rbbtext - beim rbb
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ist im Rahmen des Dreistufentest-Verfahrens eine Überprüfung des effektiven Mitteleinsatzes gefordert. Dies obliegt vielmehr den Verwaltungsräten und den Rechnungshöfen. Die Aufgabe des Rundfunkrates im Dreistufentest-Verfahren liegt danach in der Feststellung, ob das zu prüfende Angebot dem Auftrag des RStV entspricht. Für die Erfüllung des Auftrages sind die Rundfunkräte mit den entsprechenden Mitteln auszustatten. Hieraus folgt nach Ansicht des rbb-Rundfunkrates, dass eine vom Rundfunkrat durchzuführende Kosten-Nutzen-Abwägung nicht sachgerecht ist. Vielmehr sind die Kostenangaben auf ihre Plausibilität und Nachvollziehbarkeit zu prüfen. 172 Für eine solche Überprüfung der angegebenen Gesamtsummen auf ihre Plausibilität und Nachvollziehbarkeit hin ist gegenüber den Rundfunkräten eine Aufschlüsselung der Gesamtkosten nach einzelnen Kostenfaktoren erforderlich. Diese wurde nach entsprechender Aufforderung durch den rbb-Rundfunkrat von der Intendantin nachgereicht. Für die Angebotsbeschreibung ergibt sich hingegen weder aus dem RStV noch aus der Beihilfeentscheidung der Kommission die Pflicht einer Kostenaufschlüsselung über die Angabe einer Gesamtsumme hinaus. Hintergrund ist, dass es sich bei dem Dreistufentestverfahren – wie bereits erläutert – vornehmlich um ein solches zwischen der Sendeanstalt und den Gremien handelt. Rechte Dritter werden nicht begründet. Der rbb-Rundfunkrat ist der Ansicht, dass mit den veranschlagten Kosten rbbtext in der vorgegebenen Weise bereit gehalten werden kann. Die Gefahr einer Kompensation über das zur Auftragserfüllung erforderliche Maß hinaus kann er nicht erkennen. Signifikante Steigerungen der einzelnen Kostenarten enthält die aufgeschlüsselte Kostenaufstellung nicht. Vielmehr bleiben diese nahezu auf demselben Niveau. Geringfügige Steigerungen sind offenkundig – wie die Intendantin zutreffend mitteilt – allgemeinen Preis- und Tarifsteigerungen geschuldet. Die Rechte- sowie die Verbreitungskosten sind mit Null veranschlagt. Hierzu hat der rbb-Rundfunkrat um weitere Erläuterung gebeten. Die Intendantin teilte in ihrem Schreiben vom 2. Juni 2010 mit, es fielen keine zusätzlichen Verbreitungskosten an, da das Teletextangebot über die sogenannte Austastlücke bzw. im digitalen Datenstrom mitgeschickt werde. Eine Abschaltung des Teletextes brächte somit keine Ersparnis. Hinsichtlich der Rechtekosten teilte die Intendantin in ihrem Schreiben mit, diese entstünden gemäß KEF-Leitfaden vor allem durch sogenannte Onlinevergütungen im Bereich der Honorare (Online-Zuschlag). Derartige Kosten existierten bei rbbtext in der Regel nicht. Auf nochmalige Nachfrage des Rundfunkrates erläuterte die Intendantin mit weiterem Schreiben vom 16. Juni 2010, dass deswegen keine 172 so auch Knothe, a.a.O., S. 5 f. Beschluss mit Entscheidungsbegründung des rbb-Rundfunkrates zu rbbtext 74
Kosten für Onlinerechte anfielen, weil dies nur Online-Wiedergaben von Produktionen innerhalb verschiedener Online-Angebote betreffe, die aber im Videotext nicht abgebildet würden. Im Videotext gebe es nur geschriebene Nachrichten. Aus diesem Grund entstünden für rbbtext auch keine Rechtekosten. Nach Auffassung des Rundfunkrates hat die Intendantin die Rechtekosten folglich zu Recht mit Null ausgewiesen. In dem Telemedienkonzept versicherte die Intendantin zudem, zusätzlicher Finanzbedarf entstehe bis 2012 nicht. Letztlich hält der rbb-Rundfunkrat den Einwand des VPRT, es könne bei Teletext nur Verbreitungskosten geben, für unzutreffend. Die technischen Besonderheiten von Teletext erfordern nach Ansicht des rbb-Rundfunkrates zwangsläufig eine gesonderte Aufbereitung der Teletextinhalte. In diesem Zusammenhang begrüßt er die Bemühungen der Intendantin, durch Übernahme bestimmter Inhalte anderer Teletexte Kosten einzusparen. Der rbb-Rundfunkrat schließt daher im Ergebnis eine Überkompensation aus. Um diese auch für die Zukunft auszuschließen, fordert der rbb-Rundfunkrat die Intendantin auf, ihm bei einer Überschreitung des in dem Telemedienkonzept angegebenen Gesamtaufwandes preisbereinigt um 10 Prozent eine entsprechende Erläuterung vorzulegen. Der rbb-Rundfunkrat wird sich sodann erneut mit dem finanziellen Aufwand befassen und entscheiden, ob gemäß den Aufgreifkriterien der rbb-Verfahrensregeln ein neues Dreistufentest-Verfahren einzuleiten ist. Beschluss mit Entscheidungsbegründung des rbb-Rundfunkrates zu rbbtext 75
