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FACHBLATT - Bauwirtschaft Südbaden

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Verband<br />

der <strong>Bauwirtschaft</strong><br />

<strong>Südbaden</strong> e.V.<br />

Badischer<br />

Zimmerer- und<br />

Holzbauverband e.V.<br />

Fachverband<br />

Ausbau<br />

und Fassade<br />

Baden e.V.<br />

Berufsförderungswerk<br />

der<br />

Südbadischen<br />

<strong>Bauwirtschaft</strong> GmbH<br />

BAU<br />

<strong>FACHBLATT</strong><br />

10/2007<br />

Organ<br />

der <strong>Bauwirtschaft</strong><br />

<strong>Südbaden</strong><br />

E 5327<br />

<strong>Bauwirtschaft</strong><br />

fordert:<br />

Werteverzehr<br />

des staat -<br />

lichen<br />

Infrastrukturvermögens<br />

stoppen!<br />

Aufschwung<br />

in der Bau -<br />

wirtschaft<br />

schwächt<br />

sich ab<br />

<strong>Bauwirtschaft</strong><br />

und Zimmererhandwerk<br />

auf<br />

der Baden-<br />

Messe 2007<br />

ISSN 0343-1444<br />

BAUWIRTSCHAFT<br />

SUDBADEN


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2 Baufachblatt 10/2007<br />

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Service-GmbH der <strong>Bauwirtschaft</strong> <strong>Südbaden</strong>,<br />

Betonprüfstelle W,<br />

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Telefon (0 72 23) 93 39 - 0<br />

Fax (0 72 23) 93 39 - 50<br />

E-Mail: abz-buehl@bausuedbaden.de<br />

Service-GmbH der <strong>Bauwirtschaft</strong> <strong>Südbaden</strong>,<br />

Geschäftsstelle<br />

Holbeinstraße 16, 79100 Freiburg<br />

Telefon (07 61) 7 03 02 - 0<br />

Fax (07 61) 7 03 02 - 30<br />

E-Mail: service@bausuedbaden.de


Inhalt Fachbeilagen<br />

Aktuelle<br />

Themen<br />

10<br />

Brennpunkt<br />

<strong>Bauwirtschaft</strong> fordert: Werteverzehr des staatlichen<br />

Infrastrukturvermögens stoppen! 4<br />

Konjunkturbarometer<br />

2007<br />

Aufschwung in der <strong>Bauwirtschaft</strong> schwächt sich ab 4<br />

Aus den Verbänden<br />

<strong>Bauwirtschaft</strong> und Zimmererhandwerk auf der<br />

Baden-Messe 2007 5<br />

Angebot für unsere Mitgliedsbetriebe:<br />

15 % Rabatt auf Werbung und Multimedia 5<br />

Badischer Zimmerer- und Holzbauverband e.V.:<br />

Umweltpreis der Stadt Freiburg für Miodul ® –<br />

energiesparende Holzbausysteme 6<br />

Termine 7<br />

Impressum<br />

10/2007, 38. Jahrgang<br />

Das Baufachblatt ist das offizielle Organ der <strong>Bauwirtschaft</strong> <strong>Südbaden</strong> und gemeinsames Rundschreiben<br />

des Verbandes der <strong>Bauwirtschaft</strong> <strong>Südbaden</strong> e.V., des Badischen Zimmerer- und<br />

Holzbauverbandes e.V. und des Fachverbandes Ausbau und Fassade Baden e.V.<br />

Herausgeber und Verlag: Service-GmbH der <strong>Bauwirtschaft</strong> <strong>Südbaden</strong>, Holbeinstr. 16,<br />

79100 Freiburg, Telefon (07 61) 7 03 02 - 0, Telefax (07 61) 7 03 02 - 30, E-Mail: service@<br />

bausuedbaden.de<br />

Verantwortlich: Michael Hafner, Verbandsdirektor<br />

Redaktion: Gregor Gierden<br />

Anzeigenverwaltung: Petra Schramm, Telefon (07 61) 7 03 02 - 41<br />

E-Mail: pschramm@bausuedbaden.de. Zur Zeit gültige Anzeigenpreisliste Nr. 10 vom 1. 1. 2006<br />

Bezugspreis: Abonnement 45,– € jährlich inkl. Mehrwertsteuer und Versandkosten in der<br />

Bundesrepublik Deutschland, für Verbandsmitglieder mit dem Mitgliedsbeitrag abgegolten<br />

Herstellung: Meisterdruck GmbH, Kreuzmattenstraße 13, 79276 Reute<br />

Erscheinungsweise: 10 x im Jahr<br />

Betriebswirtschaft,<br />

Recht,<br />

EDV und<br />

Steuern<br />

Betriebswirtschaft<br />

Gewinnfaktor Organisation:<br />

Aufträge und Absprachen immer schriftlich 2<br />

Wirtschaftsrecht<br />

Verjährungsfristen 1<br />

Neue Regeln für das Web-Impressum 3<br />

Auf Homepage: Anfahrtsskizze kann teuer werden 4<br />

Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers 5<br />

Steuern 7<br />

Tarif-,<br />

ArbeitsundSozialrecht<br />

Arbeits- und Sozialrecht<br />

Wahlrecht des Arbeitgebers – Fahrtkostenabgeltung<br />

oder kostenlose Beförderung<br />

(Urteil des LAG Hamburg vom 24.08.2006 – 7 Sa20/06) 1<br />

Haftung bei Scheinselbstständigkeit 2<br />

Urteile der Landesarbeitsgerichte für die betriebliche<br />

Praxis 3<br />

Technik,<br />

Umwelt,<br />

Aus- und<br />

Weiterbildung<br />

Technik<br />

Neues aus dem Normenwerk 1<br />

Zement-Merkblatt 1<br />

Bestellung von Transportbeton nach DIN EN 206-1 /<br />

DIN 1045-2 2<br />

DBV-Merkblatt „Bauwerksbuch – Empfehlungen<br />

zur Sicherheit und Erhaltung von Gebäuden“ 2<br />

DBV-Merkblatt „Besondere Verfahren zur Prüfung<br />

von Frischbeton“ 2<br />

Baufachblatt 10/2007 3


Brennpunkt Konjunkturbarometer<br />

<strong>Bauwirtschaft</strong><br />

fordert:<br />

Werteverzehr<br />

des staatlichen<br />

Infrastuktur -<br />

vermögens<br />

stoppen!<br />

Verkehrsinvestitionshaushalte<br />

müssen<br />

bedarfsgerecht<br />

ausgestattet werden<br />

Die <strong>Bauwirtschaft</strong> appelliert<br />

an die Haushaltspolitiker<br />

des Deutschen Bundestages,<br />

den schlei -<br />

chenden Vermögensverzehr<br />

insbesondere im<br />

Bereich der Verkehrsinfra-<br />

struktur zu stoppen. Wie der Hauptgeschäftsführer des<br />

Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie, RA Michael<br />

Knipper, anlässlich der Aufnahme der Haushaltsberatungen<br />

im Deutschen Bundestag feststellte, könne dieses Ziel mit<br />

der im Entwurf des Bundeshaushalts 2008 vorgesehenen<br />

Investitionslinie von 9,1 Mrd. € für den Verkehrswegebau<br />

nicht erreicht werden. Schon mit Blick auf die rasanten<br />

Baustoffpreissteigerungen in den letzten Monaten, insbesondere<br />

bei Stahl und Bitumen, müssten die Mittel für den<br />

Bau und Erhalt von Straßen, Schienen- und Wasserwegen<br />

auf 10 Mrd. € erhöht werden.<br />

Seinen Appell richtet Knipper aber nicht nur an die Haushaltspolitiker<br />

des Bundes. Auf allen staatlichen Ebenen sei<br />

inzwischen ein schleichender Vermögensverzehr zu beobachten;<br />

seit 2003 reichten – nach Berechnungen der Deutschen<br />

Bundesbank – die staatlichen Bruttoinvestitionen<br />

nicht mehr aus, um die Abschreibungen zu ersetzen. Insgesamt<br />

sei inzwischen ein Vermögensverzehr von 15 Mrd. €,<br />

zuletzt 2006 von 4,1 Mrd. € eingetreten. Knipper: „Im Klartext<br />

heißt das: Wir betreiben unsere Infrastruktur seit Jahren<br />

auf Verschleiß“.<br />

Wer die Wettbewerbsfähigkeit des Investitionsstandortes<br />

Deutschland erhalten wolle, müsse die Leistungsfähigkeit<br />

der Verkehrswege in Deutschland stärken, erklärte Knipper.<br />

Investitionsbedarf gebe es genug: Durch die starke Zunahme<br />

des Schienengüterverkehrs vor allem im Nord-Südverkehr<br />

sei auf vielen Teilstrecken der Deutschen Bahn AG die<br />

Kapazitätsgrenze erreicht bzw. überschritten. Für 15 % der<br />

Brückenflächen von Bundesfernstraßen sei ein kritischer<br />

bzw. ungenügender Bauwerkszustand ermittelt worden.<br />

Und auch die Gebrauchsfähigkeit der Bundeswasserstraßen<br />

sei durch ungenügende oder veraltete Schleusentechnik<br />

bzw. nicht ausreichenden Tiefgang der Wasserwege<br />

teilweise erheblich eingeschränkt. Knipper: „Wer diese<br />

Fakten zur Kenntnis nimmt, der kommt an einer Aufstockung<br />

der Verkehrsinvestitionen im Bundeshaushalt<br />

2008 nicht vorbei.“ ■<br />

Wichtig!<br />

An unsere Mitgliedsbetriebe<br />

Bitte teilen Sie uns jede Änderung Ihres Firmen -<br />

namens, Ihrer Adresse, Ihrer Telefon- bzw. Fax -<br />

nummer sowie Ihrer E-Mail-Adresse mit.<br />

Nur so können Sie sicher sein, dass unsere Informa -<br />

tionen Sie pünktlich und rechtzeitig erreichen.<br />

Wir bitten um Ihre Unterstützung.<br />

<strong>Bauwirtschaft</strong> <strong>Südbaden</strong><br />

4 Baufachblatt 10/2007<br />

Rückgänge im<br />

Wohnungsbau –<br />

Wirtschaftsbau weiter<br />

im Aufwärtstrend<br />

<strong>Bauwirtschaft</strong> fordert<br />

Einbeziehung des<br />

Wohneigentums in die<br />

private Altersvorsorge<br />

Aufschwung<br />

in der<br />

<strong>Bauwirtschaft</strong><br />

schwächt<br />

sich ab<br />

KoBa<br />

„Die Konjunkturdaten des<br />

Bauhauptgewerbes im Juli<br />

2007 weisen in Summe keine wesentliche Verbesserung<br />

gegenüber dem Vormonat auf. Damit flacht der Zuwachs im<br />

Jahresverlauf ab. Somit werden sich die Konjunkturdaten<br />

für das Gesamtjahr 2007 nicht wesentlich von denen aus<br />

2006 unterscheiden.“ Dies erklärte der Präsident des Zentralverbandes<br />

des Deutschen Baugewerbes, Dr.-Ing. Hans-<br />

Hartwig Loewenstein, zu den aktuellen Zahlen des Statistischen<br />

Bundesamtes.<br />

In den ersten sieben Monaten liegt die durchschnittliche<br />

Beschäftigung mit 694.000 Personen um 0,1 % höher als<br />

im Vergleichszeitraum des Vorjahres; die geleisteten<br />

Arbeitsstunden weisen ein Plus von 1,7 % auf, die Umsätze<br />

legten um 3,9 % auf 40,3 Mrd. € zu und das neue Auftragsvolumen<br />

liegt real um 3,1 % über der Vorjahresgröße.<br />

Insbesondere die Situation im Wohnungsbau hat sich in<br />

den vergangenen Jahren verschlechtert: So wurden 1999<br />

noch 144,2 Mrd. € in Wohnbauten investiert, 2006 waren es<br />

nur 125,2 Mrd. € (= -13,2 %). Die zurückgehenden Investitionssummen<br />

ergeben sich aus der reduzierten Zahl der<br />

Fertigstellungen: Waren es 1999 noch rund 406.000 neue<br />

Wohnungen, so kamen 2006 nur 220.000 neue Wohneinheiten<br />

auf den Markt, das ist nur noch etwas mehr als die<br />

Hälfte. Auslöser dieses Rückgangs sind massive Verschlechterungen<br />

der steuerlichen Rahmenbedingungen:<br />

So wurde in den vergangenen Jahren die Grunderwerbssteuer<br />

von 2 % auf 3,5 % erhöht, die degressive Abschreibung<br />

– die im Mietwohnungsbau von besonderer Bedeutung<br />

war – komplett abgeschafft sowie die Eigen -<br />

heimzulage gestrichen.<br />

Auch die aktuelle Entwicklung der Baugenehmigungen<br />

für Einfamilienhäuser weist nach unten: Wurden in den Jahren<br />

2000-2006 durchschnittlich 11.500 Häuser pro Monat<br />

genehmigt, so liegt diese Zahl in den ersten sechs Monaten<br />

2007 bei nur noch 6.442 (= - 46 %).<br />

Die Auftragsbestände liegen im zweiten Quartal 2007 insgesamt<br />

mit nominal 4,2 % im Plus, real mit 1,1 % im Minus.<br />

Dabei weisen der Wohnungsbau mit nominal – 6,9 %, der<br />

Straßenbau mit – 1,8 % und der sonstige öffentliche Tiefbau<br />

mit – 3,4 % nach unten. Gleichzeitig bewegen sich der<br />

gewerbliche (mit + 12,0) und öffentliche (mit + 7,8 %) Hochbau<br />

sowie der gewerbliche Tiefbau (mit + 13,5 %) nach<br />

oben.<br />

„Vor diesem Hintergrund fordern wir die Bundesregierung<br />

auf, die zunehmende Benachteiligung des Wohnungsbaus<br />

endlich zu korrigieren. Dazu gehört für uns, das private<br />

Wohneigentum in die private Altersvorsorge einzubeziehen.<br />

Dazu gehört aber auch, die Absetzbarkeit von Handwerker-


echnungen von der Einkommensteuer deutlich zu verbessern.<br />

Der geltende Steuerbonus für Handwerksleistungen<br />

reicht dazu nicht aus.” so Loewenstein weiter.<br />

Die drei Steuerabzugsbeträge für allgemeine haushaltsnahe<br />

Dienstleistungen, für Pflegeleistungen und für Handwerksleistungen<br />

von je 3.000 € sollen nach der Vorstellung<br />

der deutschen <strong>Bauwirtschaft</strong> zu einem Betrag zusammengefasst<br />

und auf 12.000 € erhöht werden. Ein Privathaushalt<br />

könnte dann maximal 3.000 € Steuern sparen, wenn er für<br />

12.000 € im Jahr Leistungen einkauft. „Die Bürger sollen<br />

selbst entscheiden, wie viel sie davon für eine Pflegekraft,<br />

einen Gärtner oder einen Handwerker ausgeben – entscheidend<br />

ist, die Beschäftigung ist legal, es werden Steuern<br />

und Sozialbeiträge abgeführt,“ erklärte der ZDB-Präsident<br />

abschließend. ■<br />

<strong>Bauwirtschaft</strong><br />

und Zimmererhandwerk<br />

auf der<br />

Baden-Messe 2007<br />

Verb<br />

Leistungsschau<br />

zeigt Möglichkeiten des<br />

umweltfreundlichen<br />

Bauens im Neubau sowie<br />

in Modernisierung<br />

und Sanierung<br />

Auszubildende erstellen<br />

Pavillon für Kindergarten<br />

Mit einem großen Ausstellungsstand<br />

präsentierten<br />

sich die regionale <strong>Bauwirtschaft</strong> sowie das Zimmererhandwerk<br />

auf der Baden-Messe vom 8. bis 16. September 2007<br />

in Freiburg. Gezeigt wurde das breite Leistungsspektrum<br />

der Bau- und Zimmererbetriebe im Neubau sowie im<br />

Bereich Modernisierung/Sanierung. Aussteller waren der<br />

Verband der <strong>Bauwirtschaft</strong> <strong>Südbaden</strong>, der Badische Zimmerer-<br />

