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Revision Medizinalberufegesetz - Regierungsrat - Basel-Stadt

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<strong>Regierungsrat</strong> des Kantons <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong><br />

St. Staatskanzlei Albanvorstadt 12, Postfach<br />

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<strong>Regierungsrat</strong>sbeschluss<br />

vom 25. Oktober 2011<br />

<strong>Basel</strong>, 26. Oktober 2011<br />

<strong>Revision</strong> des <strong>Medizinalberufegesetz</strong>es (MedBG): Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens<br />

Sehr geehrte Damen und Herren<br />

Mit Schreiben vom 29. Juni 2011 lädt der Vorsteher des Eidgenössischen Departements des<br />

Innern EDI, Herr Bundesrat Didier Burkhalter, die Kantone sowie weitere Kreise zur Vernehmlassung<br />

des Entwurfs zur <strong>Revision</strong> des <strong>Medizinalberufegesetz</strong>es (MedBG) ein.<br />

Wir danken für die uns eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme und äussern uns zur<br />

Vorlage wie folgt.<br />

1. Stellungnahme<br />

1.1 Grundsätzliches zum vorliegenden Entwurf<br />

Bundesamt für Gesundheit<br />

Direktionsbereich Gesundheitspolitik<br />

Sekretariat<br />

CH-3003 Bern<br />

Kopie: dm@bag.admin.ch<br />

nadine.facchinetti@bag.admin.ch<br />

Der Kanton <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> begrüsst generell, dass der seit Inkrafttreten des MedBG entstandene<br />

Anpassungsbedarf mit der vorliegenden <strong>Revision</strong> abgedeckt wird. Die Bestrebungen<br />

hinsichtlich der Stärkung der Kompetenzen in der medizinischen Grundversorgung, die Anpassung<br />

der Aus- und Weiterbildungsziele infolge der verfassungsmässig neu vorgesehenen<br />

Berücksichtigung der Komplementärmedizin durch Bund und Kantone sowie deren Erweiterung<br />

um Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten in den Bereichen Qualitätssicherung<br />

und Patientensicherheit zur Umsetzung der entsprechenden Bundesstrategien werden<br />

ebenso unterstützt wie die Forderung nach einem sensiblen Umgang mit neuen Kommunikationsinstrumenten<br />

vor dem Hintergrund rechtlicher Anforderungen bei medizinischen Daten<br />

und Patienteninformationen. Begrüssenswert ist auch, dass nunmehr eine formellgesetzliche<br />

Grundlage für die systematische Verwendung der AHV-Nummer im Medizinalberuferegister<br />

(MedReg) geschaffen und das Akkreditierungsverfahren vereinfacht werden soll.


<strong>Regierungsrat</strong> des Kantons <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> Seite 2<br />

Hervorzuheben ist, dass mit der vorliegenden <strong>Revision</strong> durch die Kantone im Vollzug des<br />

MedBG festgestellte Mängel besonders in den Bereichen Berufsausübung und MedReg beseitigt<br />

werden sollen. Mit der neuen Formulierung „privatwirtschaftliche (Berufs-) Ausübung<br />

in eigener fachlicher Verantwortung“ kann die Regelungsbefugnis des Bundesgesetzgebers<br />

ausgedehnt werden, so dass künftig auch Medizinalpersonen der Bewilligungspflicht unterstehen,<br />

die z.B. in privaten Gruppenpraxen, in einer in der Rechtsform einer juristischen<br />

Person geführten Praxis oder in der Industrie privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung<br />

tätig sind, also nicht unter der fachlichen Aufsicht von Kolleginnen oder Kollegen<br />

stehen. Mit dem neuen, präzisierten Begriff kann eine bislang bestehende ungerechtfertigte<br />

Ungleichbehandlung zwischen selbstständig tätigen Medizinalpersonen und solchen, die ihre<br />

Tätigkeit zwar in eigener fachlicher Verantwortung - weisungsungebunden, aber dennoch im<br />

