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12/2006 Sach- verständigenrat erwartet für 2007 um 1 7 % höhere ...

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Verband<br />

der Bauwirtschaft<br />

Südbaden e.V.<br />

Badischer<br />

Zimmerer- und<br />

Holzbauverband e.V.<br />

Fachverband<br />

Ausbau und<br />

Fassade<br />

Baden e.V.<br />

Berufsförderungswerk<br />

der<br />

Südbadischen<br />

Bauwirtschaft GmbH<br />

BAU<br />

FACHBLATT<br />

<strong>12</strong>/<strong>2006</strong><br />

Organ<br />

der Bauwirtschaft<br />

Südbaden<br />

E 5327<br />

<strong>Sach</strong><strong>verständigenrat</strong><br />

<strong>erwartet</strong> <strong>für</strong><br />

<strong>2007</strong> <strong>um</strong> 1,7 %<br />

<strong>höhere</strong> Bauinvestitionen<br />

Anstieg der<br />

Baugenehmigungen<br />

von<br />

Januar bis<br />

September<br />

<strong>2006</strong> <strong>um</strong> <strong>12</strong>,6%<br />

Gewinnfaktor<br />

Organisation:<br />

Auftreten beim<br />

Kunden<br />

ISSN 0343-1444<br />

BAUWIRTSCHAFT<br />

SUDBADEN


Technische<br />

Lehrgänge / Seminare<br />

Termin: Ort: Thema:<br />

11.01.<strong>2007</strong> Freiburg Staplerführer gemäß VBG U 36 - Fahrerausweis<br />

16.01.<strong>2007</strong> Freiburg Sicherer Umgang mit künstlichen Mineralfasern<br />

15.-26.01.<strong>2007</strong> Bühl Vorarbeiter Hochbau / Tiefbau<br />

17.01.<strong>2007</strong> Donaueschingen Fachgerechte Ausführung von Tief- und<br />

Kanalbauarbeiten<br />

25.+ 26.01.<strong>2007</strong> Donaueschingen Mängelfreier Erd- / Asphaltbau<br />

30.01.<strong>2007</strong> Freiburg Grundstücksentwässerung / Hausanschlussleitungen<br />

01.02.<strong>2007</strong> Bühl Gipsfaserplatten / Holzrahmenbau –<br />

Verarbeitungsseminar<br />

02.02.<strong>2007</strong> Bühl Gipsfaserplatten / Holzrahmenbau –<br />

Verarbeitungsseminar<br />

05.02.-09.02.<strong>2007</strong> Bühl PUR-Lehrgang<br />

08.02.<strong>2007</strong> Bühl Betonpraxis<br />

<strong>12</strong>.02.-16.02.<strong>2007</strong> Bühl PUR Prüfung / Verlängerungsprüfung<br />

23.02.<strong>2007</strong> Freiburg Sanierung von Hausanschlussleitungen<br />

und Zuleitungskanälen<br />

27.+28.02.<strong>2007</strong> Freiburg Aufschulung Kranführer<br />

28.02.<strong>2007</strong> Freiburg Barrierefreie Gebäudemodernisierungen<br />

06.03.<strong>2007</strong> Bühl Sanierung von Hausanschlussleitungen<br />

und Zuleitungskanälen<br />

20.03.<strong>2007</strong> Bühl Sicherung von Baustellen im öffentlichen Verkehrsra<strong>um</strong><br />

20.+21.03.<strong>2007</strong> Bühl SIVV Nachschulung<br />

22.-30.03.<strong>2007</strong> Bühl SiGeKo gemäß RAB 30 B (Teil I)<br />

26.-28.03.<strong>2007</strong> Bühl Pflasterkurs<br />

10.-13.04.<strong>2007</strong> Bühl Bauspezifische Schulung <strong>für</strong><br />

kaufmännische Auszubildende<br />

19.-27.04.<strong>2007</strong> Bühl SiGeKo gemäß RAB 30 C (Teil II)<br />

23.-25.04.<strong>2007</strong> Bühl Vermessungskurs<br />

Info: Berufsförderungswerk der Südbadischen Bauwirtschaft GmbH, Siemensstraße 4, 77815 Bühl,<br />

Telefon 0 72 23 / 93 39 - 23, Fax 0 72 23 / 93 39 - 50,<br />

E-Mail: mhassmann@bausuedbaden.de, www.bausuedbaden.de<br />

2 Baufachblatt <strong>12</strong>/<strong>2006</strong><br />

Berufsförderungswerk<br />

der Südbadischen<br />

Bauwirtschaft GmbH


Inhalt Fachbeilagen<br />

Aktuelle<br />

Themen<br />

<strong>12</strong><br />

Aktuelles aus der Bauwirtschaft<br />

Brennpunkt<br />

<strong>Sach</strong><strong>verständigenrat</strong> <strong>erwartet</strong> <strong>für</strong> <strong>2007</strong> <strong>um</strong> 1,7 %<br />

<strong>höhere</strong> Bauinvestitionen 4<br />

Anstieg der Baugenehmigungen von Januar bis<br />

<strong>2006</strong><br />

September <strong>2006</strong> <strong>um</strong> <strong>12</strong>,6 %<br />

Aufträge im deutschen Bauhauptgewerbe im<br />

5<br />

September <strong>2006</strong>: Real -3,6 % z<strong>um</strong> September 2005 5<br />

Weiterhin Auftragsplus im baden-württembergischen Bauhauptgewerbe<br />

6<br />

EU-Dienstleistungsrichtlinie erlassen 6<br />

Kostenschub bei Ba<strong>um</strong>aterialien 7<br />

Aus den Verbänden<br />

Starke Leistungen bei den Praktischen Leistungswettbewerben<br />

in den Bauberufen 7<br />

Verband der Bauwirtschaft Südbaden e.V.:<br />

Tagung der Fachgruppe Straßen- und Tiefbau<br />

am 5. Dezember <strong>2006</strong> in Freiburg 8<br />

Bertram Abert z<strong>um</strong> Vorsitzenden der Bundesfachgruppe<br />

Estrich und Belag gewählt 9<br />

Maurermeister Kurt Mundinger feiert 70. Geburtstag 9<br />

Badischer Zimmerer- und Holzbauverband e.V.:<br />

50 Jahre Zimmerei Hog 9<br />

Nachwuchsmarketing 10<br />

Termine 10<br />

Impress<strong>um</strong><br />

<strong>12</strong>/<strong>2006</strong>, 37. Jahrgang<br />

Das Baufachblatt ist das offizielle Organ der Bauwirtschaft Südbaden und gemeinsames Rundschreiben<br />

des Verbandes der Bauwirtschaft Südbaden e.V., des Badischen Zimmerer- und<br />

Holzbauverbandes e.V. und des Fachverbandes Ausbau und Fassade Baden e.V.<br />

Herausgeber und Verlag: Service-GmbH der Bauwirtschaft Südbaden, Holbeinstr. 16,<br />

79100 Freiburg, Telefon (07 61) 7 03 02 - 0, Telefax (07 61) 7 03 02 - 30, E-Mail: service@<br />

bausuedbaden.de<br />

Verantwortlich: Michael Hafner, Verbandsdirektor<br />

Redaktion: Gregor Gierden<br />

Anzeigenverwaltung: Petra Schramm, Telefon (07 61) 7 03 02 - 41<br />

E-Mail: pschramm@bausuedbaden.de. Zur Zeit gültige Anzeigenpreisliste Nr. 10 vom 1. 1. <strong>2006</strong><br />

Bezugspreis: Abonnement 45,– € jährlich inkl. Mehrwertsteuer und Versandkosten in der<br />

Bundesrepublik Deutschland, <strong>für</strong> Verbandsmitglieder mit dem Mitgliedsbeitrag abgegolten<br />

Herstellung: Meisterdruck GmbH, Kreuzmattenstraße 13, 79276 Reute<br />

Erscheinungsweise: 10 x im Jahr<br />

Betriebswirtschaft,<br />

Recht,<br />

EDV und<br />

Steuern<br />

Betriebswirtschaft<br />

Ba<strong>um</strong>aschinenpreise 1<br />

Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze<br />

im Jahr <strong>2007</strong> 1<br />

Gewinnfaktor Organisation 2<br />

Wirtschaftsrecht<br />

Verjährung von Vergütungsansprüchen 3<br />

Anstieg der Kupferpreise – Erlass des BMVBS 3<br />

Steuern 7<br />

Tarif-,<br />

ArbeitsundSozialrecht<br />

Tarifrecht<br />

Bundesrahmentarifvertrag <strong>für</strong> das Baugewerbe –<br />

Fahrtkostenabgeltung 1<br />

Technik,<br />

Umwelt,<br />

Aus- und<br />

Weiterbildung<br />

Technik<br />

Förderinitiative Wohnen, Umwelt, Wachst<strong>um</strong> der KfW –<br />

Zukünftige inhaltliche Ausgestaltung 1<br />

Richtlinie „Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton“ 2<br />

Erddruckbelastete Kelleraußenwände 2<br />

ATV DIN 18330 Ausgabe <strong>2006</strong> 3<br />

Baufachblatt <strong>12</strong>/<strong>2006</strong> 3


Allen Mitgliedern,<br />

deren Familienangehörigen<br />

und besonders den<br />

<strong>für</strong> uns tätigen Ehrenamtsträgern<br />

danken wir<br />

<strong>für</strong> die vertrauensvolle Unterstützung<br />

im vergangenen Jahr.<br />

Wir verbinden hiermit<br />

die besten Wünsche <strong>für</strong> ein<br />

Gesegnetes<br />

Weihnachtsfest<br />

und ein gutes,<br />

gesundes, erfolgreiches<br />

Jahr <strong>2007</strong><br />

Verband der Bauwirtschaft<br />

Südbaden e.V.<br />

Badischer Zimmerer- und<br />

Holzbauverband e.V.<br />

Fachverband Ausbau<br />

und Fassade Baden e.V.<br />

Berufsförderungswerk der<br />

Südbadischen Bauwirtschaft<br />

GmbH<br />

Service-GmbH<br />

der Bauwirtschaft Südbaden<br />

Verlag · Redaktion<br />

Anzeigenverwaltung<br />

4 Baufachblatt <strong>12</strong>/<strong>2006</strong><br />

Der <strong>Sach</strong><strong>verständigenrat</strong><br />

zur Begutachtung der<br />

gesamtwirtschaftlichen<br />

Entwicklung geht in seinem<br />

Jahresgutachten davon<br />

aus, dass die realen Bauinvestitionen<br />

im laufenden<br />

Jahr <strong>um</strong> 2,5 % und <strong>2007</strong><br />

<strong>um</strong> 1,7 % zulegen sollen,<br />

nominal sind dies 4,1 bzw.<br />

3,5 %. Für das gesamte<br />

Wirtschaftswachst<strong>um</strong><br />

Brennpunkt<br />

<strong>Sach</strong><strong>verständigenrat</strong><br />

<strong>erwartet</strong> <strong>für</strong><br />

<strong>2007</strong> <strong>um</strong> 1,7 %<br />

<strong>höhere</strong> Bauinvestitionen<br />

rechnet der Rat mit einer realen Zunahme von 2,4 % im laufenden<br />

Jahr und 1,8 % im nächsten Jahr.<br />

Hinsichtlich der Bautätigkeit heißt es in dem Gutachten:<br />

„Erstmals seit dem Jahr 1999 leisteten die Bauinvestitionen<br />

wieder einen positiven Beitrag zur konjunkturellen Entwicklung.<br />

Der Wohnungsbau stand unter dem Einfluss außerordentlicher<br />

Faktoren. Im Anschluss an die <strong>für</strong> Neufälle ab<br />

dem 01. Januar <strong>2006</strong> abgeschaffte Eigenheimzulage kam<br />

es im vierten Quartal 2005 zu einem spürbaren Anstieg der<br />

Baugenehmigungen, der im Jahresverlauf <strong>2006</strong> zu einer<br />

vermehrten Bauaktivität führte. Weitere Impulse <strong>für</strong> das laufende<br />

Jahr gingen dabei von der im Jahr <strong>2007</strong> in Kraft tretenden<br />

Anhebung der Umsatzsteuer aus.<br />

Im Licht der anhaltenden Verteuerung von Energie wurde<br />

vermehrt in Wärmedämmung und Modernisierung von Heizungsanlagen<br />

investiert. Dämpfend hingegen wirkten die<br />

Abschaffung der degressiven Abschreibung <strong>für</strong> Mietwohngebäude<br />

sowie das mancherorts noch bestehende Überangebot<br />

an Wohnungen.<br />

Die schwungvolle Gangart der Konjunktur und die damit<br />

einhergehende Auslastung bestehender Produktionskapazitäten<br />

verliehen dem Wirtschaftsbau spürbare Impulse.<br />

So profitierte insbesondere der Hochbau von der positiven<br />

Entwicklung der Ausrüstungen. Weiteren Auftrieb erhielt<br />

der gewerbliche Bau durch die hohen Eigenmittel der<br />

Unternehmen und die günstigen Finanzierungsbedingungen.<br />

Die in der Vergangenheit belastenden Angebotsüberhänge<br />

dürften etwas abgebaut worden sein.<br />

Die öffentlichen Bauinvestitionen verringerten sich<br />

erneut, wenn auch aufgrund einer verbesserten Haushaltslage<br />

der Kommunen mit einer geringeren Rate als in den<br />

drei vorangegangenen Jahren. Dabei stabilisierte in nominaler<br />

Betrachtung insbesondere der Bund dank der Einnahmen<br />

aus der LKW-Maut seine Ausgaben <strong>für</strong> Investitionen<br />

in die Verkehrsinfrastruktur.“<br />

Für das Jahr <strong>2007</strong> rechnet der <strong>Sach</strong><strong>verständigenrat</strong> nicht<br />

mit einem Einbruch der Konjunktur. Hinsichtlich der Bauinvestitionen<br />

<strong>erwartet</strong> er, dass der Wirtschaftsbau von<br />

rückläufigen Angebotsüberhängen bei Gewerbeimmobilien<br />

unter erforderlichen Erweiterungsinvestitionen der Unternehmen<br />

profitiere. Für den Wohnungsbau fehle das Investitionsvol<strong>um</strong>en,<br />

das aufgrund des Wegfalls der Eigenheimzulage<br />

bzw. der angekündigten Mehrwertsteuererhöhung<br />

bereits <strong>2006</strong> realisiert worden sein. Für den Eigenheimbau<br />

werde bestenfalls eine Stabilisierung <strong>erwartet</strong>. Zudem wirke<br />

sich die Abschaffung der degressiven Abschreibung <strong>für</strong><br />

Mietwohngebäude dämpfend auf die Nachfrage aus. So<br />

würden die Investitionen im Wohnungsbau <strong>2007</strong> nicht das<br />

Niveau des Vorjahres erreichen. Für die öffentlichen Bau-


investitionen rechnet der <strong>Sach</strong><strong>verständigenrat</strong> dagegen mit<br />

einer Ausweitung, da viele kommunale Haushalte bei der<br />

bemerkenswert positiven Einnahmeverbesserung aus der<br />

Gewerbesteuer neue Entscheidungsspielrä<strong>um</strong>e gewännen.<br />

Deutliche Kritik an der Bundesregierung – Forderung<br />

nach <strong>um</strong>fassenden Reformen<br />

In weiten Teilen zeigt sich der <strong>Sach</strong><strong>verständigenrat</strong> von der<br />

Politik enttäuscht. Insbesondere kritisiert er den „widerstreitenden,<br />

parteipolitischen Interessen geschuldeten<br />

Zick-Zack-Kurs“ der Bundesregierung. Das politische Handeln<br />

werde in erster Linie durch eine Suche nach Lösungen<br />

auf einem kleinen gemeinsamen Nenner bestimmt.<br />

Hinsichtlich der sozialen Sicherung bezeichnet der Rat<br />

die Reform der Finanzierungsseite der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

als misslungen und im Ergebnis sogar<br />

kontraproduktiv: Eine Abkoppelung der Beiträge von den<br />

Arbeitskosten sei nicht erreicht worden, die Beitragssätze<br />

würden erhöht und der Gesundheitsfonds sei wettbewerbsverzerrend<br />

ausgestaltet. Für die Pflegeversicherung<br />

sieht der <strong>Sach</strong><strong>verständigenrat</strong> dringenden Reformbedarf,<br />

auch in der gesetzlichen Rentenversicherung seien weitere<br />

Anpassungen erforderlich.<br />

Eine zentrale politische Aufgabe stelle die Sanierung der<br />

öffentlichen Finanzen dar. Die beschlossenen Eckpunkte<br />

der Unternehmenssteuerreform entsprächen nur unzureichend<br />

den ursprünglichen Reformzielen. Ohne Nachbesserungen<br />

sei ein Erfolg der Reform fraglich.<br />

Um auf dem Arbeitsmarkt die hohe und verfestigte<br />

Sockelarbeitslosigkeit zu bekämpfen, schlägt der <strong>Sach</strong><strong>verständigenrat</strong><br />

einen Umbau im Niedriglohnbereich vor. Entscheidend<br />

sei, die Attraktivität der Arbeitsaufnahme zu<br />

erhöhen und gleichzeitig durch eine Senkung der Arbeitskosten<br />

Anreize zur Schaffung neuer Arbeitsplätze zu setzen.<br />

Die Aussagen des <strong>Sach</strong><strong>verständigenrat</strong>es zeigen den<br />

hohen Handlungsbedarf im Bereich der Wirtschafts- und<br />

Sozialpolitik auf. Die Bauwirtschaft Südbaden appelliert<br />

eindringlich an die Bundesregierung, die entstandene<br />

Selbstblockade aufzulösen und endlich die notwendigen<br />

Reformen in der Wirtschafts- und Sozialpolitik <strong>um</strong>zusetzen.<br />

