Revision Medizinalberufegesetz - Regierungsrat - Basel-Stadt
Revision Medizinalberufegesetz - Regierungsrat - Basel-Stadt
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<strong>Regierungsrat</strong> des Kantons <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong><br />
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<strong>Regierungsrat</strong>sbeschluss<br />
vom 25. Oktober 2011<br />
<strong>Basel</strong>, 26. Oktober 2011<br />
<strong>Revision</strong> des <strong>Medizinalberufegesetz</strong>es (MedBG): Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens<br />
Sehr geehrte Damen und Herren<br />
Mit Schreiben vom 29. Juni 2011 lädt der Vorsteher des Eidgenössischen Departements des<br />
Innern EDI, Herr Bundesrat Didier Burkhalter, die Kantone sowie weitere Kreise zur Vernehmlassung<br />
des Entwurfs zur <strong>Revision</strong> des <strong>Medizinalberufegesetz</strong>es (MedBG) ein.<br />
Wir danken für die uns eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme und äussern uns zur<br />
Vorlage wie folgt.<br />
1. Stellungnahme<br />
1.1 Grundsätzliches zum vorliegenden Entwurf<br />
Bundesamt für Gesundheit<br />
Direktionsbereich Gesundheitspolitik<br />
Sekretariat<br />
CH-3003 Bern<br />
Kopie: dm@bag.admin.ch<br />
nadine.facchinetti@bag.admin.ch<br />
Der Kanton <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> begrüsst generell, dass der seit Inkrafttreten des MedBG entstandene<br />
Anpassungsbedarf mit der vorliegenden <strong>Revision</strong> abgedeckt wird. Die Bestrebungen<br />
hinsichtlich der Stärkung der Kompetenzen in der medizinischen Grundversorgung, die Anpassung<br />
der Aus- und Weiterbildungsziele infolge der verfassungsmässig neu vorgesehenen<br />
Berücksichtigung der Komplementärmedizin durch Bund und Kantone sowie deren Erweiterung<br />
um Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten in den Bereichen Qualitätssicherung<br />
und Patientensicherheit zur Umsetzung der entsprechenden Bundesstrategien werden<br />
ebenso unterstützt wie die Forderung nach einem sensiblen Umgang mit neuen Kommunikationsinstrumenten<br />
vor dem Hintergrund rechtlicher Anforderungen bei medizinischen Daten<br />
und Patienteninformationen. Begrüssenswert ist auch, dass nunmehr eine formellgesetzliche<br />
Grundlage für die systematische Verwendung der AHV-Nummer im Medizinalberuferegister<br />
(MedReg) geschaffen und das Akkreditierungsverfahren vereinfacht werden soll.
<strong>Regierungsrat</strong> des Kantons <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> Seite 2<br />
Hervorzuheben ist, dass mit der vorliegenden <strong>Revision</strong> durch die Kantone im Vollzug des<br />
MedBG festgestellte Mängel besonders in den Bereichen Berufsausübung und MedReg beseitigt<br />
werden sollen. Mit der neuen Formulierung „privatwirtschaftliche (Berufs-) Ausübung<br />
in eigener fachlicher Verantwortung“ kann die Regelungsbefugnis des Bundesgesetzgebers<br />
ausgedehnt werden, so dass künftig auch Medizinalpersonen der Bewilligungspflicht unterstehen,<br />
die z.B. in privaten Gruppenpraxen, in einer in der Rechtsform einer juristischen<br />
Person geführten Praxis oder in der Industrie privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung<br />