Rahmen eines Anstellungsverhältnisses - ausgeübt haben, beseitigt werden. Die neue Formulierung<br />

hat zur Folge, dass neu auch unselbstständig in eigener fachlicher Verantwortung<br />

privatwirtschaftlich tätige universitäre Medizinalpersonen über eine kantonale Berufsausübungsbewilligung<br />

im Sinne des MedBG verfügen müssen und deshalb auch ins MedReg<br />

aufzunehmen sind. Für diese gelten somit auch die Bestimmungen des MedBG zu den Berufspflichten<br />

und den Disziplinarmassnahmen. Zu erwähnen ist jedoch, dass auch die neue<br />

Formulierung „in eigener fachlicher Verantwortung“ zu Auslegungsschwierigkeiten führt, da<br />

auch weisungsgebundene Medizinalpersonen, insbesondere in Spitälern, eine eigene fachlichen<br />

Verantwortung aufweisen, sie müssten sonst für jeden Behandlungsschritt die Zustimmung<br />

der oder des Verantwortlichen einholen. Zudem ist die Unterscheidung zwischen der<br />

privatwirtschaftlichen Berufsausübung und der Berufsausübung im öffentlichen Dienst als<br />

unglücklich zu bezeichnen, da die Ziele der neuen Spitalfinanzierung der Ungleichbehandlung<br />

von privaten und öffentlichen Spitälern entgegenstehen.<br />

Der vorliegende Entwurf sieht die Aufnahme verschiedener neuer Aus- und Weiterbildungsziele<br />

ins MedBG vor (Art. 4 Abs. 2 Bst. d; Art. 6 Abs. 1 Bst. d bis und j; Art. 8 Bst. c, g, j und k;<br />

Art. 9 Bst. c, h und i; Art. 10 Bst. i; Art. 17 Abs. 2 Bst. i, j, k und Abs. 3), denen inhaltlich zugestimmt<br />

wird. Wir geben jedoch zu bedenken, dass solche Lernziele aus Flexibilitätsgründen<br />

besser auf Verordnungs- oder Richtlinienebene oder in einem ausführlichen Lernzielkatalog<br />

zu verankern wären. Das Gesetz sollte sich auf die Festlegung der grundlegenden<br />

Lernziele in den groben Zügen beschränken (vgl. etwa die Lernzielbeschreibung im Bundesgesetz<br />

über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen [ETH-Gesetz; SR 414.110]) 1 .<br />

1.2 Umsetzung im neuen Gesundheitsgesetz des Kantons <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong><br />

Der Kanton <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> hat die erwähnte Ungleichbehandlung von privat- und öffentlichrechtlich<br />

organisierter Berufsausübung in seinem Gesundheitsgesetz (GesG) vom 21. September<br />

2011 2 durch die Einführung einer sog. „Betriebsbewilligung“ gelöst: Jede Unternehmung<br />

in der Rechtsform einer juristischen Person, die eine bewilligungspflichtige Dienstleistung<br />

anbietet, bedarf einer Bewilligung (ungeachtet davon, ob die Organisation privat- oder<br />

öffentlich-rechtlich statuiert ist). Die angestellten unselbstständig tätigen Fachpersonen im<br />

1 Art. 6 (Allgemeine Ziele): Die ETH befähigen ihre Studierenden zu selbständigem Arbeiten nach wissenschaftlichen<br />

Methoden. Sie fördern fächerübergreifendes Denken, Eigeninitiative und Bereitschaft zur Weiterbildung.<br />

2 Das GesG tritt voraussichtlich per 1. Januar 2012 in Kraft (Referendumsfrist läuft noch).


<strong>Regierungsrat</strong> des Kantons <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> Seite 3<br />

Gesundheitswesen – dazu gehören auch universitäre Medizinalpersonen nach MedBG -<br />

werden durch die jeweilige Betriebsbewilligung erfasst, wenn sie die Voraussetzungen zur<br />

selbstständigen Berufsausübung erfüllen (§ 43 GesG). Die namentliche Erwähnung in der<br />

Betriebsbewilligung berechtigt die Medizinalperson, zum Einsitz in der medizinischen oder<br />

fachlichen Leitung eines Betriebs. Die universitäre Medizinalperson verfügt damit über dieselben<br />

Rechte und Pflichten, wie eine selbstständig tätige universitäre Medizinalperson. Das<br />

GesG des Kantons <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> behandelt demnach unselbstständig tätige Personen (die in<br />

eigener fachlicher Verantwortung handeln) gleich, wie selbstständig Tätige, denn die Berufspflichten<br />

von Art. 40 MedBG gelten für unselbstständig tätige universitäre Medizinalpersonen<br />

sinngemäss (§ 24 GesG). Wir stellen demnach fest, dass der Kanton <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> die<br />