Die derzeitig günstige gesamtwirtschaftliche Entwicklung<br />

bietet gute Voraussetzungen <strong>für</strong> durchgreifende Maßnahmen.<br />

Nur durch mutige, zukunftsweisende Schritte kann in<br />

Deutschland der Aufschwung stabilisiert und langfristig<br />

wieder mehr Wachst<strong>um</strong> und Beschäftigung gesichert werden.<br />

■<br />

Anstieg der Baugenehmigungen<br />

von Januar bis<br />

September <strong>2006</strong><br />

<strong>um</strong> <strong>12</strong>,6 %<br />

BaWi<br />

Wie das Statistische Bundesamt<br />

mitteilt, wurde von<br />

Januar bis September <strong>2006</strong><br />

in Deutschland der Bau von<br />

198.100 Wohnungen genehmigt.<br />

Das waren <strong>12</strong>,6 %<br />

oder 22.200 Baugenehmigungen<br />

mehr als im entsprechendenVorjahreszeitra<strong>um</strong>.<br />

Eine wesentliche<br />

Ursache <strong>für</strong> diesen Anstieg<br />

war das Auslaufen der<br />

Eigenheimzulage.<br />

Aktuelles aus der Bauwirtschaft<br />

Von Januar bis September <strong>2006</strong> wurden 173.600 Neubauwohnungen<br />

in Wohngebäuden genehmigt (+ <strong>12</strong>,5 %<br />

gegenüber dem Vorjahreszeitra<strong>um</strong>). Bei den Einfamilienund<br />

Zweifamilienhäusern war eine deutliche Zunahme von<br />

insgesamt 13,6 % zu verzeichnen. Bei Mehrfamilienhäusern<br />

stiegen die Baugenehmigungen <strong>um</strong> 9,9 % gegenüber<br />

dem Vorjahreszeitra<strong>um</strong>.<br />

Die Zunahme bei den Eigenheimen ist insbesondere die<br />

Folge der Abschaffung der Eigenheimzulage. Für Bauanträge,<br />

die noch vor dem 1. Januar <strong>2006</strong> eingereicht wurden,<br />

konnte noch der Anspruch auf Eigenheimzulage nach den<br />

bisherigen Regelungen des Eigenheimzulagengesetzes über<br />

den Förderzeitra<strong>um</strong> von acht Jahren geltend gemacht werden.<br />

Für die Gebäudearten Ein- und Zweifamilienhäuser hat<br />

dies zu außergewöhnlich hohen Genehmigungszahlen in den<br />

ersten beiden Quartalen des Jahres <strong>2006</strong> geführt (1. Quartal:<br />

+ 34,4 %, 2. Quartal: + 9,6 % und 3. Quartal: - 6,4 %).<br />

Der <strong>um</strong>baute Ra<strong>um</strong> der genehmigten neuen Nichtwohngebäude<br />

stieg gegenüber dem Vorjahreszeitra<strong>um</strong> von<br />

<strong>12</strong>0,6 Millionen Kubikmeter auf 141,1 Millionen Kubikmeter<br />

(+ 17,0 %). Dieser Anstieg basiert auf dem Zuwachs bei den<br />

nichtöffentlichen Bauherren (+ 20,3 %). Bei den öffentlichen<br />

Bauherren dagegen wurde das Ergebnis des Vorjahreszeitra<strong>um</strong>s<br />

unterschritten (- 9,6 %). ■<br />

Wie das Statistische Bundesamt<br />

mitteilt, verzeichnete<br />

das Bauhauptgewerbe<br />

(Betriebe mit 20 und mehr<br />

Beschäftigten) im September<br />

<strong>2006</strong> in Deutschland<br />

preisbereinigt 3,6 % niedrigere<br />

Auftragseingänge als<br />

im Vorjahresmonat. Die<br />

Baunachfrage im Hochbau<br />

nahm <strong>um</strong> 5,0 % ab, im Tiefbau<br />

verringerte sie sich <strong>um</strong><br />

2,1%.<br />

Aufträge im<br />

deutschen Bauhauptgewerbe<br />

im<br />

September <strong>2006</strong>:<br />

Real - 3,6% z<strong>um</strong><br />

September 2005<br />

Anzeige<br />

In den Betrieben des Hoch- und Tiefbaus waren Ende<br />

September <strong>2006</strong> 720.000 Personen tätig; das waren<br />

20.000 weniger als vor einem Jahr (- 2,7 %). Der Gesamt<strong>um</strong>satz<br />

belief sich im Berichtsmonat auf rund 8,0 Milliarden €<br />

(+ 4,9 % gegenüber September 2005).<br />

Baufachblatt <strong>12</strong>/<strong>2006</strong> 5


Aktuelles aus der Bauwirtschaft<br />

Im Vergleich der Ergebnisse der Monate Januar bis September<br />

<strong>2006</strong> mit denjenigen des entsprechenden Vorjahreszeitra<strong>um</strong>s<br />

sind die Auftragseingänge preisbereinigt <strong>um</strong><br />

4,3 % gestiegen. Der Gesamt<strong>um</strong>satz belief sich auf<br />

54,2 Milliarden € und lag damit <strong>um</strong> 3,3 % über dem Niveau<br />

der ersten neun Monate 2005. ■<br />

Weiterhin<br />

Auftragsplus<br />

im badenwürttembergischen<br />

Bauhauptgewerbe<br />

In den ersten neun<br />

Monaten <strong>2006</strong> fast<br />

sieben Prozent mehr<br />

Auftragseingänge<br />

Nach Feststellung des Statistischen<br />

Landesamtes<br />

übertrafen die Auftragseingänge<br />

bei den Betrieben<br />

des Bauhauptgewerbes<br />

(Vorbereitende Baustellenarbeiten,<br />

Hoch– und Tief-<br />

bau) im Zeitra<strong>um</strong> Januar bis September <strong>2006</strong> das Vorjahresniveau.<br />

So war der Wert der fest akzeptierten Aufträge<br />

insgesamt <strong>um</strong> fast 7 % höher als im entsprechenden Zeitra<strong>um</strong><br />

des Vorjahres. Das Auftragsplus ist dabei allein auf<br />

den Hochbaubereich zurückzuführen, in dem die Betriebe<br />

in den ersten neun Monaten des Jahres <strong>2006</strong> <strong>um</strong> knapp<br />

15 % <strong>höhere</strong> Auftragseingänge meldeten. Im Tiefbau<br />

waren die Auftragseingänge hingegen <strong>um</strong> nahezu 2 %<br />

niedriger.<br />

Im Hochbaubereich wies nach Berechnungen des Statistischen<br />

Landesamtes der Wirtschaftshochbau das größte<br />

Auftragsplus auf (rund 23 % gegenüber Januar bis September<br />

2005). Im hinsichtlich seines Auftragsvol<strong>um</strong>ens <strong>für</strong><br />

das gesamte Bauhauptgewerbe wichtigen Wohnungsbau<br />

lag der von den Betrieben im bisherigen Jahr gemeldete<br />

Wert der Auftragseingänge <strong>um</strong> über 6 % über dem Ergebnis<br />

des Vorjahreszeitra<strong>um</strong>s. Beim öffentlichen Hochbau –<br />

der allerdings von nachgeordneter Bedeutung ist – waren<br />

die Ordereingänge <strong>um</strong> rund 13 % höher.<br />

Im Tiefbau meldeten die Betriebe <strong>für</strong> den Straßenbau und<br />

den sonstigen öffentlichen Tiefbau zweistellige Auftragszuwächse<br />

von knapp 14 bzw. fast 18 %. Das Auftragsminus<br />

im Tiefbau wird also allein durch den Wirtschaftstiefbau verursacht.<br />

Der Wert der in den ersten neun Monaten <strong>2006</strong> hereingenommenen<br />

Auftragseingänge lag hier <strong>um</strong> rund 36 %<br />

unter dem Vorjahreswert. Dabei ist allerdings zu beachten,<br />

dass im Vorjahr das Auftragsniveau im Wirtschaftstiefbau<br />

aufgrund der Vergabe von einigen Großprojekten außergewöhnlich<br />

hoch war.<br />

Insgesamt kann festgestellt werden, dass die seit eineinhalb<br />

Jahren positive Entwicklung bei den Auftragseingängen<br />

zwischenzeitlich auf einer breiteren Basis gründet.<br />

Während das Auftragsplus im Jahr 2005 vorwiegend durch<br />

wenige Großaufträge hervorgerufen wurde, meldeten die<br />

Betriebe im bisherigen Jahr über alle Sparten hinweg eine<br />

rege Auftragsvergabe. ■<br />

6 Baufachblatt <strong>12</strong>/<strong>2006</strong><br />

Das Europäische Parlament<br />

hat am 15. November<br />

<strong>2006</strong> in zweiter Lesung der<br />

EU-Dienstleistungsrichtlinie<br />

den gemeinsamen Standpunkt<br />

des Rates gebilligt.<br />

Die Dienstleistungsrichtlinie<br />

ist damit verabschiedet.<br />

Zuvor hatte sich bereits der<br />

Binnenmarktausschuss des<br />

Europäischen Parlaments<br />

am 23. Oktober <strong>2006</strong> mit<br />

EU-<br />

Dienstleistungsrichtlinie<br />

erlassen<br />

deutlicher Mehrheit <strong>für</strong> den vom Rat verabschiedeten gemeinsamen<br />

Standpunkt ausgesprochen; die im Binnenmarktausschuss<br />

eingebrachten Änderungsanträge z<strong>um</strong> gemeinsamen<br />

Standpunkt hatten sich allesamt nicht durchsetzen können.<br />

Aus Sicht der Bauwirtschaft ergeben sich danach folgende<br />

wesentliche Ergebnisse:<br />

1. Streichung des Herkunftslandprinzips<br />

Das Herkunftslandprinzip in seiner ursprünglich vorgesehenen<br />

Form wurde gestrichen. Die Mitgliedstaaten können<br />

demnach grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung<br />

grundsätzlich einschränken. Nationale Regelungen dürfen<br />

die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit<br />

jedoch nicht von Anforderungen abhängig machen, die<br />

gegen das Diskriminierungsverbot oder den Grundsatz der<br />

Verhältnismäßigkeit verstoßen. Exemplarisch werden einzelne<br />

unzulässige nationale Maßnahmen aufgeführt. Hierzu<br />

zählt u. a. das Verbot, bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung<br />

eine Niederlassung im Zielland oder die<br />

Eintragung in ein nationales Register zu fordern.<br />

Nach der verabschiedeten Dienstleistungsrichtlinie wird<br />

sowohl beim Marktzugang als auch bei der Ausübung einer<br />

Dienstleistung nicht auf das Herkunftsland abgestellt. Dies<br />

sorgt <strong>für</strong> vergleichbare Wettbewerbsbedingungen <strong>für</strong> alle<br />

Marktteilnehmer. Für Dienstleister aus dem Ausland gelten<br />

künftig die Bestimmungen des Landes, in dem die Dienste<br />

angeboten werden. Das bedeutet u. a. die Geltung der Mindestlöhne,<br />

tarifvertraglichen Bestimmungen, Arbeitszeitbestimmungen<br />

sowie Bauvorschriften des Ziellandes. Im<br />

Ergebnis führt dies zu einem verlässlichen Rechtsrahmen,<br />

ein unüberschaubares Nebeneinander von verschiedenen<br />

Rechtsordnungen wird vermieden.<br />

2. Kontrollzuständigkeit des Ziellandes<br />

Die Kontrollzuständigkeit bei grenzüberschreitender<br />

Dienstleistungserbringung liegt bei dem Mitgliedstaat, in<br />

dem die Dienstleistung erbracht wird. Dieser ist <strong>für</strong> die<br />

Überwachung zuständig und kann die notwendigen Maßnahmen<br />

ergreifen. Durch diese Regelung werden effektive<br />

Kontrollen vor Ort überhaupt erst möglich.<br />

3. Entsendung von Arbeitnehmern/Berufsqualifikation<br />

Die Entsenderichtlinie sowie die Richtlinie zur Anerkennung<br />

von Berufsqualifikationen bleiben von der EU-Dienstleistungsrichtlinie<br />

unberührt; sie sollen als speziellere Richtlinien<br />

Vorrang vor der Dienstleistungsrichtlinie haben.<br />

Mit der Dienstleistungsrichtlinie, wie sie das Europäische<br />

Parlament nunmehr verabschiedet hat, werden demnach<br />

die wesentlichen Forderungen der deutschen Bauverbände<br />

<strong>um</strong>gesetzt. ■


Aktuelles aus der Bauwirtschaft Aus den Verbänden<br />

Kostenschub<br />

bei<br />

Ba<strong>um</strong>aterialien<br />

Auftraggeber und Auftragnehmer<br />

sollten<br />

Materialpreisgleitklauseln<br />

vereinbaren<br />

Keine generelle Knappheit<br />

bei Ba<strong>um</strong>aterial<br />

Der konjunkturelle Aufschwung<br />

und die anziehende<br />

Baunachfrage<br />

führen zu einem rasanten<br />

Preisanstieg bei den Ba<strong>um</strong>aterialien. Preisanhebungen <strong>um</strong><br />

mehr als 10 % weisen im September <strong>2006</strong> Betonstahl,<br />

Bit<strong>um</strong>en, Schnittholz, Elektrokabel und Formteil <strong>für</strong> Rohrleitungen<br />

aus Eisen oder Stahl auf, und zwar sowohl im<br />

Vorjahresvergleich als auch im Vergleich z<strong>um</strong> Januar <strong>2006</strong>.<br />

Spitzenreiter sind sog. andere Mineralölerzeugnisse<br />

(z.B. Bit<strong>um</strong>en <strong>für</strong> den Straßenbau) mit einer Preissteigerung<br />

z<strong>um</strong> Vorjahr von 32,8 %. Weitere Positionen sind von<br />

Preisanstiegen gegenüber dem Vorjahr <strong>um</strong> mindestens<br />

6 % betroffen.<br />

Insgesamt weist die Preisentwicklung <strong>für</strong> die Erzeugerpreise<br />

<strong>für</strong> Ba<strong>um</strong>aterialien im Vergleich z<strong>um</strong> Vorjahresmonat<br />

in 21 und z<strong>um</strong> Jahresbeginn <strong>2006</strong> in 16 von 25 maßgeblichen<br />