und Holzbauverband, die Bau-Innungen Emmendingen,<br />

Freiburg-Müllheim-Lörrach und Neustadt sowie die<br />

Zimmerer-Innungen Emmendingen, Freiburg, Lörrach und<br />

Neustadt.<br />

Beratungsangebot für Bauinteressenten<br />

Unter dem Motto „Massiv bauen – Energie sparen“ zeigte<br />

die <strong>Bauwirtschaft</strong> anhand von Modellen, Bildern und Filmen<br />

Im Rahmen des traditionellen Messerundgangs besuchten<br />

Vertreter aus Politik und Wirtschaft den Messestand der<br />

<strong>Bauwirtschaft</strong> und des Zimmererhandwerks.<br />

Aus den Verbänden<br />

Bernhard Sänger (Mitte) und Heinz Schäfer (r.) übergaben<br />

den Pavillon Bürgermeister Ulrich von Kirchbach (2.v.l.)<br />

sowie Hortleiterin Elvira Kitzinger (l.).<br />

die vielfältigen Möglichkeiten des umweltfreundlichen Bauens<br />

in Massivbauweise. Das Zimmererhandwerk präsentierte<br />

sich mit dem Slogan „Bauen mit Holz – der Umwelt<br />

zuliebe“ und stellte die Vorteile des ökologischen Baustoffes<br />

Holz sowie der modernen Holzbauweisen dar. Bauinteressenten<br />

konnten sich am Stand von Vertretern der beteiligten<br />

Bau- und Zimmerer-Innungen fachkundig beraten<br />

lassen.<br />

Eine besondere Attraktion am Messestand bildeten<br />

lebende Werkstätten des Maurer- sowie des Zimmererhandwerks.<br />

Hier zeigten Auszubildende aus dem Ausbildungszentrum<br />

Bühl unter Anleitung ihrer Ausbildungsmeister<br />

ihr Können. Stolz waren die Meister und Lehrlinge vor<br />

allem auf den von ihnen erstellten großen Pavillon aus Holz,<br />

Beton und Glas, der einem heilpädagogischen Hort in Freiburg<br />

geschenkt wurde. Die Obermeister Bernhard Sänger<br />

und Heinz Schäfer übergaben den Pavillon dem Freiburger<br />

Bürgermeister Ulrich von Kirchbach sowie der Hortleiterin<br />

Elvira Kitzinger. ■<br />

Der Verband der <strong>Bauwirtschaft</strong><br />

<strong>Südbaden</strong>, der<br />

Badische Zimmerer- und<br />

Holzbauverband und der<br />

Fachverband Ausbau und<br />

Fassade Baden haben mit<br />

der Werbeagentur zbvdesign<br />

eine Vereinbarung<br />

getroffen, welche Verbandsmitgliedernerhebliche<br />

Vorteile eröffnet: Jedes<br />

Mitglied erhält gezielt fach-<br />

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auf Werbung<br />

und Multimedia<br />

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CD, Radio und TV haben unsere Mitglieder damit einen<br />

kreativen und kompetenten Ansprechpartner. Nähere Informationen<br />

zu diesem Angebot erteilen wir unter Telefon<br />

0761/70302-60.<br />

Baufachblatt 10/2007 5


Aus den Verbänden<br />

Preisbeispiele:<br />

Internetauftritt: ab 399,– €<br />

für Verbandsmitglieder ab 339,– €<br />

Businesspaket: ab 575,– €<br />

für Verbandsmitglieder ab 499,– €<br />

(Briefpapier, Visitenkarte, Stempel, Anzeige) ■<br />

Badischer<br />

Zimmerer- und<br />

Holzbauverband<br />

e.V.<br />

Umweltpreis der<br />

Stadt Freiburg<br />

für Miodul ® –<br />

energiesparende<br />

Holzbausysteme<br />

Mit dem Umweltpreis der<br />

Stadt Freiburg in der Kategorie<br />

Unternehmen wurde<br />

die Firma Miodul® - energiesparendeHolzbausysteme<br />

aus St. Peter ausgezeichnet. Der Preis wurde Herrn<br />

Vinko Miocic für sein energiesparendes Holzbausystem<br />

Miodul® verliehen.<br />

Neben dem Innovationspreis des deutschen Handwerks<br />

ist dies bereits die zweite Auszeichnung für das innovative<br />

Holzbausystem. Durch den hervorragenden u-Wert der<br />

hochgedämmten Bauweise ist das System besonders für<br />

den Bau von KFW 40-, Passiv- und Plusenergiehäusern<br />

geeignet. Aber auch bei Sanierungen kommt das System<br />

erfolgreich zum Einsatz.<br />

Seit der Gründung wird in der Firma Miocic konsequent<br />

ökologisch gearbeitet. Die klimafreundliche und nachhaltige<br />

Arbeitsweise hat bei der Entwicklung des Systems eine<br />

große Rolle gespielt. Die Auszeichnung mit dem Umweltpreis<br />

der Stadt Freiburg bestätigt die Firmenphilosophie<br />

von Zimmerermeister Vinko Miocic, welche die Verantwor-<br />

Dr. Bernd Dallmann, Erster Geschäftsführer der Freiburg<br />

Wirtschaft, Touristik und Messe GmbH (l.), überreichte Zimmermeister<br />

Vinko Miocic (2.v.r.), seiner Frau Ulrike Martin-<br />

Miocic und dem Jungesellen Markus Lüders den Umweltpreis<br />

der Stadt Freiburg.<br />

6 Baufachblatt 10/2007<br />

tung gegenüber Mensch und Umwelt in der täglichen Arbeit<br />

betont. In der Firmenphilosophie heißt es u.a.: „Wir sind<br />

überzeugt, dass ein ganzheitliches, eigenverantwortliches<br />

Denken, bei dem der Mensch im Mittelpunkt steht, für<br />

unsere Kunden, unsere Mitarbeiter und unsere Umwelt die<br />

besten Entwicklungsmöglichkeiten sowohl in Bezug auf<br />

Qualität als auch den wirtschaftlichen Erfolg bietet.“<br />

Die Firma ist die erste Zimmerei in Deutschland, die sich<br />

eine Selbstverpflichtungserklärung gegeben hat: „Deshalb<br />

erklären wir, dass wir eine Selbstverpflichtung eingehen<br />

und im Bereich des Neubauens keine Häuser mehr erstellen,<br />

die nicht mindestens den Anforderungen an ein KFW-<br />

40-Haus entsprechen.“ ■<br />

Seit über 35 Jahren gut geführtes kleines<br />

Bauunternehmen im Raum Emmendingen / Freiburg<br />

• mit sehr gutem Auftragsbestand (Rahmenverträge)<br />

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Interessenten wenden sich bitte an die Verbands -<br />

geschäftsstelle, Frau Schwörer, Tel. 0761/70302-40.<br />

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Termine<br />

Bauferien 2008<br />

Gesteinstagung 2007<br />

Die unserem Verband angehörenden<br />

Bauinnungen haben die Bauferien für das<br />

Jahr 2008 wie folgt festgelegt:<br />

Innungen Achern, Bühl, Emmendingen,<br />

Freiburg-Müllheim-Lörrach, Kehl, Konstanz, Lahr, Neu -<br />

stadt, Offenburg, Rastatt / Baden-Baden, Schwarzwald-<br />

Baar, Waldshut und Wolfach:<br />

28. Juli – 16. August 2008 ■<br />

Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen<br />

veranstaltet am 4. und 5. Dezember 2007 die Gesteinstagung<br />

2007 in Göttingen. Themen der Veranstaltung sind<br />

sowohl neue wissenschaftliche Erkenntnisse aus dem<br />

Bereich der Prüfung und Qualitätssicherung von<br />

Zuschlagsstoffen für Asphalt- und Betonfahrbahnen sowie<br />

die Verwendung von Betonrecycling im Betondeckenbau<br />

als auch Vorträge zur Problematik der Alkali-Kieselsäure-<br />

Reaktivität von Zuschlagsstoffen mit Hinweisen zum einschlägigen<br />

Regelwerk. Außerdem werden Vorträge zu Konsequenzen<br />

für die Praxis aus dem aktuellen technischen<br />

und umweltrelevanten Regelwerk angeboten.<br />

Das vollständige Programm mit den Anmeldebedingungen<br />

ist auf der Internetseite www.fgsv.de unter der Rubrik<br />

Veranstaltungen abrufbar. ■<br />

Weihnachts-Aktion 2007:<br />

Jubiläums-Festschrift<br />

des Verbandes<br />

der <strong>Bauwirtschaft</strong> <strong>Südbaden</strong><br />

Aus den Verbänden<br />

Handbuch „Bekämpfung der Schwarzarbeit“<br />

Das Buch gibt einen umfassenden Überblick über Buch-<br />

die verschiedenen Erscheinungsformen der tipp<br />

Schwarzarbeit wie z.B. die illegale gewerbliche<br />

Betätigung, die unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung<br />

oder die Steuerhinterziehung. Ebenso werden<br />

die Prüf-, Ermittlungs- und Ahndungsbefugnisse der<br />

Finanzkontrolle Schwarzarbeit sowie die Durchführung<br />

des Bußgeldverfahrens dargestellt.<br />

4. Auflage, 528 Seiten, Preis: 32,– €<br />

Herausgeber: Bayerische Verwaltungsschule<br />

zu beziehen über:<br />

Richard Boorberg Verlag GmbH & Co. KG, Stuttgart/München,<br />

Fax 0711/7385-100 bzw. 089/4361564,<br />

bestellung@boorberg.de, www.boorberg.de ■<br />

Arbeitnehmerüberlassung in der <strong>Bauwirtschaft</strong> (AÜG)<br />

Herausgegeben von RA Stefan Brettschneider<br />

Praxis- und anwendungsorientierter arbeitsrechtlicher Leitfaden mit den<br />

Abschnitten Baubetrieb als Entleiher, Baubetrieb als Verleiher, illegale<br />

Arbeitnehmerüberlassung und Rechtsgrundlagen. Hervorzuheben sind<br />

die abgedruckten Vertragsmuster und Vordrucke für die Praxis.<br />

200 Seiten, 2007, 19,80 € (inkl. Mwst.), Broschur (mit kaschiertem<br />

Umschlag)<br />

ISBN 978-3-87199-183-7<br />

Sofortbestellung unter:<br />

Otto Elsner Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG<br />

Postfach 1362, 64803 Dieburg<br />

Tel. 06071/820940<br />

Fax 06071/820947<br />

E-Mail: vertrieb@elsner.de ■<br />

Das Buch schildert die Baugeschichte mit ihren Konstruktionsideen,<br />

Fertigungstechniken und Baumaterialien.<br />

Verfolgt wird eine der spannendsten Etappen dieser<br />

Entwicklung: Der Fortschritt des Bauwesens von den<br />

Anfängen der Industrialisierung bis heute. Darüber hinaus<br />

werden die Ausbildung in der <strong>Bauwirtschaft</strong> sowie<br />

die wechselvolle Geschichte der südbadischen Bauverbände<br />

dargestellt.<br />

Der schön gestaltete Bildband eignet sich ausgezeichnet<br />

für das betriebliche Marketing, z.B. als Werbe -<br />

geschenk für Architekten und Bauherren.<br />

„100 Jahre Bauen in Baden“<br />

22,9 x 24,5 cm;<br />

80 Seiten mit zahlreichen Fotos und Abbildungen<br />

Aktionspreis: 20,– € zzgl. Versandkosten<br />

Bestellung/Info:<br />

Service-GmbH der <strong>Bauwirtschaft</strong> <strong>Südbaden</strong><br />

Holbeinstraße 16<br />

79100 Freiburg<br />

Tel. 07 61 / 7 03 02-0<br />

Fax 07 61 / 7 03 02-30<br />

service@bausuedbaden.de<br />

Baufachblatt 10/2007 7


Betriebswirtschaft,<br />

Recht, EDV<br />

und<br />

Steuern<br />

10<br />

Auf Homepage: Anfahrtsskizze kann teuer werden 4<br />

Betriebswirtschaft<br />

Gewinnfaktor Organisation 2<br />

Wirtschaftsrecht<br />

Verjährungsfristen 1<br />

Neue Regeln für das Web-Impressum 3<br />

BHG zur inkongruenten Deckung einer Direktzahlung<br />

2007<br />

des Auftraggebers des Generalunternehmers an<br />

dessen Nachunternehmer 4<br />

Fälligkeit des Werklohns beim BGB-Werkvertrag<br />

§§ 242, 641 Abs. 1 BGB 5<br />

Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Auftraggebers 5<br />

Ist der Auftraggeber an die von ihm geprüfte<br />

Schlussrechnung gebunden? 6<br />

Beweislast für Mangel bzw. Kündigungsgrund<br />

(§§ 640, 641 BGB; § 4 Nr. 7 Satz 3, 8 Nr. 3 VOB/B) 6<br />

Beweislast für Mindervergütung beim Pauschalvertrag<br />

beim Auftraggeber (§ 2 Nr. 5, 7 VOB/B) 6<br />

Rechtsfolgen nach fruchtlosem Fristablauf gemäß<br />

§ 648 a BGB 7<br />

Steuern<br />

Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen<br />

Engagements verabschiedet 7<br />

Steuerzahlung per Scheck – Säumniszuschläge bei<br />

GmbH-Gewinnausschüttungen vermeiden 8<br />

Dienstlich erworbene Payback-Punkte steuerpflichtig 8<br />

Nachrüstung von Diesel-PKW mit Rußpartikelfiltern 9<br />

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<strong>Südbaden</strong><br />

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0761/70302 - 40<br />

Baufachblatt<br />

Fachbeilage Betriebswirtschaft, Recht, EDV<br />

und Steuern<br />

Das Baufachblatt ist das offizielle Organ der <strong>Bauwirtschaft</strong> <strong>Südbaden</strong> und gemeinsames Rundschreiben<br />

des Verbandes der <strong>Bauwirtschaft</strong> <strong>Südbaden</strong> e.V., des Badischen Zimmerer- und<br />

Holzbauverbandes e.V. und des Fachverbandes Ausbau und Fassade Baden e.V.<br />

Herausgeber und Verlag: Service-GmbH der <strong>Bauwirtschaft</strong> <strong>Südbaden</strong>, Holbeinstraße 16,<br />

79100 Freiburg, Telefon (07 61) 7 03 02 - 0, Telefax (07 61) 7 03 02 - 30, E-Mail: service@<br />

bausuedbaden.de<br />

1 Baufachblatt 10/2007<br />

Unternehmensführung<br />

Der Verbandsservice Unternehmensführung<br />

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Mitgliedern Beratung und Information,<br />

z. B. zu den Themen<br />

– Steuern<br />

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Wirtschaftsrecht<br />

Im täglichen Geschäftsver-<br />

Verjährungsfristen<br />

kehr werden eine Vielzahl<br />

von Verträgen zwischen<br />

Privatpersonen und Kaufleuten,<br />

aber auch zwischen<br />

Kaufleuten untereinander<br />

abgeschlossen,<br />

beispielsweise Kaufverträge,<br />

Werkverträge, Mietverträge<br />

und vieles mehr. Aus<br />

diesen Verträgen entstehen<br />

Verpflichtungen wie<br />

z. B. die Bezahlung des Kaufpreises. Der Geltendmachung<br />

solcher Ansprüche ist eine zeitliche Grenze gesetzt. Das<br />

bedeutet, nach Ablauf einer gesetzlich festgelegten Frist<br />

kann der Schuldner sich auf die Verjährung seiner Schuld<br />

berufen und die Erfüllung des Anspruchs verweigern. Der<br />

Gläubiger kann seinen Anspruch nicht mehr gerichtlich<br />

durchsetzen, obwohl er rechtlich gesehen weiterhin<br />

besteht.<br />

Jährlich gehen Millionenbeträge durch außer Acht gelassene<br />

Verjährungsfristen von Zahlungsansprüchen verloren.<br />

Ein wichtiger Stichtag ist hierbei der 31. Dezember eines<br />

jeden Jahres.<br />

Mit Ablauf des 31. Dezember verjähren die Zahlungsansprüche<br />

des täglichen Geschäftsverkehrs, die regelmäßigen<br />

Verjährungsfristen unterliegen, soweit der Gläubiger<br />

seinen Anspruch sowie den Schuldner kennt.<br />

Aber auch für andere, keinen Zahlungsanspruch begründende<br />

Schuldverhältnisse sind Verjährungsfristen zu<br />

beachten. Die aufgeführte Aufstellung bietet einen<br />

Überblick über die wichtigsten Verjährungsfristen.<br />

Hemmung oder Neubeginn der Verjährung<br />

Die Verjährung einer Forderung tritt nicht ein, wenn sie<br />

gehemmt ist oder neu beginnt.<br />

Verjährungshemmung bedeutet, dass der Zeitraum, in<br />

dem die Verjährung gehemmt war, nicht in die Verjährungsfrist<br />

eingerechnet wird. Die Verjährungsfrist läuft nach der<br />

Hemmung aber weiter.<br />

Die wesentlichen Hemmungstatbestände sind:<br />

Schwebende (ernsthafte) Verhandlungen. Diese Bestimmung<br />

wurde zum 1. Januar 2002 neu eingeführt und hat<br />

zur Folge, dass auch bei Verhandlungen über das Bestehen<br />

eines Anspruchs nicht sofort gerichtliche Schritte zur<br />

Abwendung der Verjährung eingeleitet werden müssen.<br />

Die Verjährung ist solange gehemmt, bis eine Partei die<br />

Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung<br />

tritt dann frühestens drei Monate nach dem Ende<br />

der Hemmung ein.<br />

Klageerhebung oder lediglich Einreichung der Klage, falls<br />

die Klageschrift in Kürze zugestellt wird<br />

Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren<br />

Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen<br />

Beweisverfahrens<br />

Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren usw.<br />

(§ 204 BGB)<br />

Die Verjährung beginnt neu zu laufen (früher Unterbrechung<br />

der Verjährung), wenn ein Anerkenntnis des Schuldners<br />

vorliegt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung<br />

vorgenommen oder beantragt wird<br />

(§ 212 BGB).


