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rbbtext - beim rbb

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Auch der <strong>rbb</strong>-Rundfunkrat kann eine flächendeckende lokale Berichterstattung<br />

nicht erkennen. Dabei geht er davon aus, dass „lokal“ „auf den Ort bezogen“<br />

bedeutet. 107 Im Gegensatz hierzu bezieht sich regionale Berichterstattung (die das<br />

Gesetz in § 11 Abs. 1 S. 1 RStV sogar fordert) auf die Region und ist überörtlich.<br />

Das Verbot wurde zum Schutz der Lokalzeitungen eingeführt, kann nach Ansicht<br />

des <strong>rbb</strong>-Rundfunkrates aber nicht bedeuten, dass lokale Berichterstattung über das<br />

gesamte Sendegebiet oder auch die Berichterstattung vor Ort vollständig<br />

unzulässig ist. Sie darf lediglich nicht in abschließender Weise erfolgen. Dass eben<br />

dies bei dem <strong>rbb</strong>-Teletextangebot der Fall ist, steht nach Ansicht des <strong>rbb</strong>-<br />

Rundfunkrates außer Frage. Wie bereits mehrfach – auch von den kritischen<br />

Stellungnehmenden – festgestellt, liefert <strong><strong>rbb</strong>text</strong> lediglich kurze und kompakte,<br />

nicht in die Tiefe gehende tagesaktuelle Informationen. Die mehrmals täglich<br />

erfolgende Überschreibung der Inhalte bedingt deren Kürze. Aber auch in<br />

technischer Hinsicht sind der Darstellung der Inhalte enge Grenzen gesetzt. Die<br />

Nachrichten unter „Regionales“ sind weder ausschließlich lokal noch<br />

flächendeckend. Aufgrund der Natur des Teletextes finden sich dort nur wenige<br />

kurze Schlagzeilen, die zudem die Region Berlin-Brandenburg betreffen und gerade<br />

nicht nur lokal und flächendeckend aus allen Orten berichten. Gleiches gilt für die<br />

Sportberichterstattung. Insbesondere die von Solon kritisierten Spielstände haben<br />

lediglich ergänzenden Charakter. Den Vorwurf von Solon kann der <strong>rbb</strong>-Rundfunkrat<br />

daher nicht bestätigen.<br />

6. Kein Verstoß gegen die Negativliste, § 11d Abs. 3 S. 4 RStV i.V.m. der<br />

Anlage zum RStV<br />

Die Überprüfung des Angebots auf etwaige Verstöße gegen die Negativliste ist<br />

hauptsächlich Aufgabe nachlaufender Programmkontrolle durch den Rundfunkrat.<br />

Dennoch geht der <strong>rbb</strong>-Rundfunkrat bereits jetzt auf etwaige kritische Inhalte ein.<br />

a) Stellungnahmen Dritter<br />

Der überwiegende Teil der Stellungnehmenden äußert sich wiederum nur allgemein<br />

und angebotsübergreifend zu den <strong>rbb</strong>-Telemedienangeboten. Diese<br />

Stellungnehmenden lehnen die Verbote der Negativliste grundsätzlich ab, so zum<br />

Beispiel der Deutsche Familienverband. 108 Der Bundesverband der Entwickler von<br />

Computerspielen (GAME) hält es für falsch, dass Spieleangebote ohne<br />

Sendungsbezug nach der Negativliste verboten sind. Seiner Auffassung nach sei<br />

der Sendungsbezug auch dann hergestellt, wenn das Spiel nicht unmittelbar mit<br />

einer einzelnen Sendung verbunden ist. Ein genereller Bezug reiche aus, zum<br />

Beispiel ein „Tatortspiel“ für die Marke „Tatort“. 109<br />

107<br />

BVerfGE 1974, 297, 333<br />

108<br />

Deutscher Familienverband, S. 2<br />

109<br />

Bundesverband der Entwickler von Computerspielen (GAME)<br />

Beschluss mit Entscheidungsbegründung des <strong>rbb</strong>-Rundfunkrates zu <strong><strong>rbb</strong>text</strong><br />

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