tätig sind, also nicht unter der fachlichen Aufsicht von Kolleginnen oder Kollegen<br />
stehen. Mit dem neuen, präzisierten Begriff kann eine bislang bestehende ungerechtfertigte<br />
Ungleichbehandlung zwischen selbstständig tätigen Medizinalpersonen und solchen, die ihre<br />
Tätigkeit zwar in eigener fachlicher Verantwortung - weisungsungebunden, aber dennoch im<br />
Rahmen eines Anstellungsverhältnisses - ausgeübt haben, beseitigt werden. Die neue Formulierung<br />
hat zur Folge, dass neu auch unselbstständig in eigener fachlicher Verantwortung<br />
privatwirtschaftlich tätige universitäre Medizinalpersonen über eine kantonale Berufsausübungsbewilligung<br />
im Sinne des MedBG verfügen müssen und deshalb auch ins MedReg<br />
aufzunehmen sind. Für diese gelten somit auch die Bestimmungen des MedBG zu den Berufspflichten<br />
und den Disziplinarmassnahmen. Zu erwähnen ist jedoch, dass auch die neue<br />
Formulierung „in eigener fachlicher Verantwortung“ zu Auslegungsschwierigkeiten führt, da<br />
auch weisungsgebundene Medizinalpersonen, insbesondere in Spitälern, eine eigene fachlichen<br />
Verantwortung aufweisen, sie müssten sonst für jeden Behandlungsschritt die Zustimmung<br />
der oder des Verantwortlichen einholen. Zudem ist die Unterscheidung zwischen der<br />
privatwirtschaftlichen Berufsausübung und der Berufsausübung im öffentlichen Dienst als<br />
unglücklich zu bezeichnen, da die Ziele der neuen Spitalfinanzierung der Ungleichbehandlung<br />
von privaten und öffentlichen Spitälern entgegenstehen.<br />
Der vorliegende Entwurf sieht die Aufnahme verschiedener neuer Aus- und Weiterbildungsziele<br />
ins MedBG vor (Art. 4 Abs. 2 Bst. d; Art. 6 Abs. 1 Bst. d bis und j; Art. 8 Bst. c, g, j und k;<br />
Art. 9 Bst. c, h und i; Art. 10 Bst. i; Art. 17 Abs. 2 Bst. i, j, k und Abs. 3), denen inhaltlich zugestimmt<br />
wird. Wir geben jedoch zu bedenken, dass solche Lernziele aus Flexibilitätsgründen<br />
besser auf Verordnungs- oder Richtlinienebene oder in einem ausführlichen Lernzielkatalog<br />
zu verankern wären. Das Gesetz sollte sich auf die Festlegung der grundlegenden<br />
Lernziele in den groben Zügen beschränken (vgl. etwa die Lernzielbeschreibung im Bundesgesetz<br />
über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen [ETH-Gesetz; SR 414.110]) 1 .<br />
1.2 Umsetzung im neuen Gesundheitsgesetz des Kantons <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong><br />
Der Kanton <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> hat die erwähnte Ungleichbehandlung von privat- und öffentlichrechtlich<br />
organisierter Berufsausübung in seinem Gesundheitsgesetz (GesG) vom 21. September<br />
2011 2 durch die Einführung einer sog. „Betriebsbewilligung“ gelöst: Jede Unternehmung<br />
in der Rechtsform einer juristischen Person, die eine bewilligungspflichtige Dienstleistung<br />
anbietet, bedarf einer Bewilligung (ungeachtet davon, ob die Organisation privat- oder<br />
öffentlich-rechtlich statuiert ist). Die angestellten unselbstständig tätigen Fachpersonen im<br />
1 Art. 6 (Allgemeine Ziele): Die ETH befähigen ihre Studierenden zu selbständigem Arbeiten nach wissenschaftlichen<br />
Methoden. Sie fördern fächerübergreifendes Denken, Eigeninitiative und Bereitschaft zur Weiterbildung.<br />
