rbbtext - beim rbb
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Auch der <strong>rbb</strong>-Rundfunkrat kann eine flächendeckende lokale Berichterstattung<br />
nicht erkennen. Dabei geht er davon aus, dass „lokal“ „auf den Ort bezogen“<br />
bedeutet. 107 Im Gegensatz hierzu bezieht sich regionale Berichterstattung (die das<br />
Gesetz in § 11 Abs. 1 S. 1 RStV sogar fordert) auf die Region und ist überörtlich.<br />
Das Verbot wurde zum Schutz der Lokalzeitungen eingeführt, kann nach Ansicht<br />
des <strong>rbb</strong>-Rundfunkrates aber nicht bedeuten, dass lokale Berichterstattung über das<br />
gesamte Sendegebiet oder auch die Berichterstattung vor Ort vollständig<br />
unzulässig ist. Sie darf lediglich nicht in abschließender Weise erfolgen. Dass eben<br />
dies bei dem <strong>rbb</strong>-Teletextangebot der Fall ist, steht nach Ansicht des <strong>rbb</strong>-<br />
Rundfunkrates außer Frage. Wie bereits mehrfach – auch von den kritischen<br />
Stellungnehmenden – festgestellt, liefert <strong><strong>rbb</strong>text</strong> lediglich kurze und kompakte,<br />
nicht in die Tiefe gehende tagesaktuelle Informationen. Die mehrmals täglich<br />
erfolgende Überschreibung der Inhalte bedingt deren Kürze. Aber auch in<br />
technischer Hinsicht sind der Darstellung der Inhalte enge Grenzen gesetzt. Die<br />
Nachrichten unter „Regionales“ sind weder ausschließlich lokal noch<br />
flächendeckend. Aufgrund der Natur des Teletextes finden sich dort nur wenige<br />
kurze Schlagzeilen, die zudem die Region Berlin-Brandenburg betreffen und gerade<br />
nicht nur lokal und flächendeckend aus allen Orten berichten. Gleiches gilt für die<br />
Sportberichterstattung. Insbesondere die von Solon kritisierten Spielstände haben<br />
lediglich ergänzenden Charakter. Den Vorwurf von Solon kann der <strong>rbb</strong>-Rundfunkrat<br />
daher nicht bestätigen.<br />
6. Kein Verstoß gegen die Negativliste, § 11d Abs. 3 S. 4 RStV i.V.m. der<br />
Anlage zum RStV<br />
Die Überprüfung des Angebots auf etwaige Verstöße gegen die Negativliste ist<br />
hauptsächlich Aufgabe nachlaufender Programmkontrolle durch den Rundfunkrat.<br />
Dennoch geht der <strong>rbb</strong>-Rundfunkrat bereits jetzt auf etwaige kritische Inhalte ein.<br />
a) Stellungnahmen Dritter<br />
Der überwiegende Teil der Stellungnehmenden äußert sich wiederum nur allgemein<br />
und angebotsübergreifend zu den <strong>rbb</strong>-Telemedienangeboten. Diese<br />
Stellungnehmenden lehnen die Verbote der Negativliste grundsätzlich ab, so zum<br />
Beispiel der Deutsche Familienverband. 108 Der Bundesverband der Entwickler von<br />
Computerspielen (GAME) hält es für falsch, dass Spieleangebote ohne<br />
Sendungsbezug nach der Negativliste verboten sind. Seiner Auffassung nach sei<br />
der Sendungsbezug auch dann hergestellt, wenn das Spiel nicht unmittelbar mit<br />
einer einzelnen Sendung verbunden ist. Ein genereller Bezug reiche aus, zum<br />
Beispiel ein „Tatortspiel“ für die Marke „Tatort“. 109<br />
107<br />
BVerfGE 1974, 297, 333<br />
108<br />
Deutscher Familienverband, S. 2<br />
109<br />
Bundesverband der Entwickler von Computerspielen (GAME)<br />
Beschluss mit Entscheidungsbegründung des <strong>rbb</strong>-Rundfunkrates zu <strong><strong>rbb</strong>text</strong><br />
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