recht 10 2008 - Bauwirtschaft Südbaden
recht 10 2008 - Bauwirtschaft Südbaden
recht 10 2008 - Bauwirtschaft Südbaden
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Verband<br />
der <strong>Bauwirtschaft</strong><br />
<strong>Südbaden</strong> e.V.<br />
Badischer<br />
Zimmerer- und<br />
Holzbauverband e.V.<br />
Fachverband<br />
Ausbau<br />
und Fassade<br />
Baden e.V.<br />
Berufsförderungswerk<br />
der<br />
Südbadischen<br />
<strong>Bauwirtschaft</strong> GmbH<br />
BAU<br />
FACHBLATT<br />
<strong>10</strong>/<strong>2008</strong><br />
Organ<br />
der <strong>Bauwirtschaft</strong><br />
<strong>Südbaden</strong><br />
E 5327<br />
Wohnungs -<br />
bauförderung:<br />
<strong>Bauwirtschaft</strong><br />
fordert<br />
konsequente<br />
Fortführung<br />
des Riester -<br />
ansatzes<br />
Entwicklung<br />
des Bau -<br />
volumens<br />
in Europa<br />
Verbandstag<br />
des Verbandes<br />
der <strong>Bauwirtschaft</strong><br />
<strong>Südbaden</strong><br />
in Konstanz<br />
ISSN 0343-1444<br />
BAUWIRTSCHAFT<br />
SUDBADEN
2 Baufachblatt <strong>10</strong>/<strong>2008</strong><br />
<strong>Bauwirtschaft</strong> <strong>Südbaden</strong>, Tel. (07 61) 7 03 02-60, www.bausuedbaden.de<br />
Beachten Sie die aktuellen<br />
Verbandsinformationen im<br />
Internet:<br />
Verband der <strong>Bauwirtschaft</strong> <strong>Südbaden</strong> e. V.:<br />
www.bausuedbaden.de<br />
Badischer Zimmerer- und Holzbauverband e. V.:<br />
www.holzbau-baden.de<br />
Fachverband Ausbau und Fassade<br />
Baden e. V.:<br />
www.stuckateur-baden.de<br />
Ausbildung in der <strong>Bauwirtschaft</strong>:<br />
www.bauen-hat-zukunft.de
Inhalt Fachbeilagen<br />
Aktuelle<br />
Themen<br />
<strong>10</strong><br />
Brennpunkt<br />
Wohnungsbauförderung: <strong>Bauwirtschaft</strong> fordert<br />
konsequente Fortführung des Rieseransatzes 4<br />
Konjunkturbarometer<br />
<strong>2008</strong><br />
Nachfrage- und Produktionsentwicklung im Bau -<br />
gewerbe: Stabile Geschäftslage im August <strong>2008</strong> 4<br />
Aktuelles aus der <strong>Bauwirtschaft</strong><br />
Entwicklung des Bauvolumens in Europa 5<br />
Bundesrat beschließt Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz<br />
6<br />
Aus den Verbänden<br />
Meisterhaft-Großflächenplakataktion <strong>2008</strong><br />
erfolgreich umgesetzt 6<br />
Angebot für unsere Mitgliedsbetriebe: 15 % Rabatt<br />
auf Werbung und Multimedia 6<br />
Verband der <strong>Bauwirtschaft</strong> <strong>Südbaden</strong> e.V.:<br />
Verbandstag am 5. September <strong>2008</strong> in Konstanz 7<br />
Ausbildung 8<br />
Personen 9<br />
Termine 9<br />
Impressum<br />
<strong>10</strong>/<strong>2008</strong>, 39. Jahrgang<br />
Das Baufachblatt ist das offizielle Organ der <strong>Bauwirtschaft</strong> <strong>Südbaden</strong> und gemeinsames Rundschreiben<br />
des Verbandes der <strong>Bauwirtschaft</strong> <strong>Südbaden</strong> e.V., des Badischen Zimmerer- und<br />
Holzbauverbandes e.V. und des Fachverbandes Ausbau und Fassade Baden e.V.<br />
Herausgeber und Verlag: Service-GmbH der <strong>Bauwirtschaft</strong> <strong>Südbaden</strong>, Holbeinstr. 16,<br />
79<strong>10</strong>0 Freiburg, Telefon (07 61) 7 03 02 - 0, Telefax (07 61) 7 03 02 - 30, E-Mail: service@<br />
bausuedbaden.de<br />
Verantwortlich: Michael Hafner, Verbandsdirektor<br />
Redaktion: Gregor Gierden, Telefon (07 61) 7 03 02 - 60<br />
Anzeigenverwaltung: Petra Schramm, Telefon (07 61) 7 03 02 - 41<br />
E-Mail: pschramm@bausuedbaden.de. Zur Zeit gültige Anzeigenpreisliste Nr. 11 vom 1. 1. <strong>2008</strong><br />
Bezugspreis: Abonnement 45,– € jährlich inkl. Mehrwertsteuer und Versandkosten in der<br />
Bundesrepublik Deutschland, für Verbandsmitglieder mit dem Mitgliedsbeitrag abgegolten<br />
Herstellung: Meisterdruck GmbH, Kreuzmattenstraße 13, 79276 Reute<br />
Erscheinungsweise: <strong>10</strong> x im Jahr<br />
Betriebswirtschaft,<br />
Recht,<br />
EDV und<br />
Steuern<br />
Betriebswirtschaft<br />
Baumaschinenpreise 1<br />
Auswertung der Kostenanalyse 2007/<strong>2008</strong> –<br />
Was kostet eine Bauhandwerkerstunde? 1<br />
Wirtschafts<strong>recht</strong><br />
„Handkommentar zur VOB“ von Heiermann/Riedl/Rusam 2<br />
Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaß -<br />
nahmen des Bundes (VHB) – Einführung des VHB <strong>2008</strong> 2<br />
Steuern 7<br />
Tarif-,<br />
ArbeitsundSozial<strong>recht</strong><br />
Arbeits- und Sozial<strong>recht</strong><br />
Was muss sich ein Chef gefallen lassen? 1<br />
Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Arbeits -<br />
verweigerung bei Überschreiten der zulässigen<br />
Arbeitszeit 2<br />
Technik,<br />
Umwelt,<br />
Aus- und<br />
Weiterbildung<br />
Technik<br />
Normveröffentlichung DIN 18203-3 1<br />
Entwurf der neuen Energieeinsparverordnung 2009 1<br />
Kommentar ATV DIN 18350 und DIN 18299 erschienen 2<br />
Info-Paket zum Thema „Ladungssicherung“ 2<br />
Baufachblatt <strong>10</strong>/<strong>2008</strong> 3
Brennpunkt Konjunkturbarometer<br />
Wohnungsbau -<br />
förderung:<br />
<strong>Bauwirtschaft</strong><br />
fordert<br />
konsequente<br />
Fortführung des<br />
Riesteransatzes<br />
Prof. van Suntum stellt<br />
Gutachten vor<br />
Die Abschaffung der Eigenheimzulage<br />
hat zu einem<br />
heftigen Einbruch im Wohnungsneubau<br />
geführt,<br />
wodurch viele Arbeitsplätze<br />
auf dem Spiel stehen.<br />
„Die energetische Gebäudesanierung<br />
macht zwar<br />
Fortschritte, aber wenn das<br />
bisherige Sanierungstempo beibehalten wird, dann brauchen<br />
wir 185 Jahre, bis unser Wohnungsbestand komplett<br />
saniert ist.“ Mit diesen Worten begründete Karl-Heinz<br />
Schneider, Vorsitzender der Bundesvereinigung <strong>Bauwirtschaft</strong>,<br />
am 15. September <strong>2008</strong> im Rahmen einer Pressekonferenz<br />
den Vorstoß des deutschen Bau- und Ausbauhandwerks<br />
für eine Neuordnung der Wohnungsbau -<br />
förderung.<br />
Gefragt war eine Lösung, die sowohl dem Wohnungsneubau<br />
als auch der Gebäudemodernisierung Impulse bringt.<br />
Nach dem vorgeschlagenen Optionsmodell sollen die privaten<br />
Eigentümer zukünftig sowohl Eigenkapitalbeiträge als<br />
auch Tilgungsleistungen steuerlich geltend machen können.<br />
Im Gegenzug sollen diese Investitionen in das selbstgenutzte<br />
Wohneigentum nachgelagert besteuert werden.<br />
Prof. Dr. Ulrich van Suntum, Direktor des Instituts für<br />
Siedlungs- und Wohnwesen im Centrum für angewandte<br />
Wirtschaftsforschung, der mit der Erstellung eines Gutachtens<br />
beauftragt worden war, erläuterte vor der Presse in<br />
Berlin das von ihm favorisierte Optionsmodell: „Eine<br />
grundsätzlich nachgelagerte Besteuerung von Investitionen<br />
in das selbstgenutzte Wohneigentum könnte damit wesentliche<br />
Vorzüge der Konsumgutlösung mit solchen der Investitionsgutlösung<br />
verbinden.“<br />
Konkret sieht die vorgeschlagene Lösung so aus:<br />
1. Es gibt ein Wahl<strong>recht</strong> zwischen der derzeit bestehenden<br />
Konsumgutlösung und der nachgelagerten Besteuerung<br />
von Investitionen in selbstgenutztes Wohneigentum.<br />
2. Wählt man das Optionsmodell, dann können Eigenkapitalbeträge<br />
ebenso wie Tilgungsleistungen für Fremdkapital<br />
und größere Zwischeninvestitionen noch in der gleichen<br />
Periode steuerlich abgesetzt werden. Die<br />
Steuerminderung im Falle der Absetzung beträgt unabhängig<br />
vom persönlichen Einkommen und der Höhe des<br />
Betrages stets 40 % des entsprechenden Betrages.<br />
3. Diese abgesetzten Beträge werden dem Wohnkapitalkonto<br />
gutgeschrieben und mit einem Zinssatz von 3 %<br />
fiktiv verzinst. Der sich so ergebende Gesamtbetrag ist<br />
spätestens nach 25 Jahren mit einem für alle einheitlichen<br />
Steuerbetrag nachgelagert zu versteuern. Prof. van<br />
Suntum schlägt vor, entsprechend der Grundidee der<br />
nachgelagerten Besteuerung diesen Steuerbetrag niedriger<br />
als 40 % anzusetzen, beispielsweise mit 30 %.<br />
Van Suntum zu den Vorteilen dieser Lösung: „Das Optionsmodell<br />
ist einfacher und umfassender als der Wohnriester<br />
und verbindet gleichzeitig die Vorteile der Konsumgutlösung<br />
und der Investitionsgutlösung. Die steuerlichen<br />
Vorteile in der Anfangsphase fließen zudem zum großen Teil<br />
direkt in reale Wohnungsinvestitionen. Dies kommt der<br />
4 Baufachblatt <strong>10</strong>/<strong>2008</strong><br />
inländischen Baukonjunktur, der Klimapolitik und dem Ziel<br />
der Energieersparnis im Immobilienbereich zugute.“ ■<br />
Die Geschäftslage für den<br />
Monat August wird von den<br />
Baubetrieben ähnlich wie<br />
im Vormonat bewertet,<br />
wobei sich ein leichtes<br />
Übergewicht der Urteile<br />
„befriedigend“ ergibt.<br />
Leichte Verschiebungen in<br />
den Einschätzungen der<br />
westdeutschen Betriebe<br />
zugunsten einer besseren<br />
Geschäftslage im sonsti-<br />
Nachfrage- und<br />
Produktionsentwicklung<br />
im<br />
Baugewerbe:<br />
Stabile<br />
Geschäftslage im<br />
August <strong>2008</strong><br />
Ko_Ba<br />
gen Tiefbau werden von einer ungünstigeren Bewertung im<br />
Straßenbau begleitet. Im gewerblichen Bau ist im Westen<br />
das Urteil „befriedigend“ oder „gut“ deutlicher ausgeprägt<br />
als im Wohnungsbau bzw. für den öffentlichen Bau. In den<br />
neuen Ländern ergibt sich ein weitgehend positiv gestimmtes<br />
Bild für den Wohnungsbau, den Straßenbau und den<br />
sonstigen Tiefbau.<br />
Die Baunachfrage weist, anders als im Vormonat, in allen<br />
Sparten und Ost wie West vereinzelt eine Zunahme auf.<br />
Meldungen über eine rückläufige Ordertätigkeit haben sich<br />
verringert, merklich vor allem die für den Wohnungsbau im<br />
Westen. Die Auftragssituation in den neuen Ländern hat<br />
sich weitgehend stabilisiert.<br />
Die Bautätigkeit zeigt gegenüber dem Vormonat keine<br />
maßgeblichen Niveauveränderungen. Der noch im Vormonat<br />
vereinzelt im Westen zu beobachtende Produktionsrückgang<br />
in den Tiefbaubereichen hat sich aufgelöst. Die<br />
Bautätigkeit blieb überwiegend von Störungen verschont.<br />
Der Beschäftigtenstand in den Baubetrieben konnte so stabil<br />
gehalten werden.<br />
Die Baubetriebe bezeichnen ihren Auftragsbestand, häufiger<br />
als im Juli, als ausreichend. Dennoch gilt die Produktionsreserve<br />
bei einer größeren Anzahl der Betriebe als zu<br />
klein. Die durchschnittliche Reichweite der Auftragsbestände<br />
hat sich zumindest stabilisiert, meist sogar etwas erhöht.<br />
Bei den westdeutschen Betrieben liegt die mögliche Produktionsdauer<br />
im Hochbau bei 2 Monaten, im sonstigen<br />
Tiefbau bei 2,2 Monaten und im Straßenbau bei 2,1 Monaten.<br />
Für die ostdeutschen Betriebe decken die Auftragsbestände<br />
eine Reichweite von 2,1 Monaten im Hochbau, von<br />
1,6 Monaten im sonstigen Tiefbau und von 1,8 Monaten im<br />
Straßenbau ab.<br />
Anhebungen der Baupreise wurden nicht gemeldet.<br />
Nachgebende Baupreise sind im Westen wie im Osten vereinzelt<br />
zu beobachten. Insgesamt ergibt sich ein nahezu<br />
unverändertes Preisniveau.<br />
Die Erwartungen an die Entwicklungen in den nächsten 3<br />
Monaten setzen auf Stabilität. Befürchtungen hinsichtlich<br />
einer abnehmenden Geschäfts-, Auftrags- und Preisentwicklung<br />
gibt es kaum. Allerdings werden auch positive<br />
Verläufe nur von wenigen Betrieben im Westen erwartet. ■
Entwicklung des<br />
Bauvolumens in<br />
Europa<br />
BauWi<br />
Das ifo (München) veröffentlicht<br />
in seiner Schriftenreihe<br />
ifo-Schnelldienst<br />
13/<strong>2008</strong> einen Bericht über<br />
ausgewählte Ergebnisse<br />
der Euroconstruct-Sommerkonferenz<br />
<strong>2008</strong>. Demnach<br />
dürfte das europäische<br />
Bauvolumen in<br />
diesem Jahr zum ersten<br />
Mal seit 2002 wieder leicht<br />
schrumpfen. Einziger<br />
Lichtblick in den nächsten Jahren werde aller Voraussicht<br />
nach der Tiefbau sein. Der weitere Ausbau der europäischen<br />
Infrastruktur bilde das Gegengewicht zu den<br />
Hiobsbotschaften im Wohnungsbau, die vor allem aus Spanien<br />
und Irland kommen.<br />
Das Bauvolumen in Europa übertraf 2007 die 1,5 Billionen<br />
Euro-Marke. Der Wohnungsbau sei mit einem Anteil von<br />
53 % die volumenstärkste Sparte. Auf den Nichtwohnhochbau<br />
entfielen 32 % und auf den Tiefbau 21 % des<br />
Gesamtvolumens.<br />
Die Struktur der Bautätigkeit nach Ländern ergibt weiterhin<br />
die Dominanz der fünf Großen, von denen Deutschland<br />
mit einem Anteil von knapp 17 % den vordersten Rang einnehme.<br />
Obwohl sich die Bauproduktion der vier osteuropäischen<br />
Staaten sehr dynamisch entwickle, bleibe ihr<br />
Anteil mit 4,6 % am europäischen Bauvolumen nach wie<br />
vor gering.<br />
Das ausgeprägte Wachstum der Bauaktivitäten in den<br />
Jahren 2006 und 2007 setze sich derzeit nicht weiter fort.<br />
Für <strong>2008</strong> werde in der Summe der 19 Länder ein leichter<br />
Rückgang des Bauvolumens erwartet. Im Zeitraum <strong>2008</strong><br />
bis 20<strong>10</strong> werde durchschnittlich mit einem Zuwachs von<br />
einem halben Prozent gerechnet. Die Entwicklung werde<br />
dabei nur von der Bautätigkeit in den westeuropäischen<br />
Ländern gebremst. In den osteuropäischen Staaten gelte<br />
dagegen eine Beschleunigung des zuletzt erreichten<br />
Wachstumstempos als wahrscheinlich.<br />
Maßgebliche Gründe für diesen Gesamtverlauf seien die<br />
internationale Finanzkrise im Gefolge der Immobilienkrise in<br />
den USA, die Belastung der Unternehmen und privaten<br />
Haushalte durch gestiegene Energie-, Rohstoff- und<br />
Lebensmittelpreise sowie der hohe Wechselkurs des Euro.<br />
Hinzu kämen in den einzelnen Ländern wirtschaftspolitische<br />
Rahmenbedingungen, die die Bautätigkeit in unterschiedlichem<br />
Maße träfen.<br />
So wirke sich die hohe Abhängigkeit Irlands von der amerikanischen<br />
bzw. britischen Konsum- und Investitionsnachfrage<br />
bei steigendem Euro-Kurs zum US-Dollar bzw. Britischen<br />
Pfund nun negativ aus. Zudem verschärften die<br />
Banken die Kreditbedingungen für Bauentwickler und<br />
Immobilienkäufer.<br />
In Italien plane die Regierung neuerdings den Bau einer<br />
Reihe von Atomkraftwerken der neuen Generation, um die<br />
Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern. Nach<br />
der Reaktorkatastrophe von Tschernobyl war von der<br />
Regierung dagegen ein Ausstieg aus der Kernenergie verfolgt<br />
worden.<br />
In Großbritannien und Spanien werde die Bautätigkeit<br />
durch die internationale Finanzkrise stark getroffen. So vergäben<br />
in Großbritannien einige Finanzinstitute vorerst keine<br />
Hypothekenkredite mehr und die großen Wohnungsbauge-<br />
Aktuelles aus der <strong>Bauwirtschaft</strong><br />
sellschaften hätten Gewinnwarnungen herausgegeben.<br />
Andererseits profitiere die Bautätigkeit in Großbritannien<br />
von den Vorbereitungen für die Olympischen Spiele 2012<br />
sowie Infrastrukturmaßnahmen (Eisenbahnmaßnahmen,<br />
Häfen, Kraftwerke, Abwassersysteme). In Spanien wirke<br />
sich die stark nachlassende Wirtschaftsdynamik negativ<br />
auf die Bautätigkeit aus. Das Wirtschaftswachstum<br />
während der letzten 14 Jahre sei wesentlich vom Bausektor,<br />
der 2007 zu mehr als 20 % zum BIP beitrug, getragen<br />
worden. Die Politik habe es in den guten Jahren versäumt,<br />
auch andere wirtschaftliche Zugpferde zu etablieren.<br />
In Frankreich nähmen die finanziellen Spielräume zur<br />
Umsetzung wichtiger Reformen am Arbeitsmarkt bzw. des<br />
Rentensystems ab. Dazu trügen z.B. die Steuergutschriften<br />
bei der Inanspruchnahme von Wohnungsbaukrediten, die<br />
inzwischen ein Volumen von 13 Mrd. € erreichen, bei. Es sei<br />
daher nicht auszuschließen, dass baldige Steuererhöhungen,<br />
wie z.B. die Anhebung der Mehrwertsteuer, ins Haus stünden.<br />
In Deutschland erwüchsen aus dem Umdenken in der Bildungs-<br />
und Familienpolitik (Ganztagsschulen, Kinderbetreuung)<br />