2 Das GesG tritt voraussichtlich per 1. Januar 2012 in Kraft (Referendumsfrist läuft noch).
<strong>Regierungsrat</strong> des Kantons <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> Seite 3<br />
Gesundheitswesen – dazu gehören auch universitäre Medizinalpersonen nach MedBG -<br />
werden durch die jeweilige Betriebsbewilligung erfasst, wenn sie die Voraussetzungen zur<br />
selbstständigen Berufsausübung erfüllen (§ 43 GesG). Die namentliche Erwähnung in der<br />
Betriebsbewilligung berechtigt die Medizinalperson, zum Einsitz in der medizinischen oder<br />
fachlichen Leitung eines Betriebs. Die universitäre Medizinalperson verfügt damit über dieselben<br />
Rechte und Pflichten, wie eine selbstständig tätige universitäre Medizinalperson. Das<br />
GesG des Kantons <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> behandelt demnach unselbstständig tätige Personen (die in<br />
eigener fachlicher Verantwortung handeln) gleich, wie selbstständig Tätige, denn die Berufspflichten<br />
von Art. 40 MedBG gelten für unselbstständig tätige universitäre Medizinalpersonen<br />
sinngemäss (§ 24 GesG). Wir stellen demnach fest, dass der Kanton <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> die<br />
Ziele der MedBG-<strong>Revision</strong> (Erfassung und Bewilligung von unselbstständig Tätigen) inhaltlich<br />
bereits weitgehend mit der Einführung des GesG umsetzen wird.<br />
2. Zu den einzelnen Bestimmungen der Vorlage<br />
Art. 4 MedBG (Ziele der Aus- und der Weiterbildung)<br />
Abs. 2 Bst. d: Mit der Aufnahme der Erlangung von Kenntnissen und Kompetenzen hinsichtlich<br />
der Rollen und Funktionen der verschiedenen Fachpersonen in der medizinischen<br />
Grundversorgung in die Aus- und Weiterbildungsziele der universitären Medizinalberufe<br />
(ausser Tierärztinnen und Tierärzte) soll den Anliegen der Volksinitiative „Ja zur Hausarztmedizin“<br />
Rechnung getragen werden. Mit Blick auf die inhaltliche Ausrichtung der Initiative<br />
aber auch des Gegenvorschlags sollte jedoch der Begriff „Grundversorgung“ (Médecine de<br />
base) durch „Hausarztmedizin“ (Médecine de premier recours) ersetzt werden, ohne dabei<br />
die Vorbereitung auf andere Spezialitäten und Aufgaben zu vernachlässigen. Vom Begriff<br />
„Grundversorgung“ wird auch der Bereich der Pflege umfasst. Das Medizinstudium soll insgesamt<br />
einen Fokus auf die Hausarztmedizin legen, zu welcher auch Themen des Pflegebereichs<br />
gehören, wobei darauf geachtet werden sollte, dass das Berufsbild der Ärztinnen und<br />
Ärzte nicht mit demjenigen der Krankenpflegefachperson vermischt wird. Es ist weiter zu<br />
beachten, dass der französische Begriff „médicine de base“ eigentlich bereits besetzt ist und<br />
„Grundlagenmedizin“ bedeutet, was nicht der Bedeutung von Hausarztmedizin oder Grundversorgung<br />
entspricht.<br />
Art. 6 MedBG (Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten)<br />
Abs. 1 Bst. d bis : Siehe obige Ausführung in Ziff. 1.1.<br />
Abs. 1 Bst. j: Mit Blick auf die Bedeutung von eHealth (z.B. ePatientendossier) ist es unverzichtbar,<br />
dass Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs diese Technologien in<br />
adäquater Weise beherrschen und mit den sich in diesem Kontext ergebenden Fragen rund<br />
um das Thema „ärztliche Geheimhaltungspflicht“ genügend vertraut und sensibilisiert werden.<br />
Die explizite Verankerung dieser Kenntnisse im MedBG wird daher begrüsst. Im Übrigen<br />
verweisen wir auf die obige Ausführung in Ziff. 1.1.<br />
Art. 8 MedBG (Humanmedizin, Zahnmedizin und Chiropraktik)<br />
Bst. c: Die Ersetzung des bisherigen Begriffs „Arzneimittel“ durch den umfassenderen Begriff<br />
„Heilmittel“ ist richtig, weil er den fachgerechten Umgang mit Medizinprodukten einschliesst.
