baufachblatt<br />
Fachbeilage Technik, Umwelt, Aus- und<br />
Weiterbildung<br />
Das Baufachblatt ist das offizielle Organ der <strong>Bauwirtschaft</strong> <strong>Südbaden</strong> und gemeinsames Rundschreiben<br />
des Verbandes der <strong>Bauwirtschaft</strong> <strong>Südbaden</strong> e.V., des Badischen Zimmerer- und<br />
Holzbauverbandes e.V. und des Fachverbandes Ausbau und Fassade Baden e.V.<br />
Herausgeber und Verlag: Service-GmbH der <strong>Bauwirtschaft</strong> <strong>Südbaden</strong>, Holbeinstraße 16,<br />
79100 Freiburg, Telefon (07 61) 7 03 02 - 0, Telefax (07 61) 7 03 02 - 30, E-Mail: service@<br />
bausuedbaden.de<br />
1 Baufachblatt 10/2007<br />
Technik<br />
Umwelt<br />
Der Verbandsservice Technik und<br />
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– Bauforschung<br />
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Verbandes!<br />
DIN EN 12794:2007-08<br />
Betonfertigteile – Gründungspfähle;<br />
Deutsche<br />
Fassung EN 12794:2005<br />
+ A1:2007<br />
Technik<br />
Die Norm enthält Anforderungen<br />
an die Ausgangsstoffe,<br />
die geometrischen<br />
Eigenschaften (Maße,<br />
Pfahlschaft, Pfahlkopfoberseite<br />
und –spitze,<br />
Fußverbreiterung, Verbindungen) mit Grenzwerten der<br />
Maßabweichungen, die Herstellung und die Konformitätsbewertung<br />
für vorgefertigte Gründungspfähle mit Voll- und<br />
Hohlquerschnitt. Sie gilt unabhängig vom Herstellungsverfahren<br />
sowohl für einteilige als auch für zusammengesetzte<br />
Pfähle aus Stahl- und Spannbeton. Für die Bemessung der<br />
vorgefertigten Gründungspfähle gilt im Wesentlichen EN<br />
1992-1-1 „Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von<br />
Stahlbeton- und Spannbetontragwerken – Teil 1-1: Grundlagen<br />
und Anwendungsregeln für den Hochbau.“<br />
In Anhängen sind besondere Grundsätze und Anwendungsregeln<br />
für die Bemessung als Ergänzung zu DIN EN<br />
1992-1-1 zusammengefasst.<br />
DIN EN 13224:2007-08 Betonfertigteile – Deckenplatten<br />
mit Stegen; Deutsche Fassung EN 13224:2004 +<br />
A1:2007<br />
In der Norm sind die Leistungsanforderungen an vorgefertigte<br />
Betondeckenplatten mit Stegen für die Verwendung<br />
als Decken oder Dächer festgelegt. Sie gilt für Platten, die<br />
aus einer oberen und einem oder mehreren (üblicherweise<br />
zwei) Stegen bestehen, die die hauptsächliche Längsbewehrung<br />
enthalten. Die Norm enthält Anforderungen an die<br />
Ausgangsstoffe, die Herstellung und an geometrische<br />
Eigenschaften (Mindestmaße, Mindestbreite von Verbindungen,<br />
Betondeckung, Vorzugsmaße, Grenzwerte der<br />
Maßabweichungen). Für die Bemessung gilt DIN EN 1992-<br />
1-1 mit einigen zusätzlichen produktspezifischen Regelungen.<br />
Die Normen werden vom Beuth-Verlag in Berlin vertrieben.<br />
Unter www.beuth.de können auch die Inhaltsverzeichnisse<br />
der Normen eingesehen werden. ■<br />
Überwachung von Beton<br />
auf der Baustelle<br />
Neues aus dem<br />
Normenwerk<br />
Zement-Merkblatt<br />
Das von der deutschen<br />
Zement- und Betonindustrie<br />
neu aufgelegte<br />
Zement-Merkblatt „Überwachen<br />
von Beton auf der<br />
Baustelle“ informiert übersichtlich<br />
über alle wichtigen<br />
Maßnahmen zur regelkonformen<br />
Überwachung<br />
von Beton. Neben kurzen Erläuterungen zu Standardbeton<br />
und Beton nach Zusammensetzung widmet sich die Veröffentlichung<br />
ausführlich dem in der Praxis vor allem verwendeten<br />
Beton nach Eigenschaften.