Organisationstipp 17:<br />

Aufträge und Absprachen immer schriftlich<br />

Betriebswirtschaft<br />

Das kennen Sie: Die Fertigung ist gut gelaufen, Sie sind termingerecht fertig – aber bei der Montage oder der Abrechnung<br />

fangen die Probleme an! Bei der Montage erfahren Sie, dass Ihre Kunden telefonisch andere Beschläge bestellt<br />

haben, sie haben an einem anderen Tag mit Ihnen gerechnet und können sich an die Verschiebung des Liefertermins<br />

nicht erinnern oder aber haben, wenn es ganz „dick“ kommt, den Auftrag gar nicht erteilt! Manchmal ist es schwierig,<br />

besprochene Zusatzarbeiten auch tatsächlich abzurechnen!<br />

Um dies zu vermeiden, müssen Sie sich überlegen, wie Sie mündliche Aufträge oder Auftragsänderungen festhalten.<br />

Was ist zu tun ?<br />

Jeder Mitarbeiter, der Aufträge / Änderungen entgegennimmt, muss diese sofort an den Chef /<br />

den Verantwortlichen weitergeben.<br />

Bei mündlichen Aufträgen den Kunden um einen schriftlichen Auftrag bitten oder dem Kunden eine<br />

schriftliche Auftragsbestätigung schicken.<br />

Bei Auftragsänderungen alle Änderungen notieren und (bei persönlicher Absprache) direkt vom Kunden<br />

bestätigen lassen oder (bei telefonischer Absprache) dem Kunden die Änderungen schicken / faxen.<br />

Bei Änderungen, die Zusatzkosten verursachen, den Kunden auf die Zusatzkosten hinweisen<br />

und ihn hierüber schriftlich informieren.<br />

Was ist zu vermeiden ?<br />

Praxistipp:<br />

Gewinnfaktor Organisation<br />

BAUWIRTSCHAFT<br />

SÜDBADEN<br />

Sie arbeiten ohne schriftlichen Auftrag bzw. Auftragsbestätigung.<br />

Besprochene Änderungen werden nicht in den Auftragsunterlagen notiert.<br />

Besprochene Änderungen werden nicht an die Werkstatt / Monteure weitergeleitet.<br />

Entstehende Zusatzkosten werden mit dem Kunden nicht besprochen, nicht bestätigt und können<br />

dann nicht abgerechnet werden.<br />

Der Auftrag kann ohne Rückfragen beim Chef / Verkäufer nicht bearbeitet werden.<br />

Die Buchhaltung kann den Auftrag nicht ohne Rückfragen abrechnen.<br />

Erstellen Sie sich einen Vordruck, auf dem Sie alle Absprachen / Änderungen notieren können:<br />

Legen Sie mit Ihren Mitarbeitern gemeinsam fest, wie der Vordruck aussehen soll – folgende Felder<br />

sollte der Vordruck aber mindestens haben: Kundenname, Rückruf-/Faxnummer, Feld: „wer hat mit<br />

dem Kunden gesprochen“, Feld: „was wurde besprochen“, Feld: „weitere Aufgaben/Maßnahmen“,<br />

Datum und Unterschriftenfeld für den Mitarbeiter und für den Kunden.<br />

Machen Sie den Vordruck zum festen Bestandteil Ihrer Auftragsunterlagen und halten Sie ihn auch im<br />

Büro/Werkstatt griffbereit.<br />

Notieren Sie alle Absprachen, die für den Auftrag wichtig sind.<br />

Lassen Sie sich die wichtigen Absprachen vom Kunden entweder direkt durch Unterschrift bestätigen<br />

oder schicken Sie ihm den Vordruck per Fax.<br />

Ordnen Sie alle „Absprache-/Änderungsvordrucke“ zu dem jeweiligen Auftrag, damit Sie problemlos<br />

abrechnen und Auskunft geben können.<br />

Baufachblatt 10/2007 2


Wirtschaftsrecht<br />

Art des Anspruchs Frist Fristbeginn<br />

regelmäßige Verjährung (z. B. Kaufpreisforderung, 3 Jahre nach Ablauf des Entstehungsjahres<br />

Werklohnforderung) und Kenntnis des Gläubigers von<br />

Anspruch und Schuldner<br />

Rechtskräftig festgestellte Forderungen (z. B. Urteil, Vollstreckungsbescheid)<br />

30 Jahre ab Rechtskraft<br />

Schadensersatzansprüche z. B. wegen Verletzung an Leben,<br />

Körper, usw.<br />

30 Jahre Begehung der Handlung<br />

Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag<br />

(Ausnahme siehe unten)<br />

2 Jahre Übergabe der Sache<br />

Arglistiges Verschweigen eines Mangels der Kaufsache durch<br />

den Verkäufer<br />

3 Jahre siehe Regelverjährung<br />

Gewährungsleistungsrechte bei Kaufvertrag über ein Bauwerk<br />

oder Gegenständen, die für ein Bauwerk verwendet wurden<br />

5 Jahre Übergabe der Sache<br />

Gewährleistungsrechte aus einem Werkvertrag<br />

(Ausnahme siehe unten)<br />

2 Jahre Abnahme des Werkes<br />

Arglistiges Verschweigen eines Mangels am Werk durch den<br />

Hersteller<br />

3 Jahre siehe Regelverjährung<br />

Gewährleistungsrechte aus Herstellung eines Bauwerks<br />

oder Arbeiten am Bauwerk<br />

5 Jahre Abnahme des Werkes<br />

Gewährleistungsrechte aus Erstellung unkörperlicher<br />

Arbeitsergebnisse (Software)<br />

3 Jahre siehe Regelverjährung<br />

Reisevertragsrecht 2 Jahre geplanter Rückreisetermin<br />

Außergerichtliche Mahnungen, also private Zahlungsaufforderungen,<br />

hemmen die laufende Verjährung der<br />

Ansprüche nicht, selbst wenn sie schriftlich und in Form<br />

eines eingeschriebenen Briefes erfolgen. Auch mehrfache<br />

schriftliche Mahnungen bewirken keine Verjährungshemmung.<br />

■<br />

Neue Regeln<br />

für das<br />

Web-Impressum<br />

3 Baufachblatt 10/2007<br />

Telemediengesetz (TMG)<br />

heißt das neue Regelwerk<br />

(ab 01. März 2007). Es löst<br />

das Teledienstegesetz<br />

(TDG) und andere einschlägige<br />

Vorschriften ab. Der<br />

Gesetzgeber setzte damit<br />

eine europäische Richtlinie<br />

um. Das TM trifft im Prinzip<br />

jeden, der eine Website<br />

hat. Die Vorgaben sind<br />

jedoch gestaffelt – je nach-<br />

dem, welcher Zweck mit dem Angebot im Internet verfolgt<br />

wird.<br />

Diese Informationen müssen Dienstanbieter im Web-<br />

Impressum nach § 5 TMG auflisten:<br />

Name und Anschrift , unter der sie niedergelassen sind.<br />

Eine Postfach-Adresse reicht nicht. Bei juristischen Personen<br />

sind die Rechtsform und der Vertretungsberechtigte<br />

anzugeben. E-Mail-Adresse und Telefonnummer mit<br />

Vorwahl.<br />

Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde. Sie sind<br />

erforderlich, wenn der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit<br />

angeboten und erbracht wird, die eine behördliche Zulassung<br />

(Makler, Bauträger) voraussetzt.<br />

Einträge in das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister<br />

oder Genossenschaftsregister. Und die<br />

entsprechende Registernummer.<br />

Gesundheitshandwerke, Ingenieur- und Architekturbüros<br />

müssen angeben:<br />

➔ die Kammer, der sie angehören, die gesetzliche Berufsbezeichnung<br />

und den Staat, in dem diese verliehen<br />

worden ist,<br />

➔ die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelung,<br />

➔ der Hinweis, wie diese zugänglich sind – etwa über<br />

eine Verlinkung.<br />

Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des<br />

Umsatzsteuergesetzes, wenn der Betrieb eine solche<br />

besitzt.<br />

Wo auf der Homepage sollte das Impressum zu finden<br />

sein?<br />

Nach der so genannten 2-Klick Rechtssprechung des<br />

BGH ist es ausreichend, wenn der Verbraucher durch<br />

Anklicken von zwei aufeinander folgenden Links das<br />

Impressum erreichen kann. Unter dem Button Impressum,<br />

der wahlweise auch Kontakt oder Anbieterkennung<br />

genannt werden kann, müssen sämtliche nach dem Telemediengesetz<br />

erforderlichen Angaben abzurufen sein.<br />

Es empfiehlt sich, den Impressumsbutton auf jeder Seite<br />

eines Internetauftritts immer an der gleichen Stelle in der<br />

Navigationsleiste zu positionieren, da die Informationen<br />

dann, wie vom Gesetz gefordert „leicht erreichbar und stän-


dig verfügbar“ sind. Damit Homepagebesucher nicht erst<br />

nach ganz unten blättern müssen, um das Impressum zu<br />

finden, ist es sinnvoll, dieses am oberen Rand der Seiten zu<br />

installieren. ■<br />

Auf Homepage:<br />

Anfahrtsskizze<br />

kann<br />

teuer werden<br />

Aus aktuellem Anlass<br />

nochmals der Hinweis<br />

bezüglich der Nutzung von<br />

Kartenvorlagen.<br />

Viele Unternehmen haben<br />

mittlerweile eine eigene<br />

Homepage entwickelt, in<br />

der zumeist auch eine<br />

Anfahrtsskizze zum<br />

Gewerbestandort angeboten<br />

wird. Derartige Stadtpläne<br />

dürfen jedoch nicht<br />

einfach von einem kommerziellen Kartendienst im Internet<br />

auf die jeweilige Homepage übertragen werden.<br />

Liegt hierfür keine Erlaubnis oder Lizenz von dem jeweiligen<br />

Kartendienst vor, handelt es sich um eine regelmäßige<br />

urheberrechtswidrige Nutzung von Kartenmaterial. In der<br />

letzten Zeit häufen sich Mitteilungen von Betrieben, die von<br />

Stadtplandiensten wegen einer solchen unerlaubten Nutzung<br />

von Kartenrechten im Internet anwaltlich abgemahnt<br />

worden sind; die Kartendienste besitzen nämlich das ausschließliche<br />

Nutzungsrecht an ihren Karten. Die abgemahnten<br />

Handwerker müssen sich gegenüber dem Stadtplandienst<br />

regelmäßig zur künftigen Unterlassung der<br />

rechtswidrigen Kartennutzung verpflichten sowie ein Vertragsstrafversprechen<br />

für den Fall einer späteren Zuwiderhandlung<br />

abgeben.<br />

Darüber hinaus ist an den Kartendienst wegen unberechtigter<br />

Nutzung der Stadtpläne Schadensersatz zu zahlen,<br />

dessen Höhe sich an derjenigen Lizenzgebühr orientiert,<br />

die für eine erlaubte Nutzung der Karte angefallen wäre.<br />

Hier errechnen sich oft Beträge bis zu 800,– € oder<br />

1.000,– €. Hinzu kommen in jedem Fall noch die Gebühren<br />

der eingeschalteten Rechtsanwälte, die ebenfalls von dem<br />

abgemahnten Handwerker zu zahlen sind.<br />

Der Streitwert, nach dem sich die Gebühr der Anwälte<br />

richtet, wird von den Gerichten in derartigen Fällen häufig<br />

auf 10.000,– € bis 15.000,– € festgesetzt, woraus sich<br />

Anwaltskosten zwischen 450,– € und 500,– € errechnen<br />

können. ■<br />

BGH zur<br />

inkongruenten<br />

Deckung einer<br />

Direktzahlung des<br />

Auftraggebers des<br />

Generalunternehmers<br />

an dessen<br />

Nachunternehmer<br />

Der Bundesgerichtshof<br />

(BGH) hat mit Urteil vom<br />

10. Mai 2007 – IX ZR<br />

146/05 – (Volltext abrufbar<br />

unter www.bundesgerichtshof.de<br />

und www.ibronline.de)<br />

entschieden:<br />

1. Eine zwischen den Vertragsparteien<br />

nicht vereinbarte<br />

Direktzahlung<br />

Wirtschaftsrecht<br />

des Auftraggebers des Bestellers an den Werkunternehmer<br />

ist auch dann inkongruent, wenn diesem ein<br />

Leistungsverweigerungsrecht aus § 648a BGB zustand.<br />

2. Wird ein Vertrag geändert, bevor Leistungen erbracht<br />

worden sind, steht die Änderung allein der Annahme<br />

einer Bardeckung nicht entgegen.<br />

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:<br />

Ein Generalunternehmer (GU) beauftragt einen Nachunternehmer<br />

(NU) mit dem Gewerk „Mobile Trennwandanlagen”.<br />

Mit Schreiben vom 7. Februar 2001 bestätigt der NU<br />

den Auftrag und bittet zugleich um Stellung einer Bankbürgschaft<br />

in Höhe der Brutto-Auftragssumme. Unter dem<br />

22. Mai 2001 fordert der NU den GU zur Leistung einer<br />

Sicherheit gemäß § 648a BGB bis zum 5. Juni 2001 auf und<br />

kündigt an, nach fruchtlosem Ablauf der Frist von seinem<br />

Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Da der<br />

GU keine Sicherheit leistet, verweigert der NU, die bereits<br />

gefertigten, aber noch auf seinem Betriebsgelände befindlichen<br />

Trennwände einzubauen.<br />

Am 13. Juli 2001 vereinbart der GU mit seinem Auftraggeber<br />

(AG), dass dieser bestimmte Forderungen von<br />

Nachunternehmern gegen ihn unmittelbar begleichen soll.<br />

Der AG teilt dies dem NU mit und zahlt einen Teilbetrag,<br />

worauf der NU die Montagewände mangelfrei einbaut.<br />

Am 8. Oktober 2001 beantragt der GU die Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens, das am 14. Januar 2002 eröffnet wird.<br />