<strong>Regierungsrat</strong> des Kantons <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> Seite 4<br />
Bstn. j und k: Der erläuternde Bericht zeigt nicht auf, welche Bedeutung und Auswirkungen<br />
diese Regelungen für bzw. auf die Zahnmedizin haben. Im Hinblick auf die entsprechende<br />
Botschaft des Bundesrates sollte dies noch ergänzt werden.<br />
Art. 15 und 21 MedBG (Anerkennung ausländischer Diplome bzw. ausländischer Weiterbildungstitel)<br />
Jeweils Abs. 1: Die Frage, ob die Inhaberin oder der Inhaber eines ausländischen Diploms<br />
oder Weiterbildungstitels eine Landessprache beherrscht, soll nicht mehr Teil der Anerkennung<br />
sein. Es ist jedoch unverzichtbar, dass eine in der Schweiz tätige universitäre Medizinalperson<br />
eine Landessprache beherrscht. Es ist weiter unabdingbar, dass der Bund einheitlich<br />
definiert, welche Anforderungen an „das Beherrschen einer Landessprache“ zu stellen<br />
sind und nicht 26 Kantone einzelfallweise diese Vorgabe des Bundes unterschiedlich umsetzen.<br />
Demnach soll die Überprüfung, ob eine Antragsstellerin oder ein Antragssteller eine<br />
Landessprache beherrscht weiterhin bei der Anerkennungsbehörde (d.h. bei der Medizinalberufekomission<br />
[MEBEKO]) liegen. Die in Art. 15 Abs. 1 und 21 Abs. 1 vorgesehene Streichung<br />
wird unterstützt, unter der Bedingung, dass die Änderungsvorschläge zu Art. 36 Abs.<br />
1 Bst. c und zu Art. 50 Abs. 1 Bst. g angenommen werden.<br />
Im Übrigen verweisen wir auf die Bemerkungen zu Art. 36 Abs. 1 Bst. c und Art. 50 Abs. 1<br />
Bst. g.<br />
Art. 27 MedBG (Fremdevaluation)<br />
Abs. 5: Es ist positiv hervorzuheben, dass das Akkreditierungsverfahren vereinfacht werden<br />
soll. Die vorgeschlagene Anpassung wird begrüsst, da es genügt, die MEBEKO einmal, und<br />
zwar vor dem Akkreditierungsentscheid anzuhören.<br />
Art. 31 MedBG (Änderung eines akkreditierten Weiterbildungsgangs)<br />
Sowohl in der Überschrift wie auch im bisherigen Abs. 1 dieser Bestimmung werden die<br />
Begriffe „Studiengang“ bzw. „Studien-„ gestrichen. Zudem wird im neuen Abs. 2 betreffend<br />
grundlegende Änderungen des Studiengangs neben dem Weiterbildungsgang nicht erwähnt.<br />
Diese Streichungen bzw. Auslassungen sind nicht nachvollziehbar und werden auch<br />
im erläuternden Bericht nicht erklärt (dort wird der Begriff „Studien-“ immerhin im Titel wieder<br />
erwähnt, S. 13). Da mit der vorliegenden Formulierung von Art. 31 die Änderung eines akkreditierten<br />
Studiengangs nicht mehr geregelt wird, sollte dies nachgeholt werden.<br />
Art. 34 MedBG (Bewilligungspflicht)<br />
Abs. 2: „Die Berufsausübung im öffentlichen Dienst“ umfasst die unselbstständige Berufsausübung<br />
von universitären Medizinalpersonen in öffentlichen Spitälern. Da der Bund<br />
gestützt auf Art. 95 Abs. 1 Bundesverfassung (BV [SR 101]) lediglich die Kompetenz hat die<br />
privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit zu regeln, liegt die Kompetenz in diesem Bereich weiterhin<br />
bei den Kantonen.<br />
Unseres Erachtens sollten aber die in öffentlichen Spitälern tätigen Ärztinnen und Ärzte dieselben<br />
Voraussetzungen erfüllen, wie diejenigen, welche ihren Beruf privatwirtschaftlich in<br />
eigener fachlicher Verantwortung ausüben. Ansonsten bleibt eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung<br />
von privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Ärztin-
<strong>Regierungsrat</strong> des Kantons <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> Seite 5<br />
nen / Ärzten (betrifft auch in Privatspitälern angestellte Ärztinnen / Ärzte) und in öffentlichen<br />
Spitälern oder in anderen öffentlichen Einrichtungen angestellten Ärztinnen / Ärzten mit eigener<br />
fachlicher Verantwortung bestehen. Dies widerspricht den Zielen der neuen Spitalfinanzierung.<br />
Der Kanton <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> vermeidet diese Ungleichbehandlung künftig dadurch,<br />
dass er Dienstleistungen im Tätigkeitsbereich der universitären Medizinalberufe grundsätzlich<br />