Ziele der MedBG-<strong>Revision</strong> (Erfassung und Bewilligung von unselbstständig Tätigen) inhaltlich<br />

bereits weitgehend mit der Einführung des GesG umsetzen wird.<br />

2. Zu den einzelnen Bestimmungen der Vorlage<br />

Art. 4 MedBG (Ziele der Aus- und der Weiterbildung)<br />

Abs. 2 Bst. d: Mit der Aufnahme der Erlangung von Kenntnissen und Kompetenzen hinsichtlich<br />

der Rollen und Funktionen der verschiedenen Fachpersonen in der medizinischen<br />

Grundversorgung in die Aus- und Weiterbildungsziele der universitären Medizinalberufe<br />

(ausser Tierärztinnen und Tierärzte) soll den Anliegen der Volksinitiative „Ja zur Hausarztmedizin“<br />

Rechnung getragen werden. Mit Blick auf die inhaltliche Ausrichtung der Initiative<br />

aber auch des Gegenvorschlags sollte jedoch der Begriff „Grundversorgung“ (Médecine de<br />

base) durch „Hausarztmedizin“ (Médecine de premier recours) ersetzt werden, ohne dabei<br />

die Vorbereitung auf andere Spezialitäten und Aufgaben zu vernachlässigen. Vom Begriff<br />

„Grundversorgung“ wird auch der Bereich der Pflege umfasst. Das Medizinstudium soll insgesamt<br />

einen Fokus auf die Hausarztmedizin legen, zu welcher auch Themen des Pflegebereichs<br />

gehören, wobei darauf geachtet werden sollte, dass das Berufsbild der Ärztinnen und<br />

Ärzte nicht mit demjenigen der Krankenpflegefachperson vermischt wird. Es ist weiter zu<br />

beachten, dass der französische Begriff „médicine de base“ eigentlich bereits besetzt ist und<br />

„Grundlagenmedizin“ bedeutet, was nicht der Bedeutung von Hausarztmedizin oder Grundversorgung<br />

entspricht.<br />

Art. 6 MedBG (Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten)<br />

Abs. 1 Bst. d bis : Siehe obige Ausführung in Ziff. 1.1.<br />

Abs. 1 Bst. j: Mit Blick auf die Bedeutung von eHealth (z.B. ePatientendossier) ist es unverzichtbar,<br />

dass Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs diese Technologien in<br />

adäquater Weise beherrschen und mit den sich in diesem Kontext ergebenden Fragen rund<br />

um das Thema „ärztliche Geheimhaltungspflicht“ genügend vertraut und sensibilisiert werden.<br />

Die explizite Verankerung dieser Kenntnisse im MedBG wird daher begrüsst. Im Übrigen<br />

verweisen wir auf die obige Ausführung in Ziff. 1.1.<br />

Art. 8 MedBG (Humanmedizin, Zahnmedizin und Chiropraktik)<br />

Bst. c: Die Ersetzung des bisherigen Begriffs „Arzneimittel“ durch den umfassenderen Begriff<br />

„Heilmittel“ ist richtig, weil er den fachgerechten Umgang mit Medizinprodukten einschliesst.


<strong>Regierungsrat</strong> des Kantons <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> Seite 4<br />

Bstn. j und k: Der erläuternde Bericht zeigt nicht auf, welche Bedeutung und Auswirkungen<br />

diese Regelungen für bzw. auf die Zahnmedizin haben. Im Hinblick auf die entsprechende<br />

Botschaft des Bundesrates sollte dies noch ergänzt werden.<br />

Art. 15 und 21 MedBG (Anerkennung ausländischer Diplome bzw. ausländischer Weiterbildungstitel)<br />

Jeweils Abs. 1: Die Frage, ob die Inhaberin oder der Inhaber eines ausländischen Diploms<br />

oder Weiterbildungstitels eine Landessprache beherrscht, soll nicht mehr Teil der Anerkennung<br />

sein. Es ist jedoch unverzichtbar, dass eine in der Schweiz tätige universitäre Medizinalperson<br />

eine Landessprache beherrscht. Es ist weiter unabdingbar, dass der Bund einheitlich<br />

definiert, welche Anforderungen an „das Beherrschen einer Landessprache“ zu stellen<br />

sind und nicht 26 Kantone einzelfallweise diese Vorgabe des Bundes unterschiedlich umsetzen.<br />