Behandelt werden die in der Norm vorgesehenen Prüfungen<br />
und Dokumentationen durch das ausführende Bauunternehmen<br />
im gesamten Bauprozess, vom Schalen und<br />
Bewehren über das Betonieren bis zur Prüfung der Druckfestigkeit.<br />
Dabei werden auch die Anforderungen für Betone<br />
der unterschiedlichen Überwachungsklassen berücksichtigt.<br />
Wird Beton nach Eigenschaften der Überwachungsklassen<br />
2 oder 3 (oder Beton nach Zusammensetzung) verarbeitet,<br />
muss das Bauunternehmen über eine ständige<br />
Betonprüfstelle verfügen. Das Merkblatt benennt die notwendigen<br />
Kriterien zur Installation einer solchen Prüfstelle<br />
und bietet Checklisten, um allen relevanten Punkten der<br />
Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten nachzukommen.<br />
Erläutert wird auch das Aufgabenspektrum der für die Verarbeitung<br />
von Betonen der Überwachungsklassen 2 und 3<br />
notwendigen anerkannten Überwachungsstelle. Eine Übersicht<br />
der relevanten Regelwerke komplettiert das Merkblatt.<br />
Bestellbar ist „Überwachen von Beton auf der Baustelle“<br />
zum Preis von 50 Cent unter www.betonshop.de; dort oder<br />
unter www.beton.org findet sich auch die Möglichkeit zum<br />
kostenlosen Download. ■<br />
Bestellung von<br />
Transportbeton<br />
nach<br />
DIN EN 206-1/<br />
DIN 1045-2<br />
Ein vom Bundesverband<br />
der Deutschen Transportbetonindustrie<br />
e.V. im Juni<br />
2007 herausgegebenes<br />
Faltblatt mit dem Titel<br />
Transportbeton nach DIN<br />
EN 206-1/DIN 1045-2 –<br />
kurz und bündig“ – erläutert,<br />
wie Beton nach neuer<br />
Norm einfach bestellt werden<br />
kann. Die wichtigsten<br />
Dinge für eine korrekte<br />
Bestellung werden in vier Schritten anschaulich erläutert.<br />
Zudem enthält das Faltblatt die häufigsten Beispiele für<br />
die Anwendung der „Zuordnungstabellen“ und erleichtert<br />
somit den Bezug zur alten Norm. Eine Kurzübersicht über<br />
die Expositionsklassen, Festigkeits- und Konsistenzklassen<br />
ist ebenfalls in das Faltblatt aufgenommen worden.<br />
Bezugsquelle oder Download:<br />
Bundesverband der Deutschen Transportbeton -<br />
industrie e.V. , Düsseldorfer Straße 50, 47051 Duisburg,<br />
Telefon: 02 03 / 9 92 39 – 0, Telefax: 02 03 / 9 92 39 – 98,<br />
info@transportbeton.org, www.tansportbeton.org ■<br />
DBV-Merkblatt<br />
„Bauwerksbuch –<br />
Empfehlungen zur<br />
Sicherheit und<br />
Erhaltung von<br />
Gebäuden“<br />
Der Deutsche Beton- und<br />
Bautechnik-Verein e.V. hat<br />
2 neue Merkblätter herausgegeben:<br />
Betrachtet man die Veränderungen<br />
des Bau- und<br />
Immobilienmarktes mit<br />
dem Trend zu einem im<br />
Vergleich zu Neubauten<br />
anwachsenden Anteil des<br />
Technik<br />
Bauens im Bestand, so wird deutlich, dass der Werterhaltung<br />
auch im Hinblick auf die Funktionssicherheit von Bauwerken<br />
eine maßgebliche Bedeutung zukommt. In diesem<br />
Sinne soll das vorliegende Merkblatt ein Leitfaden dafür<br />
sein, welche Instandhaltungsmaßnahmen im Lebenszyklus<br />
eines Bauwerks zu treffen sind, um dieser Bedeutung<br />
gerecht zu werden. Sie beziehen sich dabei im Wesentlichen<br />
auf Gebäude.<br />
Das Ziel dabei ist, die für das Gebäude notwendigen<br />
Maßnahmen gesamtheitlich für alle Gewerke aufzuzeigen<br />