für bewilligungspflichtig erklärt – unabhängig davon, ob die Dienstleistung in einer öffentlich-rechtlichen<br />
Anstalt oder in einer privatrechtlichen Organisation erbracht wird. Einzig medizinische<br />
Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung (Kantonsärztin oder Kantonsarzt,<br />
Vertrauensärztlicher Dienst etc.) sind von der Bewilligungspflicht nicht erfasst.<br />
Die Bewilligung für unselbstständig tätige Fachpersonen im Gesundheitswesen (dazu gehören<br />
auch die universitären Medizinalpersonen) erteilt der Kanton <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> mit Einführung<br />
des Gesundheitsgesetzes in der Form einer Betriebsbewilligung. Dank dieser Lösung kann<br />
der Kanton <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> sämtliche universitäre Medizinalpersonen erfassen, die in eigener<br />
fachlicher Verantwortung handeln, unabhängig von der Art ihres Anstellungsverhältnisses<br />
(privat- oder öffentlich-rechtlich) und unabhängig davon, ob sie auf eigene Rechnung arbeiten<br />
oder auf Rechnung einer juristischen Person (Vgl. die Ausführungen oben Ziff. 1.2)<br />
Art. 35 MedBG (Meldepflicht)<br />
Abs. 4: Die vorgeschlagene Regelung sieht vor, dass für universitäre Medizinalpersonen, die<br />
im Rahmen eines sportlichen oder kulturellen Anlasses nur sehr kurzzeitig in der Schweiz<br />
privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung medizinisch tätig sind, die Meldepflicht<br />
weiterhin bestehen bleibt, aber die Pflicht zur Eintragung ins MedReg aufgehoben<br />
wird. Es ist jedoch davon auszugehen ist, dass diese Meldepflicht mangels Kenntnis der<br />
ausländischen Medizinalpersonen nicht befolgt wird. Daher und zur Vermeidung unnötigen<br />
Aufwands für die Kantone ist der Kanton <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> der Auffassung, dass diese Personen<br />
nicht nur von der Pflicht zur Eintragung ins MedReg, sondern auch von der Pflicht, sich bei<br />
der zuständigen kantonalen Behörde zu melden, auszunehmen sind. Zusätzlich sind Medizinalpersonen,<br />
die bspw. als Leibärztin oder -arzt von Staatsoberhäuptern im Rahmen eines<br />
politischen (Staatsbesuch), wirtschaftlichen (WEF) oder eines religiösen Anlasses (Papstbesuch)<br />
tätig werden, in diese Regelung einzubeziehen.<br />
Wir schlagen daher folgende Formulierung vor:<br />
„4 Angehörige ausländischer Staaten, die ihren universitären Medizinalberuf im Rahmen eines<br />
sportlichen, kulturellen, politischen, wirtschaftlichen oder religiösen Anlasses von nationaler<br />
oder internationaler Bedeutung während maximal eines Monats in der Schweiz privatwirtschaftlich<br />
in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, sind von den Verpflichtungen nach<br />
den Absätzen 1 und 3 befreit.“<br />
Art. 36 MedBG (Bewilligungsvoraussetzungen)<br />
Abs. 1 Bst. c: Neu sollen die kantonalen Bewilligungsbehörden prüfen, ob eine Antragstellerin<br />
/ ein Antragsteller eine Landessprache beherrscht. Gemäss dem erläuternden Bericht<br />
stützt sich diese Änderung auf die Rechtsprechung des EuGH betreffend Sprachkenntnisse<br />
für die Berufsausübung. Diese ist unter dem Titel „Modalitäten der Berufsausübung“ in die in<br />
der Schweiz zur Übernahme anstehende Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von<br />
Berufsqualifikationen (Art. 53) eingeflossen. Die Formulierung von Art. 53 der Richtlinie
<strong>Regierungsrat</strong> des Kantons <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> Seite 6<br />
2005/36/EG „Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, …“ bestimmt jedoch lediglich,<br />
dass die Sprachprüfung nicht Kriterium der Anerkennung der Berufsqualifikationen sein<br />
darf. Eine Pflicht der bewilligenden kantonalen Behörde zur Prüfung der Sprachkenntnisse<br />
kann daraus aber nicht abgeleitet werden. Diesbezüglich verweisen wir auf die Praxis anderer<br />
Bundesstellen (z.B. BBT), die parallel zur Prüfung der Qualifikationen Sprachprüfungen<br />
vornehmen (lassen). Aus diesen Gründen liegt es nahe, die Prüfung der Sprachkenntnisse<br />
