rbbtext - beim rbb
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Beschluss des rbb-Rundfunkrates zu dem Angebot rbbtext in der überarbeiteten Fassung des Telemedienkonzepts vom 15. Juni 2010 Berlin, 24. Juni 2010 ÄNDERUNGEN DES TELEMEDIENKONZEPTS WÄHREND DES LAUFENDEN VERFAHRENS 1. Der rbb-Rundfunkrat forderte die Intendantin im Laufe seiner Beratung auf, das Telemedienkonzept um Angaben zu der Barrierefreiheit zu ergänzen. Dieser Aufforderung kam die Intendantin nach und ergänzte das Telemedienkonzept auf Seite 5 in Kapitel 2 b „Auftragsrelevanz des kommunikativen Bedürfnisses“ um Angaben zu der Gestaltung der Teletextseiten sowie auf Seite 10 in Kapitel 4 e „Perspektive“ um Angaben zu den Möglichkeiten, den TV-Screen auf die eigenen Bedürfnisse auszurichten (zum Beispiel über verschiedene Farbschemata und Kontrastvarianten in der Darstellung). Zudem ergänzte sie auf Seite 10 noch einmal den Hinweis, dass der rbb bei allen weiteren Entwicklungen stets daran arbeiten werde, den Grad der Barrierefreiheit zu erhöhen (vgl. Seite 26 der Entscheidungsbegründung). 2. Darüber hinaus forderte der rbb-Rundfunkrat die Intendantin auf, in dem Telemedienkonzept einen ausdrücklichen Hinweis aufzunehmen, ob das Angebot im Hinblick auf § 11f Abs. 4 S. 4 RStV auf Dauer fortgeführt werden soll. Die Intendantin ergänzte daraufhin das Telemedienkonzept auf Seite 3 entsprechend (vgl. Seite 18 der Entscheidungsbegründung). Das geänderte Telemedienkonzept übergab die Intendantin am 15. Juni 2010. Die Änderungen und Ergänzungen erachtete der rbb-Rundfunkrat für ausreichend. Grundlage dieser Entscheidungsbegründung ist somit das geänderte Telemedienkonzept. Beschluss mit Entscheidungsbegründung des rbb-Rundfunkrates zu rbbtext 6
ENTSCHEIDUNG Der rbb-Rundfunkrat stellt fest, dass das Angebot rbbtext in der überarbeiteten Fassung des Telemedienkonzepts vom 15. Juni 2010 den Voraussetzungen des § 11f Abs. 4 RStV entspricht und daher vom öffentlich-rechtlichen Auftrag umfasst ist. Der rbb hat jedoch zu berücksichtigen, dass 1. der rbb-Rundfunkrat insbesondere über die Entwicklung und Planung neuer Technologien sowie neuer und optimierter Verbreitungswege frühzeitig zu informieren ist, damit er anhand der Aufgreifkriterien entscheiden kann, ob ein neues Dreistufentest-Verfahren einzuleiten ist; (Die Intendantin hat auf diese Forderung des rbb-Rundfunkrates hin mit Schreiben vom 2. Juni 2010 eine entsprechende Unterrichtung bereits zugesagt.) 2. der konkrete Sendungsbezug, soweit erforderlich, deutlich herauszustellen und auszuweisen ist; 3. für den Fall, dass der im Telemedienkonzept ausgewiesene Aufwand preisbereinigt 1 um 10 Prozent überschritten wird, die Intendantin dem rbb- Rundfunkrat eine Erläuterung vorzulegen hat. Der rbb-Rundfunkrat wird auf Grundlage dieser Erläuterung prüfen, ob die Aufgreifkriterien für ein neues Dreistufentest-Verfahren gemäß rbb-Verfahrensregeln erfüllt sind. Darüber hinaus wird der rbb-Rundfunkrat in Erfüllung seiner nach § 13 rbb- Staatsvertrag übernommenen Aufgaben die Übereinstimmung des Angebots mit dem Telemedienkonzept im Rahmen der ihm obliegenden Programmkontrolle weiter überwachen. 1 Für die Bestimmung der 10-Prozent-Grenze erfolgt eine Bereinigung um die rundfunkspezifische Teuerungsrate, welche im Bericht der KEF für ARD und ZDF veröffentlicht wird. Beschluss mit Entscheidungsbegründung des rbb-Rundfunkrates zu rbbtext 7
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ENTSCHEIDUNG<br />
Der <strong>rbb</strong>-Rundfunkrat stellt fest, dass das Angebot <strong><strong>rbb</strong>text</strong> in der überarbeiteten<br />
Fassung des Telemedienkonzepts vom 15. Juni 2010 den Voraussetzungen des<br />
§ 11f Abs. 4 RStV entspricht und daher vom öffentlich-rechtlichen Auftrag umfasst<br />
ist. Der <strong>rbb</strong> hat jedoch zu berücksichtigen, dass<br />
1. der <strong>rbb</strong>-Rundfunkrat insbesondere über die Entwicklung und Planung neuer<br />
Technologien sowie neuer und optimierter Verbreitungswege frühzeitig zu<br />
informieren ist, damit er anhand der Aufgreifkriterien entscheiden kann, ob<br />
ein neues Dreistufentest-Verfahren einzuleiten ist;<br />
(Die Intendantin hat auf diese Forderung des <strong>rbb</strong>-Rundfunkrates hin mit<br />
Schreiben vom 2. Juni 2010 eine entsprechende Unterrichtung bereits<br />
zugesagt.)<br />
2. der konkrete Sendungsbezug, soweit erforderlich, deutlich herauszustellen<br />
und auszuweisen ist;<br />
3. für den Fall, dass der im Telemedienkonzept ausgewiesene Aufwand<br />
preisbereinigt 1 um 10 Prozent überschritten wird, die Intendantin dem <strong>rbb</strong>-<br />
Rundfunkrat eine Erläuterung vorzulegen hat. Der <strong>rbb</strong>-Rundfunkrat wird auf<br />
Grundlage dieser Erläuterung prüfen, ob die Aufgreifkriterien für ein neues<br />
Dreistufentest-Verfahren gemäß <strong>rbb</strong>-Verfahrensregeln erfüllt sind.<br />
Darüber hinaus wird der <strong>rbb</strong>-Rundfunkrat in Erfüllung seiner nach § 13 <strong>rbb</strong>-<br />
Staatsvertrag übernommenen Aufgaben die Übereinstimmung des Angebots mit<br />
dem Telemedienkonzept im Rahmen der ihm obliegenden Programmkontrolle<br />
weiter überwachen.<br />
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Für die Bestimmung der 10-Prozent-Grenze erfolgt eine Bereinigung um die rundfunkspezifische<br />
Teuerungsrate, welche im Bericht der KEF für ARD und ZDF veröffentlicht wird.<br />
Beschluss mit Entscheidungsbegründung des <strong>rbb</strong>-Rundfunkrates zu <strong><strong>rbb</strong>text</strong><br />
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