Impulse für die Bautätigkeit. Dagegen führte die<br />
Streichung der Eigenheimzulage bzw. der degressiven<br />
Abschreibung zu einem Einbruch des Wohnungsneubaus.<br />
Der Wohnungsneubau werde in Spanien vom Überangebot<br />
an Wohnungen, das in erheblichem Maße auf private<br />
Anleger zurückzuführen sei, belastet. Für <strong>2008</strong> sei mit<br />
einem Rückgang um 18 % und 2009 um 16 % zu rechnen.<br />
In Italien könnte der Wohnungsneubau im Prognosezeitraum<br />
um 7 % schrumpfen. In Frankreich sei 2007 mit<br />
420.000 Einheiten der Höhepunkt des Wohnungsneubaus<br />
erreicht worden. Nunmehr ruhten die Hoffnungen auf<br />
Bestandsmaßnahmen zur Energieeinsparung und Verringerung<br />
der CO2-Emissionen. In Deutschland werde im Wohnungsneubau<br />
nach dem Rückgang im Jahr 2007 auch <strong>2008</strong><br />
mit einem negativen Verlauf gerechnet und bestenfalls<br />
könne 2009 das dann erreichte Niveau gehalten werden. Ab<br />
20<strong>10</strong> könnte sich die Wohnungsnachfrage wieder verstärken.<br />
Kritisch werde sich der Wohnungsneubau in den nächsten<br />
Jahren zudem in Irland, Dänemark, Finnland und Norwegen<br />
entwickeln.<br />
Der Wohnungsbau sei das größte Sorgenkind der<br />
europäischen <strong>Bauwirtschaft</strong>. Der schrumpfende Neubau<br />
werde durch steigende Bestandsmaßnahmen wohl nicht<br />
ausgeglichen werden können, so dass bis 20<strong>10</strong> mit einem<br />
jährlichen Rückgang der gesamten Wohnungsbautätigkeit<br />
um eineinhalb Prozentpunkte zu rechnen sei.<br />
Lichtblicke für die Bautätigkeit ergäben sich vor allem im<br />
Tiefbau. Neben den großen Fünf seien die Aussichten auch<br />
in Dänemark, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, der<br />
Slowakei und Tschechien äußerst ermutigend. Pro Jahr<br />
werde mit einem Wachstum von etwa 3,5 % gerechnet.<br />
Positiv stelle sich auch noch die Entwicklung im Nichtwohnhochbau<br />
mit durchschnittlich + 1,5 % pro Jahr dar.<br />
Besonders günstige Aussichten bildeten sich für Polen,<br />
Portugal, Schweden, Tschechien und Ungarn ab.<br />
Hinsichtlich der gesamten Bautätigkeit im Zeitraum <strong>2008</strong><br />
bis 20<strong>10</strong> gestalte sich die Entwicklung für die großen Fünf<br />
nur in Frankreich und Deutschland mit jeweils gut 1 % positiv.<br />
Für das positive Erwartungsbild in Deutschland<br />
sprächen die Verfassung der Wirtschaft und die sich angesichts<br />
der gestiegenen Steuereinnahmen ergebenden<br />
finanziellen Spielräume der Gebietskörperschaften. Für<br />
Großbritannien wird eine Stagnation der Bauleistungen<br />
Baufachblatt <strong>10</strong>/<strong>2008</strong> 5
Aktuelles aus der <strong>Bauwirtschaft</strong> Aus den Verbänden<br />
erwartet. In Italien (-2 %) und in Spanien (-6 % <strong>2008</strong> und<br />
- 4 % 2009) werden die Aussichten sogar negativ bewertet.<br />
Für 20<strong>10</strong> werde in allen Euroconstruct-Ländern mit dem<br />
Ende der Turbulenzen an den Baumärkten gerechnet. ■<br />
Bundesrat<br />
beschließt<br />
Unfall -<br />
versicherungs -<br />
modernisierungsgesetz<br />
Jetzt insgesamt über<br />
300 Mio. € Entlastung für<br />
die <strong>Bauwirtschaft</strong><br />
Am 22. September <strong>2008</strong><br />
hat der Bundesrat im zweiten<br />
Durchgang dem Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz<br />
(UVMG) zugestimmt.<br />
Bereits im Koalitionsvertrag<br />
von November<br />
2005 war eine umfassende<br />
Reform der Gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland<br />
vorgesehen. Nach fast drei Jahren intensiver Arbeit ist<br />
es damit gelungen, eine richtungsweisende Organisationsreform<br />
auf den Weg zu bringen.<br />
Kernpunkt der Reform ist aus Sicht der <strong>Bauwirtschaft</strong> der<br />
neue Überaltlastausgleich zwischen den gewerblichen<br />
Berufsgenossenschaften. Zusätzlich zu den zurzeit ca. 160<br />
Mio. €, die die BG BAU jährlich als Lastenausgleich von<br />
weniger belasteten Berufsgenossenschaften erhält, kommen<br />
sukzessive in den nächsten sechs Jahren noch einmal<br />
ca. 150 Mio. € jährlich dazu.<br />
Dann wird sich die Entlastungssumme – nach heutigen<br />
Zahlen – auf über 300 Mio. € belaufen. Dieser außerordentlich<br />
große Erfolg der Bauverbände wird dafür sorgen, dass<br />
die Beiträge auf einem vernünftigen Niveau bei der BG BAU<br />
nachhaltig stabilisiert werden können.<br />
Insbesondere der Verteilungsmaßstab der sogenannten<br />
Überaltlast war sehr lange umstritten. Aufgrund der Lobbyaktivitäten<br />
der Verbände gelang es, den jetzt gewählten<br />
Verteilungsmaßstab der sog. Überaltlast von 70 % nach<br />
Entgelten und von 30 % nach Neurenten zu erreichen und<br />
gegen alle Angriffe zu verteidigen. ■<br />
Meisterhaft-<br />
Großflächen -<br />
plakataktion <strong>2008</strong><br />
erfolgreich<br />
umgesetzt<br />
Die gemeinsam von sieben<br />
baden-württembergischen<br />
Bauverbänden durchgeführte<br />
groß angelegte<br />
Großflächenplakatwerbung<br />
für die Kampagne<br />
„Meisterhaft“ konnte erfolgreich<br />
durchgeführt werden.<br />
Unter dem Slogan „Mit uns<br />
bauen Sie besser“ wurde in<br />
ganz Baden-Württemberg<br />
im Zeitraum vom 9. September<br />
bis zum 2. Oktober<br />
<strong>2008</strong> mit insgesamt rund 420 Großflächenplakaten für die<br />
qualitativ hochwertigen Leistungen der Meisterhaft-Firmen<br />
geworben. Die Plakatstandorte lagen zum einen im Umfeld<br />
der Meisterhaft-Betriebe, zum anderen in größeren Städten.<br />
Verstärkt wurde der Werbeeffekt durch firmenindividuelle<br />
Einzel-Plakatschaltungen, die von verschiedenen Meisterhaft-Betrieben<br />
im gleichen Zeitraum umgesetzt wurden.<br />
6 Baufachblatt <strong>10</strong>/<strong>2008</strong><br />
Meisterhaft-Großflächenplakat in Freiburg<br />
Das Ziel der Maßnahme, das Meisterhaft-Logo in der<br />
Öffentlichkeit bekannter zu machen und damit die Meisterhaft-Firmen<br />
bei ihrem betrieblichen Marketing zu unterstützen,<br />
konnte durch die breite Streuung der Werbebotschaft<br />
an viel beachteten Standorten erreicht werden. ■<br />
Eine Vereinbarung der <strong>Bauwirtschaft</strong><br />
<strong>Südbaden</strong> mit<br />
der Werbeagentur zbvdesign<br />
eröffnet Verbandsmitgliedern<br />
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(Briefpapier, Visitenkarte, Stempel, Anzeige) ■<br />
Verband der<br />
<strong>Bauwirtschaft</strong><br />
<strong>Südbaden</strong> e.V.<br />
Verbandstag am<br />
5. September <strong>2008</strong><br />
in Konstanz<br />
Konjunkturelle Lage im<br />
Wirtschaftsbau noch<br />
günstig – leichte Erholung<br />
im öffentlichen Bau<br />
– bisher kein Aufwärtstrend<br />
im Wohnungsbau<br />
Verband fordert mehr<br />
öffentliche Bauinvestitionen und Kurskorrektur in der<br />
Wirtschafts- und Sozialpolitik<br />
„Nachdem sich im Jahr 2006 die Baukonjunktur spürbar<br />
erholt hatte, ist seit dem vergangenen Jahr allmählich wieder<br />
eine Ernüchterung eingetreten.“ Mit diesen Worten fasste<br />
Präsident Bernd Stephan beim Verbandstag des Verbandes<br />
der <strong>Bauwirtschaft</strong> <strong>Südbaden</strong> in Konstanz die<br />
baukonjunkturelle Entwicklung zusammen. Während der<br />
Wirtschaftsbau nach wie vor eine positive Dynamik entfaltet<br />
und auch im öffentlichen Bau eine Aufhellung zu verzeichnen<br />
ist, bewegt sich der Wohnungsbau weiter auf<br />
niedrigstem Niveau. Mit 33.400 fertig gestellten Wohnungen<br />
in Baden-Württemberg ist 2007 ein historischer Tiefstand<br />
erreicht worden.<br />
Etwas hoffnungsvoll stimmt<br />
der Anstieg der Baugenehmigungen<br />
in den ersten beiden<br />
Quartalen des laufenden<br />
Jahres.<br />
Scharfe Kritik übte Stephan<br />
an den öffentlichen Bauherren,<br />
welche die Infrastruktur<br />
vernachlässigten und notwendige<br />
Investitionen hinauszögerten<br />
oder gar nicht<br />
umsetzten. Im Zusammen-<br />
Verbandspräsident Bernd<br />
Stephan forderte in seiner<br />
Begrüßungsansprache mehr<br />
öffentliche Bauinvestitionen<br />
sowie eine Kurskorrektur in<br />
der Wirtschafts- und Sozialpolitik.<br />
hang mit der LKW-Maut<br />
begehe die Bundesregierung<br />
nun schon zum zweiten<br />
Mal Wortbruch. Nach<br />
der Einführung der LKW-<br />
Maut sei das Versprechen,<br />
die erzielten Einnahmen<br />
ständen künftig als zusätzli-<br />
Aus den Verbänden<br />
che Mittel für den Verkehrswegebau zur Verfügung, nicht<br />
eingehalten worden. Vielmehr habe der Staat die regulären<br />
Haushaltsmittel um die Höhe der Mauteinnahmen gekürzt,<br />
so dass heute nicht mehr Geld für den Straßenbau zur Verfügung<br />
stehe als vor der Mauteinführung. Im Zusammenhang<br />
mit der geplanten Mauterhöhung drohe nun in gleicher<br />
Weise ein zweiter Vertrauensbruch durch die Politik.<br />
Mit Nachdruck sprach sich Stephan für eine bedarfsge<strong>recht</strong>e<br />
Ausweitung der öffentlichen Bauinvestitionen sowie<br />
die Einführung einer zweckgebundenen PKW-Maut aus.<br />
Des Weiteren forderte er eine deutliche Rückführung der<br />
Steuer- und Abgabenbelastung für Unternehmen und Privatpersonen<br />
sowie eine umfassende Reform des Sozialstaats,<br />
um die Rahmenbedingungen für die Wirtschaft zu<br />
verbessern und den erreichten Wohlstand langfristig zu<br />
sichern.<br />
Verbandsdirektor Michael Hafner<br />
stellte im Rahmen des<br />
Geschäftsberichts die baukonjunkturelle<br />
Lage, die politische<br />
Verbandsarbeit sowie<br />
aktuelle bauwirtschaftliche<br />
Entwicklungen dar.<br />
Im Rahmen des Geschäftsberichts<br />
ging Verbandsdirektor<br />
Michael Hafner auf die baukonjunkturelle<br />
Lage, die politische<br />
Verbandsarbeit, aktuelle bauwirtschaftliche Entwicklungen<br />
sowie die Verbandsarbeit im Bereich Unter -<br />
nehmensführung ein. Ergänzend stellten die Verbandsmitarbeiter<br />
Gregor Gierden, Cornelia Rupp, Torsten Spierung,<br />
Eric Zimmermann, Steffen Reuter sowie Norbert Kuri die<br />
Aktivitäten und Neuerungen in den Bereichen Öffentlichkeitsarbeit,<br />
Arbeits- und Sozial<strong>recht</strong>, Wirtschafts<strong>recht</strong>, Ausbildung,<br />
Technik sowie technische Fort- und Weiterbildung<br />
dar.<br />
Regularien<br />
Der Geschäftsbericht und der Jahresabschluss für das Jahr<br />
2007 sowie der Voranschlag für <strong>2008</strong> wurden von der Mitgliederversammlung<br />
einstimmig angenommen. Nach Vorlage der<br />
Prüfergebnisse der Rechnungsprüfer, die keinerlei Beanstandungen<br />
ergeben hatten, wurden Präsidium, Beirat und<br />
Geschäftsführung entlastet. Als Rechnungsprüfer wurden<br />
Dipl.-Ing. (FH) Horst Gerber aus Denzlingen und Dipl.-<br />
Betriebswirt Wolfgang Ihle aus Waldkirch wiedergewählt.<br />
Präsident Bernd Stephan erläuterte den anwesenden Verbandsmitgliedern<br />
den aktuellen Sachstand, was die beabsichtigte<br />
Fusion des Verbandes der <strong>Bauwirtschaft</strong> <strong>Südbaden</strong>,<br />
des Fachverbandes Bau Württemberg sowie des<br />
Verbandes <strong>Bauwirtschaft</strong> Nordbaden angeht. Da über eine<br />
entscheidende Frage keine Einigung erzielt werden konnte,<br />
ist die ursprünglich für Anfang <strong>2008</strong> geplante Fusion der drei<br />
Verbände in der vorgesehenen Form zunächst nicht realisierbar.<br />
Vortragsveranstaltung<br />
Prof. Dr. Wolfgang Wiegard vom Institut für Volkswirtschaftslehre<br />
einschließlich Ökonometrie der Universität<br />
Baufachblatt <strong>10</strong>/<strong>2008</strong> 7
Aus den Verbänden<br />
Prof. Wolfgang Wiegard stellte ausführlich die aktuelle<br />
gesamt- und bauwirtschaftliche Entwicklung in Deutschland<br />
dar.<br />
Regensburg analysierte in seinem Festvortrag zum Thema<br />
„Deutschland vor dem Abschwung? Perspektiven für<br />
Wachstum und Beschäftigung in Deutschland vor dem Hintergrund<br />
der weltwirtschaftlichen Entwicklung, unter<br />
besonderer Berücksichtigung der <strong>Bauwirtschaft</strong>“ umfassend<br />
die aktuelle Situation der deutschen Volkswirtschaft.<br />
Nach dem spürbaren konjunkturellen Aufwärtstrend der<br />
beiden vorangegangenen Jahre befinde sich die Bundesrepublik<br />
seit dem zweiten Quartal <strong>2008</strong> in einer Abschwungphase,<br />
deren Dauer vorerst noch nicht absehbar sei. Wahrend<br />
im laufenden Jahr noch eine Steigerung des<br />
Bruttoinlandsprodukts von ca. 1,9 % erreichbar sei, werde<br />
sich 2009 das Wachstum um rund einen Prozentpunkt verlangsamen.<br />
Ursachen hierfür seien unter anderem die<br />
hohen Ölpreise, der starke Euro, der schwache inländische<br />
Konsum sowie die Finanzmarktkrise. Bezogen auf die <strong>Bauwirtschaft</strong><br />
prognostizierte Wiegard ein verlangsamtes<br />
Wachstum des Bauvolumens im kommenden Jahr – mit<br />
einer Rezession am Bau sei vorerst nicht mehr zu rechnen.<br />
Auch der Wohnungsbau würde sich auf niedrigem Niveau<br />
erholen. Scharfe Kritik übte Wiegard an der Bundesregierung,<br />
von der trotz ihrer soliden Mehrheit in Bundestag und<br />
Bundesrat keine wirksamen wirtschaftspolitischen Impulse<br />
ausgegangen seien.<br />
Pressekonferenz<br />
Die anlässlich des Verbandstages durchgeführte Pressekonferenz<br />
nutzten Präsident Bernd Stephan, Präsidialmitglied<br />
Bernhard Sänger und Verbandsdirektor Michael Hafner,<br />
um wichtige politische Forderungen der südbadischen<br />
<strong>Bauwirtschaft</strong> in die öffentliche Diskussion einzubringen.<br />
Nähere Einzelheiten sind dem nächsten Pressespiegel zu<br />
entnehmen.<br />
Ehrungen<br />
Für ihre hervorragenden Leistungen bei den praktischen<br />
Leistungswettbewerben der Handwerksjugend 2007 ehrten<br />
der Verband der <strong>Bauwirtschaft</strong> <strong>Südbaden</strong> und das Berufsförderungswerk<br />
der Südbadischen <strong>Bauwirtschaft</strong> erfolgreiche<br />
Junghandwerker. Unter anderem erhielten die Geehrten<br />
hohe Geldpreise für Fort- und Weiterbildungszwecke.<br />
Ausgezeichnet wurden:<br />
Rocco Schmidt aus Breisach, 3. Landessieger und<br />
Kammersieger der Handwerkskammer Freiburg im Maurerhandwerk.<br />
Ausbildungsbetrieb: Karl Burger GmbH, Waldkirch<br />
8 Baufachblatt <strong>10</strong>/<strong>2008</strong><br />
Präsident Bernd Stephan (l.) und Verbandsdirektor Michael<br />
Hafner (r.) ehrten Mathias Hauptvogel (2.v.l.) und Rocco<br />
Schmidt (2.v.r.) für Ihre hervorragenden Ergebnisse bei den<br />
Leistungswettbewerben 2007.<br />
Mathias Hauptvogel aus Blumberg, Kammersieger der<br />
Handwerkskammer Konstanz im Maurerhandwerk. Ausbildungsbetrieb:<br />
Langenbacher GmbH, Donaueschingen<br />
Rahmenprogramm<br />
Der Verbandstag wurde durch den traditionellen Gesellschaftsabend<br />
abgeschlossen, der den Teilnehmern ausgiebig<br />
Gelegenheit zu Tanz und Unterhaltung bot. ■<br />
34 Junggesellen des<br />
Straßenbauerhandwerks<br />
freigesprochen<br />
Ausbildung<br />
Die 34 diesjährigen Junggesellen im<br />
Straßenbauerhandwerk wurden am Freitag,<br />
den 12. September <strong>2008</strong> im Ausbildungszentrum Bühl<br />
freigesprochen.<br />
Zu der Feierstunde begrüßten Verbandsdirektor Michael<br />
Hafner und Frank Hassler, Leiter des Ausbildungszentrums<br />
Bühl, die frischgebackenen Junggesellen, deren Eltern und<br />
Firmenvertreter. Sie machten deutlich, dass mit dem<br />
erreichten Gesellenabschluss eine erste Hürde im Berufsleben<br />
genommen sei, denn die <strong>Bauwirtschaft</strong> suche dringend<br />
gut ausgebildete Fachkräfte.<br />
Der Prüfungsvorsitzende, Straßenbaumeister Uwe Bosler,<br />
ermunterte die jungen Baufachleute, stolz zu sein auf<br />
das Erreichte, aber auch nicht stehen zu bleiben, sondern<br />
Gruppenbild nach der Preisübergabe: Im Bild zu sehen sind<br />
Prüfungsvorsitzender Uwe Bosler, Verbandsdirektor Michael<br />
Hafner, Christian Sukenik, 3. Preis, Martin Kronimus von<br />
der Kronimus AG, Torsten Pfaff, 1. Preis, und Nicolas<br />
Knäble, 2. Preis (v.l.n.r.).
