rbbtext - beim rbb
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wirkt sich Werbefreiheit in jedem Fall qualitätssteigernd aus. Insbesondere Kinder<br />
sind noch nicht in der Lage, zwischen redaktionellem Inhalt und Werbebotschaft zu<br />
trennen. Die Gefahr, kommerzielle Angebote anzunehmen, ist groß. Auch der<br />
Lerneffekt wird eingeschränkt, wenn die Kinder durch Werbeeinblendungen<br />
abgelenkt werden. Eben diese Gefahr besteht bei dem Teletext von TV.Berlin, der<br />
als Teil einer kommerziellen Verwertungskette als Plattform für Werbung und<br />
Mehrwertdienste genutzt wird. Der <strong>rbb</strong>-Rundfunkrat stellte eine Vielzahl<br />
verschiedener Werbeeinspielungen fest, die zu einem nicht unwesentlichen Teil<br />
erotischer Natur waren oder aber Singlebörsen u. ä. darstellten.<br />
Der Auffassung der Kritiker, die Werbefreiheit könne deswegen kein<br />
Qualitätsmerkmal sein, weil sie der RStV ohnehin ausdrücklich vorgibt, teilt der <strong>rbb</strong>-<br />
Rundfunkrat nicht. Ob sich die Qualitätsmerkmale aus dem Gesetz ergeben oder<br />
freiwillig aufgestellt wurden, kann nicht entscheidend sein. Maßgeblich ist vielmehr<br />
aus Nutzersicht, dass die Kriterien umgesetzt werden – woher sie stammen, kann<br />
dahinstehen. Anderenfalls dürften auch andere Kriterien nicht geeignet sein, die<br />
Qualität zu bemessen. Dies kann jedoch nicht die Intention des Gesetzgebers sein.<br />
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die mit der<br />
Werbung verbundenen Nachteile ein maßgeblicher Grund für die<br />
Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, wobei die<br />
Unabhängigkeit von wirtschaftlichen Interessen als wesentliches Unterscheidungs-<br />
und Qualitätsmerkmal gesehen wird. Auch die EU-Kommission hat in der<br />
Kinderkanal/Phoenix-Entscheidung die Werbefreiheit als rechtfertigendes<br />
Qualitätsmerkmal anerkannt. 167<br />
Im Ergebnis ist der <strong>rbb</strong>-Rundfunkrat somit der Ansicht, dass <strong><strong>rbb</strong>text</strong> im Vergleich zu<br />
seinen Wettbewerbern und insbesondere zu dem umfassenden Wettbewerber<br />
TV.Berlin in qualitativer Hinsicht einen positiven Beitrag zum publizistischen<br />
Wettbewerb leistet.<br />
3. Meinungsbildende Funktion anhand vorhandener vergleichbarer öffentlichrechtlicher<br />
und privater Angebote<br />
Die vorstehenden Ausführungen zeigen zudem, dass <strong><strong>rbb</strong>text</strong> auch bei<br />
Berücksichtigung bereits vorhandener vergleichbarer Angebote eine<br />
meinungsbildende Funktion zukommt. In besonderer Weise achtet der <strong>rbb</strong> über<br />
seinen Teletext beispielsweise auf den barrierefreien bzw. –armen Zugang seiner<br />
Angebote, um auch Menschen mit Seh- oder Sprachbehinderungen in die<br />
Berichterstattung und damit in eine Diskussion gesellschaftlich relevanter Themen<br />
einzubeziehen. <strong><strong>rbb</strong>text</strong> trägt auch aufgrund seiner umfassenden und vor allem<br />
journalistisch-redaktionell verantworteten Berichterstattung in erheblichem Maße<br />
zur Meinungsbildung bei. Insbesondere die für Teletext typischen kurzen<br />
Informationen versetzen den Nutzer in die Lage, sich jederzeit einen Überblick zu<br />
verschaffen. Der Nutzer kann sich so unkompliziert und schnell zu allen wichtigen<br />
Ereignissen seine Meinung bilden. Dabei profitiert er auch von der Gestaltung des<br />
Teletextes, die seit Jahrzehnten dieselbe ist und die dem Nutzer durch ihren<br />
leichten und verständlichen Aufbau eine sichere Orientierung bietet. <strong><strong>rbb</strong>text</strong> kommt<br />
167<br />
NN70/89; Abl. C 238 v. 21.8.1999, S. 3<br />
Beschluss mit Entscheidungsbegründung des <strong>rbb</strong>-Rundfunkrates zu <strong><strong>rbb</strong>text</strong><br />
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