Positionen deutlich nach oben. Lediglich in drei Positionen<br />

liegen die Preise im September <strong>2006</strong> geringfügig<br />

unter denen im Januar <strong>2006</strong> bzw. in vier Positionen unter<br />

denen des Vorjahres.<br />

Im Baugewerbe liegt der Anteil der Materialkosten durchschnittlich<br />

bei 27 % des Bruttoproduktionswertes (dies entspricht<br />

praktisch dem Umsatz). Während <strong>für</strong> die Betriebe<br />

des Bauhauptgewerbes der Anteil rund 24 % beträgt,<br />

machen die Materialpreise <strong>für</strong> das Ausbauhandwerk bereits<br />

nahezu 34 % der Rechnung aus. „Bei Materialpreissteigerungen<br />

von 6 – 10 % ist die Gewinnmarge schnell aufgezehrt”,<br />

so der Geschäftsführer der Bundesvereinigung Bauwirtschaft,<br />

Prof. Dr. Karl Robl. „Angesichts derartiger<br />

Kostenschübe empfehlen wir unseren Mitgliedsunternehmen<br />

die Vereinbarung einer sog. Materialpreisgleitklausel,<br />

insbesondere bei länger laufenden Bauvorhaben.” So Prof.<br />

Robl.<br />

Dies hilft auch, wenn aufgrund von Materialknappheit bei<br />

speziellen Materialen wegen der anziehenden Baunachfrage<br />

erst zu einem späteren Termin, zu dann <strong>höhere</strong>n Preisen<br />

geliefert werden kann.<br />

Robl: „Auch wenn es Meldungen aus einzelnen Regionen<br />

über auftretende Engpässe z. B. bei Dämmstoffen oder<br />

Bauholz gibt, generell hat die Baustoffindustrie noch keine<br />

Kapazitätsengpässe. Gerade in Bezug auf Dämmstoffe<br />

resultieren die Knappheiten aus dem Kapazitätsabbau in<br />

diesem Zweig während der letzten Jahre, daher kann es<br />

tatsächlich zu Lieferzeitverlängerungen kommen.“ Robl<br />

abschließend: „Lediglich 5 % der Betriebe des Bauhauptgewerbes<br />

melden laut IfO-Konjunkturtest im Oktober<br />

Knappheiten bei Material oder Personal. Panikmeldungen<br />

sind daher nicht angebracht. Wer jetzt bauen möchte findet<br />

ausreichend Firmen, Material und Personal.”<br />

Preissteigerungen bei ausgewählten Gütergruppen<br />

Gütergruppen Zunahme in % gegenüber<br />

Sept. 2005 Januar <strong>2006</strong><br />

Holz, gesägt <strong>12</strong>,3 11,8<br />

Sperrholz, Faserplatten 6,5 7,0<br />

andere Mineralölerzeugnisse<br />

(z.B. Bit<strong>um</strong>en)<br />

32,8 17,4<br />

Gipserzeugnisse <strong>für</strong> den Bau 6,4 4,1<br />

Betonstahl 23,1 35,3<br />

Formstahl 10,1 7,7<br />

Rohre aus Eisen oder Stahl 7,5 10,2<br />

Flansche, Formstücke 10,9 <strong>12</strong>,9<br />

Isolierte Elektrokabel,<br />

-leitungen<br />

13,1 <strong>12</strong>,8<br />

Auch in diesem Jahr haben<br />

sich wieder<strong>um</strong> viele Auszubildende<br />

von Mitgliedsbetrieben<br />

der Bauwirtschaft<br />

Südbaden an den PraktischenLeistungswettbewerben<br />

der Handwerksjugend<br />

beteiligt und hierbei<br />

z<strong>um</strong> Teil hervorragende<br />

Ergebnisse erreicht. Folgende<br />

Sieger wurden<br />

ermittelt:<br />

Starke Leistungen<br />

bei den<br />

Praktischen<br />

Leistungswettbewerben<br />

in den<br />

Bauberufen<br />

Verb<br />

Maurer<br />

1. Kammersieger der Handwerkskammer Freiburg:<br />

Daniel Herth, Breisach (Ausbildungsbetrieb: Grafried Bauunternehmung<br />

GmbH, Freiburg)<br />

Beton- und Stahlbetonbauer<br />

1. Kammersieger der Handwerkskammer Freiburg:<br />

Mathias Martin Gander, Ottersweier (Ausbildungsbetrieb:<br />

Bürkle Kellerbau GmbH & Co. KG, Sasbach)<br />

Zimmerer<br />

1. Kammersieger der Handwerkskammer Freiburg:<br />

Dario Fischer, Kasel-Golzig (Ausbildungsbetrieb: Weber-<br />

Haus GmbH & Co. KG, Rheinau-Linx)<br />

1. Kammersieger der Handwerkskammer Konstanz:<br />

Manuel Aulich, Zimmern (Ausbildungsbetrieb: Holzbau<br />

Daniel Engesser, Niedereschach)<br />

Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer<br />

1. Kammersieger der Handwerkskammer Freiburg, Landessieger<br />

und 2. Bundessieger:<br />

Waldemar Neb, Lahr (Ausbildungsbetrieb: Straubmüller<br />

Jun. Isoliertechnik GmbH, Lahr)<br />

Straßenbauer<br />

1. Kammersieger der Handwerkskammer Konstanz:<br />

Nico Jeske, Eich (Ausbildungsbetrieb: Kirchhoff & Schleith<br />

Verkehrswegebau GmbH & Co. KG, Steißlingen) ■<br />

Baufachblatt <strong>12</strong>/<strong>2006</strong> 7<br />


Aus den Verbänden<br />

Verband der<br />

Bauwirtschaft<br />

Südbaden e.V.<br />

Tagung der FachgruppeStraßenund<br />

Tiefbau am<br />

5. Dezember <strong>2006</strong><br />

in Freiburg<br />

Investitionen im Straßenbau<br />

nach wie vor unzureichend<br />

„Die Situation im Straßenbau<br />

hat sich im Jahr <strong>2006</strong> stabilisiert, aber auf niedrigem<br />

Niveau.“ Mit dieser Aussage fasste Georg Sariyannis, stellvertretender<br />

Fachgruppenleiter, anlässlich der Tagung der<br />

Fachgruppe Straßen- und Tiefbau des Verbandes der Bauwirtschaft<br />

Südbaden am 5. Dezember <strong>2006</strong> in Freiburg die<br />

Lage in der südbadischen Straßenbauwirtschaft zusammen.<br />

In der S<strong>um</strong>me, so Sariyannis, werde nach wie vor viel<br />

zu wenig in den Erhalt und den Ausbau des Straßennetzes<br />

investiert. „Für <strong>2007</strong> ist ein leichter Trend nach oben zu<br />

erwarten, aber wir können noch lange nicht zufrieden sein.“<br />

Verbandsdirektor Michael Hafner wies darauf hin, dass<br />

nach einer Verbandserhebung im September <strong>2006</strong> im<br />

Bereich Tiefbau 88 % der befragten Unternehmen ihre<br />

Geschäftslage als gut oder befriedigend bezeichnet hätten;<br />

im Straßenbau lag dieser Anteil bei 72 %. Hafner appellierte<br />

an die öffentlichen Auftraggeber, verstärkt auf eine Verstetigung<br />

der Auftragsvergabe hinzuwirken, <strong>um</strong> eine gleichmäßigere<br />

Auslastung der betrieblichen Kapazitäten zu<br />

gewährleisten.<br />

Eine scharfe Absage erteilt der Verband der Bauwirtschaft<br />

Südbaden Bestrebungen, das gesamte deutsche Autobahnnetz<br />

zu privatisieren. Denn eine solche Maßnahme<br />

kann zur Folge haben, dass mittelständische Bauunternehmen<br />

wegen der zu erwartenden großen Auftragsvol<strong>um</strong>ina<br />

quasi vom Wettbewerb ausgeschlossen würden. Dies<br />

würde die von der Politik immer wieder propagierte Förderung<br />

des Mittelstandes völlig konterkarieren.<br />

Angesichts des ganz und gar unbefriedigenden Zustandes<br />

des Straßennetzes in Baden-Württemberg fordert der<br />

Verband der Bauwirtschaft Südbaden Bund, Land und<br />

Kommunen dringend auf, mehr Geld <strong>für</strong> die Erhaltung und<br />

Instandsetzung der Verkehrswege zur Verfügung zu stellen.<br />

Über 39 % des Bundesstraßennetzes befindet sich in<br />

einem schlechten bis sehr schlechten Zustand; bei den<br />

Landesstraßen beträgt dieser Anteil sogar 51 %.<br />

Kritisiert werden von der Fachgruppe die durch die Verwaltungsreform<br />

und den Personalabbau bedingten Verluste<br />

an Fachkompetenz in den Regierungspräsidien; hierdurch<br />

werden z<strong>um</strong> Teil erhebliche Behinderungen und Verzögerungen<br />

bei der Umsetzung von Bauprojekten verursacht.<br />

Der Verband setzt sich vor diesem Hintergrund <strong>für</strong> die Einrichtung<br />

einer zentralen Behörde in Gestalt eines Kompetenzzentr<strong>um</strong>s<br />

ein, welches in den Bereichen Bauvergabe<br />

und Bautechnik ergänzend zur bestehenden Straßenbauverwaltung<br />

eine beratende und unterstützende Funktion<br />

übernimmt.<br />

Thema der Tagung war darüber hinaus der zunehmende<br />

Einsatz von Niedrigtemperaturasphalt im Straßenbau.<br />

Grund <strong>für</strong> die Verwendung dieses neuen Ba<strong>um</strong>aterials seien<br />

die zahlreichen hiermit verbundenen Vorteile wie z. B. die<br />

Verringerung der Emissionen, die schnellere Verkehrsübergabe<br />

sowie die besseren Gebrauchseigenschaften, stellte<br />

8 Baufachblatt <strong>12</strong>/<strong>2006</strong><br />

Georg Sariyannis (l.) dankte Thomas Pontiggia <strong>für</strong> seinen<br />

langjährigen ehrenamtlichen Einsatz.<br />

Steffen Reuter, Geschäftsführer des Berufsförderungswerks<br />

der Südbadischen Bauwirtschaft, fest. Es gebe derzeit noch<br />

keine technischen Regelwerke, aber ein entsprechendes<br />

Merkblatt <strong>für</strong> die Temperaturabsenkung von Asphalt sei neu<br />

erschienen. Mittelfristig sei mit einer verstärkten Verwendung<br />

von Niedrigtemperaturasphalt zu rechnen.<br />

Korrekturen fordert die Fachgruppe bei der Vergabepraxis<br />

nach HVA-B StB. Mangelnde Transparenz infolge<br />

fehlender Wertungskriterien sowie überzogene Forderungen<br />

an die Vorlage von Unterlagen hinsichtlich der Verpflichtung<br />

von Nachunternehmern und bei der Angabe von<br />

Produktbezeichnungen führen zu einer zunehmenden Zahl<br />

von Vergabebeschwerden und Aufhebungen.<br />

Andreas Ruf z<strong>um</strong> Fachgruppenleiter gewählt<br />

Im Rahmen der Tagung wählte die Fachgruppe Andreas<br />

Ruf von der Firma Johann Joos Tief- und Straßenbau in<br />

Hartheim z<strong>um</strong> neuen Fachgruppenleiter.<br />

Georg Sariyannis dankte Thomas Pontiggia, welcher seit<br />

1995 die Fachgruppe geleitet hatte, <strong>für</strong> seinen langjährigen<br />

ehrenamtlichen Einsatz. Pontiggia habe in den vergangenen<br />

Jahren unermüdlich auf die völlig unbefriedigende<br />

Situation im Straßenbau hingewiesen und sich <strong>für</strong> mehr<br />

Investitionen und neue Finanzierungswege eingesetzt.<br />

Der neugewählte Fachgruppenleiter, Andreas Ruf (l.), und<br />

Peter Burkart vom Regierungspräsidi<strong>um</strong> Freiburg bei der<br />

Fachgruppensitzung in Freiburg. ■


Bertram Abert z<strong>um</strong> Vorsitzenden der<br />

Bundesfachgruppe Estrich und Belag<br />

gewählt<br />

Estrichlegermeister Bertram Abert aus Au am Rhein, bisher<br />

kommissarischer Vorsitzender der Bundesfachgruppe Estrich<br />

und Belag im Zentralverband des Deutschen Baugewerbes,<br />

wurde anlässlich der Tagung der Landesfachgruppenleiter<br />

am 27. November <strong>2006</strong> in Berlin einstimmig z<strong>um</strong><br />

Vorsitzenden gewählt.<br />

Z<strong>um</strong> neuen stellvertretenden<br />

Vorsitzenden wurde Heinz<br />

Schmitt aus Hesselbach<br />

bestimmt. Die weiteren Vorstandsmitglieder<br />

sind Rüdiger<br />

Ade, Backnang, Reinhold<br />

Euler, Eppertshausen, Jürgen<br />

Knöller, Nürnberg, Adalbert<br />

Krusius, Budenheim, Adrian<br />

Böckers, Hus<strong>um</strong> und Peter<br />

Erbertz, Köln.<br />

Bertram Abert dankte den<br />

ausscheidenden Mitgliedern<br />

des Vorstandes Jürgen Wille und Hans Uwo Freese, die sich<br />

nicht mehr zur Wahl gestellt hatten.<br />

Zu den Schwerpunkten seiner Vorstandsarbeit, so Abert,<br />

werde die Interessenvertretung der Mitglieder innerhalb der<br />

Verbandsorganisationen und gegenüber der Politik sein.<br />

Weitere Aufgaben seien der Ausbau der Serviceleistungen<br />

<strong>für</strong> die Mitglieder sowie die technische Arbeit und die intensive<br />

Kooperation mit anderen Gewerken.<br />

Estrichlegermeister Abert engagiert sich seit vielen Jahren<br />

ehrenamtlich <strong>für</strong> seinen Handwerkszweig. Auf Bundesebene<br />

wurde er im Jahr 2002 z<strong>um</strong> stellvertretenden Vorsitzenden<br />

der Bundesfachgruppe Estrich und Belag gewählt.<br />

Bereits zwei Jahre vorher übernahm er das Amt als zweiter<br />

stellvertretender Vorsitzender der Bundesfachschule Estrich<br />

und Belag. Im Verband der Bauwirtschaft Südbaden<br />

engagiert er sich seit 1998 als Beiratsmitglied und seit 1986<br />

als Vorsitzender der Fachgruppe Estrich und Belag. ■<br />

Maurermeister Kurt Mundinger<br />

feiert 70. Geburtstag<br />

Maurermeister Kurt Mundinger<br />

aus Malterdingen, Obermeister<br />

der Baugewerks-<br />

Innung Emmendingen,<br />

vollendete am 7. Dezember<br />

<strong>2006</strong> sein 70. Lebensjahr.<br />

Mundinger war von 1989 bis<br />

z<strong>um</strong> Jahr 2003 Mitglied im<br />

Präsidi<strong>um</strong> des Verbandes der<br />

Bauwirtschaft Südbaden.<br />

Vorher hatte er sich von 1981<br />

bis 1989 als Beiratsmitglied<br />

des Verbandes engagiert. Seit<br />

Aus den Verbänden<br />

1985 ist er stellvertretender Leiter der Fachgruppe Betonfertigteile<br />

und Betonwerkstein im Verband der Bauwirtschaft.<br />

Seit 1977 bekleidet er darüber hinaus das Amt als<br />

Obermeister der Baugewerks-Innung Emmendingen, nachdem<br />

er von 1974 bis 1977 stellvertretender Innungsobermeister<br />

gewesen war. Zusätzlich setzte er sich als Kreishandwerksmeister<br />

<strong>für</strong> seinen Berufsstand ein.<br />

Für sein ehrenamtliches Engagement wurde Mundinger<br />

mehrfach geehrt. Unter anderem erhielt er die Goldene und<br />

die Silberne Ehrennadel der Handwerkskammer Freiburg.<br />

Im Jahr 2003 wurde ihm die Silberne Medaille des Zentralverbandes<br />

des Deutschen Baugewerbes verliehen. ■<br />

50 Jahre<br />

Zimmerei Hog<br />

Die Zimmerei Hog GmbH &<br />

Co. KG in Titisee-Neustadt<br />

kann auf eine 50-jährige<br />

Firmengeschichte zurückblicken.<br />

Das Unternehmen wurde<br />

am 24. April 1956 von Zimmermeister<br />

Wilhelm Hog in<br />

St. Märgen gegründet. Drei<br />

Badischer<br />

Zimmerer- und<br />

Holzbauverband<br />

e.V.<br />

Jahre später zog die Firma innerhalb St. Märgens in größere<br />

Rä<strong>um</strong>lichkeiten <strong>um</strong>. 1991 übergaben Wilhelm und Annemarie<br />

Hog die Zimmerei ihrem Sohn, Zimmermeister Markus<br />

Hog, der 1994 den Betrieb nach Titisee-Neustadt in<br />

eine neu errichtete Werkhalle verlegte. Das Unternehmen<br />

verfügt nun über eine dreistöckige Halle mit einer Fläche<br />

von insgesamt rund 500 Quadratmetern. In den vergangenen<br />

Jahren hat sich der Tätigkeitsschwerpunkt vom Neubau<br />

hin z<strong>um</strong> Bereich Sanierung verlagert. Das Leistungsangebot<br />

reicht vom Holz- und Treppenbau über die Erstellung<br />

von Wintergärten bis z<strong>um</strong> Bau von Häusern in Ständerbauweise.<br />

Großen Wert legt die Firma auf die Beratung und<br />

individuelle Betreuung der Kunden. Die Zimmerei Hog, welche<br />

heute fünf Mitarbeiter beschäftigt, ist darüber hinaus<br />

seit ihrem Bestehen Ausbildungsbetrieb <strong>für</strong> den Zimmererberuf.<br />

Das Firmengebäude der Zimmerei Hog im Gewerbegebiet<br />

Titisee. ■<br />

Baufachblatt <strong>12</strong>/<strong>2006</strong> 9


Aus den Verbänden<br />

Nachwuchsmarketing<br />

Nachwuchsmarketing Bau:<br />

Junge Erwachsene lernen<br />

die Bauwirtschaft und ihre<br />

Berufe kennen<br />

Im Rahmen des Modellprojektes „IMA –<br />

Integration Jugendlicher mit Migrationshintergrund in den<br />

allgemeinen Ausbildungs-/Arbeitsmarkt“ des Jugendmigrationsdienstes<br />

des Caritasverbandes Rastatt lernten acht<br />

Jugendliche durch ein praktisches Projekt im Ausbildungszentr<strong>um</strong><br />