und übersichtlich, d. h. auch für einen Nicht-Baufachmann,<br />
darzulegen, in welcher Form und durch wen die unterschiedlichen<br />
Maßnahmen organisiert werden können. Das<br />
Risiko für eine Schadensanfälligkeit wird so auf ein Minimum<br />
reduziert. Ein Bauwerksbuch im Sinne dieses Merkblattes<br />
beinhaltet zunächst die Dokumentation aller<br />
Bestandsdaten aus der Erstellung des Gebäudes sowie<br />
sämtliche Änderungsmaßnahmen nach der Fertigstellung.<br />
Es beschreibt somit den jeweils aktuellen Ist-Zustand. Insbesondere<br />
bei Altbauten kann jedoch die Erfassung des Ist-<br />
Zustandes sehr aufwändig sein. Eine Vorgehensweise in<br />
Anlehnung an das vorliegende Merkblatt soll hierzu eine<br />
erste Hilfestellung liefern. Zentraler Begriff in diesem<br />
Zusammenhang ist das Bauwerksbuch. Das vorliegende<br />
Merkblatt ist als Hilfestellung für das Anlegen von Bauwerksbüchern<br />
gedacht. Im Vergleich zur Norm DIN 1076,<br />
der bezüglich der Vorgaben für ein Bauwerksbuch für Ingenieurbauwerke<br />
eine vergleichbare Vorgehensweise zugrunde<br />
liegt, empfiehlt das Merkblatt darüber hinausgehende<br />
Maßnahmen zur Instandsetzung oder Verbesserung des<br />
Ist-Zustandes in allen maßgeblichen Bauteilbereichen. Sie<br />
dienen in Teilen auch der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht<br />
im Sinne der §§ 823 und 836 bis 838 BGB gegenüber<br />
Dritten (Mietern, Besuchern, Passanten).<br />
Das Merkblatt „Bauwerksbuch“ weist zudem auf die Notwendigkeit<br />
hin, Verantwortlichkeiten für die Durchführung<br />
dieser Maßnahmen festzulegen. Die Ausarbeitung eines<br />
bauwerksspezifischen Bauwerksbuches nach Maßgabe<br />
dieses Merkblattes stellt eine planerische Leistung dar, die<br />
über die in der HOAI erfassten Grund- und Besonderen Leistungen<br />
hinausgeht und die deshalb gesondert beauftragt<br />
werden muss.<br />
Das DBV-Merkblatt „Bauwerksbuch – Empfehlungen zur<br />
Sicherheit und Erhaltung von Gebäuden“ in der Fassung<br />
Juni 2007 ist in der Preisgruppe III (30,– € für DBV-<br />
Mitglieder, 60,– € für Nichtmitglieder) erhältlich und kann<br />
bei der Geschäftsstelle des DBV, Berlin, Frau Rohde,<br />
Tel. (030) 23 60 96 44, Fax (030) 23 60 96 34 oder unter<br />
rohde@betonverein.de bestellt werden. ■<br />
Obwohl einige Frischbeton -<br />
eigenschaften für die Bauausführung<br />
von besonderem<br />
Interesse sind, wurden<br />
sie bisher noch nicht normativ<br />
geregelt. Auf Anregung<br />
ausführender Firmen<br />
schlägt daher der DBV im<br />
vorliegenden Merkblatt<br />
Prüfverfahren zur Ermittlung<br />
der Sedimentations-<br />
DBV-Merkblatt<br />
„Besondere<br />
Verfahren zur<br />
Prüfung von<br />
Frischbeton“<br />
Baufachblatt 10/2007 2
Technik<br />
stabilität (Blutneigung von Beton), zur Bestimmung des<br />
Wassergehaltes von Frischbeton und zur Beurteilung der<br />
Einbaubarkeit und der Anschließbarkeit vor.<br />
Der Schwerpunkt liegt im Gegensatz zu in der Literatur<br />
beschriebenen Verfahren auf der Praxistauglichkeit der<br />
Prüfverfahren. Die aktuell vorgeschlagenen Methoden sind<br />
unter baupraktischen Bedingungen äußerst robust und eignen<br />
sich dazu, in kurzer Zeit Beton unter baupraktischen<br />