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Insolvenzverwalter<br />

des GU vom NU die Rückzahlung der vom AG direkt an<br />

den NU erfolgten Zahlungen.<br />

Der BGH verweist den Rechtsstreit an das Berufungsgericht<br />

zurück.<br />

Aus den Entscheidungsgründen:<br />

1. Ist der Werklohnanspruch des NU aufgrund einer Vereinbarung<br />

zwischen dem AG und dem GU unmittelbar<br />

durch den AG befriedigt worden, habe der NU eine<br />

inkongruente Deckung erhalten, da keine insolvenzfeste<br />

Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner vorgelegen<br />

habe.<br />

Der fruchtlose Ablauf der vom NU gesetzten Frist zur Beibringung<br />

einer Sicherheit ändere daran nichts. § 648a<br />

BGB gebe dem Unternehmer ein Leistungsverweigerungsrecht,<br />

jedoch keinen durchsetzbaren Anspruch auf<br />

Gewährung einer Sicherheit.<br />

Da § 648a BGB nicht einmal die Kongruenz einer<br />

nachträglichen Vereinbarung über die Abtretung einer<br />

Werklohnforderung des GU gegen den Bauherrn an den<br />

NU begründe, gelte dies erst recht für Direktzahlungen des<br />

Bauherrn an den NU. § 648a BGB sehe keine (vorzeitige)<br />

Erfüllung des Werklohnanspruchs durch Dritte vor, schon<br />

deshalb sei eine solche grundsätzlich inkongruent. (Rz. 8)<br />

2. Allerdings konnte der BGH nicht abschließend entscheiden,<br />

da gegebenenfalls die Voraussetzungen eines<br />

unanfechtbaren Bargeschäfts (§ 142 InsO) vorliegen,<br />

was allerdings noch durch Erhebung von Zeugenbeweis<br />

zu klären sei.<br />

Baufachblatt 10/2007 4


Wirtschaftsrecht<br />

a) Dies wäre der Fall, wenn es – wie der NU vorträgt und<br />

was bisher noch nicht bewiesen ist - nach der Vereinbarung<br />

vom 13. Juli 2001 eine dreiseitige Vereinbarung<br />

des AG, GU und NU gegeben habe, wonach die vom<br />

NU zu liefernden Trennwände insgesamt vom AG<br />

bezahlt werden sollten. Dann wäre die Zahlung des AG<br />

an den NU – bezogen auf die behauptete Vereinbarung<br />

– kongruent. (Rz. 13)<br />

b) Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen eines Bargeschäfts<br />

sei derjenige, in dem die zeitlich erste Leistung<br />

eines Vertragsteils erbracht werde. Bis dahin<br />

könnten die Beteiligten den Inhalt ihrer Vereinbarungen<br />

noch abändern, ohne den Charakter der Bardeckung<br />

zu gefährden. Im Zeitpunkt der behaupteten<br />

Vereinbarung habe der GU noch keinerlei Zahlungen<br />

geleistet und der NU die Trennwände zwar bereits<br />

gefertigt, jedoch noch nicht ausgeliefert und eingebaut<br />

gehabt. Der GU hatte also ebenfalls noch keine<br />

Leistungen vom NU erhalten. (Rz. 14)<br />

c) Der für die Anwendung des § 142 InsO erforderliche<br />

enge zeitliche Zusammenhang zwischen den beiderseitigen<br />

Leistungen sei nach derzeitigem Sach- und<br />

Streitstand ebenfalls erfüllt, da die Leistung kurze Zeit<br />

nach Zahlung des AG erbracht wurde. (Rz. 15)<br />

d) Der GU habe auch eine gleichwertige Gegenleistung<br />

für die von ihm erbrachte Leistung, da er die vom NU<br />

erbrachten Werkleistungen seinerseits gegenüber<br />

dem AG abrechnen konnte. (Rz. 16)<br />

Hinweis für die Praxis:<br />

Die Entscheidung verdeutlich ein weiteres Mal das insolvenzrechtliche<br />

Risiko von Direktzahlungen des AG an den<br />

NU. Der NU sollte sich im jeweiligen Einzelfall vor einer Leistungserbringung<br />

bei einer Direktzahlung eines Dritten<br />

rechtlich absichern, dass tatsächlich eine insolvenzfeste<br />

Vereinbarung getroffen wird. Hierzu enthält die Entscheidung<br />

wertvolle Hinweise. ■<br />

Fälligkeit<br />

des Werklohns<br />

beim BGB-<br />

Werkvertrag<br />

§§ 242, 641<br />

Abs. 1 BGB<br />

5 Baufachblatt 10/2007<br />

Das OLG Dresden hat mit<br />

Urteil vom 14.10.2005, Az.:<br />

18 U 2297/04 (IBR 2007,<br />

S. 16), wie folgt entschieden,<br />

wobei der BGH mit<br />

Beschluss vom 12.10.2006,<br />

Az.: VII ZR 257/05, die<br />

Nichtzulassungsbeschwer -<br />

de zurückgewiesen hat:<br />

1. Die Fälligkeit des<br />

Werklohns hängt beim<br />

BGB-Werkvertrag nicht von der Vorlage einer prüfbaren<br />

Schlussrechnung, insbesondere nicht von der<br />

Vorlage von Aufmaßen ab.<br />

2. Jedenfalls (auch außerhalb der VOB/B) kann sich der<br />

Schuldner nicht auf die fehlende Prüfbarkeit berufen,<br />

wenn er eine angemessene, zweimonatige Prüfungsfrist<br />

ohne konkrete Rüge verstreichen lässt.<br />

Anmerkung:<br />

Das OLG Dresden folgt mit dieser Entscheidung der Auffassung<br />

des BGH, wonach beim BGB-Bauvertrag die Erteilung<br />

einer prüfbaren Rechnung keine Fälligkeitsvoraussetzung<br />

ist. ■<br />

Das Landgericht Berlin hat<br />

mit Urteil vom 14.02.2007<br />

entschieden:<br />

Kündigung<br />

wegen<br />

Zahlungsverzugs<br />

des Auftraggebers<br />

1. Die Androhung des<br />

Auftragnehmers, nach<br />

Ablauf der gesetzten<br />

Frist den Vertrag we -<br />

gen Zahlungsverzugs<br />

zu kündigen, ist eine<br />

unverzichtbare Voraus -<br />

setzung für die Wirksamkeit<br />

einer Kündigung nach § 9 VOB/B.<br />

2. Eine zu Unrecht erklärte Kündigung stellt eine besonders<br />

schwere Vertragsverletzung dar, die den anderen<br />

Vertragspartner dazu berechtigt, den Vertrag seinerseits<br />

aus wichtigem Grund ohne vorherige<br />

Kündigungsandrohung zu kündigen.<br />

Sachverhalt:<br />

Die Parteien streiten unter anderem über die Frage der<br />

Berechtigung zur Vertragskündigung. Am 19.09.2005 stellte<br />

der Auftragnehmer (AN) seine sechste Abschlags -<br />

rechung, auf die der Auftraggeber (AG) lediglich einen Teil<br />

zahlte. Am 11.10.2005 hat der AN zunächst Klage auf Zahlung<br />

des Restbetrages seiner sechsten Abschlagsrechnung<br />

erhoben. Am 12.10.2005 erklärte der AN sodann die fristlose<br />

Kündigung des Vertrages, da der AG nicht binnen der<br />

ihm gesetzten Firsten gezahlt habe. Ebenfalls unter dem<br />

12.10.2005 kündigte daraufhin der AG seinerseits fristlos,<br />

da er die Kündigung des AN für unberechtigt hielt.<br />

Begründung:<br />

Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist<br />

durch die Kündigung des AG beendet worden, während die<br />

vom AN erklärte Kündigung unwirksam war. Denn für die<br />

Kündigung des AN fehle es bereits an den Voraussetzungen<br />

des zwischen den Parteien vereinbarten § 9 VOB/B, ebenso<br />

an einem anderen vom AN angenommenen wichtigen<br />

Grund. Der AN habe seine Absicht, wegen eines von ihm<br />

angenommen Zahlungsverzuges des AG das Vertragsverhältnis<br />

fristlos auflösen zu wollen, nicht gemäß § 9 Nr. 2<br />

VOB/B angekündigt.<br />

Eine solche Ankündigung sei aber unverzichtbar, da es<br />

gerade Sinn und Zweck der Regelung des § 9 Nr. 2 VOB/B<br />

ist, dem AG deutlich zu machen, dass der AN das Unterlassen<br />

der begehrten weiteren Zahlungen zum Anlass nehmen<br />

werde, sich aus dem Vertragsverhältnis völlig zu lösen;<br />

der AG müsse sich mithin klar darüber sein, was sein<br />

Verhalten – Verweigerung von Zahlungen – für Folgen<br />

haben wird. Auch ein sonstiger wichtiger Grund für eine<br />

Kündigung durch den AN habe nicht vorgelegen. ■


Ist der Auftrag -<br />

geber an die<br />

von ihm geprüfte<br />

Schlussrechnung<br />

gebunden?<br />

Urteil des Bundes -<br />

gerichtshofs (BGH) vom<br />

11.01.2007 – Az.: VII ZR<br />

165/05<br />

Ein gemeinsames Aufmaß<br />

hat die Bindungswirkung<br />

eines „deklaratorischen<br />

Schuldanerkenntnisses“.<br />

Durch ein solches Anerkenntnis<br />

ist der Auftraggeber<br />

für die Zukunft mit allen<br />

Einwendungen ausgeschlossen, die er bei dessen Abgabe<br />

kannte oder mit denen er zumindest rechnete.<br />

Diese Bindungswirkung kann auch dann eintreten, wenn<br />

das Aufmaß nicht vom Auftraggeber und Auftragnehmer<br />

gemeinsam genommen wird. So genügt hierzu beispielsweise,<br />

dass der Auftragnehmer die Leistung aufmisst und<br />

der Auftraggeber oder sein Architekt das ihm zugesandte<br />

Aufmaß überprüft und gegebenenfalls korrigiert.<br />

Es fragt sich, ob diese Grundsätze auf die Prüfung und<br />

Zahlung einer Schlussrechnung übertragbar sind.<br />

Der BGH hatte hierzu mit Urteil vom 11.01.2007 –<br />

Az.: VII ZR 165/05 – folgenden Fall zu entscheiden:<br />

Der Auftraggeber prüft und zahlt eine ihm zugeleitete<br />

Schlussrechnung, ohne diese zu beanstanden. Später<br />

wendet er ein, der Auftragnehmer habe einen Teil des Erdaushubs<br />

doppelt berechnet. Der Auftragnehmer beruft sich<br />

auf die Bindungswirkung der vom Auftraggeber geprüften<br />

Schlussrechnung.<br />

Nach Ansicht des BGH hat hier der Auftraggeber kein<br />

Schuldanerkenntnis abgegeben. Ein solches setzt voraus,<br />

dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder<br />

teilweise dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollen<br />

und sich dahingehend einigen. Dies kann nur angenommen<br />

werden, wenn ein entsprechendes Angebot eines Vertragspartners<br />

und die Annahme durch den anderen<br />

Vertragspartner feststellbar ist.<br />

Wenn aber der Auftraggeber eine Rechnung lediglich<br />

nach einer entsprechenden Prüfung zahlt, fehlt eine insoweit<br />

notwendige „Einigung“ der Vertragspartner.<br />

Praxishinweis:<br />

Dieses Urteil entspricht der ständigen Rechtsprechung<br />

des BGH.<br />

Dieser Fall ist nicht anders zu entscheiden, wenn die Zahlung<br />

des Auftraggebers aufgrund eines Prüfvermerks des<br />

Architekten erfolgt. Ein solcher Prüfvermerk ist keine<br />

rechtsgeschäftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer,<br />

sondern lediglich eine Mitteilung an den Auftraggeber,<br />

dass die Rechnung fachlich und rechnerisch richtig<br />

ist.<br />

Der Fall wäre anders zu beurteilen, wenn die Vertragspartner<br />

die Schlussrechnung des Auftragnehmers<br />

gemeinsam „durchgeprüft“ hätten und der Auftraggeber<br />

nach Einigung eine entsprechende Schlusszahlung geleistet<br />

hätte. Hier liegt i. d. R. ein verbindlicher Abrechnungsvergleich<br />

oder ein Anerkenntnis vor. ■<br />

Das OLG Zweibrücken hat<br />

mit Urteil vom 30.01.2006,<br />

Az.: 7 U 74/05, (IBR 2007,<br />

S. 124), wie folgt entschieden,<br />

wobei der BGH mit<br />

Beschluss vom 25.01.2007,<br />

Az.: VII ZR 52/06, die Nichtzulassungsbeschwerde<br />

zurückgewiesen hat:<br />

Wirtschaftsrecht<br />

Kündigt der Auftrag -<br />

geber einen VOB/B-Vertrag<br />

vor Abnahme aufgrund eines Mangels, dann muss<br />

der Auftragnehmer beweisen, dass der Mangel bzw.<br />

Kündigungsgrund nicht vorliegt.<br />

Anmerkung:<br />

Mit der Entscheidung durch das OLG ist die Frage der<br />

Beweislast noch nicht abschließend geklärt, weil die<br />

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch<br />

den BGH nicht den Schluss zulässt, dass der BGH die Auffassung<br />

des OLG teilt.<br />

Allerdings spricht die Beweislastverteilung vor der<br />

Abnahme als gewichtiges Argument dafür, dass die Auffassung<br />

des OLG zutrifft. Unter der Voraussetzung, dass die<br />

Auffassung des OLG richtig ist, ergeben sich für den Auftragnehmer<br />

gravierende Konsequenzen. Protokolliert er<br />

Arbeitsvorgänge oder Produktionsprozesse nicht ausreichend,<br />

deren Mangelfreiheit später nur mit Hilfe der Protokolle<br />

nachzuweisen ist, dann kann er im Streitfall nicht den<br />

erforderlichen Nachweis führen, dass sein Werk mangelfrei<br />

ist. Diesen Nachweis muss er führen, wenn er sich erfolgreich<br />

gegen eine mangelbedingte Kündigung des Auftraggebers<br />

verteidigen, oder wenn er seinen Anspruch auf<br />

Abnahme seines Werkes durchsetzen will. Die Ansicht des<br />

OLG hat für den Unternehmer die weitere Folge, dass der<br />

Auftraggeber nicht verpflichtet wäre, nach einer Kündigung<br />

oder in ungekündigten Verträgen die Abnahme zu erklären,<br />

so dass Abnahmewirkungen, beispielsweise die Fälligkeit<br />

seines Werklohnes, nicht eintreten können (IBR 2006, 432).<br />

Unternehmen ist anzuraten, Arbeitsvorgänge oder Produktionsprozesse<br />

sorgfältig zu protokollieren, wenn die Protokollierung<br />

für den späteren Nachweis der Mangelfreiheit<br />

erforderlich oder in DIN-Vorschriften vorgeschrieben ist. ■<br />

Das KG Berlin hat mit<br />

Urteil vom 22.08.2005,<br />

Az.: 10 U 54/01 (IBR 2007,<br />

S. 64), wie folgt entschieden,<br />

wobei der BGH mit<br />

Beschluss vom 27. 09.<br />

2006, Az.: VII ZR 223/05,<br />

die Nichtzulassungsbeschwerde<br />

zurückgewiesen<br />

hat:<br />

1. Führt eine angeordnete<br />

Leistungsänderung zu<br />

Beweislast für<br />

Mangel bzw.<br />

Kündigungsgrund<br />

(§§ 640,641 BGB;<br />

§ 4 Nr. 7 Satz 3,<br />

8 Nr. 3 VOB/B)<br />

Beweislast für<br />

Mindervergütung<br />

beim Pauschal -<br />

vertrag beim<br />

Auftraggeber<br />

(§ 2 Nr. 5, 7 VOB/B)<br />

Minderkosten, so ist der Pauschalpreis zu reduzieren.<br />

2. Der Auftraggeber trägt die Darlegungs- und Beweislast<br />

für die Voraussetzungen der Mindervergütung.<br />

Baufachblatt 10/2007 6


Wirtschaftsrecht Steuern<br />

In dem zu entscheidenden Fall hat das Kammergericht<br />

Berlin umfassend zu den Voraussetzungen für die Anpassung<br />

der Pauschalvergütung Stellung bezogen. Demnach<br />

setze eine derartige Anpassung nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz<br />