Bau Bühl die Bauwirtschaft und ihre Berufe kennen.<br />

Innerhalb von zwei Tagen bauten sich die jungen<br />

Erwachsenen die Schalung <strong>für</strong> Hanteln aus Beton. Dabei<br />

erfuhren sie, was im Vorfeld zu beachten und zu organisieren<br />

ist, damit ein gutes Ergebnis erzielt wird. Am Nachmittag<br />

des zweiten Tages präsentierte die Gruppe mit ihrer<br />

Betreuerin Frau Bethge stolz die fertigen Hanteln. Sowohl<br />

die praxisnahe Vorstellung der Berufe wie auch die freundlichen<br />

und aufgeschlossenen Ausbildungsmeister wurden<br />

bei der anonymen Beurteilung des Praxisprojektes mehrfach<br />

lobend erwähnt.<br />

Die beteiligten Jugendlichen präsentieren stolz die von<br />

ihnen gefertigten Betonhanteln. ■<br />

Termine<br />

Verbandstag und 100-jähriges<br />

Jubilä<strong>um</strong> des Verbandes<br />

der Bauwirtschaft Südbaden<br />

am 22. Juni <strong>2007</strong> in Freiburg<br />

Zimmerreservierung rechtzeitig vornehmen!<br />

Der Verband der Bauwirtschaft Südbaden begeht im Rahmen<br />

seines Verbandstages am 22. Juni <strong>2007</strong> gleichzeitig<br />

sein 100-jähriges Verbandsjubilä<strong>um</strong>.<br />

Für unsere Mitgliedsbetriebe haben wir hierzu in Freiburg<br />

ein Zimmerkontingent vorreserviert. Da wegen der parallel<br />

stattfindenden Messe Intersolar eine sehr hohe Nachfrage<br />

nach Übernachtungsmöglichkeiten besteht, bitten wir alle<br />

interessierten Mitglieder, das zur Verfügung gestellte Kontingent<br />

zu nutzen und ihre Zimmerreservierung mit dem per<br />

Rundschreiben versandten Formular rechtzeitig bis spätestens<br />

z<strong>um</strong> 16. Februar <strong>2007</strong> vorzunehmen. ■<br />

10 Baufachblatt <strong>12</strong>/<strong>2006</strong><br />

Badische Bau- und Ausbautage <strong>2007</strong><br />

Die Badischen Bau- & Ausbautage mit<br />

den Mitgliederversammlungen des Badischen<br />

Zimmerer- und Holzbauverbandes e.V., des<br />

Fachverbandes Ausbau und Fassade Baden<br />

e.V. sowie des Wirtschaftsverbandes Holz- und<br />

Kunststoffverarbeitendes Handwerk e.V. und<br />

<strong>um</strong>fassendem Rahmenprogramm finden am<br />

13./14. Juli <strong>2007</strong> in Rust statt. ■<br />

Messe Farbe – Ausbau und Fassade <strong>2007</strong><br />

in Köln<br />

Innovative Konzepte <strong>für</strong> die Praxis der Ausbaugewerke<br />

Mit einem beeindruckenden Fach- und Rahmenprogramm<br />

präsentiert sich die Farbe – Ausbau & Fassade <strong>2007</strong> – die<br />

international bedeutendste Ausba<strong>um</strong>esse – vom 18. bis<br />

z<strong>um</strong> 21. April <strong>2007</strong> in den Kölner Messehallen 6, 7 und 8.<br />

Im Vordergrund steht die Inspiration im Umgang mit Farbe,<br />

mit Stuck und Putz, mit Tapeten und Fliesen. Verschiedene<br />

Wettbewerbspräsentationen, Arbeiten von international<br />

renommierten Farbegestaltern und Gestaltungen von<br />

bedeutenden, beteiligten Institutionen aber auch die Diskussionsforen<br />

spiegeln die Innovationskraft und das handwerkliche<br />

Können aller beteiligen Gewerke wieder.<br />

Folgendes Programm ist in den Messehallen vorgesehen:<br />

• For<strong>um</strong> Faszination Farbe am Messestand des Malerhauptverbandes<br />

(Halle 6, B70/C79)<br />

• Phantasiewelten – die Suche nach dem Machbaren: Die<br />

Arbeiten des vom Deutschen Stuckgewerbebund ausgeschriebenen<br />

Gestaltungs- und Realisierungswettbewerbes<br />

werden von den teilnehmenden Studierenden präsentiert<br />

(Halle 7, D30/F39)<br />

• Latente Talente: Präsentation der Ergebnisse des vom<br />

Deutschen Stuckgewerbebund <strong>für</strong> Stuckateure an Meister-<br />

und Berufsschulen ausgeschriebenen Kunst- und<br />

Designwettbewerbs (Halle 7, C30/D39)<br />

• 4. Architekturpreis Putz: Wanderausstellung der besten<br />

Prämierungen (Halle 7, F30/F36)<br />

• Lebende Werkstatt des Fachverbandes Fliesen (Halle 7,<br />

B40/C49)<br />

• Tapeten erleben: Präsentation der marktführenden Unternehmen<br />

AS Création, Rasch und Marburger Tapetenfabrik<br />

• „Wir machen mobil“ – Fachvorträge und Kurzseminare<br />

des Fachverbandes Fliesen (Halle 7, B40/C49)<br />

• Auftragsbörse der DOCU-Group – Messebesucher haben<br />

Zugriff auf die Datenbank „Auftragsbörse“ mit den hier<br />

erfassten Bauprojekten<br />

• Sonderschau des Farbgestalters Friedrich Ernst von Garnier<br />

Im Congress-Centr<strong>um</strong> Nord finden folgende Veranstaltungen<br />

statt:<br />

• Architektenfor<strong>um</strong>: Fachtagung „Architektur und Farbe –<br />

Älter, bunter, besser?!“ am 20. April <strong>2007</strong><br />

• Tag der Wohnungswirtschaft am 18. April <strong>2007</strong><br />

• Bildungsfor<strong>um</strong> des Hauptverbandes Farbe, Gestaltung,<br />

Bautenschutz am 20. April <strong>2007</strong><br />

• Europäische Fliesentage am 19./20. April <strong>2007</strong> ■


Wir zeigen die Zukunft der<br />

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Betriebswirtschaft,<br />

Recht, EDV<br />

und<br />

Steuern<br />

<strong>12</strong><br />

Betriebswirtschaft<br />

Ba<strong>um</strong>aschinenpreise 1<br />

Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze<br />

im Jahre <strong>2007</strong> 1<br />

Gewinnfaktor Organisation 2<br />

<strong>2006</strong><br />

Vorbehalt zur Mehrwertsteuer kann z<strong>um</strong><br />

Wirtschaftsrecht<br />

Verjährung von Vergütungsansprüchen 3<br />

Anstieg der Kupferpreise – Erlass des BMVBS 3<br />

Organisationsverschulden (§ 13 Nr. 7 VOB/B;<br />

§§ 276, 278 BGB) 4<br />

Ausschluss führen 4<br />

Ist eine Leistung gemäß den Regeln der Technik<br />

immer mängelfrei? 5<br />

BGH z<strong>um</strong> Anspruch des Insolvenzverwalters auf<br />

Minderung anstelle Nachbesserung beim<br />

VOB-Bauvertrag 5<br />

Tariftreueerklärung – Vorlage an Europäischen<br />

Gerichtshof (EuGH) 6<br />

Streitverkündung an Gerichtssachverständigen<br />

unzulässig 7<br />

Steuern<br />

Erlasse des BMVBS zur Umsatzsteuererhöhung<br />

z<strong>um</strong> 01. Januar <strong>2007</strong> 7<br />

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Fachbeilage Betriebswirtschaft, Recht, EDV<br />

und Steuern<br />

Das Baufachblatt ist das offizielle Organ der Bauwirtschaft Südbaden und gemeinsames Rundschreiben<br />

des Verbandes der Bauwirtschaft Südbaden e.V., des Badischen Zimmerer- und<br />

Holzbauverbandes e.V. und des Fachverbandes Ausbau und Fassade Baden e.V.<br />

Herausgeber und Verlag: Service-GmbH der Bauwirtschaft Südbaden, Holbeinstraße 16,<br />

79100 Freiburg, Telefon (07 61) 7 03 02 - 0, Telefax (07 61) 7 03 02 - 30, E-Mail: service@<br />

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1 Baufachblatt <strong>12</strong>/<strong>2006</strong><br />

Der Erzeugerpreisindex <strong>für</strong><br />

Maschinen <strong>für</strong> die Bauwirtschaft<br />

betrug im Oktober<br />

<strong>2006</strong> auf der Basis<br />

2000=100 (Baugeräteliste<br />

2001) 106,7. Im Vergleich<br />

z<strong>um</strong> Vormonat ist der Index<br />

<strong>um</strong> 0,7 % gestiegen. Z<strong>um</strong><br />

Vorjahr betrug die Steigerung<br />

1,4 %.<br />

ZEITRAUM<br />

Betriebswirtschaft<br />

MASCHINEN FÜR DIE BAUWIRTSCHAFT<br />

INDEX (ohne MwSt.)<br />

2000 = 100 1) 1990=100 2)<br />

JD 2000 100,0 115,4<br />

JD 2001 100,9 116,4<br />

JD 2002 101,8 117,5<br />

JD 2003 101,6 117,2<br />

JD 2004 102,7 118,5<br />

JD 2005 104,8 <strong>12</strong>0,9<br />

<strong>2006</strong>:<br />

Januar 105,2 <strong>12</strong>1,4<br />

Februar 105,3 <strong>12</strong>1,5<br />

März 105,4 <strong>12</strong>1,6<br />

April 105,4 <strong>12</strong>1,6<br />

Mai 106,0 <strong>12</strong>2,3<br />

Juni 105,9 <strong>12</strong>2,2<br />

Juli 106,0 <strong>12</strong>2,3<br />

August 105,8 <strong>12</strong>2,1<br />

September 106,0 <strong>12</strong>2,3<br />

Oktober 106,7 <strong>12</strong>3,1<br />

–––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––<br />

1) Basisjahr des Statistischen Bundesamtes, Basisjahr der Baugeräteliste 2001.<br />

2) Umrechnung von Basis 2000 = 100 auf Basis 1990 = 100: Index 2000 = 100 multipliziert<br />

mit 1,154, Basisjahr der Baugeräteliste 1991.<br />

Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Reihe 2 ■<br />

Nach Informationen der<br />

Arbeitgeber-Bundesvereinigung<br />

werden sich ab dem<br />

1. Januar <strong>2007</strong> voraussichtlich<br />

folgende Veränderungen<br />

in der Sozialversicherung<br />

ergeben:<br />

1. Beitragsbemessungsgrenzen<br />

in der Sozialversicherung<br />

Die JahresarbeitsentgeltundBeitragsbemessungs-<br />

Ba<strong>um</strong>aschinenpreise<br />

Beitragsbemessungsgrenzen<br />

und<br />

Beitragssätze im<br />

Jahre <strong>2007</strong><br />

grenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird in<br />

den alten Bundesländern unverändert bei 63.000 € jährlich<br />

bzw. 5.250 € monatlich bleiben. In den neuen Bundesländern<br />

steigt sie von 52.800 € jährlich bzw. 4.400 € monatlich<br />

auf 56.600 € bzw. 4.550 €.<br />

Die Jahresarbeitsentgelt- und Beitragsbemessungsgrenze<br />

der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bleibt<br />

unverändert bei 42.750 € jährlich bzw. 3.562,50 € monatlich.<br />

2. Bezugsgrößen und Entgeltgrenzen <strong>für</strong> geringfügig<br />

Beschäftigte<br />

Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung entspricht<br />

dem aufgerundeten Durchschnittsentgelt der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr. Sie


Organisationstipp 9:<br />

Auftreten beim Kunden<br />

Betriebswirtschaft<br />

Ihr Geschäftserfolg hängt wesentlich von Ihren Leistungen und Ihren Preisen ab.<br />

Um aber zunächst überhaupt Aufträge zu bekommen, und nach dem Ende des Auftrags begeisterte Kunden zu haben,<br />

muss auch Ihr Auftreten bzw. das Auftreten Ihrer Mitarbeiter/innen beim Kunden begeisternd sein.<br />

Und selbstverständlich wird Ihr Unternehmen nur dann weiterempfohlen, wenn Sie und Ihre Mitarbeiter/innen freundlich,<br />

kompetent und ordentlich auftreten.<br />

Der Auftritt beim und der Umgang mit den Kunden sollte <strong>für</strong> alle Mitarbeiter/innen verbindlich geregelt sein.<br />

Was ist zu tun ?<br />

•„Umgangsregeln“ festlegen <strong>für</strong> die Bereiche:<br />

➜ Kleidung<br />

➜ Verhalten bei Verspätungen<br />

➜ Sauberkeit<br />

➜ Freundlichkeit<br />

➜ Kundenreklamationen / -beschwerden<br />

➜ zusätzliche Arbeiten<br />

• alle Mitarbeiter/innen mit den Umgangsregeln vertraut machen<br />

Was ist zu vermeiden ?<br />

Praxistipp:<br />

Gewinnfaktor Organisation BAUWIRTSCHAFT<br />

SÜDBADEN<br />

• Verspätung ohne telefonische Benachrichtigung des Kunden<br />

• Schlampige, dreckige Kleidung bei Kundenbesuchen<br />

• Kundenbeschwerden wegen Unfreundlichkeit<br />

• Verpackung, Müll werden beim Kunden zurückgelassen<br />

• Kundenrä<strong>um</strong>e werden verschmutzt zurückgelassen<br />

• Auftrags<strong>um</strong>fang ist dem Mitarbeiter nicht genau bekannt<br />

• Besprechen Sie vor der Auftragsausführung evtl. Besonderheiten:<br />

z. B. Parksituation, enges Treppenhaus, schmutzempfindliche Böden ...<br />

• Schaffen Sie eindeutige Auftragsunterlagen:<br />

die vereinbarten Leistungen müssen deutlich definiert sein<br />

• Stellen Sie eindeutige Umgangsregeln auf:<br />

➜ Kleidung: einheitlich und sauber (evtl. vom Betrieb gestellt),<br />

bestenfalls mit Namen gekennzeichnet; ordentliche Sicherheitsschuhe<br />

➜ Begrüßung des Kunden: mit ganzem Namen vorstellen<br />

➜ Verhalten bei Verspätung: wann muss der Anruf beim Kunden erfolgen?<br />

➜ Sauberkeit: Möbel, Böden etc. abdecken; Verpackung und Müll mitnehmen,<br />

staubsaugen<br />

➜ zusätzliche Arbeiten, Reklamationen: höfliche, direkte Klärung oder Rückruf<br />

im Betrieb, Klärung mit Hilfe der Auftragsunterlagen<br />

Baufachblatt <strong>12</strong>/<strong>2006</strong> 2


Wirtschaftsrecht<br />

bleibt in den alten Bundesländern unverändert bei 29.400 €<br />

jährlich bzw. 2.450 € monatlich. In den neuen Bundesländern<br />

steigt sie von 24.780 € jährlich bzw. 2.065 € monatlich<br />

auf 25.200 € bzw. 2.100 €.<br />

Die Entgeltgrenze <strong>für</strong> die geringfügige Beschäftigung ist<br />

seit dem 1. April 2003 in West- und Ostdeutschland einheitlich<br />

auf 400 € monatlich festgeschrieben und bleibt im<br />

Jahr <strong>2007</strong> unverändert.<br />

3. <strong>Sach</strong>bezugswerte (vorläufige Werte)<br />

Die <strong>Sach</strong>bezugsverordnung bestimmt <strong>für</strong> die Zwecke der<br />

Sozialversicherung und der Besteuerung den Wert der<br />

<strong>Sach</strong>bezüge <strong>für</strong> Unterkunft und Verpflegung, die Arbeitnehmer<br />

als Teil ihres Arbeitsentgelts erhalten.<br />

Der monatliche Wert der <strong>Sach</strong>bezüge <strong>für</strong> Verpflegung und<br />

Unterkunft wird <strong>für</strong> <strong>2007</strong> <strong>um</strong> 2,40 € erhöht. Danach erhöht<br />

sich der <strong>Sach</strong>bezugswert <strong>für</strong> die kalendermonatliche Verpflegung<br />

in Gesamtdeutschland auf 205,00 €. Davon entfallen<br />

45,00 € auf das Frühstück und jeweils 80,00 € auf<br />

Mittag- und Abendessen. Der täglich Wert beträgt 1,50 €<br />

<strong>für</strong> das Frühstück und jeweils 2,67 € <strong>für</strong> Mittag- und Abendessen.<br />

Der Wert <strong>für</strong> Unterkunft steigt in den alten Ländern <strong>um</strong><br />