die vielfältigen Fort- und Weiterbildungsangebote der Branche<br />
zu nutzen, bis hin zu den Polier- und Meisterkursen.<br />
Im Anschluss an die Gesellenbriefübergabe überreichte<br />
Martin Kronimus, Vorstandsvorsitzender der Kronimus AG,<br />
Iffezheim, die schon zur Tradition gewordenen Geldpreise<br />
für die drei besten Gesellenprüfungen. Dies waren: Torsten<br />
Pfaff (Fa. Hermann, Furtwangen), 1. Preis; Nicolas Knäble<br />
(Fa. Walter, Offenburg), 2. Preis und Christian Sukenik<br />
(Fa. Schleith, Waldshut-Tiengen), 3. Preis.<br />
Die Kronimus AG unterstützt schon seit vielen Jahren die<br />
Straßenbau-Ausbildung in Bühl mit kostenfreier Materialgestellung<br />
und Auslobung von Preisen für besonders leistungsstarke<br />
Auszubildende. ■<br />
Personen<br />
Zimmermeister Georg König<br />
mit „Goldenem Ehrenring“<br />
aus Österreich ausgezeichnet<br />
Georg König, Präsident der Europäischen<br />
Vereinigung des Holzbaus (E.V.H.) und<br />
Präsident des Landesinnungsverbandes des Bayerischen<br />
Zimmererhandwerks, ist im Rahmen der Siegerehrung der<br />
8. Europameisterschaft der Zimmerer im österreichischen<br />
Klagenfurt am 31. August <strong>2008</strong> mit dem „Goldenen Ehrenring“<br />
der österreichischen Bundesinnung Holzbau ausgezeichnet<br />
worden. Damit würdigte der österreichische Zimmermeisterverband<br />
das europäische Engagement Königs,<br />
der seit 1998 an der Spitze der E.V.H. steht. ■<br />
Klaus Titze mit EVH-Ehrenmedaille<br />
ausgezeichnet<br />
Der ehemalige Geschäftsführer des Bundes Deutscher<br />
Zimmermeister, Dipl.-Ing. (FH) Klaus Titze, ist von der<br />
Europäischen Vereinigung des Holzbaus (E.V.H.) mit der<br />
Goldenen Ehrenmedaille ausgezeichnet worden. Die Auszeichnung<br />
wurde ihm im Rahmen der Siegerehrung der 8.<br />
Europameisterschaften der Zimmerer auf der Internationalen<br />
Holzmesse am 31. August <strong>2008</strong> im österreichischen<br />
Klagenfurt überreicht.<br />
Die E.V.H. würdigte damit Titzes Verdienste, die mit zur<br />
Gründung der EVH vor rund 20 Jahren geführt haben. Titze<br />
war von 1964 bis 2003 BDZ-Geschäftsführer und pflegte<br />
frühzeitig die Kontakte zu anderen europäischen Verbänden<br />
des Zimmerer- und Holzbaugewerbes. Nach Gründung<br />
der EVH im Jahr 1989 initiierte er zahlreiche Projekte, darunter<br />
der Europäische Berufswettbewerb, der seit 1994 alle<br />
zwei Jahre stattfindet. ■<br />
ZDB-Hauptgeschäftsführer<br />
Prof. Dr. Karl Robl feiert 65. Geburtstag<br />
Der Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes des Deutschen<br />
Baugewerbes (ZDB), Prof. Dr. Karl Robl, hat am <strong>10</strong>.<br />
September sein 65. Lebensjahr vollendet. Prof. Robl ist seit<br />
1988 ZDB-Hauptgeschäftsführer. Darüber hinaus übt er seit<br />
dem Jahr 2001 die Funktion als erster Geschäftsführer der<br />
Aus den Verbänden<br />
Bundesvereinigung <strong>Bauwirtschaft</strong>,<br />
des Zusammenschlusses<br />
des deutschen Bau- und Ausbauhandwerks,<br />
aus. Vorher war<br />
der promovierte und habilitierte<br />
Wirtschaftswissenschaftler<br />
zunächst als Privatdozent an der<br />
Universität zu Köln tätig, bevor er<br />
von 1981 bis 1987 das Betriebswirtschaftliche<br />
Institut der Westdeutschen<br />
Bauindustrie in Düsseldorf<br />
leitete. 1985 erfolgte die Ernennung zum apl.<br />
Professor der Betriebswirtschaftslehre an der Universität zu<br />
Köln.<br />
Für seinen besonderen Einsatz wurde Robl vielfach ausgezeichnet.<br />
2002 erhielt er den Preis des Deutschen Dachdeckerhandwerks,<br />
2003 das Handwerkszeichen in Gold<br />
des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks, 2006 die<br />
Goldene Ehrennadel des Bundes Deutscher Zimmermeister<br />
und 2007 die Goldene Ehrenmedaille der Europäischen<br />
Vereinigung des Holzbaus.<br />
Trotz Erreichung des „Rentenalters“ tritt Robl noch nicht<br />
von der (verbands-)politischen Bühne ab. Er bleibt bis Ende<br />
20<strong>10</strong> Hauptgeschäftsführer des deutschen Baugewerbes.<br />
■<br />
Bauunternehmer Alois Huber<br />
feiert 70. Geburtstag<br />
Bauunternehmer Alois Huber<br />
aus Ottenhöfen, Beiratsmitglied<br />
des Verbandes der <strong>Bauwirtschaft</strong><br />
<strong>Südbaden</strong>, vollendete am<br />
30. September <strong>2008</strong> sein 70.<br />
Lebensjahr.<br />
Alois Huber ist seit 1989 Beiratsmitglied<br />
des Verbandes der<br />
<strong>Bauwirtschaft</strong> <strong>Südbaden</strong> und<br />
seit 1985 Vorstandsmitglied der<br />
Bauhandwerks-Innung Achern.<br />
Von 1995 bis 1998 war er Innungsobermeister. ■<br />
Neuer Seminarkalender<br />
der <strong>Bauwirtschaft</strong> <strong>Südbaden</strong><br />
erschienen<br />
Im September haben alle Mitglieder den<br />
neuen Seminarkalender für Herbst <strong>2008</strong><br />
und Frühjahr 2009 per Post erhalten. Auf<br />
Wunsch wurden viele neue<br />
Themen in den Kalender aufgenommen.<br />
Auch wurden<br />
Seminare Nachtmittags und<br />
am Samstag terminiert. Unter<br />
www.bausuedbaden.de<br />
besteht die Möglichkeit, den<br />
gesamten Seminarkalender<br />
einzusehen und sich zu den<br />
Einzelseminaren anzumelden.<br />
■<br />
Termine<br />
Baufachblatt <strong>10</strong>/<strong>2008</strong> 9
Aus den Verbänden<br />
Bauferien 2009<br />
Die unserem Verband angehörenden Bauinnungen haben<br />
die Bauferien für das Jahr 2009 wie folgt festgelegt:<br />
Innungen Achern, Bühl, Emmendingen, Freiburg-Müllheim-Lörrach,<br />
Kehl, Konstanz, Lahr, Neu stadt, Offenburg,<br />
Rastatt / Baden-Baden, Schwarzwald-Baar, Waldshut und<br />
Wolfach:<br />
3. August – 22. August 2009 ■<br />
Studium Asphalttechnik<br />
Die nächste Staffel 2009 des weiterbildenden Studiums<br />
Asphalttechnik wird der Ruhr-Universität Bochum stattfinden.<br />
Das weiterbildende Studium Asphalttechnik mit Zertifikat<br />
richtet sich an Ingenieure in Bauunternehmungen, Bauverwaltungen,<br />
Prüflaboratorien, Ingenieurbüros und alle, die<br />
ein vertieftes Wissen in der Asphalttechnologie erwerben<br />
wollen.<br />
Das weiterbildende Studium Asphalttechnik wird ideell<br />
unterstützt von:<br />
Zentralverband des Deutschen Baugewerbes<br />
Hauptverband der Deutschen Bauindustrie<br />
Deutscher Asphaltverband e.V.<br />
Den Teilnehmern wird von vielen namhaften Hochschullehrern<br />
und Fachleuten aus der Wirtschaft umfangreiches<br />
Wissen zur Bemessung, Ausschreibung und Herstellung<br />
von Asphaltbefestigungen vermittelt, damit sie auf der Baustelle,<br />
bei der Prüfung, bei Beratungs- und Schlichtungsfragen<br />
den Baustoffasphalt richtig beurteilen, einsetzen und<br />
behandeln können. Die praxisorientierte Ausbildung wird<br />
durch Übungen und Praktika unterstützt.<br />
Die Ausbildung umfasst folgende Studieninhalte:<br />
Straßenbauregelwerk und bauvertragliche Umsetzung,<br />
Grundlagen des Asphaltstraßenbaus,<br />
Gesteinskörnung, Bindemittel und Zusätze,<br />
Asphaltarten und -sorten,<br />
Asphaltherstellung, -einbau und -verdichtung,<br />
Sonderbauweisen,<br />
Erhaltung und Erneuerung,<br />
Messung und Bewertung der Tragfähigkeit,<br />
Stoffverhalten, Dimensionierung und strukturelles Verhalten,<br />
Asphalt im kommunalen Straßenbau,<br />
Umweltfragen,<br />
Ursachen von Schäden,<br />
<strong>10</strong> Baufachblatt <strong>10</strong>/<strong>2008</strong><br />
Neue Entwicklungen,<br />
Gütesicherung und Qualitätsorganisation.<br />
Das Studium beginnt am 23. Februar 2009 mit der <strong>10</strong>tägigen<br />
Vorlesungsphase. Zur Ergänzung des theoretischen<br />
Unterrichts wird im März ein Laborpraktikum angeboten.<br />
Im Anschluss daran werden bis Ende 2009 von den<br />
Teilnehmern 12 Lehrbriefe als Hausarbeiten mit einem<br />
Umfang von ca. 120 Stunden eigenständig bearbeitet. In<br />
der dritten Präsenzphase folgt im Januar 20<strong>10</strong> ein dreitägiges<br />
obligatorisches Vortragsseminar. Im Februar 20<strong>10</strong> wird<br />
das Studium mit den zweitägigen schriftlichen Prüfungen<br />
und der eintägigen mündlichen Prüfung abgeschlossen.<br />
Jeder Teilnehmer erhält nach erfolgreichem Abschluss ein<br />
Zertifikat.<br />
Weitere Einzelheiten bitten wir der Internetseite der Ruhr-<br />
Universität Bochum zu entnehmen: www.ruhr-uni-bochum.de/<br />
lvw/weiterbildendes_studium/index.html ■<br />
Swissbau 12.–16. Januar 20<strong>10</strong>:<br />
attraktiv für die deutsche <strong>Bauwirtschaft</strong><br />
Mit 120.000 Besuchern und über 1.300 Ausstellern auf<br />
140.000 m 2 Ausstellungsfläche ist die Swissbau alle zwei<br />
Jahre die unbestrittene Leitmesse der <strong>Bauwirtschaft</strong> in der<br />
Schweiz und eine der größten Baumessen Europas. Bereits<br />
heute beträgt der Anteil an ausländischen Ausstellern 17%,<br />
allein aus Deutschland sind es rund 130. Um ihre Stellung<br />
im internationalen Umfeld weiter auszubauen, findet die<br />
Swissbau ab 20<strong>10</strong> neu im geraden Jahr statt. Im Wechsel<br />
zur Bau München und zur ISH Frankfurt bietet sie damit<br />
zusätzliches Potenzial für Aussteller und Fachbesucher aus<br />
Deutschland.<br />
Info: www.swissbau.ch ■<br />
Wichtig!<br />
An unsere Mitgliedsbetriebe<br />
Bitte teilen Sie uns jede Änderung Ihres Firmen -<br />
namens, Ihrer Adresse, Ihrer Telefon- bzw. Fax -<br />
nummer sowie Ihrer E-Mail-Adresse mit.<br />
Nur so können Sie sicher sein, dass unsere Informa -<br />
tionen Sie pünktlich und <strong>recht</strong>zeitig erreichen.<br />
Wir bitten um Ihre Unterstützung.<br />
<strong>Bauwirtschaft</strong> <strong>Südbaden</strong><br />
BAU Inkasso ist die Inkassodienstleistung der Service-GmbH der <strong>Bauwirtschaft</strong> <strong>Südbaden</strong> und bietet für<br />
alle Verbandsmitglieder einen bauspezifischen Inkassoservice an.<br />
Testen Sie BAU Inkasso und beauftragen Sie BAU Inkasso für ein Mahnverfahren:<br />
Gegenstandswert bis 5.000,00 € Preis: 50,00 € zzgl. MwSt.<br />
Gegenstandswert von 5.000,01 € bis <strong>10</strong>.000,00 € Preis: 60,00 € zzgl. MwSt.<br />
Gegenstandswert ab <strong>10</strong>.000,01 € Preis: 75,00 € zzgl. MwSt.<br />
Auswählen, ankreuzen und mit den Mahnungsunterlagen einfach auf das Telefax legen (0761 70 30 2-30).<br />
Noch Fragen? Telefonisch erreichen Sie uns unter 0761 70 30 2-16.
