rbbtext - beim rbb

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30.08.2013 Aufrufe

Dritte Stufe: Der finanzielle Aufwand für rbbtext Auf der dritten Stufe prüft der rbb-Rundfunkrat den für das Angebot erforderlichen finanziellen Aufwand, § 11f Abs. 4 S. 2 Nr. 3 RStV. I. Stellungnahmen Dritter Wie bereits angekündigt, bezieht sich der nahezu einzige spezifische Kritikpunkt des VPRT zu rbbtext auf den Umfang des finanziellen Aufwandes. Seiner Ansicht nach beschränke sich der Kostenaufwand im Wesentlichen auf die technischen Verbreitungskosten. Dies könne er jedoch wegen der mangelhaften Kostenaufschlüsselung in dem Telemedienkonzept nicht beurteilen. So sei auf Anhieb nicht ersichtlich, worin die konkreten Programmaufwendungen lägen. 168 In diesem Zusammenhang lässt der VPRT einen Bezug zu seiner Kritik zu rbbonline erkennen. Danach müsse die Darstellung der Kosten unter anderem der KEF ermöglichen, die anfallenden Nettokosten zu berechnen und nachzuprüfen. Damit Teilgenehmigungen durch die Gremien möglich werden, müssten die Teilkosten sowie fixe und variable Kosten beziffert werden. Um Quersubventionierungen auszuschließen, bedürfe es transparenter Einzelkostenzuordnungen wie zum Beispiel der Zuordnung nach Technik/Streaming, Redaktion, Lizenzen, anteilige Lizenzen, Marketing, Cross-Promotion und Overhead. 169 Der VZBO ist in seiner Stellungnahme zu rbbonline derselben Auffassung und meint zudem, die mit der KEF besprochene Methodik zur Kostenberechnung müsse öffentlich einsehbar sein. 170 Der rbb-Rundfunkrat bezieht auch diese Kritik vorsorglich mit ein. II. Ausführungen der Intendantin Der finanzielle Aufwand für rbbtext für 2009 wird im Telemedienkonzept mit 864 T€ angegeben. 2010 rechne die Intendantin mit einem Aufwand von 915 T€. In der Folge sei mit einem leicht steigenden Aufwand aufgrund allgemeiner Preis- und Tarifsteigerungen sowie aufgrund der Weiterentwicklung des Angebots zu rechnen. Bis 2012 sei mit durchschnittlich 930 T€ p.a. zu rechnen. Diese Beträge umfassten alle Aufwendungen, die rbbtext verursachungsgerecht zugeordnet werden könnten. Es handele sich um eine vollständige Erfassung der im Zusammenhang mit rbbtext anfallenden Personal-, Programm- und Sachaufwendungen sowie der Verbreitungskosten. Die Kosten würden gemäß einer von den Landesrundfunkanstalten der ARD, dem ZDF und dem Deutschlandradioerarbeiteten sowie mit der KEF besprochenen Methodik erhoben. Dies ermögliche eine Vergleichbarkeit der Kostendarstellung. Berücksichtigt würden auch anteilige Kosten im Bereich der Redaktionen, in der IT und in der Programmverbreitung, wobei teilweise sachgerecht geschätzt werde. 168 VPRT, S. 51 169 VPRT zu rbbonline, S. 49, 51 170 VZBO zu rbbonline, S. 19 f. Beschluss mit Entscheidungsbegründung des rbb-Rundfunkrates zu rbbtext 72

Die Finanzierung des Angebots erfolge für die Jahre 2009 bis 2012 im Rahmen der genehmigten Haushalte. Zusätzlicher Finanzbedarf entstehe nicht. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2009 forderte der rbb-Rundfunkrat von der Intendantin eine genauere Aufschlüsselung der in dem Telemedienkonzept enthaltenen Kostenangaben. Hierauf antwortete die Intendantin mit Schreiben vom 23. Oktober 2009, dem eine entsprechende Aufschlüsselung beigefügt war. In ihrer Kommentierung teilt die Intendantin zudem mit, die Vorstellung des VPRT gehe fehl, dass es sich bei den Kosten für Teletext hauptsächlich um technische Verbreitungskosten handele. Sämtliche Text- und Bildmaterialien müssten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für rbbtext aufgrund der spezifischen technischen Besonderheiten gesondert inhaltlich aufbereiten. Bei der Inhalteproduktion würden Synergien rbb-intern – zum Beispiel mit rbbonline bei Themen in der Region, etwa bei Wahlen auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene – und ARD-weit genutzt. Zahlreiche Inhalte würden auch von ARD Text übernommen (Sportergebnisse, Berichterstattung über die Olympischen Winterspiele 2010). Umgekehrt gebe es Nachnutzungen von Teletextinhalten auch beim rbb. Dazu gehörten ebenfalls Sportergebnisse, Verkehrs- und Serviceinformationen. III. Entscheidung des Rundfunkrates Die sich aufgrund der kritischen Stellungnahmen ergebende Frage, wie detailliert die Kosten im Telemedienkonzept auszuweisen sind, hängt von dem Prüfungsauftrag des Rundfunkrates ab. Dabei ist der Sinn und Zweck des Dreistufentestverfahrens sowie die Kompetenzverteilung im Bereich der Kostenkontrolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beachten. Das Dreistufentestverfahren soll sicherstellen, dass die Finanzierung der öffentlichrechtlichen Telemedienangebote mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar ist. Hierzu ist neben einer genauen Auftragsdefinition auch die Verhinderung einer Überkompensation erforderlich, also eine Finanzierung über das zur Erfüllung des festgelegten öffentlichen Zwecks hinaus. Die Überprüfung des sachgerechten Mitteleinsatzes und die Ermittlung des Finanzbedarfes öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten obliegt gemäß § 14 RStV grundsätzlich der Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF). Hieran wird auch im Dreistufentest festgehalten, denn § 11f Abs. 2 RStV regelt, dass die Beschreibung aller Telemedien eine Nachprüfung des Finanzbedarfs durch die KEF ermöglichen muss. Die amtliche Begründung führt hierzu aus, der Inhalt des Telemedienkonzeptes müsse die Berechnung der anfallenden Nettokosten durch die KEF ermöglichen. Die KEF müsse in der Lage sein, aus der Beschreibung den zusätzlichen oder lediglich fortschreibenden Bedarf zu erkennen. 171 Eine detaillierte rechnerische Kostenanalyse durch die Rundfunkräte hat daher nicht zu erfolgen. Ebenso wenig 171 amtliche Begründung zum 12. RÄStV, zu § 11f Abs. 2, S. 21 Beschluss mit Entscheidungsbegründung des rbb-Rundfunkrates zu rbbtext 73