1,50 € auf 198,00 € monatlich und in den neuen Bundesländern<br />

<strong>um</strong> 10,06 € auf 192,06 € je Kalendermonat. ■<br />

Verjährung<br />

von Vergütungsansprüchen<br />

WiRe<br />

3 Baufachblatt <strong>12</strong>/<strong>2006</strong><br />

Unternehmen des Baugewerbes<br />

sollten insbesondere<br />

z<strong>um</strong> Jahresende<br />

regelmäßig überprüfen, ob<br />

offene Vergütungsansprüche<br />

zu verjähren drohen.<br />

Für die Verjährung von<br />

Vergütungsansprüchen<br />

aus Bauleistungen gilt Folgendes:<br />

Die Verjährung von Vergütungsansprüchen<br />

aus Bauleistungen beginnt grundsätzlich<br />

mit dem Schluss des Jahres, in dem die geltend gemachten<br />

Ansprüche entstanden sind.<br />

Ein Anspruch gilt als entstanden, wenn er vom Gläubiger,<br />

ggf. gerichtlich, geltend gemacht werden kann. Dies ist bei<br />

Vergütungsansprüchen der Zeitpunkt, in dem die Fälligkeit<br />

eingetreten ist. Sofern Grundlage des Vertrages das BGB-<br />

Werkvertragsrecht ist, wird die Vergütung mit der Abnahme<br />

fällig (vgl. § 641 Abs. 1 BGB). Sollte vertraglich die Geltung<br />

der VOB/B vereinbart worden sein, so wird der Anspruch<br />

auf Vergütung erst (spätestens) zwei Monate nach Abnahme<br />

und Zugang der Schlussrechnung fällig (vgl. § 16 Nr. 3<br />

Abs. 1 VOB/B).<br />

Mit Ablauf des Jahres <strong>2006</strong> verjähren damit<br />

Ansprüche auf Vergütung, die im Jahr 2003 fällig geworden<br />

sind. Eine Unterscheidung zwischen Ansprüchen aus<br />

Verträgen mit Privatleuten und solchen mit gewerblichen<br />

Auftraggebern muss wegen der mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz<br />

eingeführten einheitlichen dreijährigen<br />

Verjährungsfrist nicht mehr getroffen werden.<br />

Sollte eine Verjährung von Vergütungsansprüchen drohen,<br />

kann die Verjährung durch verschiedene Maßnahmen<br />

gehemmt werden. Die Hemmung hat zur Folge, dass der<br />

Zeitra<strong>um</strong>, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in<br />

die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird, sich die Verjährungsfrist<br />

also <strong>um</strong> den Hemmungszeitra<strong>um</strong> verlängert<br />

(vgl. § 209 BGB).<br />

Gehemmt werden kann die Verjährung z. B. durch<br />

Rechtsverfolgung (§ 204 BGB), das heißt u. a. durch:<br />

• Klageerhebung<br />

• Zustellung eines Mahnbescheides<br />

• Prozessaufrechnung<br />

• Streitverkündung<br />

• Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren<br />

• Selbstständiges Beweisverfahren<br />

• Gutachterbeauftragung nach § 641 a BGB<br />

Zu einem Neubeginn der Verjährung, nicht zu einer bloßen<br />

Hemmung, kommt es durch Anerkenntnis des Schuldners<br />

(Auftraggebers), vgl. § 2<strong>12</strong> BGB. Ein Anerkenntnis besteht<br />

z. B. bereits in einer Abschlagszahlung oder Sicherheitsleistung<br />

(§ 2<strong>12</strong> Abs. 1 Nr. 1 BGB).<br />

Trotz weit verbreiteter Meinung wird die Verjährung<br />

jedoch nicht durch ein einfaches Mahnschreiben gehemmt.<br />

Auch der Neubeginn der Verjährung kann hierdurch nicht<br />

erreicht werden. Dies sollte unbedingt beachtet werden. ■<br />

Mit Erlass vom 1. September<br />

<strong>2006</strong> hat das Bundesministeri<strong>um</strong><br />

<strong>für</strong> Verkehr,<br />

Bau und Stadtentwicklung<br />

<strong>für</strong> den Bereich des Bundeshochbaus<br />

die<br />

Grundsätze zu Preisbemessungsklauseln<br />

<strong>für</strong> Kupfer<br />

in Bauverträgen präzisiert.<br />

Das BMVBS weist darauf<br />

hin, dass seit Mitte des<br />

Anstieg der<br />

Kupferpreise –<br />

Erlass des BMVBS<br />

Jahres 2005 im Bereich der Lieferung von Kupfer starke<br />

Preiserhöhungen zu verzeichnen sind. Hieraus ergäben<br />

sich Unsicherheiten bei der Beurteilung der künftigen Preisentwicklung<br />

<strong>für</strong> Kupfer sowie ein schwer kalkulierbares<br />

Preisrisiko <strong>für</strong> die Bauunternehmen.<br />

Das BMVBS weist in diesem Zusammenhang auf die<br />

Regelungen zur Anwendung der Preisbemessungsklausel<br />

<strong>für</strong> Kupfer entsprechend Abschnitt I der Richtlinien zu § 10<br />

VOB/A im Vergabehandbuch <strong>für</strong> die Durchführung von Bauaufgaben<br />

des Bundes im Zuständigkeitsbereich der<br />

Finanzbauverwaltungen (VHB) hin.<br />

Nach dem genannten Erlass ist es abweichend vom<br />

Grundsatz fester Preisvereinbarungen im Einzelfall nach<br />

Entscheidung der Vergabestellen möglich, Preisvorbehalte<br />

in Form einer Preisbemessungsklausel <strong>für</strong> Kupfer, Blei,<br />

Al<strong>um</strong>ini<strong>um</strong> oder andere Nicht-Eisen-Metalle beim<br />

Abschluss längerfristiger Verträge unter den Voraussetzungen<br />

gem. den Grundsätzen zur Anwendung von Preisvorbehalten<br />

bei öffentlichen Aufträgen vom 4. Mai 1972 zu vereinbaren.<br />

Gemäß diesen Grundsätzen sind die Auftragnehmer an<br />

den Mehrkosten bzw. an den Kosteneinsparungen zu betei-


ligen. Die Selbstbeteiligung beträgt 10 v. H. der zu ermittelnden<br />

Mehr- bzw. Minderaufwendungen, mindestens<br />

aber 0,5 v. H. der Abrechnungss<strong>um</strong>me. Die Umsatzsteuer<br />

bleibt bei einer entsprechenden Berechnung außer<br />

Betracht.<br />

Die relevanten Angebots- bzw. Abrechnungspreise werden<br />

auf der Grundlage der deutschen Metallnotierungen<br />

ermittelt. ■<br />

Organisationsverschulden<br />

(§ 13 Nr. 7 VOB/B;<br />

§§ 276, 278 BGB)<br />

Das OLG Karlsruhe hat am<br />

29.<strong>12</strong>.2005, Az.: 19 U<br />

<strong>12</strong>5/04 (IBR <strong>2006</strong>, S. 327)<br />

folgendes Urteil verkündet,<br />

das allerdings noch nicht<br />

rechtskräftig ist:<br />

1. Der Auftragnehmer muss<br />

sich ein Organisationsverschulden<br />

seines Subunternehmers,<br />

welches dem<br />

arglistigen Verschweigen<br />

gleichsteht, zurechnen lassen, wenn allein das Wissen und<br />

die Mitteilung des Subunternehmers ihn in die Lage versetzen,<br />

seiner Offenbarungspflicht nachzukommen. Dies ist<br />

der Fall, wenn der Auftragnehmer abgrenzbare Teile der Leistung<br />

an den Subunternehmer vergibt, ohne selbst an ihnen<br />

mitzuwirken oder sie verantwortlich zu beaufsichtigen.<br />

2. Auch bei einem gravierenden Ba<strong>um</strong>angel an einem<br />

besonders wichtigen Gewerk, welcher als Indiz <strong>für</strong> ein<br />

Organisationsverschulden des Auftragnehmers ausreicht,<br />

kann sich der Auftragnehmer entlasten, indem er seine ordnungsgemäße<br />

betriebliche Organisation darlegt: „Ausreißer“<br />

bei ordnungsgemäßer Organisation begründen<br />

keine verschärfte Haftung.<br />

In dem vom OLG Karlsruhe zu entscheidenden Fall hat<br />

ein Generalunternehmer eine Flugzeughalle errichtet. Das<br />

Hallendach bestand dabei aus Holzleimbindern, die individuell<br />

von einem Holzwerk produziert wurden. Nach Ablauf<br />

der vertraglich vereinbarten Gewährleistungsfrist stürzte<br />

die Halle ein und zerstörte Flugzeuge mit einem Folgeschaden<br />

in Millionenhöhe. Der im selbstständigen Beweisverfahren<br />

beauftragte Gutachter stellte gravierende Mängel<br />

des eingestürzten Binders fest. Ausweislich des Leimes<br />

wurde die offene Leimzeit bei Fertigung erheblich überschritten.<br />

Gegenüber dem Schadensersatzanspruch des<br />

Bauherrn berief sich der Generalunternehmer auf Verjährung.<br />

Das Gericht führte im Folgenden aus, dass es die fehlerhafte<br />

Leimbinderherstellung als <strong>für</strong> den Einsturz ursächlich<br />

ansehe. Daher hafte der Generalunternehmer grundsätzlich<br />

nach § 13 Nr. 7 VOB/B, §§ 276, 278 BGB <strong>für</strong> die entstandenen<br />

Schäden. Allerdings seien die Ansprüche verjährt.<br />

Das Gericht stellte klar, dass abweichend von der vereinbarten<br />

Gewährleistungsfrist eine 30-jährige Verjährungsfrist<br />

nur dann in Betracht kommen könne, wenn der Generalunternehmer<br />

oder sein Erfüllungsgehilfe das Vorliegen eines<br />

Mangels arglistig verschwiegen habe. Grundsätzlich habe<br />

dabei der Auftraggeber vorzutragen, dass die Überwachung<br />

des Herstellungsprozesses nicht oder nicht richtig<br />

Wirtschaftsrecht<br />

organisiert gewesen sei, so dass der Mangel nicht erkannt<br />

worden sei. Jedoch könne auch die Art des Mangels ein so<br />

überzeugendes Indiz <strong>für</strong> eine fehlende oder nicht richtige<br />

Organisation sein, dass es weiterer Darlegung hierzu nicht<br />

bedürfe. Ein gravierender Mangel an besonders wichtigen<br />

Gewerken lasse ebenso den Schluss auf eine mangelhafte<br />

Organisation von Überwachung und Überprüfung zu wie<br />

ein besonders augenfälliger Mangel an weniger wichtigen<br />

Bauteilen. In einem solchen Fall habe der Unternehmer vorzutragen,<br />

wie er seinen Betrieb im Einzelnen organisiert<br />

habe, <strong>um</strong> den Herstellungsprozess zu überwachen und das<br />

Gewerk vor Ablieferung zu überprüfen. Das vorbeschriebene<br />

Organisationsverschulden eines Subunternehmers sei<br />

dem Hauptunternehmer dann gemäß §§ 278 BGB als Arglist<br />

zuzurechnen, wenn sich der Hauptunternehmer auf die<br />

Kenntnis und Mitteilung des Subunternehmers über die<br />

Mangelfreiheit der Werkleistung verlassen müsse. Diese<br />

Grundsätze seien auf den vorliegenden Fall zu übertragen,<br />

da der vom Generalunternehmer beauftrage Subunternehmer<br />

als Nachunternehmer <strong>für</strong> die Herstellung von Leimbindern<br />

allein über die notwendigen Kenntnisse und Überwachungsmöglichkeiten<br />

des Produktionsvorgangs verfüge.<br />

Hier liege ein gravierender Ba<strong>um</strong>angel an einem besonders<br />

wichtigen Gewerk vor, der zur Annahme eines Organisationsverschuldens<br />

berechtige. Als gravierend einzustufen<br />

sei die fehlerhafte Verleimung des Leimbinders<br />

aufgrund unzureichender Hobelung der betroffenen Lamellen<br />

sowie des unzureichenden Leimauftrages bei einer in<br />

Anbetracht der ra<strong>um</strong>klimatischen Verhältnisse zu langen<br />

Antrocknungszeit. Im Hinblick auf die Bedeutung <strong>für</strong> die<br />

Tragfähigkeit der Dachkonstruktion seien derartige Fehler<br />

als schwerwiegend einzustufen.<br />

Das Gericht führte weiter aus, dass dem Subunternehmer<br />

z<strong>um</strong> Zeitpunkt der Produktion des eingestürzten Leimbinders<br />

nach dem damaligen Stand der Technik ein Organisationsverschulden<br />

bezüglich der Fertigung und Qualitätskontrolle nicht<br />

vorzuwerfen sei. Es seien regelmäßig Mitarbeiterschulungen<br />

durchgeführt worden. Eine Leimgenehmigung habe vorgelegen<br />

und Mängel, die im Rahmen einer Besichtigung beanstandet<br />

worden seien, seien noch vor der Produktion des eingestürzten<br />

Binders beseitigt worden. Darüber hinaus seien die<br />

gravierenden Mängel, die z<strong>um</strong> Einsturz des Binders geführt<br />

hätten, vorher nicht aufgetreten und es habe auch in der Folgezeit<br />

keine Beanstandungen mehr gegeben. Damit habe die<br />

Betriebsleitung des Subunternehmers z<strong>um</strong> Zeitpunkt der Herstellung<br />

des Binders und seiner Auslieferung keine Veranlassung<br />

gehabe, auf Bedenken gegenüber ihrer Organisation der<br />

Produktion und Überwachung hinzuweisen. ■<br />

Im Hinblick auf die z<strong>um</strong><br />

01.01.<strong>2007</strong> wirksam werdende<br />

Erhöhung der Mehrwertsteuer<br />

wird teilweise in<br />

Angebote ein klarstellender<br />

Zusatz des Bieters aufgenommen,<br />

dass sich die<br />

Preise jeweils zuzüglich der<br />

am Tage der Abnahme gültigen<br />

Umsatzsteuer verste-<br />

Vorbehalt zur<br />

Mehrwertsteuer<br />

kann z<strong>um</strong><br />

Ausschluss<br />

führen<br />

Baufachblatt <strong>12</strong>/<strong>2006</strong> 4


Wirtschaftsrecht<br />

hen. Auch vergleichbare Formulierungen sind derzeit nicht<br />

unüblich.<br />

Mit der Frage, ob eine solche Erklärung im Rahmen einer<br />

öffentlichen Ausschreibung als unzulässige Änderung der<br />

Verdingungsunterlagen zu qualifizieren ist, die als Folge<br />

hiervon einen Ausschluss aus dem Wertungsverfahren<br />

nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A nach sich ziehen kann,<br />

haben sich inzwischen auch einige vergaberechtliche Entscheidungen<br />

befasst.<br />

1. Beschluss des OLG Schleswig vom 22.05.<strong>2006</strong><br />

(1Verg 5/06)<br />

Das OLG hat folgenden Leitsatz aufgestellt:<br />

Sofern ein Bieter gegen den Ausschreibungstext in<br />

seinem Angebot angibt, dass sich seine Preise jeweils<br />

zuzüglich der am Tage der Abnahme gültigen Umsatzsteuer<br />

(derzeit 16 %) verstehen, ändert er damit nicht in<br />

unzulässiger Weise die Verdingungsunterlagen.<br />

Zur Begründung hat das Gericht vor allem darauf abgestellt,<br />

dass der zutreffende Steuersatz sich jeweils aus dem<br />

Gesetz und nicht etwa aus einer Bietererklärung ergebe, so<br />

dass der in Ansatz zu bringende Steuersatz durch die Bietererklärung<br />

auch gar nicht geändert werden könne.<br />

2. Beschluss der Vergabekammer <strong>Sach</strong>sen vom<br />

<strong>12</strong>.02.2004 (1/SVK/164-03)<br />

Entgegen dieser Einschätzung soll nach dem oben<br />

genannten Beschluss der Vergabekammer <strong>Sach</strong>sen eine<br />

Klarstellung im Angebot zwingend z<strong>um</strong> Ausschluss aus der<br />

Wertung führen. Die Vergabekammer hat wie folgt entschieden:<br />

Der Zusatz im Angebot des Bieters, dass <strong>für</strong> die<br />

Berechnung der Mehrwertsteuer der am Tage der<br />

Abnahme gültige Mehrwertsteuersatz gilt, stellt eine<br />

Änderung an den Verdingungsunterlagen dar, die z<strong>um</strong><br />

zwingenden Ausschluss des Angebots führt.<br />

Nach Auffassung der Vergabekammer entsteht die<br />

Umsatzsteuer <strong>für</strong> die zu erbringenden Werkleistungen mit<br />

Ablauf des Voranmeldungszeitra<strong>um</strong>s, in dem die Leistungen<br />

ausgeführt werden. Mit dem Vorbehalt des Zeitpunkts<br />

der Abnahme werde damit der rechtlich relevante Bezugspunkt<br />

„Bewirken der Leistung“ und „Ausführung der Leistung“<br />

verändert, nämlich nach hinten verschoben. Deshalb<br />

sei eine Änderung der Verdingungsunterlagen<br />

gegeben, die den Ausschluss des Angebotes aus der Wertung<br />

nach sich ziehen müsse.<br />

Trotz der positiven Entscheidung des OLG Schleswig und<br />

der z<strong>um</strong>indest in der Begründung diskussionswürdigen<br />

Entscheidung der VK <strong>Sach</strong>sen halten wir die Abgabe von<br />

Erklärungen und Klarstellungen im Angebot <strong>für</strong> problematisch.<br />

Z<strong>um</strong>al bei öffentlichen Ausschreibungen in der Regel<br />

<strong>für</strong> den Hochbau die so genannten Zusätzlichen Vertragsbedingungen<br />

<strong>für</strong> die Ausführung von Bauleistungen (EVM<br />

(B) ZVB/E) bzw. <strong>für</strong> den Straßenbau die Zusätzlichen Vertragsbedingungen<br />

