rbbtext - beim rbb
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nach deren Verständnis die Sieben-Tage-Regelung das gesetzliche Leitbild, von<br />
dem nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden dürfe. Die übrige<br />
Kritik richtet sich konkret gegen das Verweildauerkonzept von <strong>rbb</strong>online, das dem<br />
Verweildauerkonzept der ARD-Gemeinschaftsangebote folgt. <strong><strong>rbb</strong>text</strong> sieht ein<br />
eigenes Konzept vor. Dies mag der Hintergrund dafür sein, dass weder der VZBO<br />
noch der VPRT das konkrete Verweildauerkonzept von <strong><strong>rbb</strong>text</strong> kritisieren.<br />
Nur die Gutachter von Solon äußern sich zu der Verweildauer von <strong><strong>rbb</strong>text</strong>. 149 Nach<br />
deren Auffassung seien wesentliche Teile von <strong><strong>rbb</strong>text</strong> nicht auf eine längerfristige<br />
Aussendung eingerichtet. Lediglich 5 Prozent des Inhalts von <strong><strong>rbb</strong>text</strong> überschreite<br />
die Sieben-Tage-Frist. Mit Blick auf die Gesetzeskonformität handele es sich dabei<br />
um „mögliche Grenzfälle“. 150 Die marktlichen Auswirkungen seien jedoch marginal,<br />
da diese Bereiche nur wenig genutzt würden. 151<br />
b) Ausführungen der Intendantin<br />
Der <strong>rbb</strong>-Rundfunkrat verweist zunächst auf die Darlegungen unter Ziffer III 2 c,<br />
Seite 33, wonach die Intendantin meint, der RStV sehe gerade keine<br />
Regelverweildauer von sieben Tagen vor. In dem Telemedienkonzept führt sie<br />
zudem aus, die Inhalte von <strong><strong>rbb</strong>text</strong> seien nicht auf eine längerfristige Verweildauer<br />
angelegt, sondern würden zu einem Großteil sogar mehrmals täglich überschrieben.<br />
Sendungsbegleitende Informationen zu Sendungen, die einen monatlichen<br />
Ausstrahlungsrhythmus haben, würden jedoch länger vorgehalten. Maximal sei eine<br />
Verweildauer von sechs Monaten vorgesehen. Allgemeine Informationen zu<br />
Programm, Sender und Adressen etc. würden ohne zeitliche Beschränkung<br />
angeboten. 152<br />
c) Entscheidung des Rundfunkrates<br />
Vorangestellt sei, dass die in § 11d Abs. 2 Nr. 1 und 2 RStV genannten<br />
Verweildauerbestimmungen keinesfalls den gesetzlichen Regelfall darstellen. Der<br />
<strong>rbb</strong>-Rundfunkrat verweist insoweit auf seine Ausführungen unter Ziffer III 2 d bb,<br />
Seite 34 f.<br />
Die Angabe von Maximalverweildauerfristen, innerhalb derer den Redaktionen ein<br />
Beurteilungsspielraum zur Festlegung der konkreten Verweildauer im Einzelfall<br />
eingeräumt wird, ist nach Ansicht des <strong>rbb</strong>-Rundfunkrates grundsätzlich nicht zu<br />
beanstanden und aufgrund der Wahrung von Programmautonomie und<br />
journalistisch-redaktioneller Handlungsfähigkeit zu begrüßen. Auch<br />
staatsvertraglich ist es zulässig, Ermächtigungen mit Maximaldauerfristen<br />
auszusprechen. Die amtliche Begründung führt insoweit aus, das in jedem Fall die<br />
„Obergrenze für die zeitliche Verfügbarkeit angegeben werden“ muss. 153 Die auf<br />
sechs Monate beschränkte Maximaldauer für die Inhalte von <strong><strong>rbb</strong>text</strong>, die länger als<br />
sieben Tage vorgehalten werden, hält der <strong>rbb</strong>-Rundfunkrat daher für unbedenklich.<br />
149<br />
Solon, Ziff. 3.3.1 und Ziff. 3.4, S. 28 f.<br />
150<br />
Solon, Ziff. 3.3, S. 28<br />
151<br />
Solon, Ziff. 3.3.1, S. 29<br />
152<br />
Telemedienkonzept, S. 10<br />
153<br />
amtliche Begründung zum 12. RÄStV, zu § 11 Abs. 1, S. 21<br />
Beschluss mit Entscheidungsbegründung des <strong>rbb</strong>-Rundfunkrates zu <strong><strong>rbb</strong>text</strong><br />
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