4, Nr. 5 VOB/B voraus, dass durch eine Änderung des<br />

ursprünglichen Bauentwurfs oder andere Anordnungen des<br />

Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag<br />

vorgesehene Leistung geändert werden. § 2 Nr. 5<br />

VOB/B enthalte die Vergütungsfolge für die Regelung des<br />

§ 1 Nr. 3 VOB/B, die es dem Auftraggeber ermögliche, auch<br />

nach Vertragsabschluss Änderungen des Bauentwurfs<br />

anzuordnen. Der Anwendungsbereich des § 2 Nr. 5 VOB/B<br />

sei nicht auf inhaltliche Änderungen beschränkt, die zu<br />

einer Mehrvergütung führen können. Lägen die Voraussetzungen<br />

des § 2 Nr. 5 VOB/B vor, dass die vertraglich vereinbarte<br />

Leistung mit einem geringeren als dem der Preisbemessung<br />

zugrunde gelegten Aufwand erbracht werden<br />

könne, so sei in der Regel die Pauschalpreisvergütung zu<br />

reduzieren.<br />

Wie der BGH mit Beschluss vom 12.09.2002 klargestellt<br />

habe, setze § 2 Nr. 5 VOB/B, der nach § 2 Nr. 7 Abs. 1<br />

Satz 4 VOB/B unberührt bleibe, keine wesentliche Abweichung<br />

vom vereinbarten Preis voraus. Nur bei ganz geringfügigen<br />

Leistungsänderungen könne nicht davon ausgegangen<br />

werden, dass sich dieser auf die Grundlagen des<br />

Pauschalpreises auswirke. Voraussetzung einer Preisanpassung<br />

nach § 2 Nr. 5 VOB/B sei allerdings, dass eine teilweise<br />

Änderung der vertraglich vereinbarten Leistung vorliege,<br />

dass also insoweit eine andere an ihre Stelle trete,<br />

etwa durch die Änderung des ursprünglich vorgesehenen<br />

Materials oder der Vordersätze.<br />

Fälle, in denen Leistungsteile wegfielen, regelten sich<br />

nicht nach § 2 Nr. 5 VOB/B, sondern nach § 2 Nr. 4 bzw.<br />

§ 8 Nr. 1 VOB/B. Sollen also durch die Anordnung des Bauherrn<br />

einzelne Teile der Bauleistung ganz oder zum Teil<br />

nicht ausgeführt werden, und erfolge diese Herausnahme<br />

eines Teils der Bauleistung ersatzlos, so liege ein Fall der<br />

Teilkündigung gemäß § 8 Nr. 1 VOB/B vor. Ebenso sei das<br />

schlichte Entfallen von Leistungsverzeichnispositionen, die<br />

wegen Entwurfsänderungen überflüssig geworden seien,<br />

eine (konkludente) freie Teilkündigung. Erfolge die Herausnahme<br />

einzelner Teilleistungen vereinbarungsgemäß, liege<br />

also keine Teilkündigung vor, dann werde für den nicht ausgeführten<br />

Teil der Bauleistung ein Betrag abzusetzen sein,<br />

der seinem Verhältnis zu den übrigen Leistungen im Rahmen<br />

der Pauschale entspreche.<br />

Schließlich verbleibe noch der Fall, dass sich Mengenmehrungen<br />

oder –minderungen oder der Wegfall von einzelnen<br />

Leistungspositionen bei der Bauausführung ergäben,<br />

ohne dass eine Anordnung des Auftraggebers bzw.<br />

eine Planungsänderung vorliege. Hier ergebe sich eine<br />

Möglichkeit der Anpassung des Pauschalpreises lediglich<br />

über § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 VOB/B, d. h. bei Überschreiten<br />

der Obergrenze.<br />

Fordere also der Auftraggeber eine Reduzierung der Vergütung,<br />

so treffe ihn die Darlegungs- und Beweislast. In<br />

dem vorliegenden Fall sei es dem Auftraggeber nicht gelungen,<br />

die allgemein behaupteten Minderleistungen hinreichend<br />

konkret darzulegen und konkrete Minderposten zu<br />

benennen. Es fehle insbesondere an der genauen Sachverhaltsdarstellung<br />

und Berechnung nach der Urkalkulation.■<br />

7 Baufachblatt 10/2007<br />

Der BGH hat mit Urteil vom<br />

12.10.2006, Az.: VII ZR<br />

307/04 (IBR 2007, S. 26)<br />

wie folgt entschieden:<br />

Der Unternehmer wird<br />

nach fruchtlosem Ablauf<br />

der Nachfrist, die er dem<br />

Besteller zur Stellung einer<br />

Sicherheit gemäß § 648 a<br />

Abs. 5 Satz 1, § 643 Abs. 1<br />

BGB gesetzt hat, von jeglicher<br />

Pflicht frei, den Vertrag<br />

zu erfüllen.<br />

In dem zugrunde liegenden Fall hatten Auftraggeber und<br />

Auftragnehmer einen Vertrag zur Durchführung von Rohbau-<br />

und Trockenbauarbeiten abgeschlossen. Während der<br />

Bauarbeiten forderte der Auftragnehmer eine Sicherheit<br />

nach § 648 a BGB. Der Auftraggeber folgte dieser Aufforderung<br />

nicht und in der Konsequenz setzte der Auftragnehmer<br />

eine Nachfrist und drohte die Kündigung des Bauvertrages<br />

für den Fall des fruchtlosen Fristablaufes an. Auch<br />

nach Ablauf dieser Frist stellte der Auftraggeber nicht die<br />

geforderte Sicherheit. In der Folgezeit verklagte der Auftragnehmer<br />

den Auftraggeber auf Zahlung von restlichem<br />

Werklohn; der Auftraggeber machte im Rahmen des<br />

gerichtlichen Verfahrens Ansprüche wegen noch vorhandener<br />

Mängel geltend.<br />

In der Entscheidung wurde zunächst festgestellt, dass<br />

durch den fristlosen Ablauf der Nachfrist mit Kündigungsandrohung<br />

der Vertrag gemäß § 648 a, 643 Abs. 1 BGB als<br />

aufgehoben gilt. In der Konsequenz wird der Auftragnehmer<br />

damit zunächst von jeglicher Pflicht frei, den Vertrag zu<br />

erfüllen. Selbstverständlich stehen dem Auftragnehmer<br />

seine restlichen Vergütungsansprüche zu, soweit er die Leistung<br />

erfüllt, d. h. mangelfrei erbracht hat. Dies bedeutet<br />

wiederum, dass der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers<br />

um den infolge eines Mangels entstandenen Minderwert<br />

zu kürzen ist, wobei der Minderwert regelmäßig identisch<br />

mit den Mängelbeseitigungskosten ist. ■<br />

Am 06.07.2007 hat der<br />

Deutsche Bundestag das<br />

Gesetz zur weiteren Stärkung<br />

des bürgerschaftlichen<br />

Engagements verabschiedet.<br />

Mit diesem Ge -<br />

setz werden die Rahmenbedingungen<br />

für das bürgerschaftliche<br />

Engagement<br />

im steuerlichen Bereich<br />

deutlich verbessert.<br />

Rechtsfolgen<br />

nach fruchtlosem<br />

Fristablauf<br />

gemäß<br />

§ 648 a BGB<br />

Gesetz zur<br />

weiteren Stärkung<br />

des bürger -<br />

schaftlichen<br />

Engagements<br />

verabschiedet<br />

St<br />

Im Folgenden führen wir die wichtigsten Änderungen auf,<br />

die überwiegend bereits rückwirkend ab dem 01.01.2007 in<br />

Kraft treten:<br />

Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für<br />

den Spendenabzug von bisher 5 % (zur Förderung kirchlicher,<br />

religiöser und gemeinnütziger Zwecke) bzw. 10 %<br />

(für mildtätige, wissenschaftliche und als besonders förderungswürdig<br />

anerkannte kulturelle Zwecke) des<br />

Gesamtbetrages der Einkünfte (§ 10 b Abs. 1 Sätze 1 und<br />

2 EStG) auf 20 % für alle förderungswürdigen Zwecke.


Verdoppelung der Umsatzgrenze für den Spendenabzug.<br />

Erleichterter Spendennachweis bis 200 € durch den Einzahlungsbeleg<br />

oder die Buchungsbestätigung bei der<br />

Bank.<br />

Es wird zwar eine abschließende Formulierung der ge -<br />

meinnützigen Zwecke erfolgen, jedoch mit einer Öffnungsklausel.<br />

Eine von den Ländern zu benennende zentrale<br />

Stelle entscheidet für die nicht aufgeführten Fälle, ob<br />

ein Vereinszweck als gemeinnützig anerkannt wird. Damit<br />

kann künftig flexibler auf gesellschafts- und sozialpolitische<br />

Entwicklungen reagiert werden; es muss nicht erst<br />

die nächste Gesetzesänderung abgewartet werden.<br />

Anhebung des Höchstbetrages für die Ausstattung von<br />

Stiftungen mit Kapital (Vermögensstockspenden § 10 b<br />

Abs. 1 a EStG) von 307.000 € auf 1 Mio. €.<br />

Abschaffung des zeitlich begrenzten Vor- und Rücktrags<br />

beim Abzug von Großspenden und der zusätzlichen<br />

Höchstgrenze für Spenden an Stiftungen. Dafür Einführung<br />

eines zeitlich unbegrenzten Spendenvortrags.<br />

Senkung des Satzes, mit dem pauschal für unrichtige<br />

Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendete Zuwendungen<br />

zu haften ist, von 40 % auf 30 % der Zuwendungen.<br />

Anhebung der Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche<br />

Betätigungen gemeinnütziger Körperschaften (§ 64<br />

Abs. 3 AO) sowie der Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen<br />

Veranstaltungen (§ 67 a AO) von jeweils insgesamt<br />

30.678 € Einnahmen im Jahr auf jeweils 35.000 €.<br />

Anhebung der sog. Übungsleiterpauschale von 1.848 €<br />

auf 2.100 € bei unverändertem Anwendungsbereich.<br />

Einführung einer steuerfreien Pauschale für Verantwortungsträger<br />

und Engagierte in Vereinen i. H. v. 500 €.<br />

Gesetzliche Klarstellung bei Mitgliedsbeiträgen an Kulturfördervereine,<br />

wobei nunmehr neu der Sonderausgabenabzug<br />

für Mitgliedsbeiträge an Vereine zur Förderung kultureller<br />

Einrichtungen auch bei Gegenleistungen (z. B.<br />

Freikarte) möglich ist .<br />

Die Zustimmung des Bundesrats ist am 21. September<br />

2007 erfolgt. ■<br />

Steuerzahlung<br />

per Scheck –<br />

Säumniszuschläge<br />

bei GmbH-<br />

Gewinn -<br />

ausschüttungen<br />

vermeiden<br />

Mit dem Jahressteuergesetz<br />

2007 trat zum<br />

01.01.2007 eine Regelung<br />

in Kraft, wonach bei Hingabe<br />

eines Schecks die Zahlung<br />

beim Finanzamt erst<br />

drei Tage später als geleistet<br />

gilt. Dasselbe Problem<br />

trifft auch Kapitalgesellschaften,<br />

die eine Gewinnausschüttung<br />

beschließen.<br />

Bei Gewinnausschüttun-<br />

gen durch eine GmbH, bei der im Gewinnverwendungsbeschluss<br />

der Zeitpunkt der Ausschüttung nicht konkretisiert<br />

ist oder wenn die GmbH von einem Anteilseigner<br />

beherrscht wird, gilt die Gewinnausschüttung einen Tag<br />

nach dem Gewinnverwendungsbeschluss als zugeflossen.<br />

Mit dem Zufluss der Gewinnausschüttung wird auch die<br />

Kapitalertragsteuer beim Finanzamt fällig.<br />

Bei Scheckzahlung würde die Kapitalertragsteuer nach<br />

der neuen Gesetzeslage zu spät bezahlt werden, was<br />

Säumniszuschläge des Finanzamts nach sich ziehen<br />

Steuern<br />

würde. Das gleiche würde auch bei Überweisung der Kapitalertragsteuer<br />

passieren. Denn bei einer Überweisung wird<br />

der Betrag in aller Regel auch erst drei Tage später auf dem<br />

Konto des Finanzamts gutgeschrieben.<br />

Hinweis:<br />

Um Säumniszuschläge zu vermeiden, sollten betroffene<br />

GmbH-Anteilseigner dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung<br />

erteilen und die Gewinnausschüttung mit der fälligen<br />

Kapitalertragsteuer umgehend mitteilen. Dauert die Ab -<br />

buchung dann mehrere Tage, ist das nicht mehr dem Steuerzahler<br />

zuzurechnen. Säumniszuschläge werden bei einer<br />

frühzeitig erteilten Einzugsermächtigung nicht fällig. ■<br />

Nach einer Stellung -<br />

nahme des BMF vom<br />

20.10.2006 führen<br />

Vorteile aus dienstlich<br />

erworbenen Payback-<br />

Punkten zu steuerpflichtigem<br />

Arbeitslohn<br />

Dienstlich<br />

erworbene<br />

Payback-Punkte<br />

steuerpflichtig<br />

Mitarbeiter nutzen häufig<br />

eine auf das Unternehmen<br />

ausgestellte Tankkarte und<br />

tanken für dienstliche und<br />

private Zwecke. Große Tankstellenbetreiber sind im Rahmen<br />

von Kundenbindungsprogrammen vermehrt dazu<br />

übergegangen, ihren Kunden Payback-Punkte gutzuschreiben,<br />

die diese dann zu einem späteren Zeitpunkt gegen<br />

Sachprämien oder einem Bargeldbetrag einlösen können.<br />

Die steuerliche Behandlung dieser privat genutzten Pay -<br />

back-Punkte ist bisher durch Rechtsprechung und Finanzverwaltung<br />

nicht abschließend geklärt. Das Bundesfinanzministerium<br />

hat auf eine Eingabe hin am 20.10.2006 zu der<br />

Frage Stellung genommen, welchen lohnsteuerlichen Folgerungen<br />

aus der Einlösung dienstlich erworbener Pay -<br />

back-Punkte zu ziehen sind.<br />

Auffassung des BMF<br />

Die unmittelbar dem Arbeitnehmer zugute kommenden<br />

Vorteile aus dienstlich erworbenen Payback-Punkten<br />

führen nach Auffassung des BMF zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem<br />

Arbeitslohn, soweit sie beim Tanken<br />

für berufliche Fahrten gewährt wurden. Der Arbeitslohn<br />

fließt dem Arbeitnehmer sogar bereits zum Zeitpunkt der<br />

Gutschrift auf dem privaten Punktekonto zu, nicht erst bei<br />

Einlösung der Payback-Punkte. Nicht geklärt wird in dem<br />

BMF-Schreiben, wann der Zufluss von Arbeitslohn erfolgt,<br />

wenn eine Einlösung der Punkte in Prämien erst ab einer<br />

bestimmten Punktanzahl möglich ist. Es dürfte wohl von<br />

einem Lohnzufluss dann auch erst bei Erreichung dieser<br />

Punktezahl ausgegangen werden.<br />

Für den Arbeitgeber zu beachten<br />

Der vom Arbeitgeber bezahlte teilweise für private und<br />

teilweise für dienstliche Zwecke genutzte Treibstoff ist für<br />

die Lohnversteuerung aufzuteilen. Der privat genutzte<br />

Treibstoff stellt einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil<br />