<strong>für</strong> die Ausführung von Bauleistungen im<br />

Straßen- und Brückenbau (ZVB/E-StB <strong>2006</strong>) vereinbart<br />

werden. Die Vergütung der Mehrwertsteuer wird dort unter<br />

Ziffer 17.3 ausdrücklich geregelt, so dass bei Geltung dieser<br />

Vertragsbedingungen keine Notwendigkeit <strong>für</strong> den Vorbehalt<br />

im Angebot bestehen wird.<br />

Bleiben gleichwohl Zweifel, sollte auf jeden Fall vor der<br />

Submission eine Anfrage nach § 17 Nr. 7 VOB/A an den<br />

Bauherrn gerichtet werden. ■<br />

5 Baufachblatt <strong>12</strong>/<strong>2006</strong><br />

Urteil des Bundesgerichtshofs<br />

(BGH) vom<br />

10.11.2005 – Az.: VII<br />

ZR 147/04<br />

Die Einhaltung der Regeln<br />

der Technik ist nicht immer<br />

die Gewähr <strong>für</strong> eine mangelfreie<br />

Bauleistung.<br />

Beispiel:<br />

Der Auftragnehmer liefert<br />

und montiert Kunststofffenster<br />

und –türen <strong>für</strong> eine Wohnanlage. Die VOB/B ist vereinbart.<br />

Der Auftraggeber behauptet Mängel an den Terrassentüren,<br />

weil die Gefahr der Wasserhinterläufigkeit besteht<br />

und verlangt die Anbringung von Z-Profilen. Der Auftragnehmer<br />

verlangt <strong>für</strong> diese „Zusatzleistung“ Werklohn, weil<br />

er mangelfrei gearbeitet habe. Die eingebauten Türen entsprächen<br />

den Regeln der Technik und den Angaben des<br />

Herstellerwerks.<br />

Sind die Türen mangelhaft?<br />

Die Entscheidung:<br />

Mit Urteil vom 10.11.2005 – Az.: VII ZR 147/04 – hat der<br />

BGH hierzu ausgeführt:<br />

• Eine Leistung ist nur dann vertragsgerecht, „wenn sie die<br />

Beschaffenheit aufweist, die <strong>für</strong> den vertraglich vorausgesetzten<br />

oder gewöhnlichen Gebrauch erforderlich ist. Im<br />

Rahmen der getroffenen Vereinbarungen schuldet der<br />

Auftragnehmer ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes<br />

Werk“.<br />

• Eine von der vereinbarten und vorauszusetzenden<br />

Beschaffenheit abweichende Leistung ist somit auch<br />

dann mangelhaft, wenn die Ausführung den <strong>für</strong> diese Zeit<br />

anerkannten Regeln der Technik entspricht.<br />

• Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Auftragnehmer<br />

etwaige Mängel des von ihm eingebauten Systems erkennen<br />

konnte.<br />

• Ebenso wenig ist entscheidend, ob die dem Auftragnehmer<br />

zugänglichen Fachinformationen richtig waren. ■<br />

Der Bundesgerichtshof<br />

(BGH) hat mit Urteil vom<br />

10. August <strong>2006</strong> – IX ZR<br />

28/05 – (Volltext abrufbar<br />

unter www.bundesgerichtshof.de<br />

und www.ibronline.de)<br />

– entschieden:<br />

Der Insolvenzverwalter<br />

kann beim VOB-Bauvertrag<br />

in dem Insolvenzverfahren<br />

über das Vermögen<br />

des Hauptunter-<br />

Ist eine Leistung<br />

gemäß den Regeln<br />

der Technik immer<br />

mängelfrei?<br />

BGH z<strong>um</strong> Anspruch<br />

des Insolvenzverwalters<br />

auf<br />

Minderung<br />

anstelle Nachbesserung<br />

beim<br />

VOB-Bauvertrag<br />

nehmers von dem Nachunternehmer Minderung statt<br />

Nachbesserung verlangen, wenn dem Bauherrn wegen<br />

der Mängel an dem Bauwerk nur eine Insolvenzforderung<br />

zusteht.<br />

Dem Urteil lag folgender <strong>Sach</strong>verhalt zugrunde:<br />

Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das<br />

Vermögen der Schuldnerin. Die Schuldnerin war als Gene-


alunternehmerin (GU) mit der Errichtung eines SB-Warenhauses<br />

beauftragt. Sie beauftragte die Beklagte im Januar<br />

1998 als Nachunternehmerin (NU) unter Vereinbarung der<br />

VOB/B. Während der Gewährleistungszeit traten Mängel<br />

am Gewerk der Beklagten auf. Diese rügte der Kläger und<br />

verlangte die Zahlung eines Minderungsbetrages. Die<br />

Beklagte war hinsichtlich der von ihr – teilweise – anerkannten<br />

Mängel nur zur Nachbesserung bereit. Zahlungsansprüche<br />

wies sie zurück.<br />

Der BGH bejaht den Minderungsanspruch:<br />

• Der Minderungsanspruch könne sich bei einem VOB-<br />

Bauvertrag nur aus § 13 Nr. 6 VOB/B ergeben. Ein Rückgriff<br />

auf das unter erleichterten Voraussetzungen gegebene<br />

Minderungsrecht nach § 634 BGB a. F. sei nicht<br />

möglich (Rz. 6).<br />

• Nach § 13 Nr. 6 Satz 2 VOB/B a. F. könne der Auftraggeber<br />

ausnahmsweise auch dann Minderung der Vergütung<br />

verlangen, wenn die Beseitigung des Mangels <strong>für</strong> ihn<br />

unz<strong>um</strong>utbar sei (Rz. 7).<br />

Die Pflicht des Insolvenzverwalters zur Gleichbehandlung<br />

der Insolvenzgläubiger sowie zur Massemehrung<br />

könne einen besonderen, anerkennenswerten Umstand<br />

darstellen, der es dem Insolvenzverwalter unz<strong>um</strong>utbar<br />

mache, die Nacherfüllung <strong>für</strong> den Auftraggeber anzunehmen.<br />

Entsprechende Voraussetzungen seien stets gegeben,<br />

wenn der Bauherr die ihm aus dem GU-Vertrag<br />

zustehenden Ansprüche auf Beseitigung der Mängel<br />

gegen den Insolvenzverwalter nicht mehr durchsetzen<br />

könne. Habe der Auftraggeber des Schuldners wegen der<br />

Mängel des Bauwerks nur eine Insolvenzforderung, sei<br />

dem Insolvenzverwalter die Beseitigung der Mängel<br />

durch den NU aus rechtlichen und wirtschaftlichen Gründen<br />

nicht mehr zuz<strong>um</strong>uten (Rz. 9).<br />

• Anders sei es, wenn der Insolvenzverwalter im Verhältnis<br />

z<strong>um</strong> Bauherrn vollständige Erfüllung gewählt habe (§ 103<br />

Abs. 1 InsO). Dann trete der Insolvenzverwalter in den Vertrag<br />

ein. Der Vertrag werde zwischen dem Verwalter und<br />

dem Bauherrn fortgesetzt. In diesem Fall werde das Vertragserfüllungsinteresse<br />

des Auftragnehmers durch das<br />

sog. Recht zur zweiten Andienung geschützt. Er behalte<br />

die Möglichkeit, auf Zahlung gerichtete Ansprüche des<br />

Insolvenzverwalters dadurch abzuwenden, dass er das<br />

Werk nachbessere. Auf die Besonderheiten des Insolvenzverfahrens<br />

könne der Insolvenzverwalter den Minderungsanspruch<br />

in einem solchen Fall nicht stützen (Rz. <strong>12</strong>). ■<br />

Tariftreueerklärung<br />

–<br />

Vorlage an<br />

Europäischen<br />

Gerichtshof<br />

(EuGH)<br />

Das OLG Celle hat mit<br />

Beschluss vom 3. August<br />

<strong>2006</strong> (Az.: 13 U 72/06) dem<br />

EuGH im Rahmen eines<br />

Vorabentscheidungsersuchens<br />

die Frage vorgelegt,<br />

ob die gesetzliche Verpflichtung<br />

des öffentlichen<br />

Auftraggebers Bauaufträge<br />

nur an solche Unternehmen<br />

zu vergeben, die eine<br />

Tariftreuerklärung abgeben, eine ungerechtfertigte<br />

Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach EG-Vertrag<br />

darstellt.<br />

Wirtschaftsrecht<br />

<strong>Sach</strong>verhalt:<br />

Das niedersächsische Landesvergabegesetz verpflichtet<br />

öffentliche Auftraggeber, Aufträge <strong>für</strong> Bauleistungen nur an<br />

solche Unternehmen zu vergeben, die sich schriftlich verpflichten,<br />

ihren Arbeitnehmern mindestens das am Ort der<br />

Ausführung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt zu bezahlen.<br />

Um die Einhaltung der Tariftreue zu gewährleisten sieht<br />

das niedersächsische Landesvergabegesetz vor, dass die<br />

öffentlichen Auftraggeber <strong>für</strong> jeden Verstoß eine Vertragsstrafe<br />

i. H. v. 1 %, bei mehreren Verstößen von bis zu 10 %<br />

des Auftragswertes vereinbaren müssen, die auch dann<br />

anfällt, wenn der Verstoß von einem Nachunternehmer<br />

begangen wird.<br />

Das auf die Zahlung der Vertragsstrafe klagende Land<br />

schloss mit einem zwischenzeitlich insolvent gewordenen<br />

Unternehmen eine vorformulierte Tariftreuevereinbarung,<br />

die eine Vertragsstrafe vorsieht. Der Auftragnehmer setzte<br />

ein polnisches Unternehmen als Nachunternehmer ein, das<br />

seinen auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmern nicht<br />

den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn zahlte.<br />

Der Insolvenzverwalter des Auftragnehmers bringt gegen<br />

das Vertragsstrafeverlangen des Landes u. a. vor, dass das<br />

niedersächsische Landesvergabegesetz mit seiner Tariftreueregelung<br />

gegen Europarecht verstoße.<br />

Aus den Gründen:<br />

Das OLG Celle setzt das Verfahren aus und legt dem<br />

EuGH die o. g. Frage nach der Vereinbarkeit der Tariftreueverpflichtung<br />

mit der Dienstleistungsfreiheit zur Vorabentscheidung<br />

gem. Art. 234 EG-Vertrag vor. Die Vorlagefrage<br />

sei entscheidungserheblich, weil von ihrer Beantwortung<br />

abhänge, ob das niedersächsische Landesvergabegesetz<br />

außer Anwendung bleiben müsse.<br />

Für den Fall der Nichtanwendbarkeit des niedersächsischen<br />

Landesvergabegesetzes äußert das OLG Celle die<br />

Auffassung, dass die Tariftreueverpflichtung nebst Vertragsstrafenklausel<br />

gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam sei.<br />

Stünden europarechtliche Vorschriften der Anwendbarkeit<br />

des Landesvergabegesetzes Niedersachsen nicht entgegen,<br />

müsse geprüft werden, ob sich die Ungültigkeit des<br />

Gesetzes aus nationalen Vorschriften ergebe (vgl. Vorlagebeschluss<br />

des Bundesgerichtshofs an das Bundesverfassungsgericht<br />

vom 18. Januar 2000, Az.: KVR 23/98, betreffend<br />

das Berliner Vergabegesetz).<br />

Das OLG Celle hält die Tariftreuepflicht <strong>für</strong> nicht mit der<br />

Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 49 EG-Vertrag vereinbar. Die<br />

Tariftreueverpflichtung habe zur Folge, dass die Bauunternehmen<br />

anderer Mitgliedsstaaten die ihren Arbeitnehmern<br />

gezahlten Entgelte dem regelmäßig <strong>höhere</strong>n Niveau am Ort<br />

der Ausführung in Deutschland anpassen müssten. Dadurch<br />

verlören sie ihren aufgrund geringerer Lohnkosten bestehenden<br />

Wettbewerbsvorteil. Die Tariftreueverpflichtung stelle<br />

damit eine Behinderung des Marktzugangs <strong>für</strong> Personen<br />

oder Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten dar.<br />

Zwar könne eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit<br />

gerechtfertigt sein, wenn sie auf zwingenden Gründen<br />

des Allgemeininteresses beruhe. Das Tariftreuegesetz<br />

bezwecke aber z<strong>um</strong>indest auch eine Abschottung der<br />

deutschen Bauunternehmen vor der Konkurrenz aus anderen<br />

Mitgliedsstaaten. Ein solcher wirtschaftlicher Zweck<br />

könne nach der Rechtsprechung des EuGH nicht als zwingendes<br />

Erfordernis des Allgemeininteresses eine<br />

Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen.<br />

Baufachblatt <strong>12</strong>/<strong>2006</strong> 6


Wirtschaftsrecht Steuern<br />

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts<br />

Der BGH hat in seinem o. g. Vorlagebeschluss vom<br />

18. Januar 2000 (Az.: KVR 23/98) deutlich gemacht, dass er<br />

die Regelung des Berliner Vergabegesetzes, wonach Bauaufträge<br />

nur an solche Bieter vergeben werden dürfen, die<br />

ihre Beschäftigten nach den jeweils in Berlin geltenden Tarifen<br />

entlohnen, <strong>für</strong> verfassungswidrig hält. Außerdem griffen<br />

die Bestimmungen in die Koalitionsfreiheit ein und verstießen<br />

gegen das Tarif- und das Kartellgesetz.<br />

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf<br />

die Vorlage des Bundesgerichtshofs zur Frage, ob die Koppelung<br />

der Vergabe öffentlicher Aufträge an eine Tariftreueerklärung<br />

mit dem Grundgesetz und dem Bundesrecht vereinbar<br />

sei, steht bislang aus.<br />

Wegen § 31 BVerfGG wird sich die Entscheidung des<br />

Bundesverfassungsgerichts nicht nur auf das Berliner Vergabegesetz,<br />

sondern auch auf die Tariftreueregelungen<br />

aller anderen Bundesländer auswirken.<br />

Aussetzung anhängiger Verfahren:<br />

Nach der Rechtssprechung des BGH sind alle anhängigen<br />

Verfahren, in denen es entscheidungserheblich auf die<br />

Wirksamkeit von Vertragsstrafen aufgrund Verletzung der<br />

Tariftreuepflicht ankommt, bis zur Entscheidung des EuGH<br />

auszusetzen (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999, Az.: VII<br />

ZR 408/97). ■<br />

Streitverkündung<br />

an Gerichtssachverständigen<br />

unzulässig<br />

Der BGH hat mit Beschluss<br />

vom 27.07.<strong>2006</strong> – VII<br />

ZB 16/<strong>2006</strong> -, Volltext unter<br />

www.bundesgerichtshof.de,<br />

nachfolgende Leitsätze<br />

aufgestellt:<br />

Die Streitverkündung<br />

gegenüber einem gerichtlichen<br />

<strong>Sach</strong>verständigen zur<br />

Vorbereitung von Haftungsansprüchen<br />

gegen<br />

diesen aus angeblich feh-<br />

lerhafter, im selben Rechtsstreit erbrachter Gutachterleistungen<br />

ist unzulässig.<br />

Der Streitverkündungsschriftsatz ist nicht zuzustellen.<br />

Der klagende Auftragnehmer verlangt vom Auftraggeber,<br />

der sich auf die teilweise nicht vertragsgemäß erbrachten<br />

Werkleistungen beruft, restlichen Werklohn. Der Auftraggeber<br />

behauptet, die von zwei <strong>Sach</strong>verständigen erstellten<br />

Gutachten seien teilweise grob fahrlässig unrichtig, und hat<br />

den beiden <strong>Sach</strong>verständigen den Streit verkündet. Bei<br />

einer den Gutachten folgenden rechtskräftigen Entscheidung<br />

zu seinem Nachteil stünden ihm Schadensersatzansprüche<br />

gem. § 839 a BGB gegen die <strong>Sach</strong>verständigen zu.<br />

Die Streiverkündungsschriftsätze sind von dem Gericht<br />

nicht zugestellt worden.<br />

Der BGH stellt fest, dass die Streitverkündung an den<br />

gerichtlichen <strong>Sach</strong>verständigen unzulässig und die<br />

Zustellung der Streitverkündungsschriftsätze als missbräuchlich<br />

zu verweigern ist. Die Streitverkündung<br />

gegenüber einem gerichtlichen <strong>Sach</strong>verständigung zur<br />

Vorbereitung von Haftungsansprüchen gegen diesen aus<br />

7 Baufachblatt <strong>12</strong>/<strong>2006</strong><br />

angeblich fehlerhafter, im selben Rechtsstreit erbrachter<br />

Gutachterleistung sei bereits deshalb allgemein unzulässig,<br />

weil der <strong>Sach</strong>verständige in diesem Verfahren nicht<br />

als Dritter im Sinne des § 72 Abs. 1 ZPO behandelt werden<br />

könne. Er stehe als neutraler, vom Gericht bestellter<br />

„Gehilfe des Richters“ ähnlich dem Richter nicht außerhalb<br />

des Prozesses. Wie dieser sei er, <strong>um</strong> in Erfüllung seiner<br />

prozessrechtlichen Aufgabe dem Richter die notwendige<br />

<strong>Sach</strong>kunde <strong>für</strong> die Entscheidung des Rechtsstreits<br />

zu vermitteln, zur Unparteilichkeit verpflichtet und unterliege<br />

gem. 406 ZPO einer vergleichbaren Regelung über<br />

die Ablehnung wegen Befangenheit. Mit dieser Verfahrensstellung<br />

des <strong>Sach</strong>verständigen sei es nicht vereinbar,<br />

ihn als Dritten im Sinne des § 72 Abs. 1 ZPO zu behandeln<br />

und ihn aus Gründen in die Rolle eines Streitverkündungsempfängers<br />

zu versetzen, die ihren Ursprung gerade<br />

in seiner Aufgabenerfüllung im Rahmen desselben<br />

Rechtsstreits haben. Ein Betritt nach § 74 ZPO, der ihm<br />

dann nicht verwehrt werden dürfte, müsste ihn zwangsläufig<br />

an die Seite einer Prozesspartei stellen und damit<br />

seine verfahrensrechtliche Position entgegen der im Prozessrecht<br />

vorgesehen Aufgabenverteilung völlig verändern.<br />

Er wäre nunmehr der Ablehnung wegen Besorgnis<br />

der Befangenheit nach § 406 ZPO ausgesetzt und könnte<br />

auf diese Weise von einer Prozesspartei nach Belieben<br />

aus dem Rechtsstreit entfernt werden. Damit wäre die<br />

Entscheidung, ob ein <strong>Sach</strong>verständiger weiter im Verfahren<br />

verbleiben solle, in die Hand der Partei gegeben und<br />

das Recht des Gerichts beeinträchtigt, den <strong>Sach</strong>verständigen<br />

pflichtgemäß auszuwählen.<br />

Die Zustellung einer Streitverkündungsschrift, die eine<br />

aus den dargelegten Gründen generell unzulässige Steitverkündung<br />

an den <strong>Sach</strong>verständigen bewirken solle, sei<br />

vom Gericht zu verweigern. Eine Zustellung der Streitverkündungsschrift<br />

in derartigen Fällen beschwöre bereits<br />

Gefahren <strong>für</strong> einen ordnungsgemäßen Fortgang des<br />

Rechtsstreits herauf, derentwegen die Streitverkündung<br />

selbst als unzulässig zu erachten sei. ■<br />

Inzwischen liegen die<br />

Erlasse des BMVBS <strong>für</strong> den<br />

Hochbau und den Straßenbau<br />

<strong>für</strong> die aktuell<br />

anstehende Umsatzsteuererhöhung<br />

vor. Hierin wird<br />

klargestellt, dass <strong>für</strong> Bauleistungen,<br />

die nach dem<br />

01.01.<strong>2007</strong> erbracht werden,<br />

die erhöhte Umsatzsteuer<br />

von 19 % zu vergüten<br />

ist, es sei denn, es liegt<br />

Erlasse des<br />

BMVBS zur<br />

Umsatzsteuererhöhung<br />

z<strong>um</strong><br />

01. Januar <strong>2007</strong><br />

St<br />

eine vom Auftragnehmer zu vertretende Überschreitung der<br />

Vertragsfristen vor, die zu einer <strong>höhere</strong>n Umsatzsteuer<br />

führt.<br />

Weiterhin werden die zuständigen Auftraggeber aufgefordert<br />

– <strong>für</strong> alle Leistungen, die nach den Verträgen bis z<strong>um</strong><br />

31.<strong>12</strong>.<strong>2006</strong> fertig gestellt werden können und bei denen die<br />

Voraussetzungen gemäß § <strong>12</strong> VOB/B vorliegen – Abnahmen<br />

und Teilabnahmen bis spätestens 31.<strong>12</strong>.<strong>2006</strong> vorzunehmen.