Bedingungen beurteilen zu können.<br />
Das DBV-Merkblatt „Besondere Verfahren zur Prüfung<br />
von Frischbeton“ in der Fassung Juni 2007 ist in der Preisgruppe<br />
III (30,– € für DBV-Mitglieder, 60,– € für Nichtmitglieder)<br />
erhältlich und kann ab sofort bei der Geschäftsstelle<br />
des DBV, Berlin, Frau Rhode, Tel.: (030) 23 60 96 44, Fax:<br />
(030) 23 60 96 34 oder unter rhode@betonverein.de bestellt<br />
werden. ■<br />
Technisches<br />
Regelwerk<br />
der FGSV –<br />
Neuerscheinungen<br />
2007<br />
Der FGSV-Verlag hat eine<br />
Broschüre herausgegeben,<br />
in welcher die neuen Veröffentlichungen<br />
in Bezug auf<br />
das Technische Regelwerk<br />
der FGSV für den Zeitraum<br />
Januar bis Juli 2007 aufgelistet<br />
sind.<br />
Die Zusammenfassung der<br />
Neuerscheinungen 2007<br />
des Technischen Regelwerks<br />
für das Straßen- und<br />
Verkehrswesen haben wir als Download auf unserer Internetseite<br />
eingestellt.<br />
Eine Übersicht über das gesamte Veröffentlichungsprogramm<br />
des FGSV-Verlags ist unter www.fgsv-verlag.de<br />
abrufbar. ■<br />
Tiefbaunormen –<br />
DIN EN 1993-5<br />
Der Eurocode 3: Bemessung<br />
und Konstruktion von<br />
Stahlbauten – Teil 5: Pfähle<br />
und Spundwände ist<br />
soeben erschienen. Deutsche<br />
Fassung EN 1993-5:<br />
2007 im Beuth-Verlag, 92<br />
Seiten, 120,60 €. Ebenfalls<br />
neu erschienen ist das Beiblatt<br />
1 zu DIN 4017 Baugrund<br />
– Berechnung des<br />
Grundbruchwiderstands<br />
von Flachgründungen – Berechnungsbeispiele. ■<br />
Verwendung<br />
von Betonen<br />
der<br />
Expositionsklasse<br />
XF3 im Wasserbau<br />
3 Baufachblatt 10/2007<br />
Das Bundesministerium für<br />
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung<br />
hat auf Grund der<br />
Erfahrungen bei der Herstellung<br />
von Beton der<br />
Expositionsklasse XF3<br />
unter Zusatz von Luftporenbildnern<br />
eine Modifizierung<br />
bestimmter Anforderungen<br />
an die Zusammen-<br />
setzung und Eigenschaften dieser Betone für den Einsatz<br />
bei Wasserbauwerken vorgenommen.<br />
Das BMVBS führt aus, dass in den letzten Jahren verstärkt<br />
Probleme bei der zielsicheren Einstellung des Luftporengehalts<br />
in Frischbetonen und hier insbesondere bei<br />
Betonen, die auf der Baustelle durch Pumpen gefördert<br />
wurden, aufgetreten sind.<br />
Das BMVBS gibt daher folgende Neuregelung bekannt:<br />
Bei Verwendung von Zementen CEM I, CEM II/A, CEM<br />
II/B-S und CEM III/A sind bis auf weiteres die nachstehenden<br />
Regelungen der DIN EN 206-1/DIN 1045-2 bzw.<br />
DAfStb-Richtlinie „Massige Bauteile aus Beton“ und ZTV-W<br />
LB 215 zu beachten.<br />
Für Betone für massige Bauteile, bei denen vor allem die<br />
Expositionsklasse XF3 und ggf. XM1 (z. B. Schleusenkammerwände)<br />
maßgebend sind und deren Widerstand gegen<br />
Frostangriff durch den Zusatz von Luftporenbildnern<br />
sichergestellt wird (DAfStb-Richtlinie „Massige Bauteile aus<br />
Beton“, Anhang F, Tabelle F.2.2, Spalte XF3 mit max. w/z-<br />
Wert von 0,55), gelten abweichend von DIN EN 206-1/DIN<br />
1045-2 bzw. DAfStb-Richtlinie „Massige Bauteile aus<br />
Beton“ und ZTV-W LB 215 folgende Regelungen:<br />
a) Die Mindestdruckfestigkeitsklasse wird, sofern aus statischen<br />