dar. Für die dem privaten Punktekonto gutgeschriebenen<br />

Payback-Punkte aus den Tankrechnungen, die sowohl<br />

dienstlicher als auch privater Natur sind, ist zukünftig eine<br />

Baufachblatt 10/2007 8


Steuern<br />

Aufteilung geboten. Aufteilungsmaßstab ist grundsätzlich<br />

der Anteil der dienstlichen Fahrten an den Gesamtfahrten<br />

des Arbeitnehmers. Eine sachgerechte Schätzung der Aufteilung<br />

kommt nach Ansicht des BMF nur hilfsweise in<br />

Betracht. Die Grundlage der Schätzung ist dann zu dokumentieren.<br />

Problematisch dürfte die geforderte Aufteilung der Pay -<br />

back-Punkte insbesondere in den Fällen werden, in denen<br />

die private Nutzung eines Dienstfahrzeuges durch den<br />

Arbeitnehmer pauschal nach der sog. 1%-Regelung erfasst<br />

wird. Hier liegt mangels Fahrtenbuch gerade kein unmittelbarer<br />

Aufteilungsmaßstab vor. Dann sind sämtliche Prämienvorteile<br />

als Arbeitslohn zu erfassen, unabhängig davon,<br />

ob die Punkte auf die dienstliche oder private Fahrzeug -<br />

nutzung entfallen. Der Wert, der auf der Tankquittung gutgeschriebenen<br />

Punktezahl kann über die Tankstelle oder<br />

Mineralölgesellschaft erfragt werden. Derzeit wird jeder<br />

Punkt mit 1 Cent erfasst. Für jeweils 2 Liter wird ein Bonuspunkt<br />

gutgeschrieben, der geldwerte Vorteil beträgt also<br />

insoweit 1 Cent.<br />

Beispiel:<br />

Ein Arbeitnehmer hat eine jährliche Fahrleistung mit seinem<br />

Firmenwagen von 50.000 Kilometer. Die Firmenwagenbesteuerung<br />

erfolgt nach der 1%-Methode. Die Pay -<br />

back-Punkte führen zu einem weiteren Lohnzufluss. Bei<br />

einem Durchschnittsverbrauch von 6 Liter/100 km darf der<br />

Arbeitgeber den geldwerten Vorteil im Wege der Schätzung<br />

wie folgt ermitteln:<br />

50.000 km x 0,06 Liter x 0,05 Cent = 15,– €<br />

Der Lohnsteuerabzug kann einmal jährlich mit der Dezemberabrechnung<br />

vorgenommen werden. Wird die Firmenwagenbesteuerung<br />

nach der Fahrtenbuchmethode vorgenommen,<br />

ist nur der Anteil der Bonuspunkte als Arbeitslohn zu<br />

erfassen, den der Arbeitnehmer aufgrund der dienstlich<br />

gefahrenen Kilometer erhält. Die Gesamtfahrleistung ist entsprechend<br />

der Aufzeichnung im Fahrtenbuch aufzuteilen.<br />

Die Finanzverwaltung gewährt den für Sachprämien vorgesehenen<br />

Freibetrag von 1.080,00 € ( § 3 Nr. 38 EStG),<br />

anders als beim Bonusprogramm miles-and-more, hier<br />

nicht, weil zum einen bei den Payback-Punkten die Möglichkeit<br />

besteht, Geldprämien zu wählen, zum anderen wird<br />

keine Dienstleistung in Anspruch genommen, sondern eine<br />

Ware erworben. Daher scheidet auch eine Pauschalierungsmöglichkeit<br />

nach § 37 a EStG aus.<br />

Hinweis:<br />

Es ist zu erwarten, dass künftig im Rahmen von Lohnsteueraußenprüfungen<br />

verstärkt die Thematik der Pay -<br />

back-Punkte in den Focus der Prüfer rückt. ■<br />

Nachrüstung<br />

von Diesel-Pkw mit<br />

Rußpartikelfiltern<br />

9 Baufachblatt 10/2007<br />

Oberfinanzdirektion<br />

warnt vor unvollständigen<br />

Kfz-Papieren bei<br />

Diesel-Fahrzeugen.<br />

Zum 1. April 2007 trat das<br />

Gesetz über die steuerliche<br />

Förderung der Nachrüstung<br />

von Diesel-Pkw mit<br />

Rußpartikelfiltern in Kraft.<br />

Die Oberfinanzdirektion Koblenz warnt nun, dass einzelne<br />

Fälle aufgetreten sind, in denen bei Ausstattung eines<br />

Kfz mit einem Rußpartikelfilter bereits ab Werk - also schon<br />

mit der Erstzulassung - diese Ausstattung nicht in den Kfz-<br />

Papieren eingetragen war.<br />

In solchen Fällen haben die Finanzbehörden keine Kenntnis<br />

von dem Vorhandensein des Rußpartikelfilters und können<br />

den günstigeren Steuertarif nicht berücksichtigen.<br />

Die Oberfinanzdirektion empfiehlt betroffenen Haltern,<br />

ihre Kfz-Papiere auf die Eintragung des Rußpartikelfilters<br />

hin zu überprüfen. Bei fehlender Eintragung sollte dies zur<br />

Vorlage einer entsprechenden Herstellerbescheinigung bei<br />

der Zulassungsstelle nachgeholt werden, damit die Finanz -<br />

ämter die günstigeren Steuerfestsetzungen durchführen<br />

bzw. beibehalten können.<br />

Für nicht nachgerüstete und nicht mit einem Rußpartikelfilter<br />

ausgerüstete Diesel-Pkw erhöht sich der jeweilige<br />

Steuersatz in der Zeit vom 1. April 2007 bis zum 31. März<br />

2011 um 1,20 € je 100 Kubikzentimeter.<br />

Die Kraftfahrzeugsteuerstellen der Finanzämter erteilen<br />

daher seit Anfang April für die nicht nachgerüsteten und<br />

nicht ausgerüsteten Dieselfahrzeuge neue Steuerbescheide<br />

mit der erhöhten Kfz-Steuer. Der Versand des neuen<br />

Bescheids richtet sich nach dem Monat der nächsten Fälligkeit.<br />

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ArbeitsundSozialrecht<br />

10<br />

Arbeits- und Sozialrecht<br />

Wahlrecht des Arbeitgebers – Fahrtkostenabgeltung<br />

oder kostenlose Beförderung<br />

(Urteil des LAG Hamburg vom 24.08.2006 – 7 Sa20/06) 1<br />

Haftung bei Scheinselbstständigkeit 2<br />

2007<br />

Urteile der Landesarbeitsgerichte für die betriebliche<br />

Praxis 3<br />

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Das Baufachblatt ist das offizielle Organ der <strong>Bauwirtschaft</strong> <strong>Südbaden</strong> und gemeinsames Rundschreiben<br />

des Verbandes der <strong>Bauwirtschaft</strong> <strong>Südbaden</strong> e.V., des Badischen Zimmerer- und<br />

Holzbauverbandes e.V. und des Fachverbandes Ausbau und Fassade Baden e.V.<br />

Herausgeber und Verlag: Service-GmbH der <strong>Bauwirtschaft</strong> <strong>Südbaden</strong>, Holbeinstraße 16,<br />

79100 Freiburg, Telefon (07 61) 7 03 02 - 0, Telefax (07 61) 7 03 02 - 30, E-Mail: service@<br />

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Der Bundesrahmentarifvertrag<br />

für das Baugewerbe<br />

regelt in § 7 Nr. 3.1 Abs. 1<br />

die Gewährung einer<br />

Fahrtkostenabgeltung für<br />

die Fahrt zur Arbeitsstelle,<br />

wenn diese mindestens<br />

10 km von der Wohnung<br />

des Arbeitnehmers entfernt<br />

ist und der Arbeitnehmer<br />

für die Fahrt ein von<br />

ihm gestelltes Fahrzeug<br />

Arbeits- und Sozialrecht<br />

Wahlrecht des<br />

Arbeitgebers –<br />

Fahrtkosten -<br />

abgeltung oder<br />

kostenlose<br />

Beförderung (Urteil<br />

des LAG Hamburg<br />

vom 24.08.2006 –<br />

7 Sa20/06)<br />

nutzt. Absatz 3 sieht vor, dass ein solcher Anspruch nicht<br />

besteht, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung<br />

mit einem vom Arbeitgeber gestellten ordnungsgemäßen<br />

Fahrzeug besteht.<br />

Das Landesgericht Hamburg hat mit rechtskräftigem<br />

Urteil vom 24.08.2006 (7 Sa 20/06) entschieden, dass diese<br />

Regelung dem Arbeitgeber ein Wahlrecht dahingehend einräumt,<br />

ob er dem Arbeitnehmer Fahrtkostenabgeltung leistet<br />

oder aber ihm die kostenlose Beförderung mit einem<br />

Fahrzeug gewährt. Auch ein Wechsel von der einen zur<br />

anderen Möglichkeit sei zulässig. Ein Wahlrecht des Arbeitnehmers<br />

bestehe dagegen nicht.<br />

Der Kläger war bei der Beklagten, die ein Bauunternehmen<br />

betreibt, seit 1980 beschäftigt. Seit Beginn des<br />

Arbeitsverhältnisses stellte die Beklagte dem Kläger und<br />

weiteren Kollegen ein Fahrzeug unentgeltlich zur Verfügung<br />

und kam auch für die Kraftstoffkosten auf. Mit der Zeit nutzten<br />

nur noch der Kläger ein weiterer Kollege das Fahrzeug,<br />

um zur jeweiligen Arbeitsstelle zu gelangen.<br />

Die Beklagte hat keinem weiteren gewerblichen Arbeitnehmer<br />

ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt. Mit Schreiben<br />

vom 10.08.2005 teilte sie dem Kläger mit, dass sie ab<br />

01.09.2005 kein Fahrzeug mehr für den Weg zur Arbeitsstelle<br />

zur Verfügung stellen könne. Die Neuanmietung eines<br />

Fahrzeugs rechne sich nicht mehr. Stattdessen wolle sie<br />

dem Kläger Fahrtkostenabgeltung gewähren. Der Kläger<br />

war der Ansicht, die Beklagte sei zum Entzug des Fahrzeugs<br />

nicht berechtigt. Die unentgeltliche Nutzung des<br />

Fahrzeugs sei Bestandteil des Arbeitsverhältnisses und<br />

könne nur im Wege der Änderungskündigung beendet werden.<br />

Der Anspruch auf unentgeltliche Nutzung des Fahrzeugs<br />

ergebe sich im Übrigen aus betrieblicher Übung. Die<br />

Beklagte war dagegen der Ansicht, sie könne zwischen der<br />

Überlassung eines Fahrzeugs und der Fahrkostenabgeltung<br />

frei wählen und wechseln.<br />

Das Urteil enthält folgende Leitsätze:<br />

Nach § 7 Nr. 3.1 BRTV besteht die Möglichkeit, dem<br />

Arbeitnehmer Fahrtkostenabgeltung zu leisten oder aber<br />

ihm die kostenlose Beförderung mit einem Fahrzeug zu<br />

gewähren. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Überlassung<br />

eines Fahrzeugs folge daraus nicht.<br />

Die Tarifvertragsparteien haben dem Arbeitnehmer in § 7<br />

Nr. 3.1 BRTV kein Wahlrecht eingeräumt; vielmehr haben<br />

sie nur dem Arbeitgeber ein solches Wahlrecht eingeräumt.<br />

Dem Arbeitgeber steht es frei, dieses Wahlrecht dahingehend<br />

auszuüben, den Arbeitnehmer auf die Fahrkostenabgeltung<br />

zu verweisen und die bisherige Fahrzeugüberlassung<br />

zu beenden.<br />

Es macht keinen Unterschied, ob der Arbeitgeber von der<br />

Fahrzeugüberlassung zur Kostenerstattung wechselt<br />

Baufachblatt 10/2007 1


Arbeits- und Sozialrecht<br />

oder anders herum, weil der Bundesrahmentarifvertrag<br />

insoweit keine Einschränkung erkennen lässt.<br />

Das Wahlrecht des Arbeitsgebers ist Inhalt des Arbeitsverhältnisses.<br />

Die Ausübung des Wahlrechts überschreitet<br />

die Grenzen des Arbeitsverhältnisses nicht und ändert<br />

mithin nicht dessen Inhalt. Der Ausspruch einer Änderungskündigung<br />

ist für die Ausübung des Wahlrechts<br />

daher nicht erforderlich.<br />

Es besteht kein Anspruch auf Fahrzeugüberlassung aus<br />

betrieblicher Übung. Eine betriebliche Übung kann nur<br />

dann entstehen, wenn es an einer entsprechenden<br />

Rechtsgrundlage für die Gewährung fehlt. Eine solche<br />

Rechtsgrundlage für eine kostenlose Beförderung oder<br />

die Gewährung einer Fahrtkostenabgeltung enthält aber<br />

gerade § 7 Nr. 3.1 BRTV.<br />

Das Landesarbeitsgericht Hamburg stellt deutlich klar,<br />

dass der Tarifvertrag keinen Anspruch des Arbeitnehmers<br />

auf Überlassung eines Fahrzeugs zur unentgeltlichen Nutzung<br />

begründet. Der Tarifvertrag sieht vielmehr zwei Alternativen<br />

für den Fall vor, dass der Arbeitnehmer einen Weg<br />

von mindestens 10 km von seiner Wohnung zur Arbeitsstelle<br />

zurücklegen muss. Danach kann ihm zum einen die<br />

kostenlose Beförderung mit einem vom Arbeitgeber<br />

gestellten Fahrzeug gewährt werden. Zum anderen kann<br />

der Arbeitgeber ihm aber auch Fahrtkostenabgeltung leisten.<br />

Welche Alternative zum Tragen kommt, ist allein<br />

Sache des Arbeitgebers. Schon das Bundesarbeitsgericht<br />

hat mit Urteil vom 09.03.1983 (4 AZR 312/80) entschieden,<br />

dass die Tarifvertragsparteien dem Arbeitnehmer kein<br />

Wahlrecht eingeräumt haben. Vielmehr hätten sie nur dem<br />

Arbeitgeber ein solches Wahlrecht eingeräumt. Der Arbeitgeber<br />

ist nicht ein für allemal an seine Wahl einer der beiden<br />

Alternativen gebunden. Es besteht vielmehr die Möglichkeit,<br />

dass er von der Fahrzeugüberlassung zur Fahrtkostenabgeltung<br />

oder umgekehrt wechselt.<br />

Nur dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien die kostenfreie<br />

Nutzung eines Firmenfahrzeugs ausdrückliche vereinbaren<br />

und die tarifliche Möglichkeit einer Fahrtkostenabgeltung<br />

für die Zukunft ausdrücklich ausschließen, besteht ein<br />

Überlassungsanspruch des Arbeitnehmers auf ein Fahrzeug<br />

und dessen kostenfreie Nutzung. ■<br />

Haftung<br />

bei<br />

Schein -<br />

selbstständigkeit<br />

2 Baufachblatt 10/2007<br />

Wer angeblich Selbstständige<br />

oder Subunternehmer<br />

beschäftigt, kann durchaus<br />

mit den Gesetzen in Konflikt<br />

geraten.<br />

Das Problem der Scheinselbstständigkeit<br />

und die<br />

damit verbundenen Rechts -<br />

unsicherheiten und Risiken<br />

wurde in den vergangenen<br />

Jahren trotz mehrfacher<br />

Gesetzesänderungen nicht<br />

entschärft. Auf Grund der wirtschaftlichen Lage, der Wettbewerbssituation<br />

und der hohen Arbeitslosigkeit überrascht<br />

es nicht, dass zahlreiche Betriebsinhaber versuchen,<br />

ihre Arbeitskräfte nicht mehr als Arbeitnehmer, sondern als<br />

„freie Mitarbeiter oder Subunternehmer“ zu beschäftigen.<br />

Die Vorteile für Auftraggeber liegen auf der Hand: Selbst-<br />

ständige Mitarbeiter genießen keinen Kündigungsschutz,<br />

und es gibt keine Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an<br />

Feiertagen. Arbeitnehmerschutzvorschriften und Tarifverträge<br />

sind nicht einzuhalten. Bei Beauftragung von Selbstständigen<br />

entfallen auch die Arbeitgeberanteile an den<br />

Sozialversicherungsbeiträgen.<br />

SV-Beiträge nachzahlen<br />

Häufig ist den Vertragsparteien jedoch nicht bewusst,<br />

welche Risiken bei derartigen Vertragsgestaltungen bestehen<br />

können. Insbesondere Auftraggebern droht die Haftungsfalle,<br />

wenn sich die Zusammenarbeit mit einem<br />

angeblich selbstständigen Subunternehmer als ein Fall der<br />

Scheinselbstständigkeit darstellt.<br />

Wird nachträglich festgestellt, dass der „Selbstständige“<br />

tatsächlich als Arbeitnehmer beschäftigt war, muss der<br />

Arbeitgeber für die Zeit der Beschäftigung die Sozialversicherungsbeiträge<br />

nachentrichten. Ein scheinselbstständiger<br />

Subunternehmer ist auch kein Unternehmer im Sinne<br />

des Steuerrechts und daher nicht zum Mehrwertsteuerausweis<br />

berechtigt. Ein Vorsteuerabzug ist daher unzulässig. In<br />

Fällen der Scheinselbstständigkeit kann der Mitarbeiter<br />

etwaigen Kündigungsschutz oder Lohnforderungen auch<br />

nachträglich geltend machen.<br />

Arbeitnehmerähnliche Person<br />

Eine weitere Besonderheit gilt im Arbeitsrecht: Selbst<br />

wenn die Selbstständigkeit des Auftragnehmers feststeht,<br />

dieser aber im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber<br />

tätig ist, keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigt und die<br />

daraus erzielten Einkünfte seine wirtschaftliche Grundlage<br />

bilden, gilt der Auftragnehmer auf Grund seiner Schutzbedürftigkeit<br />

als „arbeitnehmerähnliche Person“. Dieser Status<br />

führt trotz bestehender Selbstständigkeit zu dem<br />

gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Urlaub.<br />

Betroffenen ist daher in Zweifelsfällen dringend zu raten,<br />

den Status ihrer Zusammenarbeit feststellen zu lassen.<br />

Zuständig für die sozialrechtliche Überprüfung ist die Deutsche<br />

Rentenversicherung.<br />

Formulare und Erläuterungen sind bei der Deutschen<br />

Rentenversicherung auch im Internet unter www.deutscherentenversicherung-bund.de(Formulare/Versicherung/Statusfeststellung)<br />

abrufbar.<br />

Wird bei der Überprüfung die Selbstständigkeit bestätigt,<br />

hat der Subunternehmer alle Pflichten eines selbstständigen<br />

Gewerbebetreibenden zu erfüllen.<br />

Dabei sind auch die gewerberechtlichen Vorschriften zu<br />

beachten, also die Gewerbeanmeldung und die Eintragung<br />

bei der zuständigen Handwerkskammer. ■<br />

Service Ihres Verbandes<br />

Auf Wunsch erhalten Sie Ehrenurkunden für langjährige<br />

Mitarbeiter Ihres Betriebes. Dieser Service ist für<br />

unsere Mitglieder kostenlos.<br />

Fordern Sie die Urkunden bei der Geschäftsstelle<br />

(Frau Wagner, Durchwahl: 07 61 / 7 03 02 - 21) an.