Demnach soll die Überprüfung, ob eine Antragsstellerin oder ein Antragssteller eine<br />

Landessprache beherrscht weiterhin bei der Anerkennungsbehörde (d.h. bei der Medizinalberufekomission<br />

[MEBEKO]) liegen. Die in Art. 15 Abs. 1 und 21 Abs. 1 vorgesehene Streichung<br />

wird unterstützt, unter der Bedingung, dass die Änderungsvorschläge zu Art. 36 Abs.<br />

1 Bst. c und zu Art. 50 Abs. 1 Bst. g angenommen werden.<br />

Im Übrigen verweisen wir auf die Bemerkungen zu Art. 36 Abs. 1 Bst. c und Art. 50 Abs. 1<br />

Bst. g.<br />

Art. 27 MedBG (Fremdevaluation)<br />

Abs. 5: Es ist positiv hervorzuheben, dass das Akkreditierungsverfahren vereinfacht werden<br />

soll. Die vorgeschlagene Anpassung wird begrüsst, da es genügt, die MEBEKO einmal, und<br />

zwar vor dem Akkreditierungsentscheid anzuhören.<br />

Art. 31 MedBG (Änderung eines akkreditierten Weiterbildungsgangs)<br />

Sowohl in der Überschrift wie auch im bisherigen Abs. 1 dieser Bestimmung werden die<br />

Begriffe „Studiengang“ bzw. „Studien-„ gestrichen. Zudem wird im neuen Abs. 2 betreffend<br />

grundlegende Änderungen des Studiengangs neben dem Weiterbildungsgang nicht erwähnt.<br />

Diese Streichungen bzw. Auslassungen sind nicht nachvollziehbar und werden auch<br />

im erläuternden Bericht nicht erklärt (dort wird der Begriff „Studien-“ immerhin im Titel wieder<br />

erwähnt, S. 13). Da mit der vorliegenden Formulierung von Art. 31 die Änderung eines akkreditierten<br />

Studiengangs nicht mehr geregelt wird, sollte dies nachgeholt werden.<br />

Art. 34 MedBG (Bewilligungspflicht)<br />

Abs. 2: „Die Berufsausübung im öffentlichen Dienst“ umfasst die unselbstständige Berufsausübung<br />

von universitären Medizinalpersonen in öffentlichen Spitälern. Da der Bund<br />

gestützt auf Art. 95 Abs. 1 Bundesverfassung (BV [SR 101]) lediglich die Kompetenz hat die<br />

privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit zu regeln, liegt die Kompetenz in diesem Bereich weiterhin<br />

bei den Kantonen.<br />

Unseres Erachtens sollten aber die in öffentlichen Spitälern tätigen Ärztinnen und Ärzte dieselben<br />

Voraussetzungen erfüllen, wie diejenigen, welche ihren Beruf privatwirtschaftlich in<br />

eigener fachlicher Verantwortung ausüben. Ansonsten bleibt eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung<br />

von privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Ärztin-


<strong>Regierungsrat</strong> des Kantons <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> Seite 5<br />

nen / Ärzten (betrifft auch in Privatspitälern angestellte Ärztinnen / Ärzte) und in öffentlichen<br />

Spitälern oder in anderen öffentlichen Einrichtungen angestellten Ärztinnen / Ärzten mit eigener<br />

fachlicher Verantwortung bestehen. Dies widerspricht den Zielen der neuen Spitalfinanzierung.<br />

Der Kanton <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> vermeidet diese Ungleichbehandlung künftig dadurch,<br />

dass er Dienstleistungen im Tätigkeitsbereich der universitären Medizinalberufe grundsätzlich<br />

für bewilligungspflichtig erklärt – unabhängig davon, ob die Dienstleistung in einer öffentlich-rechtlichen<br />

Anstalt oder in einer privatrechtlichen Organisation erbracht wird. Einzig medizinische<br />

Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung (Kantonsärztin oder Kantonsarzt,<br />

Vertrauensärztlicher Dienst etc.) sind von der Bewilligungspflicht nicht erfasst.<br />

Die Bewilligung für unselbstständig tätige Fachpersonen im Gesundheitswesen (dazu gehören<br />

auch die universitären Medizinalpersonen) erteilt der Kanton <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> mit Einführung<br />

des Gesundheitsgesetzes in der Form einer Betriebsbewilligung. Dank dieser Lösung kann<br />

der Kanton <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> sämtliche universitäre Medizinalpersonen erfassen, die in eigener<br />

fachlicher Verantwortung handeln, unabhängig von der Art ihres Anstellungsverhältnisses<br />