Betriebswirtschaft,<br />
Recht, EDV<br />
und<br />
Steuern<br />
<strong>10</strong><br />
„Handkommentar zur VOB“ von Heiermann/Riedl/Rusam 2<br />
Betriebswirtschaft<br />
Baumaschinenpreise 1<br />
Auswertung der Kostenanalyse 2007/<strong>2008</strong> –<br />
Was kostet eine Bauhandwerkerstunde? 1<br />
Wirtschafts<strong>recht</strong><br />
Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaß -<br />
<strong>2008</strong><br />
nahmen des Bundes (VHB) – Einführung des VHB <strong>2008</strong> 2<br />
BGH: Die Pflicht zur Benennung der Nachunternehmer<br />
bereits im Angebot ist in der Regel unzumutbar 2<br />
Wann liegt eine Änderung der Verdingungsunterlagen<br />
vor? 3<br />
OLG Düsseldorf: Fachlosvergabe ist Regelfall,<br />
Gesamtvergabe ist die Ausnahme 4<br />
Hemmung der Verjährung von Mängelhaftungsansprüchen<br />
(§ 639 a. F. BGB; § 203 n. F. BGB) 5<br />
BGH: Gewährleistung auch bei Schwarzarbeit 6<br />
Rechtzeitigkeit von Zahlungen bei Banküberweisungen:<br />
Wann werden Verzugszinsen fällig? 6<br />
Steuern<br />
Rückstellungen für die Kosten zur Aufbewahrung von<br />
Geschäftsunterlagen 7<br />
Verbesserung des Steuerbonus für Handwerker -<br />
leistungen 8<br />
BMF-Stellungnahme zu Fragen zur Gebührenberechnung<br />
bei Anträgen auf Erteilung einer<br />
verbindlichen Auskunft 8<br />
Optimieren<br />
Sie Ihre<br />
Rufen Sie<br />
uns an!<br />
<strong>Bauwirtschaft</strong><br />
<strong>Südbaden</strong><br />
Tel.<br />
0761/70302 - 40<br />
Unternehmensführung<br />
Der Verbandsservice Unternehmensführung<br />
bietet allen<br />
Mitgliedern Beratung und Information,<br />
z. B. zu den Themen<br />
– Steuern<br />
– Bürgschaftsservice<br />
– Kostenanalyse im Betrieb<br />
Nutzen Sie die Leistungen Ihres<br />
Verbandes!<br />
Baufachblatt<br />
Fachbeilage Betriebswirtschaft, Recht, EDV<br />
und Steuern<br />
Das Baufachblatt ist das offizielle Organ der <strong>Bauwirtschaft</strong> <strong>Südbaden</strong> und gemeinsames Rundschreiben<br />
des Verbandes der <strong>Bauwirtschaft</strong> <strong>Südbaden</strong> e.V., des Badischen Zimmerer- und<br />
Holzbauverbandes e.V. und des Fachverbandes Ausbau und Fassade Baden e.V.<br />
Herausgeber und Verlag: Service-GmbH der <strong>Bauwirtschaft</strong> <strong>Südbaden</strong>, Holbeinstraße 16,<br />
79<strong>10</strong>0 Freiburg, Telefon (07 61) 7 03 02 - 0, Telefax (07 61) 7 03 02 - 30, E-Mail: service@<br />
bausuedbaden.de<br />
Der Erzeugerpreisindex für<br />
Maschinen für die <strong>Bauwirtschaft</strong><br />
betrug im August<br />
<strong>2008</strong> auf der Basis<br />
2000=<strong>10</strong>0 (Baugeräteliste<br />
2001) 1<strong>10</strong>,9. Im Vergleich<br />
zum Vormonat ist der Index<br />
unverändert geblieben.<br />
Zum Vorjahr betrug die<br />
Steigerung 2,7 %.<br />
ZEITRAUM<br />
Betriebswirtschaft<br />
MASCHINEN FÜR DIE BAUWIRTSCHAFT<br />
INDEX (ohne MwSt.)<br />
2000 = <strong>10</strong>0 1) 1990=<strong>10</strong>0 2)<br />
JD 2000 <strong>10</strong>0,0 115,4<br />
JD 2001 <strong>10</strong>0,9 116,4<br />
JD 2002 <strong>10</strong>1,8 117,5<br />
JD 2003 <strong>10</strong>1,6 117,2<br />
JD 2004 <strong>10</strong>2,7 118,5<br />
JD 2005 <strong>10</strong>4,8 120,9<br />
JD 2006 <strong>10</strong>5,9 122,2<br />
JD 2007 <strong>10</strong>7,8 124,4<br />
<strong>2008</strong>:<br />
Januar <strong>10</strong>9,2 126,0<br />
Februar <strong>10</strong>9,4 126,2<br />
März <strong>10</strong>9,9 126,8<br />
April 1<strong>10</strong>,1 127,1<br />
Mai 1<strong>10</strong>,4 127,4<br />
Juni 1<strong>10</strong>,6 127,6<br />
Juli 1<strong>10</strong>,9 128,0<br />
August 1<strong>10</strong>,9 128,0<br />
–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––<br />
1) Basisjahr des Statistischen Bundesamtes, Basisjahr der Baugeräteliste 2001.<br />
2) Umrechnung von Basis 2000 = <strong>10</strong>0 auf Basis 1990 = <strong>10</strong>0: Index 2000 = <strong>10</strong>0 multipliziert<br />
mit 1,154, Basisjahr der Baugeräteliste 1991.<br />
Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Reihe 2 ■<br />
Die gemeinsam mit süddeutschenKollegenverbänden<br />
durchgeführte Kostenanalyse<br />
ist nunmehr abgeschlossen.<br />
Insgesamt haben über 70<br />
Unternehmen die Gelegenheit<br />
genutzt, ihre individuelle<br />
Kosten- und Erlösstruktur<br />
mit anderen Betrieben<br />
der gleichen Größenordnung<br />
zu vergleichen<br />
Baumaschinenpreise<br />
Auswertung der<br />
Kostenanalyse<br />
2007/<strong>2008</strong> –<br />
Was kostet eine<br />
Bauhandwerkerstunde?<br />
und umfangreiche Kalkulationsgrundlagen wie den betriebsindividuellen<br />
Mittellohn, den Zuschlagssatz für lohngebundene<br />
Kosten, Lohnnebenkosten und weitere Gemeinkosten<br />
zu ermitteln.<br />
Die für die südbadischen Betriebe ermittelten Durchschnittszahlen<br />
wurden auf einem Übersichtsblatt zusammengestellt.<br />
Mitgliedbetriebe erhalten sie per Rundschreiben<br />
oder finden sie unter www.bausuedbaden.de<br />
Mitgliederbereich/Download/Unternehmensführung.<br />
Die durchschnittliche Gesamtkostenbelastung pro Stunde<br />
für den Betrieb wurde in Höhe von 45,01 € (ohne Wagnis<br />
und Gewinn) berechnet. Bei zusätzlichen 5% Wagnis<br />
Baufachblatt <strong>10</strong>/<strong>2008</strong> 1
Wirtschafts<strong>recht</strong><br />
„Handkommentar<br />
zur VOB“ von<br />
Heiermann/Riedl/<br />
Rusam<br />
WiRe<br />
2 Baufachblatt <strong>10</strong>/<strong>2008</strong><br />
und Gewinn und der<br />
Berechnung der gesetzlichen<br />
Umsatzsteuer von<br />
19% liegt der durchschnittlich<br />
ermittelte Stundenverrechnungssatz<br />
bei 56,24 €.<br />
Nutzen Sie diese Übersicht,<br />
um Ihren Auftraggebern zu<br />
erläutern, welche Kosten in<br />
einem Baubetrieb entstehen!<br />
■<br />
In 11. Auflage ist nun der<br />
„Handkommentar zur<br />
VOB“, herausgegeben von<br />
Wolfgang Heiermann,<br />
Richard Riedl und Martin<br />
Rusam, erschienen (Vieweg+Teubner<br />
Verlag,<br />
136,90 EUR). Das Werk,<br />
das sich kokett als „Handkommentar“<br />
bezeichnet,<br />
kommentiert auf über<br />
1.700 Seiten die VOB/A,<br />
VOB/B und Teile des GWB. Der „Heiermann“, wie der Kommentar<br />
kurz und knapp in der Praxis genannt wird, ist ein<br />
wahres Meisterwerk für Praktiker. Wer konkrete Lösungen<br />
zu vergabe<strong>recht</strong>lichen Fragen sucht, findet sie hier. ■<br />
Vergabe- und<br />
Vertragshandbuch<br />
für die Baumaßnahmen<br />
des<br />
Bundes (VHB) –<br />
Einführung des<br />
VHB <strong>2008</strong><br />
Das Bundesministerium für<br />
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung<br />
(BMVBS) hat mit<br />
Erlass – Az.: 816 4.2/1 –<br />
vom 2. Juni <strong>2008</strong> die Ausgabe<br />
<strong>2008</strong> des Vergabeund<br />
Vertragshandbuches<br />
für die Baumaßnahmen<br />
des Bundes (VHB) zum<br />
1. Juli <strong>2008</strong> eingeführt.<br />
Mit der Ausgabe <strong>2008</strong> wird<br />
das VHB als komplette<br />
Neufassung herausgegeben. Die Lesefassung des VHB<br />
<strong>2008</strong> nebst den elektronisch bearbeitbaren Formularen ist<br />
im Internet auf der Homepage des BMVBS unter<br />
http://www.bmvbs.de/bauwesen/bauauftragsvergabe1535<br />
/Vergabehandbuch.htm abrufbar.<br />
Es erfolgten u. a. folgende wesentliche Änderungen:<br />
Das VHB <strong>2008</strong> hat eine neue Struktur erhalten. Der Aufbau<br />
entspricht nun dem Ablauf einer Baumaßnahme. Die<br />
Richtlinien wurden – soweit möglich – den Formblättern<br />
und nicht mehr den Paragrafen der VOB zugeordnet.<br />
Das Angebotsschreiben (Formblätter 213 und 213 EG),<br />
die Bewerbungsbedingungen und die Verpflichtungserklärung<br />
wurden überarbeitet. U. a. wurden die Bewerbungsbedingungen<br />
im Bereich der EG-weiten Vergaben<br />
bezüglich der vorzulegenden Eignungsnachweise anderer<br />
Unternehmen geändert.<br />
Bisher mussten die Bieter mit dem Angebot Art und<br />
Umfang der Leistungen sowie den Namen der Unternehmen<br />
angeben, auf deren Fähigkeiten sie sich berufen wollen<br />
und die Nachweise dazu vorlegen, dass ihnen die Mittel<br />
dieser Unternehmen zur Verfügung stehen. Künftig ist<br />
mit dem Angebot nur Art und Umfang der Leistungen<br />
anzugeben. Die Namen der Unternehmen und die Nachweise<br />
(Verpflichtungserklärung des Unternehmens, auf<br />
dessen Fähigkeit sich der Bieter berufen will), werden von<br />
den Vergabestellen gesondert angefordert. In diesem<br />
Zusammenhang wurde auch das Formblatt 236 EG geändert.<br />
Dort wird durch eine Fußnote (bei der Unterschrift)<br />
klargestellt, dass eine Kopie (z. B. Telefax) zunächst ausreicht,<br />
die Vergabestelle sich aber vorbehält, das Original<br />
zu verlangen.<br />
Zudem erhalten die Vergabestellen neue Formblätter für<br />
Mahnung, Verzug und Kündigung zur freiwilligen Verwendung.<br />
Das VHB <strong>2008</strong> wurde zum 1. Juli <strong>2008</strong> eingeführt und ist<br />
für dann neu zu beginnende Maßnahmen anzuwenden. ■<br />
Mit Urteil vom <strong>10</strong>. Juni<br />
<strong>2008</strong> (Az: X ZR 78/07) hat<br />
der Bundesgerichtshof<br />
entschieden, dass die Forderung,<br />
die vorgesehenen<br />
Nachunternehmer bereits<br />
im Angebot konkret zu benennen<br />
und eine entsprechendeVerpflichtungserklärung<br />
vorzulegen, die<br />
Bieter in der Regel unverhältnismäßig<br />
belastet.<br />
BGH: Die Pflicht<br />
zur Benennung der<br />
Nachunternehmer<br />
bereits im Angebot<br />
ist in der Regel<br />
unzumutbar<br />
Bei Nutzung des Vergabehandbuchs des Bundes (VHB,<br />
gültige Fassung bis 30. Juni <strong>2008</strong>) verlangen Auftraggeber<br />
mit Verwendung des EFB 317 EG vom Bieter bereits im<br />
Angebot sowohl die Benennung des vorgesehenen<br />
Nachunternehmers als auch dessen Verpflichtungserklärung.<br />
Dies führt in der Praxis häufig zum Ausschluss von<br />
Angeboten, da Bieter dieser Forderung oftmals nicht entsprechen<br />
können.<br />
Sachverhalt<br />
Ein Unternehmen beteiligte sich an einer im Rahmen der<br />
Bundesauftragsverwaltung durchgeführten Ausschreibung,<br />
die Schutz- und Leiteinrichtungen an einem Autobahnabschnitt<br />
zum Gegenstand hatte. Die den Nachunternehmereinsatz<br />
betreffende Bewerbungsbedingung lautet:<br />
„Beabsichtigt der Bieter, Teile der Leistung von Nachunternehmern<br />
ausführen zu lassen, muss er in seinem Angebot<br />
Art und Umfang der durch Nachunternehmer auszuführenden<br />
Leistungen angeben und auf Verlangen die<br />
vorgesehenen Nachunternehmer benennen.“<br />
Zu den Vergabeunterlagen gehörte auch der Vordruck<br />
EFB 317 EG, in dessen <strong>recht</strong>er Spalte das Unternehmen<br />
handschriftlich mehrere Nachunternehmer eingetragen und<br />
neben der es den Hinweis „noch in Verhandlungen“ vermerkt<br />
hatte.<br />
Die Vergabestelle schloss das Angebot mit der Begründung<br />
aus, es enthalte geforderte Erklärungen nicht und sei
nicht vollständig. Die fachkundige Ausführung der im Verzeichnis<br />
der Nachunternehmerleistungen aufgeführten Teilleistungen<br />
sei aufgrund der nicht endgültigen bzw. nicht<br />
eindeutigen Nennung der Nachunternehmer nicht gesichert.<br />
Der Auftrag wurde an einen Mitbewerber vergeben.<br />
Hiergegen wendet sich die auf Schadensersatz gerichtete<br />
Klage des Unternehmens.<br />
Aus den Gründen<br />
Die Bewerbungsbedingungen - so der BGH - unterschieden<br />
bei den den Nachunternehmereinsatz betreffenden<br />
Erklärungsobliegenheiten der Bieter zwischen zwei Regelungsgegenständen:<br />
Der Einschaltung von Subunternehmern<br />
als solcher und der Benennung der für die Ausführung<br />
vorgesehenen Unternehmen. Die erstere müsse nach Art<br />
und Umfang der von Subunternehmern auszuführenden<br />
Leistungen stets im Angebot angegeben werden. Über<br />
Letzteres müssten die Bieter sich dagegen nur „auf Verlangen“<br />
erklären. Der Bieter habe den Vergabeunterlagen entnehmen<br />
dürfen, auch vertraglich noch nicht gebundene<br />
Nachunternehmer angeben zu können. Es sei - so der BGH<br />
- Sache des öffentlichen Auftraggebers, auf eine eindeutige<br />
und transparente Vorformulierung der von den Bietern verlangten,<br />
für die Vergabeentscheidung relevanten Erklärungen<br />
zu achten.<br />
Allein darin, dass der Vordruck auch eine Spalte für vorgesehene<br />
Nachunternehmer enthalte, müssten die Bieter<br />
nicht das Verlangen einer verbindlichen Benennung der<br />
Nachunternehmer im Angebot erkennen. Dies gelte umso<br />
mehr, als der für die Auslegung in erster Linie bedeutsame<br />
Wortlaut der Bewerbungsbedingungen das Verständnis<br />
nahelege, der Auftraggeber wolle sich vorbehalten, die ausführenden<br />
Nachunternehmer zu gegebener Zeit nach<br />
Angebotseröffnung ggf. benannt zu bekommen.<br />
Die VOB/A selbst sehe lediglich - fakultativ - vor, dass der<br />
Auftraggeber die Bieter auffordern könne, in ihrem Angebot<br />
die Leistungen anzugeben, die sie an Nachunternehmer zu<br />
vergeben beabsichtigten (§ <strong>10</strong> Nr. 5 Abs. 3 VOB/A). Diese<br />
Angaben reichten zunächst aus, um den Auftraggeber darüber<br />
ins Bild zu setzen, wie der einzelne Bieter den Auftrag<br />
zu erfüllen gedenke. Den Bietern sei es zuzumuten, schon<br />
in diesem Stadium des Vergabeverfahrens Auskunft darüber<br />
zu geben, ob für bestimmte Leistungsteile eine Subunternehmereinschaltung<br />
vorgesehen sei.<br />
Anders könne es sich verhalten, wenn sie schon bei der<br />
Angebotsabgabe verbindlich mitteilen müssten, welche<br />
Subunternehmer sie bei der Ausführung einschalten wollten.<br />
Um dazu wahrheitsgemäße Erklärungen abzugeben,<br />
müssten sich alle Ausschreibungsteilnehmer die Ausführung<br />
der fraglichen Leistungen von den jeweils ins Auge<br />
gefassten Nachunternehmern bindend zusagen lassen.<br />
Eine solche Handhabung könne die Bieter - so der BGH -<br />
in einem Maße belasten, das in der Regel nicht in einem<br />
angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen dieser Vorgehensweise<br />