Urteile der<br />

Landesarbeits -<br />

gerichte für die<br />

betriebliche<br />

Praxis<br />

I. Fristlose Kündigung<br />

trotz Krankheit<br />

Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern<br />

vom<br />

19.07.2006 (2 Sa 40/06)<br />

Einem Arbeitnehmer, der<br />

trotz Krankschreibung eine<br />

Nebentätigkeit ausübt,<br />

kann fristlos gekündigt<br />

werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht<br />

Mecklenburg-Vorpommern in seinem<br />

Urteil vom 19. Juli 2006 entschieden.<br />

Ein Arbeitnehmer war als Rettungsassistent angestellt<br />

worden. Wegen einer Zyste am Knie hatte ihn der Arzt<br />

krankgeschrieben. Dessen ungeachtet half er in dem Beförderungsunternehmen<br />

seines Sohnes mit Patientenfahrten<br />

aus. Wegen dieser ungenehmigten Nebentätigkeit hatte ihn<br />

sein Chef erst vor kurzem abgemahnt. Er kündigte dem<br />

Abreitnehmer fristlos. Dieser erhob hiergegen Kündigungsschutzklage.<br />

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern<br />

gab dem Arbeitgeber Recht. Die fristlose Kündigung sei<br />

gerechtfertigt gewesen, weil der Arbeitnehmer durch die<br />

vorher ausgesprochene Abmahnung vorgewarnt gewesen<br />

sei. Ferner sei es unverständlich, warum er Krankenfahrten<br />

durchführen könne, während er für vergleichbare Tätigkeiten<br />

bei seinem Arbeitgeber arbeitsunfähig sei.<br />

Soweit ein Arbeitnehmer während seiner Arbeitsunfähigkeit<br />

arbeitet und dadurch den Heilungsprozess ernsthaft<br />

Arbeits- und Sozialrecht<br />

gefährdet, ist in der Regel eine Kündigung möglich. Dies gilt<br />

insbesondere, wenn der Arbeitnehmer beschwerlichen und<br />

anstrengenden Nebentätigkeiten nachgeht, die mit der<br />

Beschäftigung bei dem Arbeitgeber vergleichbar sind.<br />

II. Arbeitsunfall: Arbeitgeber zahlt auch bei nicht<br />

genehmigtem Nebenjob<br />

Urteil des LAG Hamm vom 08.02.2006 (18 Sa 1083/05)<br />

Bei einem Arbeitsunfall haben Arbeitnehmer auch<br />

Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn sich der Unfall<br />

während eines nicht genehmigten Nebenjobs ereignet hat.<br />

Der Anspruch auf längstens sechs Wochen Entgeltfortzahlung<br />

kann in einem solchen Fall gegen beide Arbeitgeber<br />

geltend gemacht werden. Ein Arbeitgeber kann nur dann<br />

die Entgeltfortzahlung verweigern, wenn der Arbeitnehmer<br />

den Unfall selbst verschuldet hat. Die Tatsache allein, dass<br />

ein Arbeitnehmer die Nebentätigkeit vertragswidrig verschwiegen<br />

hat, gilt nach Auffassung des LAG Hamm nicht<br />

als Ursache des Arbeitsunfalls. ■<br />

RA Dr. Cord Meyer<br />

Die Unterrichtung der Arbeitnehmer<br />

vor Betriebsübergang<br />

Grundlagen – Gestaltung - Muster<br />

2007, ca. 250 S., brosch., ca. 44,– €<br />

ISBN 978-3-8329-2678-6<br />

Nomos-Verlag<br />

Umfangreiche Service-Leistungen für<br />

Verbandsmitglieder im Internet<br />

Buchtipp<br />

Unter den Internet-Adressen<br />

• www.bausuedbaden.de • www.holzbau-baden.de • www.stuckateur-baden.de<br />

finden Mitglieder im geschlossenen Bereich aktuelle Informationen und vielfältige Arbeitshilfen, z.B. zu<br />

den Themen<br />

• Arbeitsrecht • EDV/Internet • Technik<br />

• Baurecht • Steuern • Unternehmensführung<br />

• Betriebswirtschaft • Tarifrecht • Wirtschaftsrecht<br />

Über 1000 Dokumente und Vorlagen wie z.B. Musterbriefe, Musterverträge zum Arbeits- und Baurecht<br />

oder Tarifverträge stehen zum kostenlosen Download zur Verfügung.<br />

Mitglieder benötigen für den Zugang zum geschlossenen Bereich eine Zugangsberechtigung.<br />

Die hierfür erforderliche einmalige Registrierung erfolgt auf der Internet-Homepage durch Klicken auf<br />

den Button „Mitglieder-Bereich“ und nachfolgend auf „Neuanmeldung“. Die für Neu anmeldungen notwendige<br />

Mitgliedsnummer kann telefonisch unter 0761/70302-43 oder per E-Mail unter<br />

info@bausuedbaden.de abgerufen werden.<br />

Baufachblatt 10/2007 3


Technik,<br />

Umwelt,<br />

Aus- und<br />

Weiterbildung<br />

10<br />

DBV-Merkblatt „Bauwerksbuch – Empfehlungen<br />

Technik<br />

Neues aus dem Normenwerk 1<br />

Zement-Merkblatt 1<br />

Bestellung von Transportbeton nach DIN EN 206-1 /<br />

DIN 1045-2 2<br />

zur Sicherheit<br />

2007<br />

und Erhaltung von Gebäuden“ 2<br />

DBV-Merkblatt „Besondere Verfahren zur Prüfung<br />

von Frischbeton“ 2<br />

Technisches Regelwerk der FGSV –<br />

Neuerscheinungen 2007 3<br />

Tiefbaunormen – DIN EN 1993-5<br />

Verwendung von Betonen der<br />

3<br />

Expositionsklasse XF3 im Wasserbau 3<br />

Neue Zementmerkblätter 3<br />

Informieren<br />

Sie sich über<br />

und<br />

Rufen Sie<br />

uns an!<br />

<strong>Bauwirtschaft</strong><br />

<strong>Südbaden</strong><br />

Tel.<br />

0761/70302 - 27<br />

Baufachblatt<br />

Fachbeilage Technik, Umwelt, Aus- und<br />

Weiterbildung<br />

Das Baufachblatt ist das offizielle Organ der <strong>Bauwirtschaft</strong> <strong>Südbaden</strong> und gemeinsames Rundschreiben<br />

des Verbandes der <strong>Bauwirtschaft</strong> <strong>Südbaden</strong> e.V., des Badischen Zimmerer- und<br />

Holzbauverbandes e.V. und des Fachverbandes Ausbau und Fassade Baden e.V.<br />

Herausgeber und Verlag: Service-GmbH der <strong>Bauwirtschaft</strong> <strong>Südbaden</strong>, Holbeinstraße 16,<br />

79100 Freiburg, Telefon (07 61) 7 03 02 - 0, Telefax (07 61) 7 03 02 - 30, E-Mail: service@<br />

bausuedbaden.de<br />

1 Baufachblatt 10/2007<br />

Technik<br />

Umwelt<br />

Der Verbandsservice Technik und<br />

Umwelt bietet allen Mitgliedern<br />

Information und Beratung z. B. zu<br />

– Bauforschung<br />

– Güteschutz<br />

– Umweltschutz<br />

– Unfallverhütungsvorschriften<br />

– DIN-Vorschriften<br />

Nutzen Sie die Leistungen Ihres<br />

Verbandes!<br />

DIN EN 12794:2007-08<br />

Betonfertigteile – Gründungspfähle;<br />

Deutsche<br />

Fassung EN 12794:2005<br />

+ A1:2007<br />

Technik<br />

Die Norm enthält Anforderungen<br />

an die Ausgangsstoffe,<br />

die geometrischen<br />

Eigenschaften (Maße,<br />

Pfahlschaft, Pfahlkopfoberseite<br />

und –spitze,<br />

Fußverbreiterung, Verbindungen) mit Grenzwerten der<br />

Maßabweichungen, die Herstellung und die Konformitätsbewertung<br />

für vorgefertigte Gründungspfähle mit Voll- und<br />

Hohlquerschnitt. Sie gilt unabhängig vom Herstellungsverfahren<br />

sowohl für einteilige als auch für zusammengesetzte<br />

Pfähle aus Stahl- und Spannbeton. Für die Bemessung der<br />

vorgefertigten Gründungspfähle gilt im Wesentlichen EN<br />

1992-1-1 „Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von<br />

Stahlbeton- und Spannbetontragwerken – Teil 1-1: Grundlagen<br />

und Anwendungsregeln für den Hochbau.“<br />

In Anhängen sind besondere Grundsätze und Anwendungsregeln<br />

für die Bemessung als Ergänzung zu DIN EN<br />

1992-1-1 zusammengefasst.<br />

DIN EN 13224:2007-08 Betonfertigteile – Deckenplatten<br />

mit Stegen; Deutsche Fassung EN 13224:2004 +<br />

A1:2007<br />

In der Norm sind die Leistungsanforderungen an vorgefertigte<br />

Betondeckenplatten mit Stegen für die Verwendung<br />

als Decken oder Dächer festgelegt. Sie gilt für Platten, die<br />

aus einer oberen und einem oder mehreren (üblicherweise<br />

zwei) Stegen bestehen, die die hauptsächliche Längsbewehrung<br />

enthalten. Die Norm enthält Anforderungen an die<br />

Ausgangsstoffe, die Herstellung und an geometrische<br />

Eigenschaften (Mindestmaße, Mindestbreite von Verbindungen,<br />

Betondeckung, Vorzugsmaße, Grenzwerte der<br />

Maßabweichungen). Für die Bemessung gilt DIN EN 1992-<br />

1-1 mit einigen zusätzlichen produktspezifischen Regelungen.<br />

Die Normen werden vom Beuth-Verlag in Berlin vertrieben.<br />

Unter www.beuth.de können auch die Inhaltsverzeichnisse<br />

der Normen eingesehen werden. ■<br />

Überwachung von Beton<br />

auf der Baustelle<br />

Neues aus dem<br />

Normenwerk<br />

Zement-Merkblatt<br />

Das von der deutschen<br />

Zement- und Betonindustrie<br />

neu aufgelegte<br />

Zement-Merkblatt „Überwachen<br />

von Beton auf der<br />

Baustelle“ informiert übersichtlich<br />

über alle wichtigen<br />

Maßnahmen zur regelkonformen<br />

Überwachung<br />

von Beton. Neben kurzen Erläuterungen zu Standardbeton<br />

und Beton nach Zusammensetzung widmet sich die Veröffentlichung<br />

ausführlich dem in der Praxis vor allem verwendeten<br />

Beton nach Eigenschaften.


Behandelt werden die in der Norm vorgesehenen Prüfungen<br />

und Dokumentationen durch das ausführende Bauunternehmen<br />

im gesamten Bauprozess, vom Schalen und<br />

Bewehren über das Betonieren bis zur Prüfung der Druckfestigkeit.<br />

Dabei werden auch die Anforderungen für Betone<br />

der unterschiedlichen Überwachungsklassen berücksichtigt.<br />

Wird Beton nach Eigenschaften der Überwachungsklassen<br />

2 oder 3 (oder Beton nach Zusammensetzung) verarbeitet,<br />

muss das Bauunternehmen über eine ständige<br />

Betonprüfstelle verfügen. Das Merkblatt benennt die notwendigen<br />

Kriterien zur Installation einer solchen Prüfstelle<br />

und bietet Checklisten, um allen relevanten Punkten der<br />

Aufzeichnungs- und Anzeigepflichten nachzukommen.<br />

Erläutert wird auch das Aufgabenspektrum der für die Verarbeitung<br />

von Betonen der Überwachungsklassen 2 und 3<br />

notwendigen anerkannten Überwachungsstelle. Eine Übersicht<br />

der relevanten Regelwerke komplettiert das Merkblatt.<br />

Bestellbar ist „Überwachen von Beton auf der Baustelle“<br />

zum Preis von 50 Cent unter www.betonshop.de; dort oder<br />

unter www.beton.org findet sich auch die Möglichkeit zum<br />

kostenlosen Download. ■<br />

Bestellung von<br />

Transportbeton<br />

nach<br />

DIN EN 206-1/<br />

DIN 1045-2<br />

Ein vom Bundesverband<br />

der Deutschen Transportbetonindustrie<br />

e.V. im Juni<br />

2007 herausgegebenes<br />

Faltblatt mit dem Titel<br />

Transportbeton nach DIN<br />

EN 206-1/DIN 1045-2 –<br />

kurz und bündig“ – erläutert,<br />

wie Beton nach neuer<br />

Norm einfach bestellt werden<br />

kann. Die wichtigsten<br />

Dinge für eine korrekte<br />

Bestellung werden in vier Schritten anschaulich erläutert.<br />

Zudem enthält das Faltblatt die häufigsten Beispiele für<br />

die Anwendung der „Zuordnungstabellen“ und erleichtert<br />

somit den Bezug zur alten Norm. Eine Kurzübersicht über<br />

die Expositionsklassen, Festigkeits- und Konsistenzklassen<br />

ist ebenfalls in das Faltblatt aufgenommen worden.<br />

Bezugsquelle oder Download:<br />

Bundesverband der Deutschen Transportbeton -<br />

industrie e.V. , Düsseldorfer Straße 50, 47051 Duisburg,<br />

Telefon: 02 03 / 9 92 39 – 0, Telefax: 02 03 / 9 92 39 – 98,<br />

info@transportbeton.org, www.tansportbeton.org ■<br />

DBV-Merkblatt<br />

„Bauwerksbuch –<br />

Empfehlungen zur<br />

Sicherheit und<br />

Erhaltung von<br />

Gebäuden“<br />

Der Deutsche Beton- und<br />

Bautechnik-Verein e.V. hat<br />

2 neue Merkblätter herausgegeben:<br />

Betrachtet man die Veränderungen<br />

des Bau- und<br />

Immobilienmarktes mit<br />

dem Trend zu einem im<br />

Vergleich zu Neubauten<br />

anwachsenden Anteil des<br />

Technik<br />

Bauens im Bestand, so wird deutlich, dass der Werterhaltung<br />

auch im Hinblick auf die Funktionssicherheit von Bauwerken<br />

eine maßgebliche Bedeutung zukommt. In diesem<br />

Sinne soll das vorliegende Merkblatt ein Leitfaden dafür<br />

sein, welche Instandhaltungsmaßnahmen im Lebenszyklus<br />

eines Bauwerks zu treffen sind, um dieser Bedeutung<br />

gerecht zu werden. Sie beziehen sich dabei im Wesentlichen<br />

auf Gebäude.<br />

Das Ziel dabei ist, die für das Gebäude notwendigen<br />

Maßnahmen gesamtheitlich für alle Gewerke aufzuzeigen<br />

und übersichtlich, d. h. auch für einen Nicht-Baufachmann,<br />

darzulegen, in welcher Form und durch wen die unterschiedlichen<br />

Maßnahmen organisiert werden können. Das<br />

Risiko für eine Schadensanfälligkeit wird so auf ein Minimum<br />

reduziert. Ein Bauwerksbuch im Sinne dieses Merkblattes<br />

beinhaltet zunächst die Dokumentation aller<br />

Bestandsdaten aus der Erstellung des Gebäudes sowie<br />

sämtliche Änderungsmaßnahmen nach der Fertigstellung.<br />

Es beschreibt somit den jeweils aktuellen Ist-Zustand. Insbesondere<br />

bei Altbauten kann jedoch die Erfassung des Ist-<br />

Zustandes sehr aufwändig sein. Eine Vorgehensweise in<br />

Anlehnung an das vorliegende Merkblatt soll hierzu eine<br />

erste Hilfestellung liefern. Zentraler Begriff in diesem<br />

Zusammenhang ist das Bauwerksbuch. Das vorliegende<br />

Merkblatt ist als Hilfestellung für das Anlegen von Bauwerksbüchern<br />

gedacht. Im Vergleich zur Norm DIN 1076,<br />

der bezüglich der Vorgaben für ein Bauwerksbuch für Ingenieurbauwerke<br />

eine vergleichbare Vorgehensweise zugrunde<br />

liegt, empfiehlt das Merkblatt darüber hinausgehende<br />

Maßnahmen zur Instandsetzung oder Verbesserung des<br />

Ist-Zustandes in allen maßgeblichen Bauteilbereichen. Sie<br />

dienen in Teilen auch der Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht<br />