weiterhin bei den Anerkennungsinstanzen angesiedelt zu lassen, ohne aber diese Prüfung<br />
(oder Überprüfung) als Teil der Diplomanerkennung zu behandeln.<br />
Aufgrund der Mehrsprachigkeit der Schweiz und um auch den Fällen gerecht zu werden, in<br />
denen eine Antrag stellende Person zwar eine der Landessprachen beherrscht, aber nicht<br />
diejenige(n), die im konkreten Fall (Kanton) erforderlich ist, muss es den für die Berufsausübung<br />
zuständigen Bewilligungsbehörden möglich sein, den Nachweis der Kenntnisse der<br />
gegebenenfalls zusätzlich erforderlichen kantonalen Amtssprache zu verlangen. Denn es<br />
darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass beispielsweise die Ärztin / der Arzt nicht nur in<br />
der Lage sein muss, mit den Patientinnen / Patienten zu kommunizieren, sondern sich gegebenenfalls<br />
auch mit anderen Ärztinnen / Ärzten, Institutionen, Familienangehörigen, Behörden<br />
usw. zu verständigen und die einschlägigen Vorschriften in der im entsprechenden<br />
Kanton vorherrschenden Sprache zur Kenntnis nehmen zu können. Wir schlagen daher folgende<br />
Neuformulierung von Bst. c dieser Bestimmung vor:<br />
„c. der Bewilligungsbehörde einen Nachweis über die Beherrschung einer Landessprache<br />
der Schweiz vorlegt. Die Bewilligungsbehörde kann zudem verlangen, dass die Gesuchstellerin<br />
oder der Gesuchsteller nachweist, dass sie/er die Sprache(n) des betreffenden<br />
Kantons beherrscht.“<br />
Als Konsequenz davon ist im erläuternden Bericht folgenden Satz zu streichen: „Die zuständige<br />
kantonale Behörde hat zu prüfen, ob ein Antragsteller eine Landessprache beherrscht.“<br />
Ergänzend verweisen wir auf die Ausführung zu Art. 15 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 50 Abs. 1 Bst.<br />
g.<br />
Art. 50 MedBG (Aufgaben [der MEBEKO])<br />
Abs. 1 Bst. g: Wie bereits in den Bestimmungen zu Art. 15, 21 und 36 ausgeführt, soll die<br />
Überprüfung, ob eine ausländische universitäre Medizinalperson eine schweizerische Landessprache<br />
beherrscht durch die Anerkennungsbehörde erfolgen. Daher beantragen wir folgende<br />
Bestimmung ins MedBG aufzunehmen:<br />
„Die Medizinalberufekommission hat folgende Aufgaben…<br />
g. sie überprüft, ob die Inhaberin oder der Inhaber eines anerkannten ausländischen Diploms<br />
oder Weiterbildungstitels eine schweizerische Landessprache beherrscht.“<br />
Art. 51 MedBG (Zuständigkeit, Zweck und Inhalt)<br />
Abs. 4 bis : Da im MedReg mittlerweile verschiedene Identifikationsnummern bestehen, die<br />
AHV-Nummer mit ihrer Einführung im Register aber zur eindeutigen Identifizierung dienen<br />
soll, ist bei der konkreten Umsetzung von Art. 51 Abs. 4 bis darauf zu achten, dass die AHV-
<strong>Regierungsrat</strong> des Kantons <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> Seite 7<br />
Nummer von der für das MedReg zuständigen Bundesbehörde in die Stammdaten überführt<br />
wird.<br />
Änderung von Art. 9 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 in der Fassung<br />
vom 20. März 2008<br />
Hier ist unklar, weshalb Leiter von öffentlichen Apotheken in dieser Bestimmung weiterhin<br />
namentlich erwähnt werden, obschon diese als Apothekerinnen / Apotheker zu den in dieser<br />
Bestimmung ebenfalls genannten universitären Medizinalberufen gemäss MedBG gehören<br />
und ihren Beruf in der genannten Funktion privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung<br />
ausüben.<br />
3. Ergänzende Bemerkung<br />
Im erläuternden Bericht wird verschiedentlich darauf hingewiesen, dass die Schweiz die<br />
EuGH Rechtsprechung zu berücksichtigen hat (u.a. Ziff. 1.1 im 2. Abs., Ziff. 1.2.2.2, Erläuterungen<br />
zu Art. 15 Abs. 1). Das Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) sieht betreffend die<br />
Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung vor, dass die Schweiz die Rechtsprechung vor<br />
dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zu berücksichtigen hat [Art. 16 Para<br />
(2)]. Die Schweiz wird über die nach der Unterzeichnung des Abkommens erfolgte Rechtsprechung<br />