für die Vergabestellen stehe.<br />
Diese ersparten sich damit lediglich den zusätzlichen<br />
organisatorischen und zeitlichen Aufwand, zu gegebener<br />
Zeit nach Angebotseröffnung von einem engeren Kreis der<br />
Bieter - etwa von denjenigen, deren Angebote in die engere<br />
Wahl gelangt seien (§ 25 Nr. 3 Abs. 3 S. 1 VOB/A) - die<br />
ggf. vorgesehenen Nachunternehmer zu erfragen.<br />
Zusätzlich sei zu bedenken, dass sich das Risiko der Auftraggeber,<br />
lukrative Angebote wegen unvollständiger Abga-<br />
Wirtschafts<strong>recht</strong><br />
be von geforderten Erklärungen ausschließen zu müssen,<br />
nach den Beobachtungen des Senats mit der steigenden<br />
Zahl dieser vorgesehenen Erklärungen und außerdem dann<br />
erhöhe, wenn die Abgabe verbindlich zum frühest möglichen<br />
Zeitpunkt, also mit dem Angebot vor dem Eröffnungstermin<br />
verlangt werde.<br />
Weiter weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass das<br />
Unternehmen die Anforderungen der Verdingungsunterlagen<br />
zu Recht dahin verstehen konnte, dass im Angebot<br />
lediglich die an Nachunternehmer zu vergebenden Gewerke<br />
verbindlich anzugeben seien. Daher wäre es - so der BGH -<br />
kein Vergabe<strong>recht</strong>sverstoß, sondern vergabe<strong>recht</strong>skonform<br />
gewesen, dem Unternehmen anstelle des sofortigen Angebotsausschlusses<br />
Gelegenheit zur Benennung der endgültig<br />
vorgesehenen Nachunternehmer zu geben. Die übrigen<br />
Bieter wären deshalb durch dieses Vorgehen nicht in ihrem<br />
Anspruch auf Gleichbehandlung verletzt worden.<br />
Anmerkung<br />
Zu beachten ist, dass das VHB <strong>2008</strong>, das seit 1. Juli <strong>2008</strong><br />
gilt, die Anforderungen an die Nachunternehmerklärung im<br />
Sinne des vorstehenden Urteils des BGH entschärft hat.<br />
Das neue Formblatt EFB 235 EG verpflichtet die Unternehmen<br />
zur konkreten Benennung der Nachunternehmer,<br />
einschließlich Verpflichtungserklärungen nach Formblatt<br />
EFB 236 EG erst auf Verlangen der Vergabestelle. Soweit<br />
die Vorgaben nicht beachtet werden ist zu empfehlen,<br />
unverzüglich Rüge bei der Vergabestelle einzureichen.<br />
Weitere Auskünfte können Mitgliedsbetriebe bei der<br />
Rechtsabteilung des Verbandes erfragen. ■<br />
Entscheidung des<br />
Thüringer Oberlandesgerichts<br />
vom <strong>10</strong>.<strong>10</strong>.2007 –<br />
Az.: 9 Verg 5/07<br />
Wann liegt<br />
eine Änderung<br />
der Verdingungsunterlagen<br />
vor?<br />
Änderungen an den Verdingungsunterlagen<br />
sind<br />
unzulässig. Fraglich ist<br />
hierbei, ob eine Änderung<br />
eine mechanisch manuelle<br />
Einwirkung voraussetzt<br />
oder ob sich unzulässige<br />
Änderungen auch auf andere Art, etwa durch Eintragungen<br />
oder auch zusätzliche Informationen ergeben können.<br />
Beispiel:<br />
Der Auftraggeber schreibt eine Bauleistung europaweit<br />
aus. Nebenangebote sind nicht zugelassen. Im Leistungsverzeichnis<br />
haben die Bieter an einer Stelle das konkret<br />
angebotene Fabrikat anzubieten. Ein Bieter trägt hier ein<br />
Fabrikat ein, das eine der in der Position benannten technischen<br />
Anforderungen unstreitig nicht erfüllt. Der Auftraggeber<br />
schließt das Angebot aus. Der Bieter rügt den Ausschluss<br />
und trägt nach dem Ausschluss vor, dass sich das<br />
angebotene Fabrikat nach den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses<br />
umbauen lasse.<br />
Ist der Ausschluss des Angebotes zu Recht erfolgt?<br />
Das Thüringer Oberlandesgericht hat in seinem<br />
Beschluss vom <strong>10</strong>.<strong>10</strong>.2007, Az.: 9 Verg 5/07, hierzu entschieden:<br />
Baufachblatt <strong>10</strong>/<strong>2008</strong> 3
Wirtschafts<strong>recht</strong><br />
1. Auch eine inhaltliche Abweichung technischer Art von<br />
den Anforderungen der Leistungsbeschreibung stellt<br />
eine unzulässige Änderung der Verdingungsunterlagen<br />
im Sinne von § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A der. Ein unmittelbarer<br />
mechanisch manueller Eingriff an den vom Auftraggeber<br />
erstellten Formularen und Formblättern ist hierfür<br />
nicht erforderlich.<br />
2. Der Auftraggeber kann be<strong>recht</strong>igterweise verlangen,<br />
dass die allein nach seinen individuellen Vorstellungen<br />
bestimmte und nur in dieser Gestalt dem öffentlichen<br />
Wettbewerb unterstellte Beschaffenheitsleistung beachtet<br />
wird. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob ein<br />
Bieter eigenhändig Änderungen durch Durchstreichen<br />
oder Schwärzungen vornimmt oder aber Produkte anbietet,<br />
deren Eigenschaften nicht mit den in den Verdingungsunterlagen<br />
beschriebenen übereinstimmen. In beiden<br />
Fällen wird dem Auftraggeber eine vertragliche<br />
Leistung in Gestalt eines Produktes aufgedrängt, die er<br />
so weder wünscht noch festgelegt hat.<br />
3. Steht eine technische Abweichung in diesem Sinne fest,<br />
so ist der Ausschluss zwingend. Es ist unerheblich, ob<br />
der Auftraggeber selbst die Abweichung bemerkt, ob die<br />
Änderung wesentlich ist oder ob die Abweichung das<br />
Wettbewerbsergebnis beeinflusst.<br />
Praxishinweis:<br />
Die nachträglichen Erklärungsversuche des Antragstellers<br />
hat der Vergabesenat unter Verweis auf das Nachverhandlungsverbot<br />
gem. § 24 Nr. 3 VOB/B zurückgewiesen.<br />
Die Vergabekammer Münster hat aktuell entschieden,<br />
dass eine Änderung von Verdingungsunterlagen auch<br />
durch das Beifügen von Unterlagen und Begleitschreiben<br />
entstehen kann, wenn damit von den in den Verdingungsunterlagen<br />
enthaltenen Vorgaben abgewichen wird. ■<br />
OLG Düsseldorf:<br />
Fachlosvergabe<br />
ist Regelfall,<br />
Gesamtvergabe<br />
ist die Ausnahme<br />
Beschluss des Oberlandesgerichtes<br />
Düsseldorf,<br />
Az.: Verg <strong>10</strong>/07 vom<br />
11. Juli 2007<br />
Die Fachlos- und Gesamtvergabe<br />
stehen in einem<br />
Regel-/Ausnahmeverhältnis<br />
zueinander, wobei<br />
„überwiegende Gründe“<br />
eine Gesamtvergabe <strong>recht</strong>fertigen<br />
müssen. Die<br />
Grundsätze über die Losvergabe gem. § 4 Nr. 2, 3 VOB/A,<br />
§ 97 Abs. 3 GWB kommen nicht ausschließlich zur Förderung<br />
mittelständischer Interessen zur Anwendung, sondern<br />
sind auch Ausprägungen des Wettbewerbs- und Wirtschaftlichkeitsgebotes<br />
des § 97 Abs. 1, 5 GWB, so dass<br />
sich auch größere Unternehmen auf die Pflicht des Auftraggebers<br />
zur losweisen Vergabe berufen können.<br />
Sachverhalt:<br />
Der Auftraggeber schrieb Bauleistungen für den sechsstreifigen<br />
Ausbau der Bundesautobahn 1 aus, wobei auch<br />
4 Baufachblatt <strong>10</strong>/<strong>2008</strong><br />
die Fundamente für die separat zu vergebende Lärmschutzwand<br />
mit ausgeschrieben waren. Der Auftraggeber dokumentierte<br />
die die Gesamtvergabe bestimmenden Gründe<br />
ausführlich im Vergabevermerk. Eine Aufteilung der Ausschreibung<br />
in Lose war nicht vorgesehen, jedoch sollte der<br />
Bau der Lärmschutzwand nachfolgend vergeben werden.<br />
Hiergegen wandte sich ein Unternehmen, dass sich auf die<br />
Errichtung von Lärmschutzwänden spezialisiert hatte. Das<br />
Unternehmen war der Ansicht, dass die Zerstückelung des<br />
Fachloses „Lärmschutz“ gegen den Grundsatz der Fachund<br />
Teillosvergabe verstoße und die Gründung und die<br />
Errichtung der Lärmschutzwand einheitlich vergeben werden<br />
müssten. Der Auftraggeber hielt demgegenüber die<br />
Trennung für zulässig, da der auszuführende Bauabschnitt<br />
einer hohen Verkehrsbelastung und damit einer hohen<br />
Stauanfälligkeit unterliege. Auch war der Auftraggeber der<br />
Auffassung, dass ein Unternehmen keinen Anspruch auf<br />
eine Aufteilung der Bauarbeiten in Fach- und Teillose habe.<br />
Aus den Gründen:<br />
Das OLG Düsseldorf stellt in seinem Beschluss fest, dass<br />
sich das antragstellende Unternehmen auf das Gebot der<br />
Fachlosvergabe im Sinne des § 4 Nr. 2, 3 VOB/A berufen<br />
könne, jedoch im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen das<br />
Gebot der losweisen Vergabe vorliege.<br />
Die Grundsätze über die Losvergabe im Sinne der § 4<br />
Nr. 2, 3 VOB/A und § 97 Abs. 3 GWB hätten bieterschützende<br />
Wirkung und seien nicht auf kleine und mittlere<br />
Unternehmen beschränkt. Diese Grundsätze dienten nicht<br />
allein der Mittelstandsförderung, vielmehr solle durch sie<br />
ganz allgemein der Wettbewerb gefördert und die Möglichkeit<br />
wirtschaftlicher Beschaffungsmöglichkeiten langfristig<br />
gesichert werden. Hintergrund des § 4 Nr. 2, 3 VOB/A sei<br />
zudem, dass Bauvorhaben, die in Losen vergeben würden,<br />
insgesamt nach Preis, Qualität und Lebensdauer von höherer<br />
Wirtschaftlichkeit seien. Die Grundsätze über die Losvergabe<br />
seien daher auch als Ausprägungen des Wettbewerbs-<br />
und Wirtschaftlichkeitsgebotes des § 97 Abs. 1<br />
GWB anzusehen.<br />
Das OLG Düsseldorf geht in seinem Beschluss davon<br />
aus, dass ein Verstoß gegen das Gebot der losweisen Vergabe<br />
nicht vorliegt. Um den strikten Ausnahmecharakter<br />
der Gesamtvergabe zu gewährleisten, reiche das Vorliegen<br />
„vertretbarer Gründe“ nicht aus. Vielmehr müssten überwiegende<br />
Gründe für eine Gesamtvergabe sprechen. Das<br />
Vorliegen von überwiegenden Gründen könne dann angenommen<br />
werden, wenn eine losweise Vergabe unverhältnismäßige<br />
Kostennachteile mit sich bringen oder zu einer<br />
starken Verzögerung des Vorhabens führen würde. Wirtschaftliche<br />
oder technische Schwierigkeiten, die nach Art<br />
und Ausmaß typischerweise mit der Vergabe von Fachlosen<br />
verbunden seien, könnten demgegenüber keine Gesamtvergabe<br />
<strong>recht</strong>fertigen. § 4 Nr. 2, 3 VOB/A würde leer laufen,<br />
wenn zur Begründung einer Gesamtvergabe die Auflistung<br />
solcher Schwierigkeiten ausreichen würde, die typischerweise<br />
mit jeder losweisen Ausschreibung verbunden seien.<br />
Das OLG betont, dass der Auftraggeber einen Ermessensspielraum<br />
hat, ob er vom Grundsatz der losweisen Vergabe<br />
abweichen will oder nicht. Dies habe jedoch zur Folge,<br />
dass die die Gesamtvergabe bestimmenden Gründe im<br />
Vergabevermerk festgehalten werden müssen. Komme der<br />
Auftraggeber dem nicht ordnungsgemäß nach, könne allein<br />
dies ein fehlerhaftes Vergabeverfahren zur Folge haben. ■
Hemmung der<br />
Verjährung von<br />
Mängelhaftungsansprüchen<br />
(§ 639 a. F. BGB;<br />
§ 203 n. F. BGB)<br />
Der BGH hat mit Urteil vom<br />
30.<strong>10</strong>.2007, Az.: X ZR<br />
<strong>10</strong>1/06 (IBR <strong>2008</strong>, 86) wie<br />
folgt entschieden:<br />
Bei einem Werkmangel<br />
genügt für die Geltendmachung<br />
der Rechte des<br />
Bestellers und für die Hemmung<br />
der Verjährung der<br />
Hinweis auf die bloßen<br />
Mangelerscheinungen. Die<br />
Mangelursachen braucht<br />
er überhaupt nicht mitzuteilen und darf sie auch irrtümlich<br />
falsch angeben. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller irrtümlich<br />
annimmt, dass einer objektiven Funktionsstörung<br />
gar kein Mangel, sondern lediglich ein Bedienungsfehler<br />
zugrunde liegt.<br />
Die Klägerin (Auftraggeber) bestellte bei der Beklagten<br />
(Auftragnehmer) eine Abwasserbehandlungsanlage. Als<br />
Gewährleistungsfrist waren sechs Monate ab Abnahme auf<br />
bewegliche und zwölf Monate auf die übrigen Anlagenteile<br />
vereinbart. Die Klägerin nahm die Anlage am 3.8.2001 ab.<br />
Am <strong>10</strong>.12.2001 teilte der zuständige Mitarbeiter der Klägerin<br />
telefonisch einem Geschäftsführer der Beklagten erstmals<br />
mit, dass sich im Eindampfbehälter eine feste Masse<br />
bilde, die man mit dem Spaten lösen müsse. Diese Mitteilung<br />
wiederholte er in der Folgezeit jedes Mal, wenn er den<br />
Behälter erneut in der beschriebenen Weise leeren musste.<br />
Bei dem ersten Telefongespräch gab der Geschäftsführer<br />
der Beklagten ihm den Rat, nur Zink-Nickel-Abwässer einzuspeisen.<br />
In späteren Gesprächen erteilte die Beklagte<br />
unterschiedliche andere Empfehlungen, welche die Klägerin<br />
jeweils befolgte. Danach kam es zu einer Vielzahl von<br />
weiteren Telefongesprächen und wechselseitigen Schreiben<br />
sowie zu Besuchen der Beklagten bei der Klägerin.<br />
Diese Kontakte zogen sich bis in das Jahr 2004 hin. Am<br />
13.7.2004 reichte die Klägerin die Klage bei Gericht ein. Die<br />
Beklagte beruft sich ohne Erfolg darauf, dass die Gewährleistungsansprüche<br />
verjährt sind.<br />
Die Verjährung sei sowohl nach § 639 Abs. 2 a.F. BGB<br />
durch Mangelprüfung und Mangelbeseitigungsversuche als<br />
auch nach § 203 BGB durch Verhandlungen gehemmt worden.<br />
Zwischen Mangelursache einerseits und Mangelerscheinung<br />
bzw. -symptom andererseits sei zu unterscheiden.<br />
Zur Hemmung der Verjährung sei die Befassung des<br />
Werkunternehmers mit der Mangelerscheinung ausreichend.<br />
Das die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen<br />
betreffende Recht sei mit Wirkung ab 1.1.2002 geändert<br />
worden. § 639 Abs. 2 a.F. BGB sei weggefallen; stattdessen<br />
werde nach § 203 BGB die Verjährung durch schwebende<br />
Verhandlungen über den Anspruch und die den Anspruch<br />
begründenden Umstände gehemmt.<br />
Nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1<br />
EGBGB finde grundsätzlich auch auf Altansprüche das<br />
neue Verjährungs<strong>recht</strong> Anwendung, die Hemmung bestimme<br />
sich aber für den Zeitraum vor dem 1.1.2002 nach altem<br />
Recht.<br />
Die verjährungshemmende Wirkung des ersten die Fehlfunktion<br />
der Anlage betreffenden Telefongesprächs zwischen<br />
der Klägerin und der Beklagten, das <strong>10</strong>.12.2001<br />
geführt worden sei, sei daher nach § 639 Abs. 2 a.F. BGB zu<br />
beurteilen.<br />
Wirtschafts<strong>recht</strong><br />
Nach § 639 Abs. 2 a.F. BGB sei die Verjährung gehemmt,<br />
wenn sich der Unternehmer im Einverständnis mit dem<br />