im Sinne der §§ 823 und 836 bis 838 BGB gegenüber<br />

Dritten (Mietern, Besuchern, Passanten).<br />

Das Merkblatt „Bauwerksbuch“ weist zudem auf die Notwendigkeit<br />

hin, Verantwortlichkeiten für die Durchführung<br />

dieser Maßnahmen festzulegen. Die Ausarbeitung eines<br />

bauwerksspezifischen Bauwerksbuches nach Maßgabe<br />

dieses Merkblattes stellt eine planerische Leistung dar, die<br />

über die in der HOAI erfassten Grund- und Besonderen Leistungen<br />

hinausgeht und die deshalb gesondert beauftragt<br />

werden muss.<br />

Das DBV-Merkblatt „Bauwerksbuch – Empfehlungen zur<br />

Sicherheit und Erhaltung von Gebäuden“ in der Fassung<br />

Juni 2007 ist in der Preisgruppe III (30,– € für DBV-<br />

Mitglieder, 60,– € für Nichtmitglieder) erhältlich und kann<br />

bei der Geschäftsstelle des DBV, Berlin, Frau Rohde,<br />

Tel. (030) 23 60 96 44, Fax (030) 23 60 96 34 oder unter<br />

rohde@betonverein.de bestellt werden. ■<br />

Obwohl einige Frischbeton -<br />

eigenschaften für die Bauausführung<br />

von besonderem<br />

Interesse sind, wurden<br />

sie bisher noch nicht normativ<br />

geregelt. Auf Anregung<br />

ausführender Firmen<br />

schlägt daher der DBV im<br />

vorliegenden Merkblatt<br />

Prüfverfahren zur Ermittlung<br />

der Sedimentations-<br />

DBV-Merkblatt<br />

„Besondere<br />

Verfahren zur<br />

Prüfung von<br />

Frischbeton“<br />

Baufachblatt 10/2007 2


Technik<br />

stabilität (Blutneigung von Beton), zur Bestimmung des<br />

Wassergehaltes von Frischbeton und zur Beurteilung der<br />

Einbaubarkeit und der Anschließbarkeit vor.<br />

Der Schwerpunkt liegt im Gegensatz zu in der Literatur<br />

beschriebenen Verfahren auf der Praxistauglichkeit der<br />

Prüfverfahren. Die aktuell vorgeschlagenen Methoden sind<br />

unter baupraktischen Bedingungen äußerst robust und eignen<br />

sich dazu, in kurzer Zeit Beton unter baupraktischen<br />

Bedingungen beurteilen zu können.<br />

Das DBV-Merkblatt „Besondere Verfahren zur Prüfung<br />

von Frischbeton“ in der Fassung Juni 2007 ist in der Preisgruppe<br />

III (30,– € für DBV-Mitglieder, 60,– € für Nichtmitglieder)<br />

erhältlich und kann ab sofort bei der Geschäftsstelle<br />

des DBV, Berlin, Frau Rhode, Tel.: (030) 23 60 96 44, Fax:<br />

(030) 23 60 96 34 oder unter rhode@betonverein.de bestellt<br />

werden. ■<br />

Technisches<br />

Regelwerk<br />

der FGSV –<br />

Neuerscheinungen<br />

2007<br />

Der FGSV-Verlag hat eine<br />

Broschüre herausgegeben,<br />

in welcher die neuen Veröffentlichungen<br />

in Bezug auf<br />

das Technische Regelwerk<br />

der FGSV für den Zeitraum<br />

Januar bis Juli 2007 aufgelistet<br />

sind.<br />

Die Zusammenfassung der<br />

Neuerscheinungen 2007<br />

des Technischen Regelwerks<br />

für das Straßen- und<br />

Verkehrswesen haben wir als Download auf unserer Internetseite<br />

eingestellt.<br />

Eine Übersicht über das gesamte Veröffentlichungsprogramm<br />

des FGSV-Verlags ist unter www.fgsv-verlag.de<br />

abrufbar. ■<br />

Tiefbaunormen –<br />

DIN EN 1993-5<br />

Der Eurocode 3: Bemessung<br />

und Konstruktion von<br />

Stahlbauten – Teil 5: Pfähle<br />

und Spundwände ist<br />

soeben erschienen. Deutsche<br />

Fassung EN 1993-5:<br />

2007 im Beuth-Verlag, 92<br />

Seiten, 120,60 €. Ebenfalls<br />

neu erschienen ist das Beiblatt<br />

1 zu DIN 4017 Baugrund<br />

– Berechnung des<br />

Grundbruchwiderstands<br />

von Flachgründungen – Berechnungsbeispiele. ■<br />

Verwendung<br />

von Betonen<br />

der<br />

Expositionsklasse<br />

XF3 im Wasserbau<br />

3 Baufachblatt 10/2007<br />

Das Bundesministerium für<br />

Verkehr, Bau und Stadtentwicklung<br />

hat auf Grund der<br />

Erfahrungen bei der Herstellung<br />

von Beton der<br />

Expositionsklasse XF3<br />

unter Zusatz von Luftporenbildnern<br />

eine Modifizierung<br />

bestimmter Anforderungen<br />

an die Zusammen-<br />

setzung und Eigenschaften dieser Betone für den Einsatz<br />

bei Wasserbauwerken vorgenommen.<br />

Das BMVBS führt aus, dass in den letzten Jahren verstärkt<br />

Probleme bei der zielsicheren Einstellung des Luftporengehalts<br />

in Frischbetonen und hier insbesondere bei<br />

Betonen, die auf der Baustelle durch Pumpen gefördert<br />

wurden, aufgetreten sind.<br />

Das BMVBS gibt daher folgende Neuregelung bekannt:<br />

Bei Verwendung von Zementen CEM I, CEM II/A, CEM<br />

II/B-S und CEM III/A sind bis auf weiteres die nachstehenden<br />

Regelungen der DIN EN 206-1/DIN 1045-2 bzw.<br />

DAfStb-Richtlinie „Massige Bauteile aus Beton“ und ZTV-W<br />

LB 215 zu beachten.<br />

Für Betone für massige Bauteile, bei denen vor allem die<br />

Expositionsklasse XF3 und ggf. XM1 (z. B. Schleusenkammerwände)<br />

maßgebend sind und deren Widerstand gegen<br />

Frostangriff durch den Zusatz von Luftporenbildnern<br />

sichergestellt wird (DAfStb-Richtlinie „Massige Bauteile aus<br />

Beton“, Anhang F, Tabelle F.2.2, Spalte XF3 mit max. w/z-<br />

Wert von 0,55), gelten abweichend von DIN EN 206-1/DIN<br />

1045-2 bzw. DAfStb-Richtlinie „Massige Bauteile aus<br />

Beton“ und ZTV-W LB 215 folgende Regelungen:<br />

a) Die Mindestdruckfestigkeitsklasse wird, sofern aus statischen<br />

Gründen oder wegen anderer Expositionsklassen<br />

nicht höhere Festigkeiten erforderlich sind, auf C20/25<br />

(Nachweisalter 56d) festgelegt.<br />

b) Der Mindestzementgehalt gemäß DAfStb-Richtlinie<br />

„Massige Bauteile aus Beton“, Anhang F, Tabelle F.2.2,<br />

Spalte 3, beträgt 270 kg/m³.<br />

Diese Anforderungen sind in jedem Einzelfall bei der Planung<br />

anstehender Baumaßnahmen unter Beteiligung der<br />

BAW zu berücksichtigen und bei der Ausschreibung in die<br />

Leistungsbeschreibung aufzunehmen.<br />

Die Eignung der Rezepturen ist vor Baubeginn durch<br />

Kontrollprüfungen der BAW zu bestätigen. ■<br />

Der Verein Deutscher<br />

Zementwerke hat vier<br />

Merkblätter der Zementund<br />

Betonindustrie überarbeitet<br />

und bietet diese zum<br />

kostenlosen Download an.<br />

Folgende Merkblätter<br />

wurden überarbeitet:<br />

• Fahrbahndeckenbeton<br />

für Straßen (Merkblatt S1)<br />

Dieses Merkblatt bietet<br />

eine übersichtliche, kom-<br />

Neue Zement -<br />

merkblätter<br />

primierte technische Beschreibung von Fahrbahndeckenbeton.<br />

Hierbei wird insbesondere auf Anforderungen an<br />

den Beton und seine Ausgangsstoffe nach TL-Beton-StB<br />

abgestellt. Ausführungen zur Herstellungen und Prüfung<br />

des Beton komplettieren das Merkblatt.<br />

• Der Bau von Betonfahrbahndecken auf Straßen<br />

(Merkblatt S2)<br />

Neben einer Darstellung der wichtigsten Begrifflichkeiten<br />

gibt das Merkblatt Hinweise zur Bemessung und Ausführung<br />

von Fahrbahndecken aus Beton. Besonderes<br />

Augenmerk wird dabei auf den Einbau der Betondecke, das<br />

Fertigstellen der Oberfläche, die Nachbehandlung und auf<br />

Fugen gelegt. Ebenfalls im Merkblatt enthalten sind die


Technische<br />

Lehrgänge / Seminare<br />

Termin: Ort: Thema:<br />

19.10.2007 Freiburg Abdichtung von WU-Bauwerken<br />

(weiße/schwarze Wanne)<br />

19.10.2007 Freiburg Luftdichte Gebäudehülle<br />

26.10.2007 Bühl Trockenbaupraxis Knauf<br />

06.11.2007 Waldshut fachgerechte Ausführung Tief-und Kanalbauarbeiten<br />

07.11.2007 Bühl Sachverständige Hochbau - Risse in Bodenplatten<br />

08.-09.11.2007 Bühl Vermessung<br />

13.11.2007 Bühl fachgerechte Ausführung Mauerwerk<br />

13.-14.11.2007 Freiburg Sachkunde Schimmelpilzsanierung mit Zertifikat<br />

15.11.2007 Bühl WKSB Brandschutz<br />

20.11.2007 Bühl barrierefreie Gebäude / Modernisierungen<br />

21.11.2007 Bühl Gerüstbau<br />

23.11.2007 Bühl Sanierung Hausanschlussleitungen<br />

27.11.2007 Bühl Sanierung von Schächten und Schachtabdeckungen<br />

27.11.2007 Bühl Instandsetzung von Altbauten<br />

28.11.2007 Bühl Farbharmonien in der Baufarbgestaltung<br />

entwickeln + anwenden<br />

29.-30.11.2007 Bühl Pflasterkurs<br />

04.12.2007 Donaueschingen Grundstücksentwässerung/Hausanschlussleitungen<br />

05.- 06.12.2007 Bühl E-Schein Nachschulung (Betontechnologie)<br />

11.12.2007 Bühl Gebäudeenergie Auffrischung ENEV / Ennovatis<br />

12.12.2007 Freiburg Sachverständige Ausbau - Schäden im Trockenbau<br />

10.01.2008 Donaueschingen Staplerführer<br />

14.-25.01.2008 Bühl Vorarbeiter Hoch-/Tiefbau<br />

Anforderungen an die Betondecke und eine Darstellung der<br />

relevanten Prüfungen nach ZTV Beton StB.<br />

• Der Bau von Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln<br />

(Merkblatt S3)<br />

Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln können<br />

heute als Verfestigung, als hydraulisch gebundene Tragschichten<br />

(HGT) oder als Betontragschicht eingesetzt werden.<br />

Das Merkblatt informiert über alle diesbezüglichen<br />

Aspekte von den verschiedenen Mischverfahren über den<br />

Einbau und die Verdichtung, das richtige Setzen von<br />

Arbeitsfugen bis zur Nachbehandlung und Prüfung.<br />

Technik<br />

Berufsförderungswerk<br />

der Südbadischen<br />

<strong>Bauwirtschaft</strong> GmbH<br />

Info: Berufsförderungswerk der Südbadischen <strong>Bauwirtschaft</strong> GmbH, Siemensstraße 4, 77815 Bühl,<br />

Telefon 0 72 23 / 93 39 - 23, Fax 0 72 23 / 93 39 - 50,<br />

E-Mail: mhassmann@bausuedbaden.de, www.bausuedbaden.de<br />

• Gemische für Tragschichten mit hydraulischen<br />

Bindemitteln (Merkblatt S4)<br />

Seit etwa einem Jahrhundert werden im Straßenbau unter<br />

Fahrbahndecken Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln<br />

angeordnet. Auf Grund der daraus resultierenden<br />

Langzeiterfahrungen zählen Tragschichten mit hydraulischen<br />

Bindemitteln zu den ausgereiften Bauweisen des<br />

Straßenbaus. Das Merkblatt stellt in Ergänzung zum Merkblatt<br />

S3 die Herstellung und die Anforderungen an die verwendeten<br />

Baustoffe und Einbaugemische dar.<br />

Alle Merkblätter enthalten eine Übersicht des relevanten<br />

technischen Regelwerks und können unter www.beton -<br />

shop.de kostenlos herunter geladen werden. ■<br />

Baufachblatt 10/2007 4


BAUWIRTSCHAFT<br />

SÜDBADEN<br />

Veranstaltungen,<br />

Kurse, Seminare 2007<br />

Baufachblatt 10/2007<br />

Baufachblatt, Postfach 1 43, 79001 Freiburg,<br />

Post-Vertriebsstück, Deutsche Post AG, Entgelt bezahlt, E 5327<br />

Termin Ort Thema Referent/in<br />

Service-GmbH<br />

der <strong>Bauwirtschaft</strong><br />

<strong>Südbaden</strong><br />

24.10.2007 Bühl Der Bauleiter und sein Schriftverkehr Harald Schellhammer<br />

06./07.11.2007 Freiburg Sachkundelehrgang Asbestzementprodukte BG-Bau Karlsruhe<br />

20.11.2007 Freiburg Erfolgsvergütung am Bau Stephan<br />

und Günter Sehlhoff<br />

23./24.11.2007 Freiburg Einführung in die praxisbezogene Martin Mösch<br />

Betriebslehre und das Controlling für<br />

Bauunternehmen – jeweils ½ Tag<br />

27.11.2007 Freiburg Rhetorik und Schlagfertigkeit – Elvira R. Schiemenz-Höfer<br />

Kunden interessieren, begeistern und<br />

für sich gewinnen – ½ Tag<br />

29.11.2007 Freiburg VOB – aktuelle Rechtssprechung RA Dr. Ingo Lange<br />

04./05.12.2007 Bühl Baulohn Grundkurs Norbert Schunk,<br />

BRZ Nürnberg<br />

06.12.2007 Bühl Baulohn Aktuelle Änderungen 2007 Norbert Schunk,<br />

BRZ Nürnberg<br />

13.12.2007 Freiburg Ermittlung lohnbasierter Dr. Andreas Geyer<br />

Kalkulationsansätze – ½ Tag<br />

15.01.2008 Donaueschingen Mitarbeiterführung für Bauleiter Hans-Joachim Ernst<br />

16.01.2008 Freiburg Zeit- und Selbstmanagement Ute Binder-Kissel<br />

22.01.2008 Freiburg Professionelles Verhalten gegenüber Günter Hund<br />

Kunden und Architekten<br />

Info: Service-GmbH der <strong>Bauwirtschaft</strong> <strong>Südbaden</strong>, Postfach 143, 79001 Freiburg, Telefon 07 61 / 7 03 02-43,<br />

Fax 07 61 / 7 03 02-30, E-Mail: kgriesinger@bausuedbaden.de, www.bausuedbaden.de

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