Tarif-,<br />

ArbeitsundSozialrecht<br />

<strong>12</strong><br />

<strong>2006</strong><br />

Tarifrecht<br />

Bundesrahmentarifvertrag <strong>für</strong> das Baugewerbe –<br />

Fahrtkostenabgeltung 1<br />

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des Verbandes der Bauwirtschaft Südbaden e.V., des Badischen Zimmerer- und<br />

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Herausgeber und Verlag: Service-GmbH der Bauwirtschaft Südbaden, Holbeinstraße 16,<br />

79100 Freiburg, Telefon (07 61) 7 03 02 - 0, Telefax (07 61) 7 03 02 - 30, E-Mail: service@<br />

bausuedbaden.de<br />

Urteil des LandesarbeitsgerichtesHamburg<br />

– 7 Sa 20/06 – vom<br />

24. August <strong>2006</strong> (rechtskräftig)<br />

Tarifrecht<br />

Bundesrahmentarifvertrag<br />

<strong>für</strong> das<br />

Baugewerbe –<br />

Fahrtkostenabgeltung<br />

Der Arbeitgeber hat ein<br />

Wahlrecht, ob er seinen<br />

Arbeitnehmern <strong>für</strong> die<br />

Fahr zur Arbeitsstelle eine<br />

Fahrkostenabgeltung<br />

zahlt oder ob er ihnen die<br />

Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem von<br />

ihm gestellten Fahrzeug gibt. Der Arbeitgeber hat die<br />

Möglichkeit, von der einen zur anderen Alternative zu<br />

wechseln.<br />

Der Bundesrahmentarifvertrag <strong>für</strong> das Baugewerbe sieht<br />

in § 7 Nr. 3.1 Abs. 1 die Gewährung einer Fahrtkostenabgeltung<br />

<strong>für</strong> die Fahrt zur Arbeitsstelle vor, wenn diese mindestens<br />

10 km von der Wohnung des Arbeitnehmers entfernt<br />

ist. Absatz 3 sieht vor, dass ein solcher Anspruch nicht<br />

besteht, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung<br />

mit einem vom Arbeitnehmer gestellten ordnungsgemäßen<br />

Fahrzeug besteht. Das Landesarbeitsgericht<br />

Hamburg hat in einem vom Norddeutschlanden Baugewerbeverband<br />

erstrittenen Urteil entschieden, dass diese<br />

Regelungen dem Arbeitgeber ein Wahlrecht einrä<strong>um</strong>en, ob<br />

er dem Arbeitnehmer Fahrtkostenabgeltung leistet oder<br />

aber ihm die kostenlose Beförderung mit einem Fahrzeug<br />

gewährt. Auch ein Wechsel von der einen zur anderen Möglichkeit<br />

sie zulässig. Ein Wahlrecht des Arbeitnehmers<br />

bestehe dagegen nicht.<br />

Dem Urteil lag folgender <strong>Sach</strong>verhalt zugrunde:<br />

Der Kläger war bei der Beklagten, die ein Bauunternehmen<br />

betreibt, seit 1980 beschäftigt. Seit Beginn des<br />

Arbeitverhältnisses stellte die Beklagte dem Kläger und<br />

weiteren Kollegen ein Fahrzeug unentgeltlich zur Verfügung<br />

und kam auch <strong>für</strong> die Kraftstoffkosten auf. Mit der<br />

Zeit nutzten nur noch der Kläger und ein weiterer Kollege<br />

das Fahrzeug, <strong>um</strong> zur jeweiligen Arbeitsstelle zu gelangen.<br />

Die Beklagte hat keinem weiteren gewerblichen<br />

Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt. Mit<br />

Schreiben vom 10. August 2005 teilte sie dem Kläger mit,<br />

dass sie ab 1. September 2005 kein Fahrzeug mehr <strong>für</strong><br />

den Weg zur Arbeitsstelle zur Verfügung stellen könne. Die<br />

Neuanmietung eines Fahrzeugs rechne sich nicht mehr.<br />

Stattdessen wolle sie dem Beklagten Fahrtkostenabgeltung<br />

gewähren. Der Kläger war der Ansicht, die Beklagte<br />

sei z<strong>um</strong> Entzug des Fahrzeugs nicht berechtigt. Die unentgeltliche<br />

Nutzung des Fahrzeugs sei Bestandteil des<br />

Arbeitsverhältnisses und könne nur im Wege der Änderungskündigung<br />

beendet werden. Der Anspruch auf<br />

unentgeltliche Nutzung des Fahrzeugs ergebe sich im<br />

Übrigen aus betrieblicher Übung. Die Beklagte war dagegen<br />

der Ansicht, sie könne zwischen der Überlassung<br />

eines Fahrzeuges und der Fahrtkostenabgeltung frei<br />

wählen und wechseln.<br />

Die Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos. Die<br />

Revision wurde nicht zugelassen.<br />

Baufachblatt <strong>12</strong>/<strong>2006</strong> 1


Tarifrecht<br />

Das Urteil enthält folgende Leitsätze:<br />

1. Nach § 7 Nr. 3.1 BRTV besteht die Möglichkeit, dem<br />

Arbeitnehmer Fahrtkostenabgeltung zu leisten oder aber<br />

ihm die kostenlose Beförderung mit einem Fahrzeug zu<br />

gewähren. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Überlassung<br />

eines Fahrzeuges folgt daraus nicht.<br />

2. Die Tarifvertragsparteien haben dem Arbeitnehmer in<br />

§ 7 Nr. 3.1 BRTV kein Wahlrecht eingerä<strong>um</strong>t; vielmehr haben<br />

sie nur dem Arbeitgeber ein solches Wahlrecht eingerä<strong>um</strong>t.<br />

3. Dem Arbeitgeber steht es frei, dieses Wahlrecht dahingehend<br />

auszuüben, dem Arbeitnehmer auf die Fahrkostenabgeltung<br />

zu verweisen und die bisherige Fahrzeugüberlassung<br />

zu beenden.<br />

4. Es macht keinen Unterschied, ob der Arbeitgeber von<br />

der Fahrzeugüberlassung zur Kostenerstattung wechselt<br />

oder anders her<strong>um</strong>, weil der Bundesrahmentarifvertrag<br />

insoweit keine Einschränkung erkennen lässt.<br />

5. Das Wahlrecht des Arbeitgebers ist Inhalt des Arbeitsverhältnisses.<br />

Die Ausübung des Wahlrechts überschreitet<br />

die Grenzen des Arbeitsverhältnisses nicht und ändert mithin<br />

nicht dessen Inhalt. Der Ausspruch einer Änderungskündigung<br />

ist <strong>für</strong> die Ausübung des Wahlrechts daher nicht<br />

erforderlich.<br />

6. Es besteht kein Anspruch auf Fahrzeugüberlassung<br />

aus betrieblicher Übung. Eine betriebliche Übung kann nur<br />

dann entstehen, wenn es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage<br />

<strong>für</strong> die Gewährung fehlt. Eine solche Rechtsgrundlage<br />

<strong>für</strong> eine kostenlose Beförderung oder die<br />

Gewährung einer Fahrtkostenabgeltung enthält aber gerade<br />

§ 7 Nr. 3.1 BRTV.<br />

Das Urteil hat folgende praktische Auswirkungen:<br />

Wahlrecht des Arbeitgebers<br />

Das Landesarbeitsgericht Hamburg stellt in erfreulicher<br />

Deutlichkeit klar, dass der Tarifvertrag keinen Anspruch des<br />

Arbeitnehmers auf Überlassung eines Fahrzeugs zur unentgeltlichen<br />

Nutzung begründet. Der Tarifvertrag sieht vielmehr<br />

zwei Alternativen <strong>für</strong> den Fall vor, dass der Arbeitnehmer<br />

einen Weg von mindestens 10 km von seiner Wohnung<br />

zur Arbeitsstelle zurücklegen muss. Danach kann ihm z<strong>um</strong><br />

Einen die kostenlose Beförderung mit einem vom Arbeitgeber<br />

gestellten Fahrzeug gewährt werden. Z<strong>um</strong> Anderen<br />

kann der Arbeitgeber ihm aber auch Fahrtkostenabgeltung<br />

leisten. Welche Alternative z<strong>um</strong> Tragen kommt, ist allein<br />

<strong>Sach</strong>e des Arbeitgebers. Schon das Bundesarbeitsgericht<br />

hat mit Urteil vom 9. März 1983 – 4 AZR 3<strong>12</strong>/80 – entschieden,<br />

dass die Tarifvertragsparteien dem Arbeitnehmer kein<br />

Wahlrecht eingerä<strong>um</strong>t haben. Vielmehr hätten sie nur dem<br />

Arbeitgeber ein solches Wahlrecht eingerä<strong>um</strong>t.<br />

In dem vom Bundesarbeitsgericht am 9. März 1983 entschiedenen<br />

Fall hatte sich der Arbeitgeber zu entscheiden,<br />

<strong>für</strong> seine Mitarbeiter einen Bus zur Verfügung zu stellen, der<br />

diese zur weit entfernten Baustelle bringen sollte. Da der<br />

Anspruch auf die pauschale Fahrtkostenabgeltung bereits<br />

dann ausgeschlossen werde, wenn die Möglichkeit der<br />

kostenlosen Beförderung gegeben werde, habe es der<br />

Arbeitgeber in der Hand, diese Möglichkeit zu schaffen und<br />

2 Baufachblatt <strong>12</strong>/<strong>2006</strong><br />

dadurch einen Anspruch des Arbeitnehmers auf die pauschale<br />

Fahrtkostenabgeltung auszuschließen.<br />

Wechsel zur Fahrtkostenabgeltung und kostenloser<br />

Beförderung zur Arbeitsstelle<br />

Der Arbeitgeber ist nicht ein <strong>für</strong> allemal an seine Wahl der<br />

beiden Alternativen gebunden. Es besteht vielmehr die<br />

Möglichkeit, dass er von der Fahrzeugüberlassung zur<br />

Fahrtkostenabgeltung oder <strong>um</strong>gekehrt wechselt.<br />

Der Arbeitgeber kann sich <strong>für</strong> eine Fahrtkostenabgeltung<br />

entscheiden und eine kostenlose Beförderung ablehnen<br />

oder beenden. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt,<br />

dass es sich bei der Fahrkostenabgeltung nach der Systematik<br />

von § 7 Nr. 3.1 BRTV <strong>um</strong> den Grundsatz handele,<br />

während die kostenlose Beförderung den Ausnahmefall<br />

darstelle. Insbesondere angesichts dieses Regel-Ausnahme-Verhältnisses<br />

stehe es der Beklagten im vorliegenden<br />

Fall frei, ihr Wahlrecht dahingehend auszuüben, den Kläger<br />

auf Fahrtkostenabgeltung zu verweisen und die Fahrzeugüberlassung<br />

zu beenden.<br />

Nur dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien die kostenfreie<br />

Nutzung eines Firmenfahrzeugs ausdrücklich vereinbaren<br />

und die tarifliche Möglichkeit einer Fahrkostenabgeltung<br />

<strong>für</strong> die Zukunft ausdrücklich ausschließen, besteht ein<br />

Überlassungsanspruch des Arbeitnehmers auf ein Fahrzeug<br />

und dessen kostenfreie Nutzung. Nur in einem solchen<br />

Ausnahmefall könnte der Arbeitgeber die Überlassung<br />

eines Fahrzeugs nur im Wege der Änderungskündigung<br />

beenden. Wird eine solche Vereinbarung nicht<br />

ausdrücklich getroffen, gilt die tarifliche Regelung. Gewährt<br />

der Arbeitgeber ein Fahrzeug zur kostenlosen Nutzung,<br />

rä<strong>um</strong>t ihm § 7 Nr. 3.1 BRTV die Möglichkeit ein, jederzeit zu<br />

einer Fahrtkostenabgeltung zu wechseln.<br />

Keine betriebliche Übung<br />

Die jahrelange Gewährung eines Firmenfahrzeugs oder<br />

die jahrelange Gewährung von Fahrtkostenabgeltung lässt<br />

keine betriebliche Übung entstehen, die den Arbeitgeber <strong>für</strong><br />

die Zukunft bindet. Eine betriebliche Übung kann nur dann<br />

entstehen, wenn keine Rechtsgrundlage <strong>für</strong> einen<br />

Anspruch des Arbeitnehmers besteht. Bei der Gewährung<br />

einer unentgeltlichen Beförderung oder einer Fahrtkostenabgeltung<br />

übt der Arbeitgeber aber gerade sein Wahlrecht<br />

auf der Rechtsgrundlage des § 7 Nr. 3.1 BRTV aus. Ein<br />

Wechsel zwischen den Alternativen bleibt ihm deshalb<br />

möglich. ■<br />

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1. CO 2 -Gebäudesanierungsprogamm:<br />

Vereinfachung der Kreditvariante<br />

z<strong>um</strong> 01.01.<strong>2007</strong><br />

Die Förderbedingungen <strong>für</strong><br />

die energetische Sanierung<br />

eines Gebäudes auf Neubau-Niveau<br />

nach EnEV oder<br />

besser werden vereinfacht.<br />

Gefördert werden alle Maßnahmen,<br />

die dazu beitragen,<br />

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der KfW –<br />

Zukünftige<br />

inhaltliche<br />

Ausgestaltung<br />

das Neubau-Niveau nach EnEV bzw. die Unterschreitung des<br />

EnEV Neubau-Niveaus <strong>um</strong> mindestens 30 % zu erreichen.<br />

Diese Fördervariante ist nicht mehr an die Durchführung eines<br />

Maßnahmenpaketes gekoppelt.<br />

Die etablierten Maßnahmenpakete 0 bis 4 bleiben weiterhin<br />

erhalten. Inhaltliche Änderungen ergeben sich in den Maßnahmenpaketen<br />

3 und 4.<br />

Anträge, die bis z<strong>um</strong> 31.<strong>12</strong>.<strong>2006</strong> bei der KfW eingehen, werden<br />

zu den derzeit gültigen Programmbedingungen zugesagt.<br />

2. CO 2 -Gebäudesanierungsprogramm:<br />

Einführung einer Zuschussvariante z<strong>um</strong> 01.01.<strong>2007</strong><br />

Für Privatpersonen, die <strong>für</strong> die Finanzierung keinen Förderkredit<br />

aufnehmen, steht ab 01.01.<strong>2007</strong> eine Zuschussvariante<br />

zur Verfügung. Antragsberechtigt sind Eigentümer von<br />

selbstgenutzten oder vermieteten Ein- und Zweifamilienhäusern<br />

sowie Eigentümer von selbstgenutzten oder vermieteten<br />

Eigent<strong>um</strong>swohnungen in Wohneigent<strong>um</strong>sgemeinschaften.<br />