Gründen oder wegen anderer Expositionsklassen<br />
nicht höhere Festigkeiten erforderlich sind, auf C20/25<br />
(Nachweisalter 56d) festgelegt.<br />
b) Der Mindestzementgehalt gemäß DAfStb-Richtlinie<br />
„Massige Bauteile aus Beton“, Anhang F, Tabelle F.2.2,<br />
Spalte 3, beträgt 270 kg/m³.<br />
Diese Anforderungen sind in jedem Einzelfall bei der Planung<br />
anstehender Baumaßnahmen unter Beteiligung der<br />
BAW zu berücksichtigen und bei der Ausschreibung in die<br />
Leistungsbeschreibung aufzunehmen.<br />
Die Eignung der Rezepturen ist vor Baubeginn durch<br />
Kontrollprüfungen der BAW zu bestätigen. ■<br />
Der Verein Deutscher<br />
Zementwerke hat vier<br />
Merkblätter der Zementund<br />
Betonindustrie überarbeitet<br />
und bietet diese zum<br />
kostenlosen Download an.<br />
Folgende Merkblätter<br />
wurden überarbeitet:<br />
• Fahrbahndeckenbeton<br />
für Straßen (Merkblatt S1)<br />
Dieses Merkblatt bietet<br />
eine übersichtliche, kom-<br />
Neue Zement -<br />
merkblätter<br />
primierte technische Beschreibung von Fahrbahndeckenbeton.<br />
Hierbei wird insbesondere auf Anforderungen an<br />
den Beton und seine Ausgangsstoffe nach TL-Beton-StB<br />
abgestellt. Ausführungen zur Herstellungen und Prüfung<br />
des Beton komplettieren das Merkblatt.<br />
• Der Bau von Betonfahrbahndecken auf Straßen<br />
(Merkblatt S2)<br />
Neben einer Darstellung der wichtigsten Begrifflichkeiten<br />
gibt das Merkblatt Hinweise zur Bemessung und Ausführung<br />
von Fahrbahndecken aus Beton. Besonderes<br />
Augenmerk wird dabei auf den Einbau der Betondecke, das<br />
Fertigstellen der Oberfläche, die Nachbehandlung und auf<br />
Fugen gelegt. Ebenfalls im Merkblatt enthalten sind die
Technische<br />
Lehrgänge / Seminare<br />
Termin: Ort: Thema:<br />
19.10.2007 Freiburg Abdichtung von WU-Bauwerken<br />
(weiße/schwarze Wanne)<br />
19.10.2007 Freiburg Luftdichte Gebäudehülle<br />
26.10.2007 Bühl Trockenbaupraxis Knauf<br />
06.11.2007 Waldshut fachgerechte Ausführung Tief-und Kanalbauarbeiten<br />
07.11.2007 Bühl Sachverständige Hochbau - Risse in Bodenplatten<br />
08.-09.11.2007 Bühl Vermessung<br />
13.11.2007 Bühl fachgerechte Ausführung Mauerwerk<br />
13.-14.11.2007 Freiburg Sachkunde Schimmelpilzsanierung mit Zertifikat<br />
15.11.2007 Bühl WKSB Brandschutz<br />
20.11.2007 Bühl barrierefreie Gebäude / Modernisierungen<br />
21.11.2007 Bühl Gerüstbau<br />
23.11.2007 Bühl Sanierung Hausanschlussleitungen<br />
27.11.2007 Bühl Sanierung von Schächten und Schachtabdeckungen<br />
27.11.2007 Bühl Instandsetzung von Altbauten<br />
28.11.2007 Bühl Farbharmonien in der Baufarbgestaltung<br />
entwickeln + anwenden<br />
29.-30.11.2007 Bühl Pflasterkurs<br />
04.12.2007 Donaueschingen Grundstücksentwässerung/Hausanschlussleitungen<br />
05.- 06.12.2007 Bühl E-Schein Nachschulung (Betontechnologie)<br />
11.12.2007 Bühl Gebäudeenergie Auffrischung ENEV / Ennovatis<br />
12.12.2007 Freiburg Sachverständige Ausbau - Schäden im Trockenbau<br />
10.01.2008 Donaueschingen Staplerführer<br />
14.-25.01.2008 Bühl Vorarbeiter Hoch-/Tiefbau<br />
Anforderungen an die Betondecke und eine Darstellung der<br />
relevanten Prüfungen nach ZTV Beton StB.<br />
• Der Bau von Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln<br />