(privat- oder öffentlich-rechtlich) und unabhängig davon, ob sie auf eigene Rechnung arbeiten<br />

oder auf Rechnung einer juristischen Person (Vgl. die Ausführungen oben Ziff. 1.2)<br />

Art. 35 MedBG (Meldepflicht)<br />

Abs. 4: Die vorgeschlagene Regelung sieht vor, dass für universitäre Medizinalpersonen, die<br />

im Rahmen eines sportlichen oder kulturellen Anlasses nur sehr kurzzeitig in der Schweiz<br />

privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung medizinisch tätig sind, die Meldepflicht<br />

weiterhin bestehen bleibt, aber die Pflicht zur Eintragung ins MedReg aufgehoben<br />

wird. Es ist jedoch davon auszugehen ist, dass diese Meldepflicht mangels Kenntnis der<br />

ausländischen Medizinalpersonen nicht befolgt wird. Daher und zur Vermeidung unnötigen<br />

Aufwands für die Kantone ist der Kanton <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> der Auffassung, dass diese Personen<br />

nicht nur von der Pflicht zur Eintragung ins MedReg, sondern auch von der Pflicht, sich bei<br />

der zuständigen kantonalen Behörde zu melden, auszunehmen sind. Zusätzlich sind Medizinalpersonen,<br />

die bspw. als Leibärztin oder -arzt von Staatsoberhäuptern im Rahmen eines<br />

politischen (Staatsbesuch), wirtschaftlichen (WEF) oder eines religiösen Anlasses (Papstbesuch)<br />

tätig werden, in diese Regelung einzubeziehen.<br />

Wir schlagen daher folgende Formulierung vor:<br />

„4 Angehörige ausländischer Staaten, die ihren universitären Medizinalberuf im Rahmen eines<br />

sportlichen, kulturellen, politischen, wirtschaftlichen oder religiösen Anlasses von nationaler<br />

oder internationaler Bedeutung während maximal eines Monats in der Schweiz privatwirtschaftlich<br />

in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, sind von den Verpflichtungen nach<br />

den Absätzen 1 und 3 befreit.“<br />

Art. 36 MedBG (Bewilligungsvoraussetzungen)<br />

Abs. 1 Bst. c: Neu sollen die kantonalen Bewilligungsbehörden prüfen, ob eine Antragstellerin<br />

/ ein Antragsteller eine Landessprache beherrscht. Gemäss dem erläuternden Bericht<br />

stützt sich diese Änderung auf die Rechtsprechung des EuGH betreffend Sprachkenntnisse<br />

für die Berufsausübung. Diese ist unter dem Titel „Modalitäten der Berufsausübung“ in die in<br />

der Schweiz zur Übernahme anstehende Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von<br />

Berufsqualifikationen (Art. 53) eingeflossen. Die Formulierung von Art. 53 der Richtlinie


<strong>Regierungsrat</strong> des Kantons <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> Seite 6<br />

2005/36/EG „Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, …“ bestimmt jedoch lediglich,<br />

dass die Sprachprüfung nicht Kriterium der Anerkennung der Berufsqualifikationen sein<br />

darf. Eine Pflicht der bewilligenden kantonalen Behörde zur Prüfung der Sprachkenntnisse<br />

kann daraus aber nicht abgeleitet werden. Diesbezüglich verweisen wir auf die Praxis anderer<br />

Bundesstellen (z.B. BBT), die parallel zur Prüfung der Qualifikationen Sprachprüfungen<br />

vornehmen (lassen). Aus diesen Gründen liegt es nahe, die Prüfung der Sprachkenntnisse<br />

weiterhin bei den Anerkennungsinstanzen angesiedelt zu lassen, ohne aber diese Prüfung<br />

