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rbbtext - beim rbb

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Verbreitungsform als vom Auftrag der Fernseh- bzw. Hörfunkprogramme als Annex<br />

zu diesen Angeboten umfasst sieht.<br />

Laut der amtlichen Begründung zu § 11d Abs. 2 Nr. 3 RStV trägt das Verbot dem<br />

Umstand Rechnung, dass für die Nutzung im Internet gestaltete Angebote<br />

regelmäßig aus einer von den Nutzern erwarteten Kombination verschiedener<br />

Elemente bestehen, die Ton, Text und Bild verbinden. Dies zeigt nach Auffassung<br />

des <strong>rbb</strong>-Rundfunkrates, dass es bei der Verbreitung eines Teletextangebotes nicht<br />

auf den Verzicht oder die Reduktion von Text ankommen kann, denn die laut<br />

amtlicher Begründung maßgebliche Nutzererwartung geht bei einem<br />

Teletextangebot von einer schwerpunktmäßig textlichen Gestaltung aus.<br />

Auch wenn bei Auslegung des Verbotes der Schutz der Verleger vor übermäßiger<br />

öffentlich-rechtlicher Konkurrenz bemüht würde, läge nach Ansicht des <strong>rbb</strong>-<br />

Rundfunkrates aufgrund der Gestaltung von <strong><strong>rbb</strong>text</strong> und der tatsächlichen<br />

Marktsituation keine Presseähnlichkeit vor. <strong><strong>rbb</strong>text</strong> beschränkt sich als typischer<br />

Teletext auf kurze und kompakte Nachrichten und Informationen, die sich in der<br />

Darstellungstiefe und –breite deutlich von den Angeboten der Presseverleger<br />

unterscheiden und nicht in einer Konkurrenzsituation zu ihnen stehen. Das<br />

bestätigt letztlich auch das Marktgutachten von Solon (vgl. Ziffer I, Seite 44 ff.).<br />

Dies gilt entgegen der Ansicht des VZBO auch für den alternativen<br />

Verbreitungsweg im Internet. Das Teletext-Angebot wird dort eins zu eins<br />

übernommen und besteht somit aus denselben kurzen Texten wie der TV-Teletext.<br />

Dass der Nutzer die Inhalte im Internet per Mausklick anwählen kann, bedingt das<br />

Internet. Im Fernsehen sind dieselben Inhalte über die Fernbedienung anwählbar.<br />

Die Inhalte unterscheiden sich somit lediglich hinsichtlich der technischen<br />

Bedienmöglichkeit.<br />

4. Keine Werbung und kein Sponsoring, § 11d Abs. 5 S. 1 RStV; kein Abruf<br />

angekaufter Spielfilme und Serien, § 11d Abs. 5 S. 2 RStV<br />

Nach § 11d Abs. 5 S. 1 RStV sind Werbung und Sponsoring in Telemedien nicht<br />

zulässig. Satz 2 verbietet das Angebot auf Abruf von angekauften Spielfilmen und<br />

angekauften Folgen von Fernsehserien, die keine Auftragsproduktionen sind.<br />

Etwaige Verstöße werden von keinem der Beteiligten geltend gemacht. Auch der<br />

<strong>rbb</strong>-Rundfunkrat stellte keine Verstöße fest.<br />

5. Keine flächendeckende lokale Berichterstattung, § 11d Abs. 5 S. 3 RStV<br />

Gemäß § 11d Abs. 5 S. 3 RStV ist eine flächendeckende lokale Berichterstattung in<br />

Telemedien nicht zulässig. Nach Ansicht der Gutachter von Solon ginge mit den<br />

Spielständen der regionalen Ligen <strong><strong>rbb</strong>text</strong> über das Sendungsangebot des <strong>rbb</strong><br />

hinaus. 105 Die Intendantin teilt hierzu mit, der <strong>rbb</strong> berichte über vielfältige<br />

Sportarten auf regionaler Ebene, wobei die Tabellen auf <strong><strong>rbb</strong>text</strong> diese<br />

Informationen lediglich vertieften. Eine unzulässige lokale Berichterstattung sei<br />

dies jedoch nicht. 106<br />

105<br />

Solon, Ziff. 3.3.2, S. 29<br />

106<br />

Kommentierung des marktlichen Gutachtens, S. 8<br />

Beschluss mit Entscheidungsbegründung des <strong>rbb</strong>-Rundfunkrates zu <strong><strong>rbb</strong>text</strong><br />

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