rbbtext - beim rbb
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Verbreitungsform als vom Auftrag der Fernseh- bzw. Hörfunkprogramme als Annex<br />
zu diesen Angeboten umfasst sieht.<br />
Laut der amtlichen Begründung zu § 11d Abs. 2 Nr. 3 RStV trägt das Verbot dem<br />
Umstand Rechnung, dass für die Nutzung im Internet gestaltete Angebote<br />
regelmäßig aus einer von den Nutzern erwarteten Kombination verschiedener<br />
Elemente bestehen, die Ton, Text und Bild verbinden. Dies zeigt nach Auffassung<br />
des <strong>rbb</strong>-Rundfunkrates, dass es bei der Verbreitung eines Teletextangebotes nicht<br />
auf den Verzicht oder die Reduktion von Text ankommen kann, denn die laut<br />
amtlicher Begründung maßgebliche Nutzererwartung geht bei einem<br />
Teletextangebot von einer schwerpunktmäßig textlichen Gestaltung aus.<br />
Auch wenn bei Auslegung des Verbotes der Schutz der Verleger vor übermäßiger<br />
öffentlich-rechtlicher Konkurrenz bemüht würde, läge nach Ansicht des <strong>rbb</strong>-<br />
Rundfunkrates aufgrund der Gestaltung von <strong><strong>rbb</strong>text</strong> und der tatsächlichen<br />
Marktsituation keine Presseähnlichkeit vor. <strong><strong>rbb</strong>text</strong> beschränkt sich als typischer<br />
Teletext auf kurze und kompakte Nachrichten und Informationen, die sich in der<br />
Darstellungstiefe und –breite deutlich von den Angeboten der Presseverleger<br />
unterscheiden und nicht in einer Konkurrenzsituation zu ihnen stehen. Das<br />
bestätigt letztlich auch das Marktgutachten von Solon (vgl. Ziffer I, Seite 44 ff.).<br />
Dies gilt entgegen der Ansicht des VZBO auch für den alternativen<br />
Verbreitungsweg im Internet. Das Teletext-Angebot wird dort eins zu eins<br />
übernommen und besteht somit aus denselben kurzen Texten wie der TV-Teletext.<br />
Dass der Nutzer die Inhalte im Internet per Mausklick anwählen kann, bedingt das<br />
Internet. Im Fernsehen sind dieselben Inhalte über die Fernbedienung anwählbar.<br />
Die Inhalte unterscheiden sich somit lediglich hinsichtlich der technischen<br />
Bedienmöglichkeit.<br />
4. Keine Werbung und kein Sponsoring, § 11d Abs. 5 S. 1 RStV; kein Abruf<br />
angekaufter Spielfilme und Serien, § 11d Abs. 5 S. 2 RStV<br />
Nach § 11d Abs. 5 S. 1 RStV sind Werbung und Sponsoring in Telemedien nicht<br />
zulässig. Satz 2 verbietet das Angebot auf Abruf von angekauften Spielfilmen und<br />
angekauften Folgen von Fernsehserien, die keine Auftragsproduktionen sind.<br />
Etwaige Verstöße werden von keinem der Beteiligten geltend gemacht. Auch der<br />
<strong>rbb</strong>-Rundfunkrat stellte keine Verstöße fest.<br />
5. Keine flächendeckende lokale Berichterstattung, § 11d Abs. 5 S. 3 RStV<br />
Gemäß § 11d Abs. 5 S. 3 RStV ist eine flächendeckende lokale Berichterstattung in<br />
Telemedien nicht zulässig. Nach Ansicht der Gutachter von Solon ginge mit den<br />
Spielständen der regionalen Ligen <strong><strong>rbb</strong>text</strong> über das Sendungsangebot des <strong>rbb</strong><br />
hinaus. 105 Die Intendantin teilt hierzu mit, der <strong>rbb</strong> berichte über vielfältige<br />
Sportarten auf regionaler Ebene, wobei die Tabellen auf <strong><strong>rbb</strong>text</strong> diese<br />
Informationen lediglich vertieften. Eine unzulässige lokale Berichterstattung sei<br />
dies jedoch nicht. 106<br />
105<br />
Solon, Ziff. 3.3.2, S. 29<br />
106<br />
Kommentierung des marktlichen Gutachtens, S. 8<br />
Beschluss mit Entscheidungsbegründung des <strong>rbb</strong>-Rundfunkrates zu <strong><strong>rbb</strong>text</strong><br />
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