Besteller der Prüfung des Vorhandenseins eines Mangels<br />
oder seiner Beseitigung unterziehe. Die Hemmung setze<br />
voraus, dass der Unternehmer bei dem Besteller den Eindruck<br />
erwecke, er werde den Mangel prüfen bzw. sich um<br />
ihn kümmern, und der Besteller hiermit einverstanden sei.<br />
Abgesehen von dem Fall, dass der Unternehmer von vornherein<br />
jede Verantwortung für den Mangel ablehne, träfen<br />
die Vertragsparteien durch ihren Meinungsaustausch regelmäßig<br />
eine „Überprüfungsvereinbarung“. Sie verhandelten<br />
i.S. von § 203 Abs. 1 BGB (BGH, Urt. v. 26.<strong>10</strong>.2006 - VII ZR<br />
194/05, NJW 2007, 587).<br />
Aus dem Grundsatz, dass der Besteller mangels Fachwissens<br />
nur die Mangelsymptome zu rügen und die Mangelursache<br />
nicht zu erforschen brauche, folge die<br />
Unschädlichkeit eines Irrtums über die Ursachen der Mangelerscheinungen.<br />
Dies habe der BGH schon für den Fall<br />
ausgesprochen, dass der Besteller aufgrund der Mangelerscheinungen<br />
zwar einen Werkmangel annehme, dessen<br />
Ursache aber an der falschen Stelle ansiedle.<br />
Eine Beschränkung auf die vom Besteller bezeichneten<br />
oder vermuteten Ursachen trete hierdurch nicht ein. Ob der<br />
Werkunternehmer den Irrtum des Bestellers teile, sei unerheblich,<br />
weil er, wenn der Besteller ihn von einer Funktionsstörung<br />
des Werkes benachrichtige, sich nicht mit dessen<br />
Ursachenvermutung zufrieden geben dürfe, sondern eigenverantwortlich<br />
die wahre Ursache ermitteln müsse (vgl.<br />
BGH, Urt. v. 20.4.1989, aaO).<br />
Für den Irrtum, dass die Mangelerscheinungen nicht auf<br />
einem Mangel, sondern nur auf Bedienungsfehlern beruhten,<br />
könne nichts anderes gelten. Denn auch ein solcher Irrtum<br />
gehe auf die mangelnde Fachkenntnis des Bestellers<br />
zurück, die ihm nach der Rechtsprechung des BGH gerade<br />
nicht schaden solle, und auch bei einem solchen Irrtum<br />
komme der von dieser Rechtsprechung entwickelte<br />
Anspruch an den Werkunternehmer zum Tragen, dass seine<br />
vertragliche Prüfungs- und Beseitigungspflicht sich nicht<br />
auf die bekannten Erscheinungen beschränkten, sondern<br />
auf den Fehler selbst zu beziehen seien. Ob und gegebenenfalls<br />
welcher Fehler vorliege, müsse der Werkunternehmer,<br />
nicht der Besteller, ermitteln. Der Besteller brauche<br />
ihm nur die Symptome, die objektiv eine Fehlfunktion des<br />
Werks darstellten, zu berichten und die Erwartung auszudrücken,<br />
dass der Werkunternehmer sich damit befassen<br />
werde. Deshalb genüge im Falle eines Werkmangels für die<br />
Geltendmachung der Rechte des Bestellers und für die<br />
Hemmung der Verjährung der bloße Hinweis auf die Mangelerscheinungen<br />
- im Unterschied zu den Mangelursachen<br />
- auch dann, wenn der Besteller irrtümlich annehme, dass<br />
es sich gar nicht um einen Mangel, sondern lediglich um<br />
einen Bedienungsfehler handele. Es reiche aus, dass er auf<br />
eine objektive Funktionsstörung hinweise.<br />
Die Darlegungs- und Beweislast für das Ende der Hemmung<br />
liege beim Auftragnehmer. Die Verjährung werde so<br />
lange gehemmt, bis der Unternehmer das Ergebnis der Prüfung<br />
dem Besteller mitteile oder ihm gegenüber die Mängel<br />
für beseitigt erkläre oder die Fortsetzung der Beseitigung<br />
verweigere. Diese Voraussetzungen habe der Unternehmer<br />
nachzuweisen (BGH, Urt. v. 30.9.1993 - VII ZR 47/92, WM<br />
1994, 306). Nach der Rechtsprechung des BGH sei nicht<br />
einmal der tatsächlichen Beendigung von Mangelbeseitigungsarbeiten<br />
ohne Weiteres die Erklärung zu entnehmen,<br />
Baufachblatt <strong>10</strong>/<strong>2008</strong> 5
Wirtschafts<strong>recht</strong><br />
der Mangel sei beseitigt oder die Fortsetzung der Mangelbeseitigung<br />
werde verweigert.<br />
Denn beispielsweise bei Feuchtigkeitsmängeln müsse<br />
typischerweise damit gerechnet werden, dass sich Nachbesserungsversuche<br />
im Ergebnis als erfolglos erweisen<br />
würden (BGH, Urt. v. 20.4.1989, a.a.O). Das gelte in noch<br />
stärkerem Maße für bloße Bedienungsempfehlungen, die<br />
häufig von beiden Parteien als Versuch betrachtet würden,<br />
die Mangelerscheinungen zu beseitigen, wobei das Ergebnis<br />
abgewartet werden müsse.<br />
Die Erhebung der Verjährungseinrede und nur aus Kulanz<br />
erklärte Bereitschaft zur Klärung der Mangelrüge stelle keinen<br />
Abbruch der Verhandlungen dar. Es sei ohne Bedeutung,<br />
wenn der Werkunternehmer bei seinen Nachbesserungsversuchen<br />
ausdrücklich erkläre, eine Rechtspflicht<br />
dazu nicht anzuerkennen und nur aus Gefälligkeit zu handeln.<br />
Nach Sinn und Zweck des § 639 Abs. 2 a.F. BGB<br />
komme es nur auf das tatsächliche Bemühen um Mängelbeseitigung,<br />
nicht dagegen auf die diesem Bemühen<br />
zugrunde liegenden Beweggründe des Auftragnehmers an<br />
(BGH, Urt. v. 21.4.1977, a.a,O.). Bei einer Hemmung der<br />
Verjährung durch Verhandlungen trete die Verjährung frühestens<br />
drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein (§ 203<br />
Satz 2 BGB). ■<br />
BGH:<br />
Gewährleistung<br />
auch bei<br />
Schwarzarbeit<br />
Der Auftraggeber kann bei<br />
Mängeln der Werkleistung<br />
auch dann Gewährleistungsansprüche<br />
geltend<br />
machen, wenn die Arbeiten<br />
vom Auftragnehmer ohne<br />
Rechnung durchgeführt<br />
wurden.<br />
Der für das Bau<strong>recht</strong><br />
zuständige VII. Zivilsenat<br />
des Bundesgerichtshofs<br />
hat mit Urteil vom 24. April<br />
<strong>2008</strong> (VII ZR 42/07, vgl. Anlage) entschieden, dass ein Auftraggeber<br />
bei Mängeln der Werkleistung Gewährleistungsansprüche<br />
auch dann geltend machen kann, wenn die<br />
Arbeiten vom Auftragnehmer ohne Rechnung ausgeführt<br />
wurden.<br />
Sachverhalt<br />
Der Auftraggeber hatte den Auftragnehmer beauftragt,<br />
die Terrasse seines Hauses abzudichten und mit Holz auszulegen.<br />
Wegen eines kurze Zeit nach Beendigung der<br />
Arbeiten eingetretenen Wasserschadens in der unter der<br />
Terrasse gelegenen Einliegerwohnung machte der Auftraggeber<br />
Gewährleistungs<strong>recht</strong>e geltend.<br />
Die Vertragsparteien hatten vereinbart, dass für die zu<br />
erbringenden Leistungen keine Rechnung gestellt werden<br />
sollte.<br />
Aus den Gründen<br />
Der BGH vertritt die Auffassung, dass die wegen Verstoßes<br />
gegen ein gesetzliches Verbot nichtige „Ohne-<br />
Rechnung-Abrede“ nur dann nicht zu einer Gesamtnichtigkeit<br />
des Bauvertrags führt, wenn der Vertrag bei<br />
vereinbarter ordnungsgemäßer Rechnungslegung zu denselben<br />
Konditionen abgeschlossen worden wäre.<br />
6 Baufachblatt <strong>10</strong>/<strong>2008</strong><br />
Ob die „Ohne-Rechnung-Abrede“ die Gesamtnichtigkeit<br />
des Bauvertrags zur Folge hat, konnte der BGH offen lassen.<br />
Denn nach den Grundsätzen von Treu und Glauben sei<br />
dem Auftragnehmer die Berufung darauf versagt. Dies<br />
ergebe sich aus der besonderen Interessenlage, die typischerweise<br />
bei derartigen mit „Ohne-Rechnung-Abrede“<br />
geschlossenen Bauverträgen dann bestehe, wenn der Auftragnehmer<br />
seine Werkleistung am Anwesen des Auftraggebers<br />
in mangelhafter Weise erbringe. Die sich hieraus<br />
ergebenden Folgen für den Auftraggeber ließen sich durch<br />
Regeln über die Rückabwicklung eines nichtigen Vertrags<br />
nicht wirtschaftlich sinnvoll bewältigen.<br />
Dieser Umstand und das daraus resultierende besondere<br />
Interesse des Auftraggebers an vertraglichen, auf die Mängelbeseitigung<br />
gerichteten Gewährleistungs<strong>recht</strong>en liege<br />
für den Auftragnehmer offen zu Tage. Er verhalte sich deshalb<br />
treuwidrig, wenn er sich in Widerspruch zu seinem bisher<br />
auf Erfüllung des Vertrags gerichteten Verhalten darauf<br />
berufe, dass er wegen der auch seinem eigenen gesetzeswidrigen<br />
Vorteil dienenden „Ohne-Rechnung-Abrede“ und<br />
wegen einer daraus resultierenden Gesamtnichtigkeit des<br />
Bauvertrags für seine mangelhaften Leistungen nicht<br />
gewährleistungspflichtig sei.<br />
Dies führe im Ergebnis dazu, dass dem Auftragnehmer<br />
die Berufung auf eine Gesamtnichtigkeit des Bauvertrags<br />
wegen der Gesetzwidrigkeit der „Ohne-Rechnung-Abrede“<br />
versagt sei. ■<br />
Neues Urteil des<br />
Europäischen Gerichtshofs<br />
Entscheidung steht im<br />
Gegensatz zur bisherigen<br />
deutschen Rechtsprechung<br />
Rechtzeitigkeit<br />
von Zahlungen<br />
bei Banküberweisungen:<br />
Wann werden<br />
Verzugszinsen<br />
fällig?<br />
Der Schuldner muss nach<br />
§ 286 BGB Verzugszinsen<br />
zahlen, wenn er mit einer<br />
fälligen Zahlung in Verzug kommt. Reicht die <strong>recht</strong>zeitige<br />
Einreichung der Überweisung bei der Bank aus oder muss<br />
das Geld innerhalb der Zahlungsfrist auf dem Konto des<br />
Gläubigers gutgeschrieben sein, wenn Verzugszinsen vermieden<br />
werden sollen? Die Richter des EuGH haben mit<br />
ihrem Urteil vom 3. April <strong>2008</strong> unter Bezug auf die Zahlungsverzugsrichtlinie<br />
geurteilt: Bei einer Zahlung durch<br />
Banküberweisung muss der geschuldete Betrag für die<br />
Rechtzeitigkeit dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben<br />
sein, ansonsten hat er Anspruch auf Verzugszinsen.<br />
Es reicht also für eine <strong>recht</strong>zeitige Zahlung nicht mehr<br />
aus, dass der Schuldner seine Bank vor Fristablauf mit der<br />
Überweisung des geschuldeten Betrags beauftragt.<br />
Die Entscheidung des EuGH ist für die deutschen Gerichte<br />
verbindlich, allerdings nur zwischen Unternehmen bzw.<br />
zwischen Unternehmen und der öffentlichen Hand, denn<br />
der Anwendungsbereich der EU-Zahlungsverzugsrichtlinie<br />
beschränkt sich hierauf.<br />
Zwischen dem Eingang des Überweisungsauftrags bei<br />
der eigenen Bank und der Gutschrift des Geldbetrags auf<br />
dem Gläubigerkonto vergehen schnell einige Tage. Bei
größeren Zahlungsbeträgen können in dieser kurzen Zeit<br />
erhebliche Summen zusammenkommen. Um einen Verzug<br />
zu vermeiden, ist nunmehr im Geschäftsverkehr für die<br />
Rechtzeitigkeit der Zahlung der Zeitpunkt der Gutschrift<br />
des geschuldeten Betrags auf dem Konto des Gläubigers<br />
zu beachten. ■<br />
Rückstellungen<br />
für die Kosten zur<br />
Aufbewahrung<br />
von Geschäfts -<br />
unterlagen<br />
St<br />
Mit den Aufbewahrungskosten<br />
lassen sich<br />
Steuern sparen<br />
Ein Kaufmann ist nach<br />
Handels- und Steuer<strong>recht</strong><br />
verpflichtet, bestimmte<br />
Geschäftsunterlagen aufzubewahren<br />
(§ 257 HGB, §<br />
147 Abgabenordnung). Mit<br />
der Aufbewahrung gehen<br />
Kosten einher, z. B. für den<br />
Archivraum, Regale, Lagerbehältnisse, Schränke etc. Für<br />
die zu erwartenden Aufwendungen ist eine Rückstellung für<br />
ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Die Passivierungspflicht<br />
besteht sowohl in der Handelsbilanz als auch über<br />
den Maßgeblichkeitsgrundsatz in der Steuerbilanz. Da der<br />
Aufwand Jahr für Jahr anfällt, summiert er sich, und es fallen<br />
beträchtliche Kosten an. Mit den Rückstellungen für<br />
diese Aufbewahrungskosten lassen sich daher Steuern<br />
sparen, allerdings ist die Berechnung der Rückstellungen<br />
sehr zeitaufwändig.<br />
Aufbewahrungsfristen berücksichtigen<br />
Die unterschiedlichen Aufbewahrungsfristen der Unterlagen<br />
sind zu beachten. Für empfangene Geschäftsbriefe<br />
und Kopien der versandten Handelsbriefe gilt eine Frist von<br />
sechs Jahren, für Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse,<br />
sämtliche Buchungsbelege (Ausgangs-, Eingangsrechnungen,<br />
Bankauszüge u. a.) eine Frist von <strong>10</strong> Jahren. Werden<br />
empfangene Handels- und Geschäftsbriefe und Kopien<br />
davon in Form einer Offenen-Posten-Buchhaltung geführt,<br />
so ersetzen sie die Handelsbücher, Bücher und Aufzeichnungen<br />
mit der Konsequenz der <strong>10</strong>-jährigen Aufbewahrungspflicht.<br />
Da Unternehmen die elektronischen Buchführungsdaten<br />
für die Finanzverwaltung unverzüglich digital lesbar vorzuhalten<br />
haben, können z. B. auch die in diesem Zusammenhang<br />
veranlassten Kosten für Wartung und Pflege der EDV<br />
und Digitalisierungs- und Brennvorgänge ebenfalls in die<br />
Rückstellung mit einbezogen werden. Bei einer freiwilligen<br />
Aufbewahrung über den 6- bzw. <strong>10</strong>-Jahres-Zeitraum hinaus<br />
ist der Aufwand dagegen nicht berücksichtigungsfähig.<br />
Höhe der Rückstellung<br />
Die Rückstellung ist in Höhe des voraussichtlichen Erfüllungsbetrags<br />
zu bilden. Eine Rückstellung kann nur noch<br />
für bestehende Aufbewahrungspflichten gebildet werden.<br />
Daher sind die für die Aufbewahrung anfallenden Kosten<br />
danach zu berücksichtigen, welche Unterlagen tatsächlich<br />
aufbewahrungspflichtig sind und wie lange die Aufbewahrungspflicht<br />
noch besteht. Es sind also die künftigen Aufwendungen<br />
zu ermitteln, die für die am Bilanzstichtag vorhandenen<br />
Geschäftsunterlagen während der gesamten<br />
Steuern<br />
Aufbewahrungszeit anfallen werden. Der Rückstellungsansatz<br />
bemisst sich nach den geschätzten Kosten. Diese können<br />
entweder für die Unterlagen eines jeden Jahres gesondert<br />
ermittelt werden oder mit der Anzahl der bis zum Ablauf<br />
der Aufbewahrungspflicht verbleibenden Jahre multipliziert<br />
werden oder z. B. bei laufenden Gemeinkosten (wie bei<br />
einem Archivraum) durch Multiplikation mit 5,5 (arithmetisches<br />
Mittel der Jahre 1 - <strong>10</strong>). Einmalige Kosten (wie bei<br />
Einlagerung, Microverfilmung) sind hingegen nicht zu vervielfältigen.<br />
Sind Feststellungen zur Zusammensetzung der aufbewahrten<br />
Unterlagen im Einzelfall nicht oder nur unter erheblichem<br />
Aufwand möglich, bestehen nach Ansicht der Oberfinanzdirektion<br />
Hannover (Schreiben vom 27. Juni 2007)<br />
keine Bedenken, für Unterlagen, zu deren Archivierung der<br />
Unternehmer nicht verpflichtet ist, einen Abschlag von<br />