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ist im Rahmen des Dreistufentest-Verfahrens eine Überprüfung des effektiven<br />
Mitteleinsatzes gefordert. Dies obliegt vielmehr den Verwaltungsräten und den<br />
Rechnungshöfen.<br />
Die Aufgabe des Rundfunkrates im Dreistufentest-Verfahren liegt danach in der<br />
Feststellung, ob das zu prüfende Angebot dem Auftrag des RStV entspricht. Für die<br />
Erfüllung des Auftrages sind die Rundfunkräte mit den entsprechenden Mitteln<br />
auszustatten. Hieraus folgt nach Ansicht des <strong>rbb</strong>-Rundfunkrates, dass eine vom<br />
Rundfunkrat durchzuführende Kosten-Nutzen-Abwägung nicht sachgerecht ist.<br />
Vielmehr sind die Kostenangaben auf ihre Plausibilität und Nachvollziehbarkeit zu<br />
prüfen. 172<br />
Für eine solche Überprüfung der angegebenen Gesamtsummen auf ihre Plausibilität<br />
und Nachvollziehbarkeit hin ist gegenüber den Rundfunkräten eine Aufschlüsselung<br />
der Gesamtkosten nach einzelnen Kostenfaktoren erforderlich. Diese wurde nach<br />
entsprechender Aufforderung durch den <strong>rbb</strong>-Rundfunkrat von der Intendantin<br />
nachgereicht.<br />
Für die Angebotsbeschreibung ergibt sich hingegen weder aus dem RStV noch aus<br />
der Beihilfeentscheidung der Kommission die Pflicht einer Kostenaufschlüsselung<br />
über die Angabe einer Gesamtsumme hinaus. Hintergrund ist, dass es sich bei dem<br />
Dreistufentestverfahren – wie bereits erläutert – vornehmlich um ein solches<br />
zwischen der Sendeanstalt und den Gremien handelt. Rechte Dritter werden nicht<br />
begründet.<br />
Der <strong>rbb</strong>-Rundfunkrat ist der Ansicht, dass mit den veranschlagten Kosten <strong><strong>rbb</strong>text</strong> in<br />
der vorgegebenen Weise bereit gehalten werden kann. Die Gefahr einer<br />
Kompensation über das zur Auftragserfüllung erforderliche Maß hinaus kann er<br />
nicht erkennen. Signifikante Steigerungen der einzelnen Kostenarten enthält die<br />
aufgeschlüsselte Kostenaufstellung nicht. Vielmehr bleiben diese nahezu auf<br />
demselben Niveau. Geringfügige Steigerungen sind offenkundig – wie die<br />
Intendantin zutreffend mitteilt – allgemeinen Preis- und Tarifsteigerungen<br />
geschuldet.<br />
Die Rechte- sowie die Verbreitungskosten sind mit Null veranschlagt. Hierzu hat der<br />
<strong>rbb</strong>-Rundfunkrat um weitere Erläuterung gebeten.<br />
Die Intendantin teilte in ihrem Schreiben vom 2. Juni 2010 mit, es fielen keine<br />
zusätzlichen Verbreitungskosten an, da das Teletextangebot über die sogenannte<br />
Austastlücke bzw. im digitalen Datenstrom mitgeschickt werde. Eine Abschaltung<br />
des Teletextes brächte somit keine Ersparnis.<br />
Hinsichtlich der Rechtekosten teilte die Intendantin in ihrem Schreiben mit, diese<br />
entstünden gemäß KEF-Leitfaden vor allem durch sogenannte Onlinevergütungen<br />
im Bereich der Honorare (Online-Zuschlag). Derartige Kosten existierten bei <strong><strong>rbb</strong>text</strong><br />
in der Regel nicht. Auf nochmalige Nachfrage des Rundfunkrates erläuterte die<br />
Intendantin mit weiterem Schreiben vom 16. Juni 2010, dass deswegen keine<br />
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Beschluss mit Entscheidungsbegründung des <strong>rbb</strong>-Rundfunkrates zu <strong><strong>rbb</strong>text</strong><br />
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