(oder Überprüfung) als Teil der Diplomanerkennung zu behandeln.<br />

Aufgrund der Mehrsprachigkeit der Schweiz und um auch den Fällen gerecht zu werden, in<br />

denen eine Antrag stellende Person zwar eine der Landessprachen beherrscht, aber nicht<br />

diejenige(n), die im konkreten Fall (Kanton) erforderlich ist, muss es den für die Berufsausübung<br />

zuständigen Bewilligungsbehörden möglich sein, den Nachweis der Kenntnisse der<br />

gegebenenfalls zusätzlich erforderlichen kantonalen Amtssprache zu verlangen. Denn es<br />

darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass beispielsweise die Ärztin / der Arzt nicht nur in<br />

der Lage sein muss, mit den Patientinnen / Patienten zu kommunizieren, sondern sich gegebenenfalls<br />

auch mit anderen Ärztinnen / Ärzten, Institutionen, Familienangehörigen, Behörden<br />

usw. zu verständigen und die einschlägigen Vorschriften in der im entsprechenden<br />

Kanton vorherrschenden Sprache zur Kenntnis nehmen zu können. Wir schlagen daher folgende<br />

Neuformulierung von Bst. c dieser Bestimmung vor:<br />

„c. der Bewilligungsbehörde einen Nachweis über die Beherrschung einer Landessprache<br />

der Schweiz vorlegt. Die Bewilligungsbehörde kann zudem verlangen, dass die Gesuchstellerin<br />

oder der Gesuchsteller nachweist, dass sie/er die Sprache(n) des betreffenden<br />

Kantons beherrscht.“<br />

Als Konsequenz davon ist im erläuternden Bericht folgenden Satz zu streichen: „Die zuständige<br />

kantonale Behörde hat zu prüfen, ob ein Antragsteller eine Landessprache beherrscht.“<br />

Ergänzend verweisen wir auf die Ausführung zu Art. 15 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 50 Abs. 1 Bst.<br />

g.<br />

Art. 50 MedBG (Aufgaben [der MEBEKO])<br />

Abs. 1 Bst. g: Wie bereits in den Bestimmungen zu Art. 15, 21 und 36 ausgeführt, soll die<br />

Überprüfung, ob eine ausländische universitäre Medizinalperson eine schweizerische Landessprache<br />

beherrscht durch die Anerkennungsbehörde erfolgen. Daher beantragen wir folgende<br />

Bestimmung ins MedBG aufzunehmen:<br />

„Die Medizinalberufekommission hat folgende Aufgaben…<br />

g. sie überprüft, ob die Inhaberin oder der Inhaber eines anerkannten ausländischen Diploms<br />

oder Weiterbildungstitels eine schweizerische Landessprache beherrscht.“<br />

Art. 51 MedBG (Zuständigkeit, Zweck und Inhalt)<br />

Abs. 4 bis : Da im MedReg mittlerweile verschiedene Identifikationsnummern bestehen, die<br />

AHV-Nummer mit ihrer Einführung im Register aber zur eindeutigen Identifizierung dienen<br />

soll, ist bei der konkreten Umsetzung von Art. 51 Abs. 4 bis darauf zu achten, dass die AHV-


<strong>Regierungsrat</strong> des Kantons <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> Seite 7<br />

Nummer von der für das MedReg zuständigen Bundesbehörde in die Stammdaten überführt<br />

wird.<br />

Änderung von Art. 9 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 in der Fassung<br />

vom 20. März 2008<br />

Hier ist unklar, weshalb Leiter von öffentlichen Apotheken in dieser Bestimmung weiterhin<br />

namentlich erwähnt werden, obschon diese als Apothekerinnen / Apotheker zu den in dieser<br />

Bestimmung ebenfalls genannten universitären Medizinalberufen gemäss MedBG gehören<br />

und ihren Beruf in der genannten Funktion privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung<br />

ausüben.<br />

3. Ergänzende Bemerkung<br />

Im erläuternden Bericht wird verschiedentlich darauf hingewiesen, dass die Schweiz die<br />

EuGH Rechtsprechung zu berücksichtigen hat (u.a. Ziff. 1.1 im 2. Abs., Ziff. 1.2.2.2, Erläuterungen<br />

zu Art. 15 Abs. 1). Das Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) sieht betreffend die<br />

Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung vor, dass die Schweiz die Rechtsprechung vor<br />

dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zu berücksichtigen hat [Art. 16 Para<br />

(2)]. Die Schweiz wird über die nach der Unterzeichnung des Abkommens erfolgte Rechtsprechung<br />

unterrichtet [Art. 16 Para (2); sie kann diese berücksichtigen, sofern dies der Erreichung<br />

der Ziele des Abkommens dient (Art. 16 Para (1)].<br />

Aufgrund des Wortlauts des FZA und der derzeit laufenden institutionellen Gespräche zwischen<br />

der Schweiz und der EU, bei welchen auch die Berücksichtigung der EuGH-<br />

Rechtsprechung Gegenstand ist, wird beantragt, die entsprechenden Textpassagen im erläuternden<br />