unterrichtet [Art. 16 Para (2); sie kann diese berücksichtigen, sofern dies der Erreichung<br />
der Ziele des Abkommens dient (Art. 16 Para (1)].<br />
Aufgrund des Wortlauts des FZA und der derzeit laufenden institutionellen Gespräche zwischen<br />
der Schweiz und der EU, bei welchen auch die Berücksichtigung der EuGH-<br />
Rechtsprechung Gegenstand ist, wird beantragt, die entsprechenden Textpassagen im erläuternden<br />
Bericht bzw. der künftigen Botschaft anzupassen.<br />
Im Bereich der Zahnmedizin verpasst es die vorliegende <strong>Revision</strong>, eine Regelung betr. Weiterbildung<br />
analog zu den bestehenden Vorschriften für Ärztinnen / Ärzte und Chiropraktorinnen<br />
und Chiropraktoren (Art. 36 Abs. 2 MedBG) einzuführen. Das heutige zahnärztliche<br />
Staatsexamen (Master) vermittelt deutlich weniger praktisch-klinische Kompetenzen als das<br />
frühere Curriculum. Die anvisierten Ziele der Qualitätssicherung und der Patientensicherheit<br />
können so nicht erreicht werden.<br />
Dem Kanton <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> ist es - auch in seiner Rolle als Grenzkanton - ein sehr wichtiges<br />
Anliegen, dass das mit dem MedBG eingeführte MedReg (Art. 51 ff.) einen zuverlässigen<br />
Datenaustausch zwischen den Kantonen, insbesondere betreffend Disziplinarmassnahmen,<br />
gewährleistet. Dies nicht zuletzt, um einen gewissen „Tourismus“ von Personen, die von solchen<br />
Massnahmen betroffen sind, im Sinne des Patientenschutzes zu unterbinden. Es ist<br />
daher besonders aus kantonaler Sicht zu wünschen, dass de lege ferenda den zuständigen<br />
Behörden auch Informationen über in- und ausländische Medizinalpersonen, bei denen Administrativ-<br />
oder Disziplinarverfahren hängig sind, zugänglich gemacht werden. Eine internationale<br />
Zusammenarbeit in diesem Bereich wäre demnach erstrebenswert.<br />
Ferner legt der Kanton <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> Wert darauf, dass bei der im erläuternden Bericht zum<br />
vorliegenden Entwurf angekündigten <strong>Revision</strong> der Registerverordnung MedBG
<strong>Regierungsrat</strong> des Kantons <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> Seite 8<br />
(SR 811.117.3) darauf geachtet wird, dass die Weiterbildungstitel „Amtstierarzt“ und „Leitender<br />
Amtstierarzt“, ins Register übernommen werden.<br />
Schliesslich fällt auf, dass Kapitel 3.2 (Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden) des<br />
erläuternden Berichts den aufgrund der vorliegenden <strong>Revision</strong> für die Kantone entstehenden<br />
Mehraufwand als „insgesamt nicht übermässig“ bezeichnet. Dieser Beurteilung kann nicht<br />
gefolgt werden, da insbesondere die gemäss dem im Entwurf von Art. 36 Abs. 1 Bst. c neu<br />
den kantonalen Bewilligungsbehörden zugewiesene Prüfung der Sprachkenntnisse für die<br />
Kantone mit einem bedeutenden Zusatzaufwand verbunden ist. Wir erlauben uns, daran zu<br />
erinnern, dass die Kantonsregierungen bereits in ihrer Stellungnahme vom 28. September<br />
2007 zuhanden des Bundes (BBT) zur Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG gefordert hatten,<br />
„die …finanziellen und personellen Auswirkungen auf die Kantone vor der Übernahme<br />
der Richtlinie [durch den Bund] einer vertieften Abklärung“ zu unterziehen. Vor diesem Hintergrund<br />
werden die Ausführungen zu den allfälligen Auswirkungen auf die Kantone als ungenügend<br />
angesehen. Im Hinblick auf die bundesrätliche Botschaft zur vorliegenden <strong>Revision</strong><br />
ist daher die Nachbesserung der entsprechenden Ausführungen zu den allfälligen Auswirkungen<br />
auf die Kantone unabdingbar<br />
Wir danken Ihnen nochmals für die Gelegenheit zur Stellungnahme und hoffen gerne, dass<br />
unsere Anregungen und Bemerkungen Ihre Zustimmung finden werden.<br />
Freundliche Grüsse<br />
Im Namen des <strong>Regierungsrat</strong>es des Kantons <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong><br />
Dr. Guy Morin Barbara Schüpbach-Guggenbühl<br />
Präsident Staatsschreiberin