20 % von den Gesamtkosten vorzunehmen.<br />
Kosten für die Aufbewahrung<br />
Werden für die Aufbewahrung der Unterlagen Räume<br />
gemietet, sind die anteiligen Mietaufwendungen zugrunde<br />
zu legen, bei Nutzung eigener Räume anteilig die Gebäudeabschreibung,<br />
Grundsteuer, Gebäudeversicherung,<br />
Instandhaltungskosten, Reparaturkosten, Heizung, Strom.<br />
Der Aufwand kann i. d. R. aus Vereinfachungsgründen entsprechend<br />
dem Verhältnis der Nutzfläche des Archivs zur<br />
Gesamtfläche ermittelt werden. Bei den Energiekosten ist<br />
darauf ein Abschlag von 60 -80 % vorzunehmen, wegen der<br />
i. d. R. geringeren Temperaturen im Vergleich zu den übrigen<br />
Räumen. Diese Kostenaufwendungen sind jährlich zu<br />
ermitteln. Ferner können Einrichtungsgegenstände (z. B.<br />
Regale und Schränke) abgeschrieben werden, es sei denn,<br />
diese sind bereits abgeschrieben. Nach Ansicht der OFD<br />
Münster wird davon ausgegangen, dass die Archivierung<br />
dann weiterhin mit den vorhandenen Regalsystemen erfolgt.<br />
Auch anteilige Personalkosten für Hausmeister, Reinigung<br />
und Lesbarmachung der Datenbestände sind berücksichtigungsfähig.<br />
Die Aufwendungen für die Einlagerung, Microverfilmung,<br />
Digitalisierung und Datensicherung fallen nur<br />
einmal an, sie sind deshalb nicht zu vervielfältigen.<br />
Nicht rückstellungsfähig sind gem. der Verfügung der<br />
OFD Münster die anteiligen Finanzierungskosten für die<br />
Archivräume, die Kosten für die zukünftige Anschaffung<br />
Beispiel<br />
Einzelunternehmen X bewahrt seine Geschäftsunterlagen in einem Nebenraum<br />
seines Betriebsgebäudes auf. Nach dem Bilanzstichtag ist mit folgenden<br />
Aufwendungen für die Aufbewahrung von (vorhandenen) Geschäftsunterlagen<br />
zu rechnen:<br />
Anteilige AfA und Unterhaltskosten für den Nebenraum 800,00 EUR<br />
(jährlich)<br />
AfA für Einrichtungsgegenstände (jährlich) 300,00 EUR<br />
Kosten für die Soft- und Hardware für die 200,00 EUR<br />
Lesbarmachung der Daten<br />
Kosten für die Datensicherung (einmalig) <strong>10</strong>0,00 EUR<br />
Die Rückstellung kann wie folgt berechnet werden:<br />
Anteilige AfA und Unterhaltskosten für den Nebenraum 800,00 EUR<br />
AfA für Einrichtungsgegenstände 300,00 EUR<br />
Kosten für die Hard- und Software zur Lesbarmachung 200,00 EUR<br />
der Daten<br />
Jährlich anfallende rückstellungsfähige Kosten 1.300,00 EUR<br />
x 5,5= 7.150,00 EUR<br />
Kosten der Datensicherung <strong>10</strong>0,00 EUR<br />
Rückstellungsbetrag 7.250,00 EUR<br />
Baufachblatt <strong>10</strong>/<strong>2008</strong> 7
Steuern<br />
von zusätzlichen Regalen und Ordnern, die Kosten für die<br />
Entsorgung der Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist<br />
und die Kosten für die Einlagerung künftig entstehender<br />
Unterlagen.<br />
Das aufgeführte Berechnungsbeispiel findet sich in der<br />
Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 27. Juni<br />
2007. ■<br />
Verbesserung<br />
des Steuerbonus<br />
für Handwerker -<br />
leistungen<br />
Der Wirtschaftsausschuss<br />
des Bundesrats sprach<br />
sich im Rahmen seiner<br />
Empfehlung zur Stellungnahme<br />
des Bundesrats<br />
zum Jahressteuergesetz<br />
2009 für die Zusammenfassung<br />
der Fördertatbestände<br />
der haushaltsnahen<br />
Dienstleistungen gem.<br />
§ 35a Abs. 2 Einkommensteuergesetz<br />
mit erhöhtem<br />
Fördervolumen und Fördersatz aus.<br />
Seit einiger Zeit sind wir um die Verbesserung der Steuerermäßigung<br />
für Handwerkerleistungen gem. § 35a Abs. 2<br />
Einkommensteuergesetz (EStG) bemüht. Der Bundesrat<br />
wird am 19. September <strong>2008</strong> über seine Stellungnahme<br />
zum Jahressteuergesetz 2009 beraten. Der Wirtschaftsausschuss<br />
hat sich in seiner Empfehlung für diese Stellungnahme<br />
dafür ausgesprochen: „... im weiteren Gesetzgebungsverfahren<br />
die Zusammenfassung der Fördertatbestände<br />
des § 35a EStG mit einem deutlich erhöhten<br />
Fördervolumen und eine Anhebung des Fördersatzes von<br />
20 auf 25 % zu prüfen.“ Der Wirtschaftsausschuss hat<br />
damit unsere Forderung einer Verbesserung der Steuerermäßigung<br />
für Handwerkerleistungen vollumfänglich übernommen.<br />
■<br />
BMF-Stellung -<br />
nahme zu Fragen<br />
zur Gebühren -<br />
berechnung bei<br />
Anträgen auf<br />
Erteilung einer<br />
verbindlichen<br />
Auskunft<br />
Seit dem 19. Dezember<br />
2007 zieht ein Antrag auf<br />
Erteilung einer verbindlichen<br />
Auskunft im Sinne<br />
des § 89 Abs. 2 Abgabenordnung<br />
(AO) durch das<br />
Finanzamt eine Gebührenpflicht<br />
nach sich (§ 89<br />
Abs. 3 bis 5 AO).<br />
Das Bundesministerium<br />
der Finanzen (BMF) hat mit<br />
Schreiben vom 27. Juni<br />
<strong>2008</strong> zu einem Katalog von diesbezüglichen Zweifelsfragen<br />
Stellung genommen, der durch die Bundessteuerberaterkammer<br />
vorgelegt worden war. Im Einzelnen werden folgende<br />
Fragen durch das BMF beantwortet:<br />
Keine Gebührenpflicht bei Beantwortung einfacher an<br />
das Finanzamt gerichteter Anfragen?<br />
Antwort BMF: Keine Gebührenpflicht bei unverbindlichen<br />
Auskünften. ■<br />
8 Baufachblatt <strong>10</strong>/<strong>2008</strong><br />
Gebührenpflicht bei verbindlichen Auskünften nach<br />
Treu und Glauben entsprechend der ständigen BFH-<br />
Rechtsprechung?<br />
Antwort BMF: Auskünfte des Finanzamts, die nicht im<br />
Rahmen einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO<br />
erfolgen, sind grundsätzlich unverbindlich. Ungeachtet<br />
dessen kann im Einzelfall eine derartige Auskunft eine Bindung<br />
nach Treu und Glauben bewirken, es sei denn, sie ist<br />
ausdrücklich als unverbindlich gekennzeichnet.<br />
Keine Gebührenpflicht bei Auskünften zu Umsatzsteuern?<br />
Antwort BMF: Für verbindliche Auskünfte zu umsatzsteuerlichen<br />
Fragen sind Gebühren zu erheben.<br />
Keine Gebührenpflicht bei Auskünften zu Quellensteuern?<br />
Antwort BMF: Auch verbindliche Auskünfte zu Fragen der<br />
Quellensteuern unterliegen der Gebührenpflicht. Eine Ausnahme<br />
bildet die Lohnsteuer-Anrufungsauskunft (§ 42e<br />
EStG).<br />
Keine Gebührenpflicht bei der Verletzung von Hinweispflichten<br />
der Finanzverwaltung in Fällen einer möglichen<br />
Antragsrücknahme?<br />
Antwort BMF: Da bereits mit der Bearbeitung des Antrags<br />
begonnen wurde, ist auch hier die Erhebung einer - zumindest<br />
anteiligen - Gebühr ge<strong>recht</strong>fertigt.<br />
Abzugsfähigkeit der Gebühren für die Bearbeitung von<br />
Anträgen nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO?<br />
Antwort BMF: Da es sich bei der Gebühr um eine steuerliche<br />
Nebenleistung gem. § 3 Abs. 4 AO handelt, kann sie<br />
vom Steuerpflichtigen nicht abgezogen werden (Abzugsbeschränkung<br />
gem. § 12 Nr. 3 EStG).<br />
Verwaltungsanweisungen zur Bestimmung des Gegenstandswertes<br />
unzutreffend und in zahlreichen Fällen für<br />
den Steuerpflichtigen deutlich nachteilig?<br />
Antwort BMF: Lässt sich ein Gegenstandswert nicht<br />
bestimmen, greift die Zeitgebühr.<br />
Gleichmäßige Gebührenfestsetzung und zeitnahe Bearbeitung<br />
der Anträge im gesamten Bundesgebiet<br />
Die gesetzlichen und außergesetzlichen Regelungen<br />
sowie der Austausch der Finanzverwaltung auf Bund-Länder-Ebene<br />
gewährleisten eine gleichmäßige Gebührenerhebung<br />
im gesamten Bundesgebiet. Die Finanzverwaltung<br />
hat ebenfalls ein Interesse an einer zeitnahen Bearbeitung<br />
der Anträge. ■<br />
Die lohnsteuerliche Behandlung von Auslösungen,<br />
Wegegeldern und sonstigen Aufwandsentschädigungen<br />
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ArbeitsundSozial<strong>recht</strong><br />
<strong>10</strong><br />
<strong>2008</strong><br />
Arbeits- und Sozial<strong>recht</strong><br />
Was muss sich ein Chef gefallen lassen? 1<br />
Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Arbeits verweigerung<br />
bei Überschreien der zulässigen Arbeitszeit 2<br />
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Beleidigungen im<br />
Arbeitsverhältnis<br />
Der Umgangston auf den<br />
Baustellen ist oft rau –<br />
keine Frage! Doch selbstverständlich<br />
gibt es Grenzen.<br />
Arbeits<strong>recht</strong>lich gesehen<br />
können Beleidigungen<br />
und ehrverletzende Äußerungen<br />
zur fristlosen<br />
(außerordentlichen) Kündi-<br />
Arbeits- und Sozial<strong>recht</strong><br />
Was muss sich<br />
ein Chef<br />
gefallen lassen?<br />
ArSo<br />
gung des Arbeitnehmers führen. Im Nachfolgenden soll<br />
kurz dargestellt werden, welche Beleidigungen nach der<br />
Rechtsprechung der Gerichte geeignet sind eine fristlose<br />
oder fristge<strong>recht</strong>e Kündigung zu <strong>recht</strong>fertigen.<br />
1. Beleidigung vom Arbeitgeber bzw. Vorgesetzten<br />
Nach der Rechtsprechung der Obergerichte können folgende<br />
Schimpfwörter eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers<br />
<strong>recht</strong>fertigen:<br />
Bezeichnung des Chefs als „Arschloch“<br />
Betitelung des Arbeitgebers als „Lügner“<br />
Bezeichnung des Arbeitgebers gegenüber Dritten als<br />
„Diktator“<br />
Äußerung gegenüber dem Arbeitgeber „Sie haben doch<br />
nur bumsen im Kopf“<br />
Bezeichnung als „Hurensohn“ in spanischer Sprache<br />
Ebenfalls können ausländerfeindliche und rassistische<br />
Äußerungen zu einer fristlosen Kündigung führen. Beispielsweise<br />
<strong>recht</strong>fertige die Bezeichnung des Geschäftsführers<br />
als „Judensau“ nach der Rechtsprechung des<br />
Arbeitsgerichts Bremen unstreitig eine fristlose Kündigung.<br />
Grobe Beleidigungen sind auch Vergleiche mit dem Nazi-<br />
Regime. Allerdings muss in diesen Fällen auch immer die<br />
vom Grundgesetz geschützte Meinungsfreiheit Beachtung<br />
finden. So hatte ein Personalsachbearbeiter eine Computersimulation<br />
in das Internet gestellt, auf der eine Guillotine,<br />
ein Leichenberg und das Tor eines Konzentrationslagers zu<br />
sehen war. Unter diesem Bild war das Wort „Trennungsgespräch“<br />
zu lesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes<br />
wollte der Personalbearbeiter durch dieses<br />
Bild seine Unzufriedenheit mit einer Vielzahl von<br />
betriebsbedingten Kündigungen zum Ausdruck bringen.<br />
Seine Meinungsäußerung war daher von Artikel 5 des<br />
Grundgesetzes geschützt und stellte somit auch keine<br />
Beleidigung oder Ehrverletzung dar.<br />
2. Beleidigungen von Kollegen<br />
Die Beleidigungen von Arbeitskollegen sind weit weniger<br />
geeignet eine fristlose Kündigung zu <strong>recht</strong>fertigen als die<br />
Beleidigung des Chefs.<br />
So hat das Landesarbeitsgericht Köln geurteilt, dass die<br />
Bezeichnung „Verbrecher“ unter Kollegen nur die Kundgabe<br />
einer Abneigung sei und nicht geeignet ist eine Kündigung<br />
zu <strong>recht</strong>fertigen.<br />
Auch die Beleidigung „du altes Arschloch“ kann eine fristlose<br />
Kündigung nicht <strong>recht</strong>fertigen. Erst nach vorausgegangener<br />
Abmahnung wegen des gleichen Verstoßes kann<br />
der Arbeitgeber dem Mitarbeiter fristge<strong>recht</strong> aufgrund einer<br />
solchen Beleidigung kündigen. Eine Kündigung ohne vorherige<br />
Abmahnung ist nur ge<strong>recht</strong>fertigt, wenn es sich um<br />
eine besonders schwere Beleidigung handelt. Eine solch<br />
Baufachblatt <strong>10</strong>/<strong>2008</strong> 1
Arbeits- und Sozial<strong>recht</strong><br />
schwere Beleidigung ist beispielsweise das Anspucken<br />
eines Arbeitskollegen oder die Behauptung, eine verheiratete<br />
Arbeitskollegin habe ein Verhältnis mit dem Vorgesetzten.<br />
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Frage,<br />
ob eine Beleidigung die Kündigung des Arbeitnehmers<br />
<strong>recht</strong>fertigt, in besonderem Maße vom Einzelfall abhängt.<br />
So ist eine Beleidigung nach vorheriger Provokation anders<br />
zu bewerten, als wenn diese plötzlich und ohne besondere<br />
Vorkommnisse vom Arbeitnehmer ausgesprochen wird. Wir<br />
empfehlen Ihnen daher, in solchen Fällen Rücksprache mit<br />
der Rechtsabteilung des Arbeitgeberverbandes zu halten.■<br />
Unwirksamkeit<br />
einer Kündigung<br />
wegen Arbeits -<br />
verweigerung bei<br />
Überschreiten<br />
der zulässigen<br />
Arbeitszeit<br />
2 Baufachblatt <strong>10</strong>/<strong>2008</strong><br />
Das LAG Rheinland-Pfalz<br />
hat mit Urteil vom<br />
25.05.2007 (Az. 5 Sa 53/07)<br />
entschieden, dass ein Mitarbeiter<br />
nicht wegen<br />
Arbeitsverweigerung fristlos<br />
entlassen werden darf,<br />
wenn er anderenfalls die<br />
gesetzlich zulässige<br />
Arbeitszeit überschritten<br />
hätte. Es könne einem Mitarbeiter<br />
nicht zugemutet<br />
werden, den Weisungen des Arbeitsgebers nachzukommen,<br />
wenn er damit gegen Gesetze (hier Arbeitszeitgesetz)<br />
verstößt.<br />
Zwischen den Parteien war die Wirksamkeit einer außerordentlichen<br />
Kündigung streitig. Der als Kran- und Lkw-<br />
Umfangreiche Service-Leistungen für<br />
Verbandsmitglieder im Internet<br />
Unter den Internet-Adressen<br />
Fahrer beschäftigte Kläger verließ mittags im Einvernehmen<br />
mit seinem Arbeitgeber die Baustelle, sollte aber nachmittags<br />
telefonisch erreichbar sein. Allerdings setzte er sich –<br />
nachdem er bemerkte, dass er angerufen worden war – erst<br />
am späten Nachmittag telefonisch mit dem Beklagten in<br />
Verbindung. Ein Auftrag sollte durchgeführt werden. Der<br />
Kläger lehnte ab, mit dem Autokran eine weitere Baustelle<br />
abzuwickeln. Daraufhin sprach die Beklagte die fristlose<br />
Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus.<br />
Das Landesarbeitsgericht hielt die fristlose Kündigung für<br />
unzulässig. Denn der Kläger wäre – hätte er der Weisung<br />
seines Arbeitgebers Folge geleistet – über die <strong>recht</strong>liche<br />
zulässige Arbeitszeit von zehn Stunden gekommen. Liegt<br />
ein Überschreiten der maximal zulässigen Arbeitszeit nach<br />
§ 3 ArbZG oder gar die arbeitszeitwidrige Anordnung zur<br />