Bericht bzw. der künftigen Botschaft anzupassen.<br />

Im Bereich der Zahnmedizin verpasst es die vorliegende <strong>Revision</strong>, eine Regelung betr. Weiterbildung<br />

analog zu den bestehenden Vorschriften für Ärztinnen / Ärzte und Chiropraktorinnen<br />

und Chiropraktoren (Art. 36 Abs. 2 MedBG) einzuführen. Das heutige zahnärztliche<br />

Staatsexamen (Master) vermittelt deutlich weniger praktisch-klinische Kompetenzen als das<br />

frühere Curriculum. Die anvisierten Ziele der Qualitätssicherung und der Patientensicherheit<br />

können so nicht erreicht werden.<br />

Dem Kanton <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> ist es - auch in seiner Rolle als Grenzkanton - ein sehr wichtiges<br />

Anliegen, dass das mit dem MedBG eingeführte MedReg (Art. 51 ff.) einen zuverlässigen<br />

Datenaustausch zwischen den Kantonen, insbesondere betreffend Disziplinarmassnahmen,<br />

gewährleistet. Dies nicht zuletzt, um einen gewissen „Tourismus“ von Personen, die von solchen<br />

Massnahmen betroffen sind, im Sinne des Patientenschutzes zu unterbinden. Es ist<br />

daher besonders aus kantonaler Sicht zu wünschen, dass de lege ferenda den zuständigen<br />

Behörden auch Informationen über in- und ausländische Medizinalpersonen, bei denen Administrativ-<br />

oder Disziplinarverfahren hängig sind, zugänglich gemacht werden. Eine internationale<br />

Zusammenarbeit in diesem Bereich wäre demnach erstrebenswert.<br />

Ferner legt der Kanton <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> Wert darauf, dass bei der im erläuternden Bericht zum<br />

vorliegenden Entwurf angekündigten <strong>Revision</strong> der Registerverordnung MedBG


<strong>Regierungsrat</strong> des Kantons <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> Seite 8<br />

(SR 811.117.3) darauf geachtet wird, dass die Weiterbildungstitel „Amtstierarzt“ und „Leitender<br />

Amtstierarzt“, ins Register übernommen werden.<br />

Schliesslich fällt auf, dass Kapitel 3.2 (Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden) des<br />

erläuternden Berichts den aufgrund der vorliegenden <strong>Revision</strong> für die Kantone entstehenden<br />

Mehraufwand als „insgesamt nicht übermässig“ bezeichnet. Dieser Beurteilung kann nicht<br />

gefolgt werden, da insbesondere die gemäss dem im Entwurf von Art. 36 Abs. 1 Bst. c neu<br />

den kantonalen Bewilligungsbehörden zugewiesene Prüfung der Sprachkenntnisse für die<br />

Kantone mit einem bedeutenden Zusatzaufwand verbunden ist. Wir erlauben uns, daran zu<br />

erinnern, dass die Kantonsregierungen bereits in ihrer Stellungnahme vom 28. September<br />

2007 zuhanden des Bundes (BBT) zur Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG gefordert hatten,<br />

„die …finanziellen und personellen Auswirkungen auf die Kantone vor der Übernahme<br />

der Richtlinie [durch den Bund] einer vertieften Abklärung“ zu unterziehen. Vor diesem Hintergrund<br />

werden die Ausführungen zu den allfälligen Auswirkungen auf die Kantone als ungenügend<br />

angesehen. Im Hinblick auf die bundesrätliche Botschaft zur vorliegenden <strong>Revision</strong><br />

ist daher die Nachbesserung der entsprechenden Ausführungen zu den allfälligen Auswirkungen<br />

auf die Kantone unabdingbar<br />

Wir danken Ihnen nochmals für die Gelegenheit zur Stellungnahme und hoffen gerne, dass<br />

unsere Anregungen und Bemerkungen Ihre Zustimmung finden werden.<br />

Freundliche Grüsse<br />

Im Namen des <strong>Regierungsrat</strong>es des Kantons <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong><br />

Dr. Guy Morin Barbara Schüpbach-Guggenbühl<br />

Präsident Staatsschreiberin

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