Die Finanzierung des Angebots erfolge für die Jahre 2009 bis 2012 im Rahmen<br />

der genehmigten Haushalte. Zusätzlicher Finanzbedarf entstehe nicht.<br />

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2009 forderte der <strong>rbb</strong>-Rundfunkrat von der<br />

Intendantin eine genauere Aufschlüsselung der in dem Telemedienkonzept<br />

enthaltenen Kostenangaben. Hierauf antwortete die Intendantin mit Schreiben vom<br />

23. Oktober 2009, dem eine entsprechende Aufschlüsselung beigefügt war.<br />

In ihrer Kommentierung teilt die Intendantin zudem mit, die Vorstellung des VPRT<br />

gehe fehl, dass es sich bei den Kosten für Teletext hauptsächlich um technische<br />

Verbreitungskosten handele. Sämtliche Text- und Bildmaterialien müssten die<br />

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für <strong><strong>rbb</strong>text</strong> aufgrund der spezifischen technischen<br />

Besonderheiten gesondert inhaltlich aufbereiten.<br />

Bei der Inhalteproduktion würden Synergien <strong>rbb</strong>-intern – zum Beispiel mit <strong>rbb</strong>online<br />

bei Themen in der Region, etwa bei Wahlen auf Bundes-, Landes- und<br />

Kommunalebene – und ARD-weit genutzt. Zahlreiche Inhalte würden auch von ARD<br />

Text übernommen (Sportergebnisse, Berichterstattung über die Olympischen<br />

Winterspiele 2010). Umgekehrt gebe es Nachnutzungen von Teletextinhalten auch<br />

<strong>beim</strong> <strong>rbb</strong>. Dazu gehörten ebenfalls Sportergebnisse, Verkehrs- und<br />

Serviceinformationen.<br />

III. Entscheidung des Rundfunkrates<br />

Die sich aufgrund der kritischen Stellungnahmen ergebende Frage, wie detailliert<br />

die Kosten im Telemedienkonzept auszuweisen sind, hängt von dem<br />

Prüfungsauftrag des Rundfunkrates ab. Dabei ist der Sinn und Zweck des<br />

Dreistufentestverfahrens sowie die Kompetenzverteilung im Bereich der<br />

Kostenkontrolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beachten.<br />

Das Dreistufentestverfahren soll sicherstellen, dass die Finanzierung der öffentlichrechtlichen<br />

Telemedienangebote mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar ist.<br />

Hierzu ist neben einer genauen Auftragsdefinition auch die Verhinderung einer<br />

Überkompensation erforderlich, also eine Finanzierung über das zur Erfüllung des<br />

festgelegten öffentlichen Zwecks hinaus.<br />

Die Überprüfung des sachgerechten Mitteleinsatzes und die Ermittlung des<br />

Finanzbedarfes öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten obliegt gemäß § 14 RStV<br />

grundsätzlich der Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs<br />

der Rundfunkanstalten (KEF). Hieran wird auch im Dreistufentest festgehalten,<br />

denn § 11f Abs. 2 RStV regelt, dass die Beschreibung aller Telemedien eine<br />

Nachprüfung des Finanzbedarfs durch die KEF ermöglichen muss. Die amtliche<br />

Begründung führt hierzu aus, der Inhalt des Telemedienkonzeptes müsse die<br />

Berechnung der anfallenden Nettokosten durch die KEF ermöglichen. Die KEF<br />

müsse in der Lage sein, aus der Beschreibung den zusätzlichen oder lediglich<br />

fortschreibenden Bedarf zu erkennen. 171 Eine detaillierte rechnerische<br />

Kostenanalyse durch die Rundfunkräte hat daher nicht zu erfolgen. Ebenso wenig<br />

171<br />

amtliche Begründung zum 12. RÄStV, zu § 11f Abs. 2, S. 21<br />

Beschluss mit Entscheidungsbegründung des <strong>rbb</strong>-Rundfunkrates zu <strong><strong>rbb</strong>text</strong><br />

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