Anträge sind direkt bei der KfW zu stellen.<br />

Gefördert werden analog der Kreditvariante des CO 2 -<br />

Gebäudesanierungsprogramms Maßnahmen zur energetischen<br />

Sanierung auf Neubau-Niveau nach EnEV, zur Unterschreitung<br />

des EnEV-Neubau-Niveaus <strong>um</strong> mind. 30 % sowie<br />

Maßnahmenpakete 0 bis 4.<br />

Die energetische Sanierung auf Neubau-Niveau nach<br />

EnEV wird mit einem Zuschuss in Höhe von 10 % der förderfähigen<br />

Investitionskosten gefördert. Bei Unterschreitung<br />

des Neubau-Niveaus nach EnEV <strong>um</strong> mind. 30 % wird<br />

ein Zuschuss in Höhe von 17,5 % der förderfähigen Investitionskosten<br />

gewährt. Die Durchführung der Maßnahmenpakete<br />

wird mit einem Zuschuss in Höhe von 5 % der förderfähigen<br />

Investitionskosten gefördert. Die Kombination mit<br />

der Kreditvariante des CO 2 -Gebäudesanierungsprogramms<br />

und des KfW-Programms Wohnra<strong>um</strong> Modernisieren ist<br />

nicht möglich.<br />

3. Sozial Investieren und KfW-Kommunalkredit :<br />

Start der Förderfenster zur Energetischen<br />

Gebäudesanierung z<strong>um</strong> 01.01.<strong>2007</strong><br />

Für gemeinnützige Organisationen, Kommunen und kommunale<br />

Zweckverbände steht ab 01.01.<strong>2007</strong> ein Förderfenster<br />

im Programm Sozial Investieren und im KfW-Kommunalkredit<br />

<strong>für</strong> die energetische Gebäudesanierung zur Verfügung.<br />

Gefördert werden energetische Maßnahmen an Schulen<br />

und deren Turnhallen, an Kindertagesstätten sowie an<br />

ganzjährig und mit normalen Innentemperaturen genutzten<br />

Gebäuden im Eigent<strong>um</strong> gemeinnütziger Vereine. Voraussetzung<br />

ist die Fertigstellung der Gebäude bis z<strong>um</strong> 01.01.1990.<br />

Anträge können ab 01.01.<strong>2007</strong> gestellt werden.<br />

Baufachblatt <strong>12</strong>/<strong>2006</strong> 1


Technik<br />

4. Wohnra<strong>um</strong> Modernisieren und Ökologisch Bauen:<br />

Anpassung der Förderbedingungen z<strong>um</strong> 01.01.<strong>2007</strong><br />

Voraussetzung <strong>für</strong> die Fördermittelgewährung in den bundesverbilligten<br />

Programmen Wohnra<strong>um</strong> Modernisieren (ÖKO-<br />

PLUS) und Ökologisch Bauen (KfW-Energiesparhaus 40<br />

einschließlich Passivhaus) ist die Durchführung der Maßnahmen<br />

durch ein Fachunternehmen.<br />

Die Förderung von Niedertemperaturkesseln ist im KfW-<br />

Programm Wohnra<strong>um</strong> Modernisieren (ÖKO-PLUS und STAN-<br />

DARD) sowie im Programm Ökologisch Bauen (Einbau von<br />

Heizungstechnik) nicht mehr möglich.<br />

Die Einzelheiten zu den Programmen haben wir als Dateien<br />

„KFW 11.06-1“ bis „KFW 11.06-4“ auf unserer Internetseite<br />

als Download eingestellt. ■<br />

Richtlinie<br />

„Wasserundurchlässige<br />

Bauwerke<br />

aus Beton“<br />

2 Baufachblatt <strong>12</strong>/<strong>2006</strong><br />

Der Deutsche Ausschuss <strong>für</strong><br />

Stahlbeton (DAfStb) hat zur<br />

Richtlinie „Wasserundurchlässige<br />

Bauwerke aus Beton“<br />

ein Erläuterungsheft herausgegeben<br />

(Heft 555). Zweck<br />

dieser Erläuterungen ist es,<br />

dem Anwender wichtige<br />

Hintergrundinformationen<br />

<strong>für</strong> die Anwendung der WU-<br />

Richtlinie zu geben – insbesondere<br />

zu den Punkten<br />

• Physikalisches Modell des Feuchtetransportes durch<br />

Betonbauteile,<br />

• Selbstheilung von Rissen,<br />

• Zusammenwirken der Verantwortlichen in der Planung,<br />

• Bemessungshilfen <strong>für</strong> die einzelnen Teilschritte der Planung,<br />

• Hinweise z<strong>um</strong> Umgang mit den Beanspruchungs- und<br />

Nutzungsklassen,<br />

• Hinweise auf betontechnische Maßnahmen zur Reduzierung<br />

der Hydratationswärme,<br />

• Ausführliche Darlegung der drei Entwurfsgrundsätze<br />

„Vermeidung von Trennrissen“, „Begrenzung der<br />

Trennrissbreite unter Ausnutzung der Selbstheilung von<br />

Rissen“ und „Begrenzung der Trennrissbreite nach den<br />

Anforderungen der DIN 1045-1“,<br />

• Angabe von konstruktiven, betontechnischen und ausführungstechnischen<br />

Maßnahmen zur Umsetzung der<br />

Entwurfsgrundsätze,<br />

• Ausführliche Beschreibung der maßgebenden indirekten<br />

Einwirkungen,<br />

• Erläuterungen zu horizontalen und vertikalen Lagerungsbedingungen<br />

von Bodenplatten und Wänden,<br />

• Hinweise zur Herabsetzung/Vermeidung von Zwangsbeanspruchungen,<br />

• Vorspannung (Zeitpunkt der Vorspannung etc.)<br />

• Erläuterung der verschiedenen Nachweise,<br />

• Beispiele zur Ausbildung von Fugenabdichtungen,<br />

• Empfehlungen zur Ausführung.<br />

Ursprünglich sollten die Erläuterungen gemeinsam mit<br />

der Richtlinie veröffentlicht werden. Da allerdings die<br />

Fachöffentlichkeit nach einer schnellen Herausgabe der<br />

Richtlinie verlangte, wurde die Richtlinie zunächst ohne die<br />

Erläuterungen herausgegeben und die Zwischenzeit dazu<br />

genutzt, eingegangene Auslegungsanfragen zu bearbeiten<br />

und auf diese Weise die Erläuterungen den praktischen<br />

Erfordernissen anzupassen. Aus den Auslegungsanfragen<br />

ergab sich zudem ein Anpassungsbedarf <strong>für</strong> die Richtlinie.<br />

Dieser wurde in einem Berichtigungsblatt zur Richtlinie<br />

zusammengestellt, welches auf der Homepage des DAfStb<br />

heruntergeladen werden kann.<br />

Im Erläuterungsheft des Deutschen Ausschusses <strong>für</strong><br />

Stahlbeton ist der vollständige Text der WU-Richtlinie kursiv<br />

und eingerahmt abgedruckt. Unmittelbar unter den einzelnen<br />

Abschnitten der Richtlinie werden die zugehörigen<br />

Erläuterungen gegeben. Die im Berichtigungsblatt vorgenommenen<br />

Änderungen sind im Richtlinientext grau hinterlegt<br />

gekennzeichnet.<br />

Das Heft „Erläuterungen zur DAfStb-Richtlinie Wasserundurchlässige<br />

Bauwerke aus Beton“ kann beim Beuth-<br />

Verlag z<strong>um</strong> Preis von 17,20 € zuzüglich Versandkosten<br />

bestellt werden. ■<br />

Der Baugewerbeverband<br />

Hessen-Thüringen e.V. hat<br />

gemeinsam mit den <strong>Sach</strong>verständigen<br />

Dipl.-Ing.<br />

Wolf Ackermann und Dipl.-<br />

Ing. Rainer Burkert ein<br />

Merkblatt zur Problematik<br />

von Risseschäden oder<br />

Verschiebungen im Mauerwerk<br />

durch Erddruckbelastung<br />

herausgegeben.<br />

Die Autoren beschreiben<br />

ErddruckbelasteteKelleraußenwände<br />

eine Häufung von Riss- und Abdichtungsschäden an neu<br />

erstellten, erddruckbelasteten, gemauerten Kellerwänden bei<br />

Wohn- und Geschäftshäusern, <strong>für</strong> die die Ursachen sowohl in<br />

Planungs- als auch in Bauausführungsfehlern zu suchen sind.<br />

Die Kernthese <strong>für</strong> die zu beobachtenden Schäden liegt<br />

danach in ungenügenden Berechnungsverfahren und<br />

falschen Lastannahmen, die <strong>für</strong> das nach modernen Bauverfahren<br />

hergestellte Mauerwerk untauglich sind. Insbesondere<br />

wird auf den Ansatz des aktiven Erddruckes verwiesen,<br />

der eine Bewegungsmöglichkeit des Bauteiles<br />

voraussetzt. In Wirklichkeit müsste bei der Bemessung von<br />

erddruckbelasteten, gemauerten (biegesteifen) Kelleraußenwänden<br />

jedoch der viel <strong>höhere</strong> Erdruhedruck<br />

angesetzt werden. Darüber hinaus spielen auch Ausführungsfehler<br />

wie beispielsweise zu frühe Verfüllungen von<br />

Arbeitsrä<strong>um</strong>en oder die Verdichtung mit Geräten mit zu<br />

hoher Verdichtungsleistung eine Rolle. Ebenso problematisch<br />

ist das Weglassen von Trennwänden.<br />

Die Schadensmechanismen und Folgen werden<br />

anschaulich in Beispielen und Skizzen beschrieben. Am<br />

Ende werden Hinweise und Lösungsmöglichkeiten <strong>für</strong> die<br />

Praxis zur Schadensvermeidung gegeben.<br />

Das Merkblatt sowie eine dazugehörige Checkliste haben wir<br />

auf der Internetseite unseres Verbandes als Datei eingestellt.<br />

Die Merkblattautoren haben die Problematik auch in<br />

einem ausführlichen Fachartikel in „Der <strong>Sach</strong>verständige<br />

<strong>2006</strong>, Heft 11“ veröffentlicht. In dem Artikel werden zusätzlich<br />

zu den Angaben im Merkblatt Hinweise zur statischen<br />

Berechnung und z<strong>um</strong> Sicherheitskonzept erddruckbelasteter<br />

Kelleraußenwände gemacht.<br />

Den Artikel (14 Seiten) stellen wir unseren Mitgliedsbetrieben<br />

auf Anfrage über die Geschäftsstelle Freiburg (Frau<br />

Hölig, Tel. 07 61 / 70 30 2-26) gerne zur Verfügung. ■


Technik Aus- und Weiterbildung<br />

Veranstaltungen, Kurse,<br />

Seminare <strong>2007</strong><br />

Termin Ort Thema Referent<br />

16.01.<strong>2007</strong> Donaueschingen Aufmaß und Bauabrechnung –<br />

<strong>für</strong> Hochbaubetriebe<br />

Harald Schellhammer<br />

18.01.<strong>2007</strong> Freiburg Finanzierungsregeln in der Bauwirtschaft<br />

„Liquidität vor Rentabilität“<br />

Klaus-Peter Hedfeld<br />

23.01.<strong>2007</strong> Freiburg Führung und Zusammenarbeit (Mitarbeiterführung) Ute Binder-Kissel<br />

25.01.<strong>2007</strong> Freiburg Reserven im Bauablauf wirksam erschließen Dr. Heyne Trüstedt /<br />

Ulrich Vahle<br />

26.01.<strong>2007</strong> Freiburg Aufbauseminar mit Musterhandbuch und CD:<br />

Erfolgsfaktor Organisation<br />

Christian Rech<br />

01.-02.02.<strong>2007</strong> Donaueschingen <strong>Sach</strong>kundelehrgang Asbest, 2-Tages-Seminar BG-Bau<br />

01.02.<strong>2007</strong> Bühl Leistungsorientierter Lohn im Baugewerbe Gerd Fassmann<br />

06.02.<strong>2007</strong> Bühl Zeit- und Selbstmanagement Dieter Brendt<br />

27.02.<strong>2007</strong> Freiburg Kaufmännisches Wissen <strong>für</strong> technische<br />

Führungskräfte<br />

Bernd Hermes<br />

01.03.<strong>2007</strong> Freiburg Die Geschäftsführung der ARGEN RA H.-P. Burchardt -<br />

BWI<br />

06.03.<strong>2007</strong> Donaueschingen Bauzeitverzögerungen und Nachträge RA Dr. Lange /<br />

Dr. Kraft<br />

07.03.<strong>2007</strong> Bühl Chefentlastung im Betrieb – rationelles und<br />

effektives Arbeiten im Büro (Büroorganisation)<br />

Günter Hund<br />

Info: Service-GmbH der Bauwirtschaft Südbaden, Postfach 143, 79001 Freiburg, Telefon 07 61 / 7 03 02-43,<br />

Fax 07 61 / 7 03 02-30, E-Mail: kgriesinger@bausuedbaden.de, www.bausuedbaden.de<br />

ATV DIN 18330<br />

Ausgabe <strong>2006</strong><br />

Der Arbeitskreis Technik<br />

und VOB in der Bundesfachgruppe<br />

Hochbau hat<br />

zu den wesentlichen Änderungen<br />

in der ATV DIN<br />

18330 Ausgabe <strong>2006</strong> eine<br />

Zusammenstellung erarbeitet.<br />

Außer den Neuerungen<br />

bezüglich der Ausschreibungshinweise<br />

sind<br />

vor allem Änderungen in<br />

der Regelausführung, den<br />

besonderen Leistungen sowie bei der Abrechnung zu<br />

beachten.<br />

Die Regelausführung bei Sichtmauerwerk ist beispielsweise<br />

neu als Fugenglattstrich vorgegeben, der Einsatz von<br />

Säuren als Zugabe z<strong>um</strong> Reinigungswasser ist mit Einführung<br />

der VOB <strong>2006</strong> nicht mehr erlaubt. Die ATV DIN<br />

18330 sieht nun eine Klarstellung der Lieferung von Traggerüsten<br />

der Bemessungsklasse B als besondere Leistung<br />

vor. Als besondere Leistung ist neu der Glattstrich im<br />

Bereich von Fenstern, Türen und dergleichen geregelt. Klar-<br />

Service-GmbH<br />

der Bauwirtschaft<br />

Südbaden<br />

gestellt wurde die Abrechnung von Stürzen und Rollladenkästen.<br />

Diese werden übermessen und als eigenständige<br />

Bauteile mit ihren Maßen gesondert gerechnet. Neu ist<br />

die Regelung, dass bei Abrechnung nach Längenmaß<br />

(Kimmschicht, Rollschicht) Unterbrechungen bis zu einem<br />

Meter Einzellänge übermessen werden.<br />

Die vollständige Fassung der Änderungen haben wir<br />

als Datei auf der Internetseite unseres Verbandes eingestellt.<br />

■<br />

Service Ihres Verbandes<br />

Auf Wunsch erhalten Sie Ehrenurkunden <strong>für</strong> langjährige<br />

Mitarbeiter Ihres Betriebes. Dieser Service ist <strong>für</strong><br />

unsere Mitglieder kostenlos.<br />

Fordern Sie die Urkunden bei der Geschäftsstelle<br />

(Frau Wagner, Durchwahl: 07 61 / 7 03 02 - 21) an.<br />

Baufachblatt <strong>12</strong>/<strong>2006</strong> 3


BAUWIRTSCHAFT<br />

SÜDBADEN<br />

Baufachblatt <strong>12</strong>/<strong>2006</strong><br />

Lehrgang<br />

Baufachblatt, Postfach 1 43, 79001 Freiburg,<br />

Post-Vertriebsstück, Deutsche Post AG, Entgelt bezahlt, E 5327<br />

Thema: „Betriebswirt HWK ● – Fachrichtung Bau“<br />

Bühl<br />

Mit diesem Lehrgang werden Ihnen betriebswirtschaftliches Know-how, ein kooperativer Führungsstil<br />

und geschickte Verhandlungstaktiken gewerkspezifisch vermittelt. Fachspezialisten aus der Wirtschaft<br />

erklären Ihnen praxisnah in vier Modulen betriebswirtschaftliche, volkswirtschaftliche, personalwirtschaftliche<br />

und rechtliche Fachbegriffe und Zusammenhänge. Die Abschlussqualifikation wird mit der<br />

anerkannten Prüfung vor der Handwerkskammer erworben.<br />

Zielgruppe: Betriebsinhaber, leitende Angestellte und mitarbeitende Ehefrauen<br />

Inhalt: Das bundesweit anerkannte Konzept besteht aus 24 Zwei-Tagesseminaren,<br />

die in 2-wöchigem Rhythmus abgehalten werden.<br />

Kosten: voraussichtlich 3.300,– €<br />

Lehrgangsbeginn:<br />

Januar <strong>2007</strong><br />

Ort: Berufsförderungswerk der Südbadischen Bauwirtschaft GmbH<br />

Ausbildungszentr<strong>um</strong> Bühl<br />

Siemensstraße 4, 77815 Bühl<br />

und ●<br />

Haus der Bauwirtschaft Freiburg<br />

Holbeinstraße 16, 79100 Freiburg<br />

Anmeldeschluss:<br />

Dezember <strong>2006</strong><br />

●<br />

Schopfheim<br />

Waldshut<br />

●<br />

Berufsförderungswerk<br />

der Südbadischen<br />

Bauwirtschaft GmbH<br />

●<br />

Donaueschingen<br />

Information Berufsförderungswerk der Südbadischen Bauwirtschaft GmbH,<br />

und Anmeldung: Frau Griesinger, Tel. 0761/70302-43, kgriesinger@bausuedbaden.de<br />

förderfähig nach<br />

Meister-BAföG !

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