(Merkblatt S3)<br />
Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln können<br />
heute als Verfestigung, als hydraulisch gebundene Tragschichten<br />
(HGT) oder als Betontragschicht eingesetzt werden.<br />
Das Merkblatt informiert über alle diesbezüglichen<br />
Aspekte von den verschiedenen Mischverfahren über den<br />
Einbau und die Verdichtung, das richtige Setzen von<br />
Arbeitsfugen bis zur Nachbehandlung und Prüfung.<br />
Technik<br />
Berufsförderungswerk<br />
der Südbadischen<br />
<strong>Bauwirtschaft</strong> GmbH<br />
Info: Berufsförderungswerk der Südbadischen <strong>Bauwirtschaft</strong> GmbH, Siemensstraße 4, 77815 Bühl,<br />
Telefon 0 72 23 / 93 39 - 23, Fax 0 72 23 / 93 39 - 50,<br />
E-Mail: mhassmann@bausuedbaden.de, www.bausuedbaden.de<br />
• Gemische für Tragschichten mit hydraulischen<br />
Bindemitteln (Merkblatt S4)<br />
Seit etwa einem Jahrhundert werden im Straßenbau unter<br />
Fahrbahndecken Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln<br />
angeordnet. Auf Grund der daraus resultierenden<br />
Langzeiterfahrungen zählen Tragschichten mit hydraulischen<br />
Bindemitteln zu den ausgereiften Bauweisen des<br />
Straßenbaus. Das Merkblatt stellt in Ergänzung zum Merkblatt<br />
S3 die Herstellung und die Anforderungen an die verwendeten<br />
Baustoffe und Einbaugemische dar.<br />
Alle Merkblätter enthalten eine Übersicht des relevanten<br />
technischen Regelwerks und können unter www.beton -<br />
shop.de kostenlos herunter geladen werden. ■<br />
Baufachblatt 10/2007 4
BAUWIRTSCHAFT<br />
SÜDBADEN<br />
Veranstaltungen,<br />
Kurse, Seminare 2007<br />
Baufachblatt 10/2007<br />
Baufachblatt, Postfach 1 43, 79001 Freiburg,<br />
Post-Vertriebsstück, Deutsche Post AG, Entgelt bezahlt, E 5327<br />
Termin Ort Thema Referent/in<br />
Service-GmbH<br />
der <strong>Bauwirtschaft</strong><br />
<strong>Südbaden</strong><br />
24.10.2007 Bühl Der Bauleiter und sein Schriftverkehr Harald Schellhammer<br />
06./07.11.2007 Freiburg Sachkundelehrgang Asbestzementprodukte BG-Bau Karlsruhe<br />
20.11.2007 Freiburg Erfolgsvergütung am Bau Stephan<br />
und Günter Sehlhoff<br />
23./24.11.2007 Freiburg Einführung in die praxisbezogene Martin Mösch<br />
Betriebslehre und das Controlling für<br />
Bauunternehmen – jeweils ½ Tag<br />
27.11.2007 Freiburg Rhetorik und Schlagfertigkeit – Elvira R. Schiemenz-Höfer<br />
Kunden interessieren, begeistern und<br />
für sich gewinnen – ½ Tag<br />
29.11.2007 Freiburg VOB – aktuelle Rechtssprechung RA Dr. Ingo Lange<br />
04./05.12.2007 Bühl Baulohn Grundkurs Norbert Schunk,<br />
BRZ Nürnberg<br />
06.12.2007 Bühl Baulohn Aktuelle Änderungen 2007 Norbert Schunk,<br />
BRZ Nürnberg<br />
13.12.2007 Freiburg Ermittlung lohnbasierter Dr. Andreas Geyer<br />
Kalkulationsansätze – ½ Tag<br />
15.01.2008 Donaueschingen Mitarbeiterführung für Bauleiter Hans-Joachim Ernst<br />
16.01.2008 Freiburg Zeit- und Selbstmanagement Ute Binder-Kissel<br />
22.01.2008 Freiburg Professionelles Verhalten gegenüber Günter Hund<br />
Kunden und Architekten<br />
Info: Service-GmbH der <strong>Bauwirtschaft</strong> <strong>Südbaden</strong>, Postfach 143, 79001 Freiburg, Telefon 07 61 / 7 03 02-43,<br />
Fax 07 61 / 7 03 02-30, E-Mail: kgriesinger@bausuedbaden.de, www.bausuedbaden.de