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rbbtext - beim rbb

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wirkt sich Werbefreiheit in jedem Fall qualitätssteigernd aus. Insbesondere Kinder<br />

sind noch nicht in der Lage, zwischen redaktionellem Inhalt und Werbebotschaft zu<br />

trennen. Die Gefahr, kommerzielle Angebote anzunehmen, ist groß. Auch der<br />

Lerneffekt wird eingeschränkt, wenn die Kinder durch Werbeeinblendungen<br />

abgelenkt werden. Eben diese Gefahr besteht bei dem Teletext von TV.Berlin, der<br />

als Teil einer kommerziellen Verwertungskette als Plattform für Werbung und<br />

Mehrwertdienste genutzt wird. Der <strong>rbb</strong>-Rundfunkrat stellte eine Vielzahl<br />

verschiedener Werbeeinspielungen fest, die zu einem nicht unwesentlichen Teil<br />

erotischer Natur waren oder aber Singlebörsen u. ä. darstellten.<br />

Der Auffassung der Kritiker, die Werbefreiheit könne deswegen kein<br />

Qualitätsmerkmal sein, weil sie der RStV ohnehin ausdrücklich vorgibt, teilt der <strong>rbb</strong>-<br />

Rundfunkrat nicht. Ob sich die Qualitätsmerkmale aus dem Gesetz ergeben oder<br />

freiwillig aufgestellt wurden, kann nicht entscheidend sein. Maßgeblich ist vielmehr<br />

aus Nutzersicht, dass die Kriterien umgesetzt werden – woher sie stammen, kann<br />

dahinstehen. Anderenfalls dürften auch andere Kriterien nicht geeignet sein, die<br />

Qualität zu bemessen. Dies kann jedoch nicht die Intention des Gesetzgebers sein.<br />

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die mit der<br />

Werbung verbundenen Nachteile ein maßgeblicher Grund für die<br />

Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, wobei die<br />

Unabhängigkeit von wirtschaftlichen Interessen als wesentliches Unterscheidungs-<br />

und Qualitätsmerkmal gesehen wird. Auch die EU-Kommission hat in der<br />

Kinderkanal/Phoenix-Entscheidung die Werbefreiheit als rechtfertigendes<br />

Qualitätsmerkmal anerkannt. 167<br />

Im Ergebnis ist der <strong>rbb</strong>-Rundfunkrat somit der Ansicht, dass <strong><strong>rbb</strong>text</strong> im Vergleich zu<br />

seinen Wettbewerbern und insbesondere zu dem umfassenden Wettbewerber<br />

TV.Berlin in qualitativer Hinsicht einen positiven Beitrag zum publizistischen<br />

Wettbewerb leistet.<br />

3. Meinungsbildende Funktion anhand vorhandener vergleichbarer öffentlichrechtlicher<br />

und privater Angebote<br />

Die vorstehenden Ausführungen zeigen zudem, dass <strong><strong>rbb</strong>text</strong> auch bei<br />

Berücksichtigung bereits vorhandener vergleichbarer Angebote eine<br />

meinungsbildende Funktion zukommt. In besonderer Weise achtet der <strong>rbb</strong> über<br />

seinen Teletext beispielsweise auf den barrierefreien bzw. –armen Zugang seiner<br />

Angebote, um auch Menschen mit Seh- oder Sprachbehinderungen in die<br />

Berichterstattung und damit in eine Diskussion gesellschaftlich relevanter Themen<br />

einzubeziehen. <strong><strong>rbb</strong>text</strong> trägt auch aufgrund seiner umfassenden und vor allem<br />

journalistisch-redaktionell verantworteten Berichterstattung in erheblichem Maße<br />

zur Meinungsbildung bei. Insbesondere die für Teletext typischen kurzen<br />

Informationen versetzen den Nutzer in die Lage, sich jederzeit einen Überblick zu<br />

verschaffen. Der Nutzer kann sich so unkompliziert und schnell zu allen wichtigen<br />

Ereignissen seine Meinung bilden. Dabei profitiert er auch von der Gestaltung des<br />

Teletextes, die seit Jahrzehnten dieselbe ist und die dem Nutzer durch ihren<br />

leichten und verständlichen Aufbau eine sichere Orientierung bietet. <strong><strong>rbb</strong>text</strong> kommt<br />

167<br />

NN70/89; Abl. C 238 v. 21.8.1999, S. 3<br />

Beschluss mit Entscheidungsbegründung des <strong>rbb</strong>-Rundfunkrates zu <strong><strong>rbb</strong>text</strong><br />

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