Pausennahme vor, scheidet eine Kündigung wegen<br />
Arbeitsverweigerung von vorneherein aus. Dies gilt nach<br />
Auffassung des LAG Rheinland-Pfalz umso mehr, als der<br />
Kläger mit dem Führen schwerer Kranfahrzeuge befasst<br />
war und Pausen gemäß dem ArbZG der Unfallvermeidung<br />
dienen.<br />
Der Arbeitnehmer kann also <strong>recht</strong>swirksam – trotz ausdrücklicher<br />
Arbeitsanweisung – die Arbeit verweigern, falls<br />
er ansonsten die gesetzlich zulässige Arbeitszeit überschreiten<br />
würde. Der Arbeitgeber sollte daher stets vor Ausspruch<br />
einer außerordentlichen (und auch ordentlichen)<br />
Kündigung prüfen, ob der Arbeitnehmer einen be<strong>recht</strong>igten<br />
Grund für die Verweigerung der Arbeit hat. Denn hat der<br />
Mitarbeiter einen solchen, kann auf die Arbeitsverweigerung<br />
selbst nicht die fristlose Entlassung oder andere<br />
arbeits<strong>recht</strong>lichen Sanktionen gestützt werden. ■<br />
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„Toleranzen im Hochbau -<br />
Teil 3: Bauteile aus Holz<br />
und Holzwerkstoffen“<br />
wurde vom DIN im August<br />
veröffentlicht. Die in dieser<br />
Norm festgelegten Toleranzen<br />
gelten für Bauteile aus<br />
Holz und Holzwerkstoffen<br />
wie Stützen, Träger, Binder<br />
sowie Holztafeln (siehe DIN<br />
<strong>10</strong>52), hier Wand-, Boden-,<br />
Decken- und Dachtafeln.<br />
Technik<br />
Gegenüber der DIN 18203-3:1984-08 wurden folgende<br />
Änderungen aufgenommen:<br />
Maßtoleranzen und Messbezugsfeuchte für Vollholz und<br />
einteilige Brettschichtholzbauteile aus DIN EN 336 und<br />
DIN EN 390 wurden übernommen,<br />
Maßtoleranzen für Holzwerkstoffe, zusammengesetzte<br />
Querschnitte und Balkenschichtholz neu aufgenommen,<br />
Ebenheitstoleranzen für Balkenschichtholz und einteilige<br />
Brettschichtholzbauteile ergänzt,<br />
die Terminologie an DIN 18202 angepasst,<br />
Beispiele wurden ergänzt.<br />
Die DIN kann über den Beuth Verlag GmbH<br />
(www.din.de/beuth) erworben werden. ■<br />
Die Bundesregierung hat<br />
am 18. Juni <strong>2008</strong> den Kabinettsentwurf<br />
zur Änderung<br />
der Energieeinsparverordnung<br />
beschlossen.<br />
Ermächtigungsgrundlage<br />
ist das gleichzeitig beschlossene<br />
Dritte Gesetz<br />
zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes.<br />
Damit setzt die Bundesregierung<br />
für den Gebäu-<br />
Norm -<br />
veröffentlichung<br />
DIN 18203-3<br />
Entwurf<br />
der neuen<br />
Energieeinspar -<br />
verordnung 2009<br />
debereich die bei der Kabinettsklausur in Meseberg<br />
beschlossenen Eckpunkte für ein integriertes Energie- und<br />
Klimaprogramm in die Tat um. Die beschlossene Verordnung<br />
bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.<br />
Im Mittelpunkt der Neuregelung stehen:<br />
Die Anhebung der energetischen Anforderungen an Neubauten<br />
um durchschnittlich 30 %;<br />
Die Anhebung der energetischen Anforderungen bei<br />
wesentlichen Änderungen im Gebäudebestand um<br />
durchschnittlich 30 %;<br />
Die Ausweitung einzelner Nachrüstpflichten bei Anlagen<br />
und Gebäuden, die die Verpflichteten unabhängig von<br />
geplanten eigenen Maßnahmen oder Vorhaben erfüllen<br />
müssen;<br />
Die langfristige, stufenweise Außerbetriebnahme von<br />
Nachtstromspeicherheizungen in bestimmten Gebäuden<br />
(abhängig insbesondere von der Größe des Gebäudes<br />
bzw. der Zahl der Wohneinheiten und der Dämmqualität<br />
des Gebäudes);<br />
Die Stärkung des Vollzugs der Energieeinsparverordnung<br />
durch ein Maßnahmenbündel von privaten Nachweispflichten,<br />
Kontrollen der Bezirksschonsteinfegermeister<br />
Baufachblatt <strong>10</strong>/<strong>2008</strong> 1
Technik<br />
und bundeseinheitlichen Bußgeldvorschriften bei Verstößen<br />
gegen zentrale Energieeinsparbestimmungen.<br />
Dem Gebäudesektor kommt bei dem Bestreben, Energie<br />
einzusparen, eine ganz erhebliche Bedeutung zu. Gebäude<br />
haben mit mehr als 40% einen erheblichen Anteil am<br />
gesamten Energieverbrauch. Ziel der Bundesregierung ist<br />
es daher, neue Gebäude mit möglichst sparsamer Energiebilanz<br />
zu erstellen und im Gebäudebestand die Möglichkeiten<br />
zur Energieeinsparung zu mobilisieren.<br />
Nach Auffassung der Bundesregierung berücksichtigen<br />
alle Neuregelungen in der Energieeinsparverordnung<br />
2009 den Grundsatz der wirtschaftlichen Vertretbarkeit.<br />
■<br />
Kommentar ATV<br />
DIN 18 350 und<br />
DIN 18 299<br />
erschienen<br />
2 Baufachblatt <strong>10</strong>/<strong>2008</strong><br />
Die Kommentierung der<br />
ATV DIN 18 350 Putz- und<br />
Stuckarbeiten enthält ausführliche<br />
Hinweise zur Aufstellung<br />
der Leistungsbeschreibung<br />
zu den Stoffen<br />
und Bauteilen, zur Ausführung<br />
sowie zur Abrechnung<br />
von Putz und Stuckarbeiten.<br />
Die Kommentierung der<br />
ATV DIN 18 350 und DIN 18<br />
299 „Putz- und Stuckarbeiten“ ist nunmehr in der 12. Auflage<br />
in den Verlagen Vieweg + Teubner (ISBN 978-3-8348-<br />
0409-9) und C. Maurer (ISBN 978-3-87517-038-2) zum<br />
Preis von 54,90 € erschienen. Zahlreiche Änderungen in<br />
der Neufassung der ATV DIN 18 350 der Ausgabe VOB<br />
2006 machten eine umfangreiche Neubearbeitung dieses<br />
Kommentares erforderlich. Die Autoren Rainer Franz,<br />
Eugen Schwarz und Markus Weißert haben baupraktische<br />
Erfahrungen und Erkenntnisse in die Erläuterungen einbezogen<br />
und diese verständlich und praxisnah dargestellt.<br />
Herr Schwarz und Herr Weißert haben als Obmänner im<br />
Normenausschuss ATV DIN 18 350 mitgewirkt, so dass der<br />
Kommentar die Auffassung des Hauptausschusses Hochbau<br />
im Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss widerspiegelt.<br />
■<br />
Info-Paket zum<br />
Thema „Ladungssicherung“<br />
Der Baumaschinen- und<br />
Geräteausschuss im ZDB<br />
hat für die Mitgliedsunternehmen<br />
ein Info-Paket zum<br />
Thema Landungssicherung<br />
erstellt.<br />
Das Info-Paket „Ladungssicherung“<br />
besteht aus:<br />
Kurzartikel zur Einführung<br />
in das Thema:<br />
„Warum Ladungssicherung?“<br />
und „Was ist Was?“ (3 Seiten): Die Themenbereiche<br />
sind: Warum Ladungssicherung? Mit schönem Gruß<br />
von Newton! Das erste newton'sche Axiom der Mechanik<br />
und was bedeutet dies in der Praxis?, Unterschied zwischen<br />
Haft- und Gleitreibung, Wer ist für die Ladungssicherung<br />
verantwortlich?, Formen der Ladungssicherung (kraft-<br />
schlüssig und formschlüssig), Die wichtigsten Vorschriften.<br />
Handbuch für Verlader, Fuhrparks und Aufbauhersteller<br />
(Broschüre des TÜV Nord „Ladungssicherung“):<br />
Die Broschüre wird vom Baumaschinen- und Geräteausschuss<br />
im ZDB zur Anwendung empfohlen (68 Seiten).<br />
Trotz der 68 Seiten ist die Broschüre übersichtlich gestaltet,<br />
verständlich formuliert und gut handhabbar.<br />
Muster „Checkliste Ladungssicherung“ (1 Seite).<br />
Leitfaden für Fahrer (Broschüre der Berufsgenossenschaft<br />
für Fahrzeughaltung, 15 Seiten): Der Leitfaden<br />
wird vom Baumaschinen- und Geräteausschuss im ZDB<br />
zur Anwendung empfohlen.<br />
Verantwortung und Haftung bei der Ladungssicherung<br />
(„Gesamter Rechtszusammenhang“: Broschüre des<br />
Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft),<br />
111 Seiten<br />
Schulungsunterlage für Verpacker und Verlader<br />
(BAM-Handbuch Ladungssicherung von Stückgut),<br />
149 Seiten<br />
Empfehlungen zur Verpackungsauswahl unter besonderer<br />
Berücksichtigung der Ladungssicherung<br />
Übersicht von VDI-Richtlinien, DIN-Normen, Literaturhinweisen<br />
sowie Links, 14 Seiten<br />
Darüber hinaus gibt auch die CD-ROM der BG-Bau mit<br />
der darin enthaltenen BGI 649 „Ladungssicherung“ wertvolle<br />
Hinweise zum Thema.<br />
Auf Wunsch kann das komplette Info-Paket per E-Mail<br />
über unsere Geschäftsstelle von Frau Hölig unter<br />
mhoelig@bausuedbaden.de oder Telefon 0761/70302-26<br />
angefordert werden. ■<br />
Achim Linhardt<br />
Handbuch Umbau und Modernisierung Buch-<br />
Planen, kalkulieren, ausführen<br />
tipp<br />
<strong>2008</strong>. 17 x 24 cm. Gebunden. 360 Seiten mit ca.<br />
560 farbigen Abbildungen und <strong>10</strong>0 Tabellen<br />
Preis: 59,– €<br />
ISBN 978-3-481-02351-5<br />
Verlagsgesellschaft Rudolf Müller GmbH & Co. KG, Köln,<br />
www.baufachmedien.de ■<br />
Adolf-W. Sommer<br />
Passivhäuser<br />
Planung – Konstruktion – Details – Beispiele<br />
<strong>2008</strong>. 17 x 24 cm. Gebunden. 303 Seiten mit 367 farbigen Abbildungen<br />
und 17 Tabellen.<br />
Subskriptionspreis bis 31.<strong>10</strong>.<strong>2008</strong>: 49,– €; Preis ab 01.11.<strong>2008</strong>: 59,– €<br />
ISBN 978-3-481-02422-2<br />
Verlagsgesellschaft Rudolf Müller GmbH & Co. KG, Köln,<br />
www.baufachmedien.de ■<br />
Katrin Rohr-Suchalla<br />
VOB/B – Basiswissen für Baufachleute<br />
<strong>2008</strong>, 159 Seiten, 25 Abbildungen, 1 Tabelle, gebunden<br />
Preis: 32,– €<br />
ISBN 978-3-8167-7502<br />
Fraunhofer IRB Verlag, Stuttgart, www.irb.fraunhofer.de ■
Technische<br />
Lehrgänge / Seminare<br />
Termin: Ort: Thema:<br />
Aus- und Weiterbildung<br />
21.<strong>10</strong>.<strong>2008</strong> Freiburg Glasverwendung (HKH)<br />
23.<strong>10</strong>.-24.<strong>10</strong>.<strong>2008</strong> Donaueschingen Schimmelpilzsanierung Sachkundelehrgang<br />
24.<strong>10</strong>.<strong>2008</strong> Bühl Staplerschein (jährliche Wiederholungsprüfung)<br />
04.11.<strong>2008</strong> Freiburg Gebäudeenergieberater, Fortbildungskurs<br />
05.11.<strong>2008</strong> Bühl Sachverständige Ausbau – Recht, Trockenbau<br />
Fortbildungsseminar<br />
05.11.<strong>2008</strong> Bühl Sachverständige Bau – Recht, Technik<br />
(Mauerwerk, Formänderungen), Fortbildungsseminar<br />
06.11.-07.11.<strong>2008</strong> Bühl CAD Dietrich Grundlagenseminar<br />
07.11.<strong>2008</strong> Bühl Ladungssicherung in der <strong>Bauwirtschaft</strong><br />
20.11.-21.11.<strong>2008</strong> Bühl CAD SEMA Grundlagenseminar<br />
20.11.-05.12.<strong>2008</strong> Bühl Bauwerksmodernisierer<br />
28.11.<strong>2008</strong> Freiburg Sicherheits-, Gesundheitsschutz-Koordinator (SiGeKo)<br />
Auffrischung<br />
05.12.<strong>2008</strong> Freiburg Holzbau – Moderne Verbindungen<br />
19.01.-30.01.2009 Bühl Vorarbeiter Hoch-/Tiefbau (mit Prüfung)<br />
23.01.2009 Freiburg Abdichtung von WU-Bauwerken (weiße/schwarze Wanne)<br />
30.01.2009 Bühl Luft- und winddichte Gebäudehülle<br />
05.02.-06.02.2009 Bühl CAD SEMA Aufbauseminar<br />
06.02.2009 Bühl Tief- und Kanalbau – Praxisnahe Grundlagen<br />
09.02.-19.02.2009 Bühl PUR Lehrgang und Prüfung<br />
12.02.-13.02.2009 Freiburg Bagger/Radlader Unterweisung<br />
26.02.-27.02.2009 Bühl CAD Dietrich Aufbauseminar<br />
26.02.-27.02.2009 Waldshut Gipsfaserplatten/ Holzrahmenbau – Verarbeitung<br />
27.02.2009 Freiburg Staplerführer gem. VBG 36, Flurförderfahrzeuge (Theorie)<br />
05.03.-13.03.2009 Bühl Sicherheits-, Gesundheitsschutz-Koordinator (SiGeKo I)<br />
gem. RAB 30 B<br />
<strong>10</strong>.03.-11.03.2009 Freiburg Kranführer Unterweisung<br />
12.03.-13.03.2009 Bühl Vermessung<br />
17.03.2009 Bühl Dimensionierung von Verbindungen mit Vollgewindeschrauben<br />
19.03.-17.04.2009 Bühl Sicherheits-, Gesundheitsschutz-Koordinator (SiGeKo II)<br />
gem RAB 30 C<br />
19.03.-21.03.2009 Bühl Zertifizierter Befestigungstechniker – moderne Dübeltechnik<br />
19.03.-20.03.2009 Bühl SIVV Vorkurs<br />
23.03.-03.04.2009 Bühl SIVV Lehrgang<br />
27.03.2009 Freiburg Absicherung von Arbeitsstellen an Straßen<br />
31.03.2009 Freiburg Farbgestaltung (Raumgestaltung mit Holz und Farbe), HKH<br />
Info: Berufsförderungswerk der Südbadischen <strong>Bauwirtschaft</strong> GmbH, Siemensstraße 4, 77815 Bühl,<br />
Telefon 0 72 23 / 93 39 - 23, Fax 0 72 23 / 93 39 - 50,<br />
E-Mail: mhassmann@bausuedbaden.de, www.bausuedbaden.de<br />
Berufsförderungswerk<br />
der Südbadischen<br />
<strong>Bauwirtschaft</strong> GmbH<br />
Baufachblatt <strong>10</strong>/<strong>2008</strong> 3
BAUWIRTSCHAFT<br />
SÜDBADEN<br />
Veranstaltungen,<br />
Kurse, Seminare <strong>2008</strong><br />
Baufachblatt <strong>10</strong>/<strong>2008</strong><br />
Baufachblatt, Postfach 1 43, 79001 Freiburg,<br />
Post-Vertriebsstück, Deutsche Post AG, Entgelt bezahlt, E 5327<br />
Termin Ort Thema Referent/in<br />
Service-GmbH<br />
der <strong>Bauwirtschaft</strong><br />
<strong>Südbaden</strong><br />
14.<strong>10</strong>.<strong>2008</strong> Freiburg Richtig kündigen, richtig befristen Wolfgang Gundel<br />
15.<strong>10</strong>.<strong>2008</strong> Freiburg Bauen in der Schweiz Patrick Hauser<br />
Klaus Keller<br />
18.<strong>10</strong>.<strong>2008</strong> Freiburg Erfolgreich sein in der Neukundenakquise Günter Hund<br />
21.<strong>10</strong>.<strong>2008</strong> Bühl Forderungsmanagement und voraus- Ulrich Vahle<br />
schauende Liquiditäts- und Finanzplanung<br />
23.<strong>10</strong>.<strong>2008</strong> Freiburg Einkäufertraining für Einkäufer und Christian Reinlein<br />
Bauleiter – Der Weg zum Profi<br />
12.11.<strong>2008</strong> Freiburg Gut durch den Winter, Saison-Kug RA Dr. Derk Strybny<br />
und flexible Beschäftigung RA Jens Dirk Wohlfeil<br />
18.11.<strong>2008</strong> Freiburg Den Handwerksbetrieb sicher im Griff – Günter Hund<br />
Controlling<br />
18./19.11.<strong>2008</strong> Donaueschingen Asbest Sachkundelehrgang BG-BAU Berufsgenossenschaft<br />
der<br />
<strong>Bauwirtschaft</strong><br />
19.11.<strong>2008</strong> Bühl Bauen in Frankreich Norbert Bieber<br />
RA David Hartmann<br />
20.11.<strong>2008</strong> Freiburg Behinderungen und Unterbrechungen Harald Schellhammer<br />
im Bauablauf: Aufgaben im Vorfeld,<br />
Behinderungstatbestände und<br />
Berechnungsmethoden<br />
Info: Service-GmbH der <strong>Bauwirtschaft</strong> <strong>Südbaden</strong>, Postfach 143, 79001 Freiburg, Telefon 07 61 / 7 03 02-43,<br />
Fax 07 61 / 7 03 02-30, E-Mail: kgriesinger@bausuedbaden.de, www.bausuedbaden.de