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rbbtext - beim rbb

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nach deren Verständnis die Sieben-Tage-Regelung das gesetzliche Leitbild, von<br />

dem nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden dürfe. Die übrige<br />

Kritik richtet sich konkret gegen das Verweildauerkonzept von <strong>rbb</strong>online, das dem<br />

Verweildauerkonzept der ARD-Gemeinschaftsangebote folgt. <strong><strong>rbb</strong>text</strong> sieht ein<br />

eigenes Konzept vor. Dies mag der Hintergrund dafür sein, dass weder der VZBO<br />

noch der VPRT das konkrete Verweildauerkonzept von <strong><strong>rbb</strong>text</strong> kritisieren.<br />

Nur die Gutachter von Solon äußern sich zu der Verweildauer von <strong><strong>rbb</strong>text</strong>. 149 Nach<br />

deren Auffassung seien wesentliche Teile von <strong><strong>rbb</strong>text</strong> nicht auf eine längerfristige<br />

Aussendung eingerichtet. Lediglich 5 Prozent des Inhalts von <strong><strong>rbb</strong>text</strong> überschreite<br />

die Sieben-Tage-Frist. Mit Blick auf die Gesetzeskonformität handele es sich dabei<br />

um „mögliche Grenzfälle“. 150 Die marktlichen Auswirkungen seien jedoch marginal,<br />

da diese Bereiche nur wenig genutzt würden. 151<br />

b) Ausführungen der Intendantin<br />

Der <strong>rbb</strong>-Rundfunkrat verweist zunächst auf die Darlegungen unter Ziffer III 2 c,<br />

Seite 33, wonach die Intendantin meint, der RStV sehe gerade keine<br />

Regelverweildauer von sieben Tagen vor. In dem Telemedienkonzept führt sie<br />

zudem aus, die Inhalte von <strong><strong>rbb</strong>text</strong> seien nicht auf eine längerfristige Verweildauer<br />

angelegt, sondern würden zu einem Großteil sogar mehrmals täglich überschrieben.<br />

Sendungsbegleitende Informationen zu Sendungen, die einen monatlichen<br />

Ausstrahlungsrhythmus haben, würden jedoch länger vorgehalten. Maximal sei eine<br />

Verweildauer von sechs Monaten vorgesehen. Allgemeine Informationen zu<br />

Programm, Sender und Adressen etc. würden ohne zeitliche Beschränkung<br />

angeboten. 152<br />

c) Entscheidung des Rundfunkrates<br />

Vorangestellt sei, dass die in § 11d Abs. 2 Nr. 1 und 2 RStV genannten<br />

Verweildauerbestimmungen keinesfalls den gesetzlichen Regelfall darstellen. Der<br />

<strong>rbb</strong>-Rundfunkrat verweist insoweit auf seine Ausführungen unter Ziffer III 2 d bb,<br />

Seite 34 f.<br />

Die Angabe von Maximalverweildauerfristen, innerhalb derer den Redaktionen ein<br />

Beurteilungsspielraum zur Festlegung der konkreten Verweildauer im Einzelfall<br />

eingeräumt wird, ist nach Ansicht des <strong>rbb</strong>-Rundfunkrates grundsätzlich nicht zu<br />

beanstanden und aufgrund der Wahrung von Programmautonomie und<br />

journalistisch-redaktioneller Handlungsfähigkeit zu begrüßen. Auch<br />

staatsvertraglich ist es zulässig, Ermächtigungen mit Maximaldauerfristen<br />

auszusprechen. Die amtliche Begründung führt insoweit aus, das in jedem Fall die<br />

„Obergrenze für die zeitliche Verfügbarkeit angegeben werden“ muss. 153 Die auf<br />

sechs Monate beschränkte Maximaldauer für die Inhalte von <strong><strong>rbb</strong>text</strong>, die länger als<br />

sieben Tage vorgehalten werden, hält der <strong>rbb</strong>-Rundfunkrat daher für unbedenklich.<br />

149<br />

Solon, Ziff. 3.3.1 und Ziff. 3.4, S. 28 f.<br />

150<br />

Solon, Ziff. 3.3, S. 28<br />

151<br />

Solon, Ziff. 3.3.1, S. 29<br />

152<br />

Telemedienkonzept, S. 10<br />

153<br />

amtliche Begründung zum 12. RÄStV, zu § 11 Abs. 1, S. 21<br />

Beschluss mit Entscheidungsbegründung des <strong>rbb</strong>-Rundfunkrates zu <strong><strong>rbb</strong>text</strong><br />

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